Protocol of the Session on October 16, 2003

Wir werden jetzt in namentlicher Abstimmung den Änderungsantrag der Fraktion der PDS in der Drucksache 3/3667 abstimmen. Ich bitte die Stimmkarten einzusammeln.

Es hatte jeder die Gelegenheit seine Stimmkarte abzugeben. Ich bitte um das Auszählen.

Es wurden 78 Stimmen zu diesem Änderungsantrag der Fraktion der PDS abgegeben. Mit Ja haben 16 gestimmt, mit Nein 45, enthalten haben sich 17. Der Antrag ist abgelehnt (namentliche Abstimmung siehe Anlage 2).

Wir stimmen nun über den Änderungsantrag der Fraktion der PDS in der Drucksache 3/3668 ab. Wer dem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Das ist eine Mehrheit. Die Stimmenthaltungen. Es gibt einige Stimmenthaltungen dazu, aber mit einer Mehrheit ist der Antrag abgelehnt.

Wir stimmen über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD in der Drucksache 3/3686 ab. Wer dem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Das ist eine Mehrheit. Gibt es hier Stimmenthaltungen? Das ist nicht der Fall. Der Antrag ist abgelehnt.

Wir stimmen über den Änderungsantrag der Fraktion der PDS in der Drucksache 3/3669 ab. Wer dem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Das ist eine Mehrheit. Die Stimmenthaltungen. Gibt es nicht. Mit einer Mehrheit von Gegenstimmen ist der Antrag abgelehnt.

Wir stimmen über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD in der Drucksache 3/3687 ab. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Das ist eine Mehrheit von Gegenstimmen. Gibt es hier Stimmenthaltungen? Das ist nicht der Fall. Der Antrag ist abgelehnt.

Wir stimmen über den Änderungsantrag der Fraktion der PDS in der Drucksache 3/3670 ab. Wer dem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Das ist eine Mehrheit. Stimmenthaltungen gibt es auch einige. Mit einer Mehrheit von Gegenstimmen ist der Antrag abgelehnt.

In namentlicher Abstimmung wird über den Änderungsantrag der Fraktion der PDS in der Drucksache 3/3671 abgestimmt. Ich bitte die Stimmkarten einzusammeln.

Es hatte jeder die Gelegenheit, seine Stimmkarte abzugeben. Ich bitte um das Auszählen.

Zu diesem Änderungsantrag wurden 79 Stimmen abgegeben, das gleicht ja einer wundersamen Abgeordnetenvermehrung von namentlicher Abstimmung zu namentlicher Abstimmung. Davon haben 34 mit Ja gestimmt, Neinstimmen gab es 45, damit ist der Antrag abgelehnt (namentliche Abstimmung siehe Anlage 3).

Ich komme zum Aufruf des Änderungsantrags der Fraktion der PDS in der Drucksache 3/3672. Wer dem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Das ist eine Mehrheit. Die Stimmenthaltungen bitte. Es gibt eine ganze Reihe von Stimmenthaltungen. Der Antrag ist abgelehnt mit einer Mehrheit von Gegenstimmen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD in der Drucksachennummer 3/3688. Wer dem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Das ist eine Mehrheit von Gegenstimmen. Gibt es hier Stimmenthaltungen? Das ist nicht der Fall. Der Antrag ist abgelehnt mit einer Mehrheit von Gegenstimmen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der PDS in der Drucksache 3/3673. Wer dem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Das ist eine Mehrheit von Gegenstimmen. Gibt es hier Stimmenthaltungen? Das ist nicht der Fall. Der Antrag ist abgelehnt.

Wir kommen zur Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD in der Drucksache 3/3689. Wer dem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Das ist eine Mehrheit von Gegenstimmen. Gibt es hier Stimmenthaltungen? Das ist nicht der Fall. Der Antrag ist abgelehnt.

Wir kommen zur Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der PDS in der Drucksache 3/3674. Wer dem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Das ist eine Mehrheit von Gegenstimmen. Gibt es hier Stimmenthaltungen? Es gibt eine Reihe von Stimmenthaltungen. Der Antrag ist abgelehnt.

Wir kommen nun zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung aus dem Haushalts- und Finanzausschuss in der Drucksachennummer 3/3655 und es sind keine Änderungsanträge angenommen worden, demzufolge wird über diese Beschlussempfehlung direkt abgestimmt. Wer dieser folgt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Das ist eine Mehrheit. Die Gegenstimmen bitte. Es gibt eine ganze Reihe von Gegenstimmen. Gibt es auch Stimmenthaltungen? Das ist nicht der Fall. Die Beschlussempfehlung ist angenommen.

Wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der Annahme der Beschlussempfehlung, und zwar nach zweiter Beratung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Es gibt eine ganze Reihe von Gegenstimmen, aber mit einer Mehrheit von Stimmen ist der Gesetzentwurf angenommen und ich bitte, das in der Schlussabstimmung zu bekunden. Wer dem Gesetzentwurf zustimmt, bitte ich, sich von den Plätzen zu erheben. Danke schön. Damit ist der Gesetzentwurf über den Nachtragshaushalt angenommen.

(Zwischenruf Abg. Dittes, PDS: Ja, ja, das ist sehr vorschnell, Frau Präsidentin.)

Ich bitte das aber noch einmal für die Gegenstimmen. Wer eine Gegenstimme abgeben möchte, bitte ich, sich von den Plätzen zu erheben. Danke schön. Diese Zahl reicht nicht aus. Der Gesetzentwurf ist damit angenommen.

Wir kommen weiter zur Abstimmung über Entschließungsanträge. Der Entschließungsantrag der Abgeordnetengruppe aus der PDS-Fraktion ist zurückgezogen worden, demzufolge kommen wir als Nächstes zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Fraktion der PDS in der Drucksachennummer 3/3679. Wer dem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Das ist eine Mehrheit von Gegenstimmen. Gibt es Stimmenthaltungen? Die gibt es nicht. Der Entschließungsantrag ist abgelehnt.

Wir kommen zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Fraktion der PDS in der Drucksache 3/3675. Wer dem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Es gibt eine Mehrheit von Gegenstimmen. Gibt es Stimmenthaltungen? Das ist nicht der Fall. Der Antrag ist abgelehnt und über den Entschließungsantrag der Fraktion der PDS in der Drucksache 3/3680 stimmen wir namentlich ab. Ich bitte die Stimmkarten einzusammeln.

Es hatte jeder die Gelegenheit, die Stimmkarte abzugeben. Ich bitte um das Auszählen.

Mir liegt das Ergebnis zur namentlichen Abstimmung zum Entschließungsantrag in der Drucksachennummer 3/3680 vor. Es wurden 81 Stimmen abgegeben. Mit Ja haben 18 gestimmt, mit Nein 58 und 5 haben sich enthalten. Der Entschließungsantrag ist abgelehnt (nament- liche Abstimmung siehe Anlage 4).

Wir stimmen nun über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD in der Drucksache 3/3690 ab. Wer dem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Das ist eine Mehrheit von Gegenstimmen. Gibt es hier Stimmenthaltungen? Es gibt 1 Stimmenthaltung. Mit einer Mehrheit von Gegenstimmen ist der Antrag abgelehnt.

Wir kommen zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD in der Drucksache 3/3691. Wer dem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Das ist eine Mehrheit von Gegenstimmen. Gibt es hier Stimmenthaltungen? Das ist nicht der Fall, der Antrag ist abgelehnt.

Damit haben wir alle Abstimmungen hinter uns gebracht und ich schließe den Tagesordnungspunkt 2.

Ich komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 3

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drucksache 3/3093 dazu: Beschlussempfehlung des Innenausschusses - Drucksache 3/3585 ZWEITE BERATUNG

Für den Berichterstatter Abgeordneter Mohring ist der Abgeordnete Schemmel vertretungsweise eingesprungen. Ich eröffne die zweite Beratung und Herr Abgeordneter Schemmel, ich bitte Sie um die Berichterstattung.

(Unruhe im Hause)

Sehr geehrte Frau Präsidentin, so einfach ist das nicht. Für den leider nicht anwesenden Abgeordneten Mohring springt qua Amt der Vorsitzende ein. Das wäre der Herr Böck, Herr Böck ist aber leider auch nicht anwesend

(Heiterkeit und Beifall im Hause)

und so fällt diese hohe Ehre dem stellvertretenden Vorsitzenden des Innenausschusses zu. Dieser ist wie immer natürlich voll auf seinem Posten.

(Heiterkeit und Beifall im Hause)

Ich bewundere Ihre Sprungbereitschaft.

(Unruhe und Heiterkeit im Hause)

Ich weiß nicht, was Sie meinen, aber im Mittelblock hat es offensichtlich viel Heiterkeit ausgelöst. Jetzt aber zum Ernst der Lage - "Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes". Dieses Gesetz wurde vom Landtag am 30. Januar 2003 federführend an den Innenausschuss und begleitend an den Justizausschuss überwiesen. Der Innenausschuss hat in drei Sitzungen darüber beraten und eine schriftliche Anhörung dazu durchgeführt. Der federführende Innenausschuss hat dann diesen Gesetzentwurf mehrheitlich zur Ablehnung empfohlen. Mithin entfiel gemäß § 81 Abs. 4 der Geschäftsordnung die Beratung im mitberatenden Justizausschuss. Die Beschlussempfehlung heißt also, es wird mehrheitlich empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

(Beifall bei der SPD)

In der Aussprache hat sich als Erster für die CDU-Fraktion der Abgeordnete Fiedler zu Wort gemeldet.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, Frau Präsidentin,

(Zwischenruf Abg. Gentzel, SPD: Ist das Kri- tik an der Präsidentin?)

Nein. Ich werde mich hüten, Kritik an der Präsidentin zu üben, da zieht man manchmal den Kürzeren.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, wir haben heute hier zur Diskussion den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD "Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes". Meine Damen und Herren, wie die Fraktion der SPD im Vorblatt ihres Gesetzentwurfs schon mitgeteilt hat, liegt das Ziel des Gesetzentwurfs darin, mit Blick auf die Beobachtung von Abgeordneten durch das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz zu ihren Gunsten besondere Regelungen einzuführen. Wir waren der Auffassung, dass ein solches Gesetz einer sorgfältigen Prüfung durch das Parlament unterzogen werden muss. Darum haben wir auch damals den Gesetzentwurf, obwohl wir schon damals große Zweifel hatten und Mängel entdeckt haben, überwiesen, dass der Gesetzentwurf im Innenausschuss weiter beraten werden kann. Dort haben wir ein Anhörungsverfahren einge

leitet, um uns ein Bild zu verschaffen, ob die mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen des Verfassungsschutzgesetzes einer rechtlichen Würdigung standhalten. Es ist ein Gesetzentwurf aus der Mitte des Hauses. Zur Beantwortung dieser Frage haben wir keine geringere Person als den ehemaligen Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Herr Dr. Frisch, den Vizepräsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Herrn Fritsche, und den Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Herrn Dr. Jacob, angeschrieben. Nach der Auswertung der Stellungnahmen der Angehörten mussten wir aber feststellen, dass sie verschiedene nicht unerhebliche Passagen des Gesetzentwurfs, ich möchte jetzt einmal in Richtung SPD sehr vorsichtig formulieren, kritisch bewerten - sehr vorsichtig benannt. Es soll an dieser Stelle nicht auf alle in den Stellungnahmen aufgeführten Aspekte eingegangen werden. Sie können Sie in den Zuschriften 3/940, 3/986 und 3/990 nachlesen. Lassen mich aber doch kurz einige Überlegungen herausgreifen, die unsere in Drucksache 3/3585 niedergelegte Beschlussempfehlung, den Gesetzentwurf abzulehnen, maßgeblich tragen. Dabei werde ich mich nachfolgend ausschließlich auf den für das Gesetz maßgeblichen Artikel 1 beschränken.

Zunächst sticht bei dieser Analyse die von den Kollegen der SPD vorgesehene Regelung zu § 8 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzentwurfs - Verbot der Speicherung von Erkenntnissen zu einem Abgeordneten unterhalb der Verdachtsschwelle einer in G 10 genannten Straftat - hervor. Wenn wir diese Gesetzespassage Wirklichkeit werden ließen, würde in bedenklicher Weise ein verfassungsschutzfreier Raum geschaffen, denn die von extremistischen Abgeordneten ausgehende erhöhte Gefahr ist nicht zu verkennen. Diese konnten nämlich aufgrund ihrer Tätigkeit bereits eine legislative Einflussposition erringen. Diese Position ermöglicht es einem Abgeordneten in viel stärkerem Maß, auch ohne die Planung und Durchführung der in G 10 genannten Straftaten, seine extremistischen Vorstellungen zu verbreiten. Schon an dieser Stelle teilen wir die durch den Vizepräsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz vorgetragenen Bedenken an dem Gesetzentwurf. Ich empfehle zu vergleichen mit der Vorlage 3/986 Seite 2.

An einem weiteren Punkt lässt der Gesetzentwurf erkennen, dass seine Systematik nicht vollständig durchdacht wurde. Dies zeigt sich an einer Gegenüberstellung des § 7 Abs. 1 a einerseits und des § 8 Abs. 3 andererseits. Es ist leicht zu erkennen, dass diese Vorschriften nicht aufeinander abgestimmt sind. Denn der Einsatz nicht nachrichtendienstlicher Mittel stellt gegenüber der bloßen Speicherung - und ich betone das noch mal, bloßen Speicherung - entsprechender Daten das gravierendere Mittel dar, ist aber im Gegenzug nicht an das Vorliegen einer G 10-Katalogtat gebunden. Dies stellt, wie unschwer zu erkennen ist, einen Widerspruch in sich dar. Auch insoweit machen wir uns die Kritik des Vizepräsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz vergleiche Vorlage 3/986 Seite 6 - zu Eigen.

Ein weiterer Aspekt ist die beabsichtigte Regelung zu § 18 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzentwurfs, wonach zukünftig Sitzungen der PKK - ich will es mal aussprechen für die Besucher, Parlamentarische Kontrollkommission, es gibt noch eine andere PKK, mit der haben wir nichts am Hut und wollen auch nichts am Hut haben grundsätzlich nicht mehr geheim, sondern nur noch nicht öffentlich sein sollen. Da der Parlamentarischen Kontrollkommission oftmals geheimhaltungsbedürftige Informationen der Landesämter für Verfassungsschutz anderer Länder bzw. des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur Verfügung gestellt werden, bestünde aufgrund der Neuregelung die Gefahr, dass diese Informationen der PKK nicht mehr zugeleitet werden, denn die Behörden dieser anderen Körperschaften müssen um die Geheimhaltung dieser Informationen bangen. Auch insoweit ist die Kritik des Bundesbeauftragten für den Datenschutz - Vorlage 3/940 Seite 2 - zutreffend. Zudem wäre die Arbeit des Landesamtes für Verfassungsschutz grundsätzlich infrage gestellt, wenn diese Behörde etwa Verschlusssachen offen übermitteln müsste. Den Ausführungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz - Vorlage 3/940 Seite 4 - können wir hier daher nur beipflichten. Auch die gewünschte Änderung zu der gleichen Vorschrift Nr. 5 Buchstabe c - Unterrichtung der Fraktionsvorsitzenden durch Mitglieder der PKK - stimmt bedenklich. Nach dieser Vorschrift soll es möglich sein, dass Mitglieder der PKK ihre jeweiligen Fraktionsvorsitzenden unterrichten. Hierzu muss schon die Frage gestattet sein, ob die Folgerungen einer solchen Idee ausreichend überlegt wurden. Das geht überhaupt nicht, weder gegen Herrn Gentzel noch gegen Herrn Pietzsch oder noch gegen andere. Es geht darum, ob es denn ausreichend überlegt wurde. Ich würde empfehlen, das noch mal alles nachzulesen, die Stellungnahme, Kollege Gentzel, dass man sich das vielleicht noch mal zu Gemüte führt. Denn die Mitglieder der PKK haben aus gutem Grund die in § 6 des Gesetzes über die Parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Landes Thüringen, PKK-Gesetz, niedergelegte Geheimhaltungspflicht zu beachten. Die Geheimhaltungspflicht, das wissen die Mitglieder der PKK ganz genau, ist sehr hoch angehängt und wie wir immer aufpassen müssen, dass die Informationen, die nicht unerheblich sind, wirklich da bleiben und dort nicht rauskommen, da müssen wir sehr aufpassen oder nur an der richtigen Stelle. Darum sollten geheimhaltungsbedürftige Informationen der Mitglieder der PKK auf die Personen beschränkt bleiben, die ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet sind, und das wären in dem Fall nämlich die Fraktionsvorsitzenden nicht. Dieses bei Fraktionsvorsitzenden darum in diesem Fall, wenn das so Gesetz werden würde, wäre das natürlich nicht der Fall. Und ich will auch hier die Kritik des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Herr Gentzel - Vorlage 3/940, Seite 2 - und des Vizepräsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz - Vorlage 3/986, Seite 5 - noch mal ausdrücklich Ihnen empfehlen nachzulesen. Weiterhin erscheint die vorgeschlagene Neuregelung zu § 19 Nr. 6 Buchstabe a, in der ein Bericht der Landesregierung über Beobachtun

gen auch über Abgeordnete des Thüringer Landtags angesprochen wird, fragwürdig, denn sowohl der Wortlaut der Vorschrift als auch die Gesetzesbegründung deuten darauf hin, dass das Landesamt für Verfassungsschutz künftig über sämtliche Abgeordnete betreffende Vorgänge unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 a und § 8 Abs. 3 der PKK zu berichten hat. Dies liefe aber dem eindeutigen Ziel des Gesetzentwurfs entgegen, wonach eine politische Instrumentalisierung des Verfassungsschutzes für politische Zwecke und zu Lasten von Abgeordneten gerade verhindert werden soll. Insoweit ist auch hier § 2 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz zu beachten. Auch diesbezüglich verdient die Position des Vizepräsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz unsere uneingeschränkte Zustimmung - Vorlage 3/986, Seite 2.

Ich denke, meine sehr verehrten Damen und Herren, mit diesen herausgegriffenen Aspekten deutlich gemacht zu haben, dass der vorliegende Gesetzentwurf nicht in Kraft treten darf. Er würde an verschiedenen Stellen die derzeitige Gesetzeslage in eine verfassungsrechtlich instabile Lage bringen und damit auch den Mitgliedern der PKK einen Bärendienst erweisen. Ich bitte darum, dass der Beschlussempfehlung des Ausschusses gefolgt wird und der Gesetzentwurf so abgelehnt wird.

(Beifall bei der CDU)