Protocol of the Session on November 13, 2003

a) Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen (Gesetz zur Entwicklung direkter De- mokratie im Freistaat Thüringen) Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und PDS - Drucksache 3/1911

b) Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/2237 dazu: Beschlussempfehlung des Justizausschusses - Drucksache 3/3709 - Neufassung DRITTE BERATUNG

c) Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid Gesetzentwurf der Fraktionen der PDS und SPD - Drucksache 3/2196 - Neufassung

d) Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/2238 dazu: Beschlussempfehlung des Justizausschusses - Drucksache 3/3710 ZWEITE BERATUNG

Ich bitte um die Berichterstattung und möchte Herrn Abgeordneten Carius noch darauf hinweisen, die Akustik wird dann am besten sein, wenn das Pult so eingestellt ist in der Höhenregelung, dass man den grünen Punkt uneingeschränkt sehen kann an dem Mikrofon.

Also, ich glaube, es verstehen mich auch so alle oder?

Ja? Den grünen Punkt sehe ich von hier, aber der Herr Abgeordnete muss ihn sehen.

Also ich sehe keine grünen Punkt.

Am Mikrofon, da sind grüne Punkte drin.

Hervorragend.

(Zwischenruf Abg. Gentzel, SPD: Kurz unter das Kinn.)

Ich habe ihn gesehen, ich habe es erkannt.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, gestern zur Einweihung war ich dabei und der Herr Ministerpräsident hat davon gesprochen, dass Thüringen in einer guten Verfassung sei. Dass wir heute als ersten Tagesordnungspunkt die Verfassung ändern, ist sicher kein Widerspruch, aber es ist auch keine Sternstunde des Parlamentarismus, denn Einmütigkeit ist grundsätzlich kein Zeichen von guter parlamentarischer Diskussionskultur. Sie ist aber hier sachlich zu begrüßen, denn nach einem langen Streit haben wir uns nun hier geeinigt und deswegen möchte ich gern zu beiden Beschlussempfehlungen sprechen, zur Verfassungsänderung und zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid.

Zunächst aber zum Beratungsverlauf: Der Justizausschuss hat sich in insgesamt 11 Sitzungen mit den Änderungen befasst. Zur Erarbeitung der Beschlussempfehlung über die Neufassung des Gesetzes zur Änderung über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid hat der Justizausschuss in bewährter Manier - wie es schon bei der Verfassungsänderung geschehen ist - einen Unterausschuss eingesetzt, der selbst auch siebenmal getagt hat. Wir haben zwei Anhörungen durchgeführt.

Doch nun zu den inhaltlichen Punkten: Die wesentlichen Punkte der Verfassungsänderung möchte ich kurz darstellen. Zum einen betreffen sie Artikel 68 der Landesverfassung; hier wird das erforderliche Quorum für den Bürgerantrag von bislang sechs vom Hundert - ungefähr 120.000 Unterschriften entspricht das - gesenkt auf dann 50.000, also die Unterzeichnung von insgesamt nur 50.000 Stimmberechtigten sowie auch der Wegfall der so genannten Flächenklausel sind für ein Zustandekommen eines Bürgerantrags notwendig.

Zu Artikel 82 der Landesverfassung - das Volksbegehren betreffend - wurde sich geeinigt auf:

1. die Aufnahme eines Zulassungsquorums von 5.000 Unterschriften in die Verfassung; dies war bislang nur einfachgesetzlich geregelt;

2. die Vorverlagerung der rechtlichen Überprüfungen durch den Verfassungsgerichtshof bereits nach der Zulassung des Volksbegehrens und vor Durchführung der umfangreichen Unterschriftensammlungen;

3. wurde sich in der Beschlussempfehlung geeinigt auf die Schaffung einer Wahlmöglichkeit zwischen einer wie bisher freien und einer neuen amtlichen Sammlung;

4. wurde sich geeinigt auf die Schaffung unterschiedlicher Voraussetzungen für die freie Sammlung, das heißt, zehn vom Hundert müssen in vier Monaten und für die amtliche Sammlung acht vom Hundert in zwei Monaten an Unterschriften erbracht werden;

5. wurde die Möglichkeit einer rechtlichen Einschränkung der freien Sammlung im einfach gesetzlichen Wege herbeigeführt.

Zum Volksentscheid - Artikel 82 Abs. 6 und Artikel 83 der Landesverfassung - gab es zwei Einigungen: Die eine betrifft die Senkung des Zustimmungsquorums für einfache Gesetze, die wurde von einem Drittel auf ein Viertel herabgesenkt, und die zweite Änderung, die Senkung des Zustimmungsquorums für Verfassungsänderungen von der Hälfte bisher auf dann 40 Prozent.

Zu den Gesetzesänderungen: Neben zahlreichen technischen Änderungen wie etwa der Gestaltung der Unterschriftsbögen, der Berechtigung der Unterschriftsleistungen wurden folgende inhaltliche Punkte geregelt:

1. Es wurde das Anwesenheits- und Rederecht der Vertrauenspersonen von Bürgerantrag und Volksbegehren in den Ausschuss-Sitzungen des Landtags geregelt.

2. wurden verfahrensrechtliche Regelungen eingeführt, um das so genannte Amtssammlungsverfahren zu ermöglichen, das bereits durch die Verfassungsänderung insgesamt grundsätzlich ermöglicht wurde.

3. wurde das Sammlungsverfahren für die freie Sammlung geregelt. Hier wurde insbesondere bei der Einschränkung, an welchen Orten die Sammlung nicht stattfinden darf, eine abschließende Regelung gefunden.

4. Die Kostenerstattungsregelungen: Hier werden die notwendigen und nachgewiesenen Kosten nur für ein zustande gekommenes Volksbegehren oder einen erfolgreichen Volksentscheid erstattet.

Sehr verehrte Präsidentin, meine Damen und Herren, der Justizausschuss empfiehlt einhellig die Annahme der Verfassungsänderungen und des neu gefassten Gesetzes.

Frau Präsidentin, ich bitte hier noch eine redaktionelle Änderung zu berücksichtigen: In Nr. 18 Buchstabe b müssten in Abs. 3 Satz 1 die Worte "mehrere Gesetzentwürfe" durch die Worte "zwei Gesetzentwürfe" ersetzt werden. Dies ist eine redaktionelle Änderung, die sich aus den Beratungen des Justizausschusses ergibt.

Ich bitte um Zustimmung für die Gesetze. Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Vielen Dank für die Berichterstattung. Den noch korrigierenden Hinweis für das Ende werden wir dann bei der Abstimmung berücksichtigen. Dann komme ich jetzt zur gemeinsamen Aussprache zu allen vier Punkten - a bis d. Ich darf als Ersten den Abgeordneten Hahnemann, PDSFraktion, bitten.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, zehn Jahre ist es her, dass die Thüringer Verfassung vom Landtag verabschiedet wurde; die unvermeidlichen Feierlichkeiten liegen nur wenige Tage zurück.

Heute steht ihre bisher weitestgehende Änderung an. Sie berührt in letzter Konsequenz die Frage, wer eigentlich der Souverän in einer demokratisch verfassten Gesellschaft ist und welche Möglichkeiten der politischen Gestaltung dieser Souverän hat oder haben sollte. Die Verfassung beantwortet die Frage nach dem Souverän in Artikel 45: "Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Es verwirklicht seinen Willen durch Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheid." Damit wurde der direkten Demokratie in der Thü

ringer Verfassung im Unterschied zu anderen Landesverfassungen eine herausgehobene Funktion zuerkannt. Die Plebiszite zählen zu den unmittelbaren Handlungsinstrumenten der Bürgerinnen und Bürger. Der Gesetzgebung durch das Parlament erkennt die Verfassung eine mittelbare Funktion zu. Sie ist in einer repräsentativen Demokratie quantitativ der Schwerpunkt; qualitative Unterschiede zwischen beiden Formen der Rechtsetzung gibt es nicht. Die herausgehobene Position der Bürgermitbestimmung in der Verfassung des Freistaats ist nicht zuletzt den Erfahrungen des Herbstes 1989 und der gesamten Zeit der Wende geschuldet. Damals hat sich in einem seltenen Ausmaß gezeigt, was es bedeutet, wenn Bürgerinnen und Bürger ihre Position als der eigentliche Souverän erkennen und wirklich ausüben.

Wenn es in Artikel 45 unserer Verfassung heißt: Das Volk "... verwirklicht seinen Willen durch Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheid", dann bedeutet das, es muss rechtliche Regelungen geben, die den Bürgerinnen und Bürgern in der gesellschaftlich-politischen Wirklichkeit die Möglichkeit geben, direkt-demokratische Instrumente als politisches Gestaltungsmittel tatsächlich zu nutzen. Es muss eine praktische Möglichkeit bestehen, durch Volksbegehren und Volksentscheid politische Entscheidungen zu beeinflussen oder selbst zu entscheiden. Doch das verfassungsrechtliche Postulat, das Volk als der eigentliche Souverän verwirklicht seinen Willen auch in Volksbegehren und Volksentscheid, erwies sich sehr bald als konstitutionelles Lippenbekenntnis. Das Volksbegehren des DGB für ein Aufbaugesetz und das des Mieterbundes für ein Mietmoratorium scheiterten an den verfassungsrechtlichen Versprechungen auf dem Papier. Das war vor allem den Regelungen über die direkt-demokratischen Instrumente in der Verfassung und auf einfach gesetzlicher Ebene geschuldet. Mit der Hürde von 14 Prozent beim Volksbegehren gehörte Thüringen zu den Schlusslichtern in Deutschland. Die Hürden beim Volksentscheid waren die höchsten in Deutschland; zu ihrer Erprobung kam es in den zehn Jahren der Geltung unserer Verfassung gar nicht erst. Die Diskrepanz zwischen dem Grundsatz des Artikels 45 und der restriktiven Regelung für den Bürgerantrag und derer für Volksbegehren oder Volksentscheid waren auch einer der Gründe, warum die damalige Fraktion Linke Liste/PDS am 25. Oktober 1993 auf der Wartburg der Verfassung nicht zugestimmt hat.

Die Verfassung wurde seither vom parlamentarischen Gesetzgeber an der einen oder anderen Stelle geändert, aber die gerade benannten Defizite wurden nicht behoben. Verfassungsänderungen nahmen die Abgeordneten eher in Beschäftigung mit sich selbst vor. Um die Defizite bei der direkten Demokratie anzugehen, bedurfte es erst der Anstrengung eines Bündnisses für "Mehr Demokratie in Thüringen", getragen von 22 Organisationen und mit der Unterstützung von Hunderttausenden von Bürgerinnen und Bürgern. Beim ersten Anlauf im Winter 1999/2000 scheiterte die Zulassung noch an formalen Bedenken der Landtagspräsidentin. Der zweite Anlauf gelang. Das Volksbegehren für "Mehr Demokratie in Thüringen" wurde am

17. Juli 2000 zugelassen. Die Verfassungsänderung richtete sich vor allem auf eine Senkung der Quoren, aber auch gegen den Haushaltsvorbehalt, auch Finanzklausel genannt. So sollte vergleichbar mit der 5-Prozent-Hürde bei Wahlen das Unterstützungsquorum bei Volksbegehren auf 5 Prozent gesenkt und die Sammlungsfrist auf sechs Monate ausgedehnt werden. Beim Volksentscheid über einfache Gesetze sollte zukünftig die Mehrheit der Abstimmenden entscheiden - eine in Bayern seit Jahrzehnten praktizierte Regelung. Für eine Änderung der Verfassung sollte genau wie in Bayern eine Zustimmung von 25 Prozent der Wahlberechtigten nötig sein. In der so genannten Finanzklausel, der Festlegung, über welche Gegenstände im Rahmen direkter Demokratie nicht abgestimmt werden darf, sollte eine Klarstellung erfolgen. Und zuletzt: Die Durchsetzung eines Bürgerantrags sollte unter anderem durch den Wegfall der so genannten Flächenklausel erleichtert werden.

Vom 28. Juli, meine Damen und Herren, bis zum 27. November 2003 - daran sollte man immer erinnern - unterstützten mehr als 387.000 Bürgerinnen und Bürger das Volksbegehren mit ihrer Unterschrift.

(Beifall bei der PDS)

Davon wurden am Ende letztlich 363.123 für gültig erklärt. Das Unterstützungsquorum von 14 Prozent war in einem gewaltigen politischen Kraftakt und unter Nutzung der Strukturen aller 22 Mitglieder des Trägerkreises mit einer Beteiligung von 18,34 Prozent deutlich überschritten worden.

(Beifall bei der PDS)

Die Unterschriftensammlung war aber auch ein gehöriger logistischer und personeller Aufwand, den kaum eine andere Initiative zukünftig in dieser Form wieder wird leisten können. Das Interesse und das Engagement vieler Bürgerinnen und Bürger, selbst die Aufmerksamkeit der Presse für diese breite Initiative von unten, waren enorm. Am 20. März 2001 erklärte die Landtagspräsidentin das Volksbegehren für zustande gekommen. "Mehr Demokratie in Thüringen" wurde damit zum ersten erfolgreichen Volksbegehren hier in unserem Land.

Ein großer Tag für die Demokratie war er schon, der 6. April 2001. Wenn schon wahrscheinlich doch keine Sternstunde, und zwar war es ein großer Tag für die Demokratie als das, was sie sein sollte, nämlich Herrschaft des Volkes, Angelegenheit der Bürgerinnen und Bürger. Erstmals wurde im Landtag ein Gesetzentwurf aus der Bevölkerung beraten, ein Gesetzesentwurf zur Änderung der Verfassung, der nicht von der Landesregierung stammte, nicht aus der Mitte des Hauses, sondern aus der Mitte des Volkes.

(Beifall bei der PDS)

Verfassungsgebung oder Verfassungsänderung durch das Volk, durch die Bürgerinnen und Bürger als eigentlicher Souverän ist und bleibt eine der wichtigsten Funktionen in einer demokratisch verfassten Gesellschaft. Mit der Einbringung des Gesetzentwurfs für "Mehr Demokratie in Thüringen" emanzipierten sich die Bürgerinnen und Bürger ein Stück von der strukturellen Bevormundung durch ihre Repräsentanten. Sie gewannen ein Stück politische Mündigkeit zurück. Der Tag wurde aber überschattet von der Entscheidung der Landesregierung, gegen das Volksbegehren den Verfassungsgerichtshof anzurufen. Diese entschied sich gegen den Weg einer souveränen demokratischen Meinungsbildung und Entscheidung und für die Zuflucht zur juristischen Bremse. Der Verfassungsgerichtshof wurde den Erwartungen gerecht. Er erklärte das Volksbegehren für unzulässig wegen Verstoßes gegen die so genannte Ewigkeitsgarantie der Verfassung. Seltsam, meine Damen und Herren, Verfassungen sind nicht für die Ewigkeit gemacht. Sie sind die grundlegenden Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens mit einem besonderen Legitimationsrahmen. Doch sollte sich die Gesellschaft entscheiden, nach veränderten Regeln leben zu wollen, dann wird auch eine Verfassung verändert werden müssen. Das stützt am Ende letztlich die Hoffnung, dass auch in Sachen direkter Demokratie noch nicht das Ende der Entwicklung erreicht ist.

(Beifall bei der PDS)

Dass die gesellschaftlich herrschende Meinung von einem Vorrang der parlamentarischen Demokratie ausgeht, ist davon nicht berührt. Das möchte auch niemand in Frage stellen.

Wenn auch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 19. September 2001 die Stärkung der direkten Demokratie in Thüringen bremste, die mehr als 387 000 Unterschriften waren ein deutliches Signal an die etablierte Politik. Die Landtagsfraktionen der PDS und der SPD verstanden sich von Anfang an als so etwas wie ein parlamentarischer Arm des Bündnisses und reichten im November 2001 einen mit dem Bündnis gemeinsam erarbeiteten Entwurf zur Änderung der Verfassung ein. Im Februar 2002 folgte der zugehörige Entwurf für ein neues Durchführungsgesetz. Beide Vorlagen lehnten sich eng an das ursprüngliche Ansinnen des Volksbegehrens an, berücksichtigten aber die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs. Auch die Novelle des Durchführungsgesetzes nahm Forderungen und Erfahrungen des Bündnisses auf. Sie war notwendige Folge der Änderung der Verfassung, aber auch der Erfahrung bei der praktischen Erprobung dieser Regelungen. Denn Verfassungsgrundsätze müssen auch in der Verfassungswirklichkeit praktisch handhabbar sein. Diesem konnten sich die CDU-Abgeordneten und die Landesregierung nicht länger verschließen und man zog mit eigenen Entwürfen nach. Vor dem Hintergrund der mehr als 387.000 Unterschriften drückte die CDU-Mehrheit nicht einfach ihre Vorstellungen durch. In so genannten Konsensgesprächen der Partei- und Fraktionsspitzen wur

den Eckpunkte für eine Verfassungsänderung und ein neues Durchführungsgesetz verabredet. Ein Unterausschuss des Justizausschusses gab den Vereinbarungen dann unter Mithilfe des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags und des Justizministeriums gesetzliche Gestalt. Dafür herzlichen Dank. Den 387.000 Unterschriften ist wohl auch geschuldet, dass diese Beratung der Vorschläge und die Erarbeitung der Gesetzentwürfe in weitestgehend wohl tuender Abweichung vom sonstigen Verhalten der Mehrheitsfraktion verliefen.

Der vereinbarte Kompromiss, der dem Landtag nun heute vorliegt, meine Damen und Herren, bleibt hinter dem, was das Bündnis für "Mehr Demokratie in Thüringen" gefordert hat, aber auch hinter unseren Vorstellungen von modernen direkt-demokratischen Regelungen zurück. Aber der Kompromiss stellt doch eine erhebliche Verbesserung gegenüber den bisherigen Regelungen dar. Es ist ein wichtiger Schritt zum Ausbau direkter Demokratie in Thüringen und weist sogar über Thüringen hinaus.