Protocol of the Session on January 29, 2004

Ich komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 5

Thüringer Gesetz zur Änderung jagd-, wald-, fischerei- und naturschutzrechtlicher Vorschriften Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/3440 dazu: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Drucksache 3/3947 dazu: Änderungsantrag der Fraktion der PDS - Drucksache 3/3967 ZWEITE BERATUNG

Als Berichterstatter ist der Abgeordnete Primas gewählt worden und auch schon am Pult. Bitte schön, Herr Abgeordneter Primas, geben Sie den Bericht.

Danke schön, Frau Präsidentin. Meine sehr geehrten Damen und Herren, am 11. September 2003 hat der Landtag sich in erster Lesung mit dem von der Landesregierung schon im Juli vergangenen Jahres zugeleiteten Artikelgesetz zur Änderung von jagd-, wald-, fischerei-, naturschutzrechtlichen und waldgenossenschaftlichen Vorschriften beschäftigt, in deren Ergebnis die Überweisung federführend an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie begleitend an den Ausschuss für Naturschutz und Umwelt beschlossen wurde.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat den Gesetzentwurf in seiner 59. Sitzung am 12. September 2003, in seiner 62. Sitzung am 6. November 2003, in seiner 63. Sitzung am 12. November 2003, in seiner 65. Sitzung am 4. Dezember, in seiner 66. Sitzung am 8. Januar 2004 und in seiner 68. Sitzung am 23. Januar 2004 beraten. In der 62. Sitzung am 6. November hat der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine Anhörung in öffentlicher Sitzung durchgeführt. Er hat zudem eine schriftliche Anhörung beschlossen und auch durchgeführt.

Ich hatte anlässlich der ersten Lesung damals schon angemahnt, dass im Interesse aller Beteiligten eine sehr zügige parlamentarische Behandlung dieses Gesetzgebungsverfahrens angezeigt ist, weil damit vom Inhalt her eine Komplettierung des 5. Änderungsgesetzes vom Dezember 2003 zum Tragen kommt, mit der bekanntermaßen zukunftsweisend die Basis des zweistufigen Forst-, Jagd- und Fischereibehördenaufbaus im Freistaat Thüringen gelegt

worden war. Nun liegt es an den Mitgliedern des Thüringer Landtags, auch den zweiten Schritt zu tun, die Änderungen und Ergänzungen bezüglich der schon von mir genannten Gesetze und Verordnungen vorzunehmen, die teilweise schon ab 2001 in der verbandspolitischen Seite immer wieder im Dialog mit der Legislative auf der Tagesordnung waren. Ich hoffe deshalb, dass wir heute im Thüringer Landtag die allseits erwarteten Weichenstellungen vornehmen, von denen Grundeigentümer, Landnutzer, Verbände, Vereine, die Allgemeinheit und nicht zuletzt die Verwaltung profitieren werden.

Vor 130 Tagen, also vor rund viereinhalb Monaten, ist der Gesetzentwurf an die Ausschüsse überwiesen worden. Für mich war von Anfang an klar, dass das Befassen mit einer Reihe von Bestimmungen innerhalb und zwischen den Fraktionen wie auch in Verbindung mit den Anhörungen sicherlich kein Zuckerschlecken sein würde, da sich schon in der ersten Lesung unterschiedliche Interpretationen herauskristallisierten, die im Einzelfall zu diametral unterschiedlichen Auffassungen führten, zumal obendrein zwei Bundesministerien sich veranlasst sahen, Standpunkte aus ihrer Sicht der Rahmenkompetenz einzubringen.

(Zwischenruf Dr. Sklenar, Minister für Land- wirtschaft, Naturschutz und Umwelt: Ha, ha, ha!)

In Würdigung der mündlichen Anhörung, die ganztägig in der 62. Sitzung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten am 6. November 2003 im Thüringer Landtag stattfand, und der in der ersten Januarhälfte dieses Jahres sich noch mal erforderlich machenden schriftlichen Anhörung will ich exemplarisch auf zwei Probleme eingehen, die das Wald- bzw. das Jagdund mittelbar das Fischereigesetz betreffen, bei denen die Emotionen aus unterschiedlichen Motivationen heraus sehr deutlich zutage traten.

Die Landesregierung hatte vorgesehen, die ab 1960 aufgrund unselbständiger Bewirtschaftung entstandenen Waldsukzessionen an der Wald-Feld-Grenze mittels einer gesetzlichen Maßnahme durch Nutzungsartenänderung wieder zugunsten der landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne der Landnutzer zurückführen zu können. Es ging nie und nimmer - und das betone ich aus Gründen der Objektivität nochmals mit Nachdruck - um die Beseitigung von Hecken oder Waldrändern, sondern um Sukzessionen, die nach § 2 Thüringer Waldgesetz als Waldfläche zu gelten haben. Das müssen ganz besonders die 29 Verbände zur Kenntnis nehmen. Ich weise vorsorglich darauf hin, denn zukünftig geht es diesbezüglich um anteilige Waldgrundstücke, eine andere Interpretation ist eben nicht gesetzeskonform.

Im federführenden Ausschuss wurde mehrheitlich eine Änderung zum diesbezüglichen Entwurf der Landesregierung beschlossen, die nunmehr eine Erweiterung des § 21 Abs. 5 Thüringer Waldgesetz vorsieht, wonach bei

Bedarf die Wald-Feld-Grenze einvernehmlich zwischen dem Eigentümer und dem Pächter landwirtschaftlicher Flächen unter Beteiligung der unteren Forstbehörde festzulegen ist. Damit wird einerseits den Naturgegebenheiten, in den zurückliegenden 45 Jahren Waldsukzession hervorgebracht, Rechnung getragen und andererseits besteht unter Anwendung des § 10 Thüringer Waldgesetz die Chance, den ursprünglichen Zustand von landwirtschaftlicher Nutzung wieder herzustellen. Damit wird den Rahmengesetzen ausreichend Genüge getan und für uns entfällt die Notwendigkeit, das Thüringer Naturschutzgesetz in das auf dem Tisch liegende Artikelgesetz einzubeziehen. Leider kommen dabei diejenigen Eigentümer zu kurz weg, die wegen Missachtung der Eigentumsrechte bis Anfang Oktober 1990 daran gehindert wurden, selbst für klare Abgrenzungen zwischen land- und forstwirtschaftlicher Nutzung in den Gemarkungen zu sorgen. Manche von der damaligen Zeit von der DDR verursachten Altlasten sind nun doch wohl nicht mehr aus der Welt zu schaffen.

Ich hatte bereits am 11. September vergangenen Jahres angekündigt, dass wir bezüglich eines Präventivschutzes von Fischen in stehenden und fließenden Gewässern bezüglich bestimmter fischfressender Vogelarten dringenden Handlungsbedarf sehen.

(Beifall bei der CDU)

(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Jawohl, sehr gut.)

In beiden Anhörungen hat sich herausgestellt, dass von der Legislative Lösungen im Hinblick auf Kormoran und Graureiher erwartet werden, da das bisherige Verwaltungshandeln auf der unteren Behördenebene teils unverständliche Entscheidungen hervorbrachte, die sich eindeutig und völlig einseitig zulasten der Berufs- und Angelfischer auswirkte. Durch eine Bestimmung im Thüringer Jagdgesetz wird nun die Bejagung des Graureihers ermöglicht. Ferner ist die Kormoranverordnung so novelliert worden, dass es hinsichtlich ihrer Umsetzung vereinfachte Verfahrensabläufe bei der unteren Behördenebene geben wird. Das nachhaltige Vorkommen von Graureiher und Kormoran in Thüringen ist dennoch nicht gefährdet, da die aus Gründen der Schadensabwehr mögliche Reduzierung beider fischfressender Vogelarten im Jahresverlauf lediglich zeitlich begrenzt erfolgt, womit europa- und rahmenrechtlichen Vorschriften ausreichend entsprochen wird.

Verehrte Damen und Herren, die schon gerade erwähnte Vorlage des federführenden Ausschusses ist insgesamt sehr umfangreich ausgefallen und enthält immerhin 109 Anträge, von denen 71 angenommen wurden, betreffend das Jagdgesetz 2 Ergänzungen, 9 Änderungen, betreffend Waldgesetz 21 Änderungen, betreffend Fischereigesetz 21 Änderungen, betreffend Waldgenossenschaftsgesetz 4 Änderungen sowie eine Änderung der 1. Durch

führungsverordnung zu § 6 Thüringer Waldgesetz und der Änderung der Thüringer Kormoranverordnung.

Es wurde sehr umfassend auf die in den Anhörungen von den Verbänden vorgebrachten Hinweise eingegangen. Dieser jetzige Entwurf des Artikelgesetzes ist geradezu gekennzeichnet von den Mitwirkungsrechten, die sich im parlamentarischen Verfahren eröffnen und Ausdruck einer lebendigen Demokratie sind. Deshalb danke ich an dieser Stelle ausdrücklich den Beteiligten und den Fraktionen für ihre Kooperationsbereitschaft, die uns in die Lage versetzt hat, die zweite Lesung am heutigen Tag abhalten zu können. Dabei schließe ich ausdrücklich den ins Gesetzgebungsverfahren einbezogenen Ausschuss für Umwelt und Naturschutz ein, der sich mit der Vorlage des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zeitnah befasste. Und nicht zuletzt danke ich den fleißigen Mitarbeitern der Landtagsverwaltung,

(Beifall bei der CDU)

die in den letzten Tagen richtig Stress hatten, um noch rechtzeitig die Voraussetzungen für die Verabschiedung des Artikelgesetzes zu schaffen.

(Beifall bei der SPD)

Sicherlich könnte auf die eine oder andere Bestimmung der verschiedenen Artikel noch näher eingegangen werden, ich nenne hier nur beispielhaft das Vorkaufsrecht, das in § 17 des Thüringer Waldgesetzes verankert bleibt, oder die Angelegenheit mit der guten fachlichen Praxis, die nicht negiert wird, aber nach Meinung der CDU-Fraktion noch einer rahmenrechtlichen Abklärung wie auch der Einbindung in die verbandspolitische Arbeit bedarf. Sicherlich wird es in nachfolgenden Ausführungen hierzu noch Meinungsäußerungen geben.

Abschließend sei mir gestattet, noch einmal auf das Thüringer Jagdgesetz einzugehen, wo durch eine Änderung des § 25 Abs. 2 im Hinblick auf die Jägerprüfung und Jägerausbildung eine Angleichung an die Situation angestrebt wird, wie sie in allen anderen Ländern bereits anzutreffen ist. Damit können sich alsbald private Jagdschulen in Thüringen etablieren und ich hoffe persönlich, dass es beim Jägernachwuchs wieder einen stetigen Aufwärtstrend geben wird.

(Beifall bei der CDU)

Ich wiederhole nochmals meine Bitte an die Landesregierung, die ich schon bei der zweiten Lesung des Zuständigkeitsänderungsgesetzes im Dezember 2002 äußerte, die unteren Behörden hinsichtlich der Erledigung von Verwaltungsaufgaben mittels eines modernen Softwarepaketes zu entlasten, in das auch die Waffenbehörde mit einzubinden ist. Dadurch entsteht eine Vernetzung mit den obersten Behörden, die für die Ordnungsmäßigkeit und die Erhöhung des Sicherheitsstandards erhebliche

Bedeutung haben kann.

Ich erwarte bezüglich des Fortbestehens der Falknerei in Thüringen, dass den Falknern für die Haltung ihrer Tiere andere Konditionen eingeräumt werden als denjenigen, die Greifvögel oder Falken in Schaugehegen unterbringen.

(Beifall bei der PDS)

Die vormalige Bereitschaft beim Vollzug des Mitte vergangenen Jahres geänderten Naturschutzgesetzes bezüglich der Tiergehegehaltung, die Anliegen der Falkner gebührend zu berücksichtigen, wird nochmals nachdrücklich eingefordert. Mehrere Redner sind in der 88. Sitzung im Rahmen der zweiten Beratung der Novelle des Thüringer Naturschutzgesetzes darauf eingegangen.

Der auf der Tagesordnung stehende Gesetzentwurf zur Änderung von jagd-, wald-, fischereirechtlichen und waldgenossenschaftlichen Vorschriften ist in den Ausschüssen umfassend beraten worden und ich empfehle dem hohen Haus unter Einbeziehung der Vorlage des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forstwirtschaft vom 23. Januar dieses Jahres dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Es wäre dringend erforderlich, und so hat der Ausschuss auch beschlossen, im Anschluss eine Neubekanntmachung der Gesetze vorzunehmen, damit wir von der Systematik her mal wieder eine ordentliche Übersicht haben. Ich bedanke mich bei Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. Danke schön.

(Beifall bei der CDU)

Ich eröffne die Aussprache und rufe als erste Rednerin Frau Abgeordnete Klaus, SPD-Fraktion, auf.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ich muss diesen schönen Titel des Gesetzes noch einmal sagen, Thüringer Gesetz zur Änderung jagd-, wald-, fischereiund naturschutzrechtlicher Vorschriften.

(Zwischenruf Abg. Seela, CDU: Ohne Able- sen!)

Fünf Gesetze sollen geändert werden. Besser bekannt ist dieses Gesetz geworden unter dem Titel Heckengesetz, bzw. als Heckenrodungsgesetz hat dieses Gesetz über Thüringen hinaus eine gewisse Popularität erreicht, nicht unbedingt im positiven Sinne. Angeblich soll, wie im Vorspann zu diesem Gesetz steht, DDR-Unrecht wieder gutgemacht werden. Nun macht mich das im Jahre 13 - damals nach der Wende wurde das Gesetz eingereicht - immer etwas misstrauisch, wenn so auf dem DDR-Unrecht rumgeritten wird. Deswegen hatten wir uns die Mühe ge

macht, das Ganze einmal etwas näher zu betrachten. Festgestellt haben wir Folgendes: Es geht also um die Frage der Verschiebung der Wald-Feld-Grenze. Erstens: Es ist kein allgemeines Problem, wie behauptet wird und wofür ja gesetzliche Regelungen da sind. Denn es geht, so sagt das Ministerium, etwa um 2.500 ha in Thüringen. Schlägt man das Statistische Jahrbuch auf, kann man feststellen, dass im Zeitraum 1991 bis 2001 dagegen 40.000 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in die Nutzung dazugekommen sind. Nimmt man aber den absoluten Wert der landwirtschaftlichen Nutzfläche und nimmt diese 2.500 ha als gegeben an, so handelt es sich um 0,3 Prozent der Fläche. Aus unerklärlichen Gründen soll sich davon die Hälfte in Nordthüringen ballen. Dieses Problem konnte bis zum Schluss nicht geklärt werden. Schlimmer noch, die Begründung ist unzutreffend. Jeder, der in der Landwirtschaft war, weiß, dass insbesondere mit der Kollektivierung - und es ist zweifelsfrei richtig, dass dann die Eigentümer nicht mehr über ihre Grundstücke zu bestimmen hatten - ganz im Gegenteil nicht Verwahrlosung eintrat, sondern Hecken hinweggerodet wurden, Wege umgeackert wurden und Fläche genutzt wurde, was weder ökonomisch geschweige denn ökologisch sinnvoll war, also bis in den Thüringer Wald, auch an Ungunststandorten, ist weit hinauf geackert worden, weil diese Finanzüberlegungen nicht die Rolle spielten. Dieser Artikel im Gesetz hätte eine Gefahr für die Landschaft dargestellt und weiter zu einer Verarmung unserer Landschaft geführt. Nicht zuletzt wären Waldränder destabilisiert worden und niemand hätte den Waldbauern den Schaden ersetzt, weil auch dieses nicht geklärt war. Erstaunlicherweise scheint dieses Unrecht, was hier beschrieben wurde, nur in Thüringen geschehen zu sein, weil andere Bundesländer nach wie vor nicht im Traum daran denken, solche Regelungen zu schaffen.

(Zwischenruf Abg. Becker, SPD: Geht ja auch schlecht!)

Und auch der Vollzug ist äußerst problematisch wegen der Eigentümerregelung und der vollkommen unklaren Frage der Finanzierung. Wir hätten mit dieser Regelung, das sage ich hier ganz deutlich, massiv den Frieden auf unseren Dörfern gestört.

(Beifall bei der SPD)

Denn ein Eigentümer, der seit 1960 nicht das Recht hatte, über seine Fläche zu bestimmen, der hätte sich also außerordentlich gewundert, wenn der Agrargenossenschaftsvorsitzende zu ihm gekommen wäre und gesagt hätte, pass mal auf, bei dir ist Wald gewachsen, der ist gewachsen zu LPG-Zeiten und auch jetzt nach der Wende, der hat sich also daran nicht geschert, der muss jetzt weg, weil das Feld war. Und wenn du das möchtest, musst du vielleicht auch noch für die Kosten aufkommen. Hier war es völlig unklar, wie dies hätte geregelt werden sollen. Der Eigentümer hätte zu Recht gesagt, Freunde von der Agrargenossenschaft, viele von euch waren auch vor der Wen

de da, auch wenn ihr nicht die Rechtsnachfolger seid. Wie komme ich dazu, jetzt 10.000      zu roden. Es war also vollkommen undurchdacht und nicht nachvollziehbar. Nicht zuletzt ist es überhaupt nicht kompatibel mit der Regelung im Waldgesetz in § 21, wo diese Fünfjahresregel gilt, wenn es also nicht möglich ist, im Naturschutz bestimmte Flächen zu pflegen und offen zu halten, dass hier letztendlich akzeptiert wird, dass Wald entstanden ist.

Um noch einmal über die Kosten zu sprechen: Wenn es einen Betrieb wirklich mal ganz schlimm betrifft und er hat nicht diesen Schnitt von 0,3 Prozent Nutzfläche, vielleicht 1 Prozent, dann sind es vielleicht 3.000  Jahr bei einem größeren Betrieb, die diesem fehlen. Da solche Betriebe in der Regel Umsätze im Jahr haben von etwa 6, 7, 8 Mio.      soll. Hier sollte es unter vernünftigen Menschen möglich sein, und das hat das Gesetz auch in der Vergangenheit zugelassen, wenn es dort ein Problem gibt, miteinander zu reden und das Problem aus der Welt zu schaffen. Es gibt aber auch noch ein juristisches Problem. Wir als Fraktion hatten von Anfang an erhebliche Zweifel, dass diese vorgesehene Thüringer Regelung, die uns hier als Innovation verkauft wurde, tatsächlich mit Bundesrecht kompatibel ist. Und wir haben Recht bekommen. In seltener Klarheit haben sich die Bundesjuristen in dieser Weise geäußert, was sogar die grüne Bundestagsfraktion veranlasst hat, hier ein paar Worte darüber zu sprechen in Thüringen. Letztendlich war es unsere Intention, hier dieses Gutachten beizubringen, und wie gesagt, Juristen haben sich mal klar geäußert, ich bin allen beteiligten Juristen, auch den Thüringern, dankbar, dass wir wieder den Zustand haben, dass Bundesrecht auch in Thüringen gilt. Es wäre nur gescheiter, Herr Minister Dr. Sklenar,

(Beifall bei der SPD)

wenn Sie vielleicht vor dem nächsten Gesetzentwurf, wenn es wieder so eine tolle, glorreiche Idee gibt,

(Zwischenruf Dr. Sklenar, Minister für Land- wirtschaft, Naturschutz und Umwelt)

einfach mal bei Herrn Justizminister Gasser nachfragen, Sie müssen ja nicht die Frau Künast fragen, wir wissen ja, dass Sie damit ein gewisses Problem haben, fragen Sie

(Beifall bei der SPD)

Herrn Gasser, der wird Ihnen sicherlich gern behilflich sein, auch Bundesrecht praktisch in Thüringen gelten zu lassen.

(Zwischenruf Abg. Primas, CDU: Das wäre wirklich sinnvoll.)