Namentliche Abstimmung, ich bitte, die entsprechenden Stimmkarten bereit zu halten und die Schriftführer um Einsammlung der Stimmkarten.
Ich gebe das Ergebnis bekannt: Es wurden 74 Stimmen abgegeben, davon 30 Jastimmen, 43 Neinstimmen und 1 Enthaltung. Damit ist dieser Antrag abgelehnt (namentliche Abstimmung siehe Anlage 8).
Wir kommen jetzt zur Abstimmung über Entschließungsanträge der Fraktion der PDS, und zwar zunächst über die Drucksache 3/290. Wer gibt dieser Drucksache seine Zustimmung, den bitte ich um das Handzeichen? Danke. Gegenstimmen? Enthaltungen? Danke. Mit großer Mehrheit bei einigen Enthaltungen abgelehnt.
Wir kommen zur Drucksache 3/291. Wer gibt dieser Drucksache seine Zustimmung, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Gegenstimmen? Enthaltungen? Ebenfalls mit großer Mehrheit bei einigen Enthaltungen abgelehnt.
Wir kommen zur Drucksache 3/292. Ich bitte auch hier um Handzeichen für die Zustimmung. Danke. Gegenstimmen? Danke. Enthaltungen? Auch dieser Entschließungsantrag ist mit Mehrheit abgelehnt.
Jetzt haben wir den Entschließungsantrag 3/293. Ich bitte auch hier um das Handzeichen zur Zustimmung. Danke. Gegenstimmen? Danke. Enthaltungen? Bei einigen Enthaltungen mit großer Mehrheit abgelehnt.
Wir kommen zur Drucksache 3/294. Ich bitte um das Handzeichen für die Zustimmung. Danke. Gegenstimmen? Danke. Enthaltungen? Auch hier mit großer Mehrheit bei einigen Enthaltungen abgelehnt. Das waren die Entschließungsanträge.
Jetzt kommen wir zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung zum Mittelfristigen Finanzplan des Landes Thüringen für die Jahre 1999 bis 2003 in Drucksache 3/224. Wer dieser Beschlussempfehlung seine Zustimmung gibt, den
bitte ich um das Handzeichen. Danke. Gegenstimmen? Enthaltungen? Mit großer Mehrheit bei einigen Enthaltungen angenommen.
Ich bitte jetzt um die Abstimmung über die Beschlussempfehlung zum Bericht über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes in Drucksache 3/225. Ich bitte auch hier um Handzeichen für Zustimmung. Danke. Gegenstimmen?
Danke. Enthaltungen? Auch hier mit großer Mehrheit bei einigen Enthaltungen und einigen Gegenstimmen angenommen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, damit haben wir den Tagesordnungspunkt 1a bis c in Gänze mit allen Abstimmungen abgeschlossen und damit ein erhebliches Kapitel von Arbeit am heutigen Tage geleistet.
Thüringer Gesetz zur Eingliederung der Gemeinde Kleinwechsungen in die Gemeinde Werther Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/200 ERSTE BERATUNG
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich kann verstehen, dass zu vorgerückter Stunde die Aufmerksamkeit nicht mehr die größte ist. Da es sich hier aber um eine Gemeindeneugliederung handelt, können wir das auch nicht ganz so einfach abtun, damit nicht das hohe Haus von Abwägungsfehlern heimgesucht wird.
Wir kommen mit dem Gesetzentwurf über die Zuordnung der Gemeinde Kleinwechsungen dem Auftrag des Thüringer Verfassungsgerichtshofs nach, der durch sein Urteil vom 18. September 1998 zur Verfassungsbeschwerde von Kleinwechsungen die Auflösung dieser Gemeinde und ihre Einbeziehung in die Neubildung der Gemeinde Werther für nichtig erklärte. Der Verfassungsgerichtshof gab dem Thüringer Gesetzgeber in Ziffer 4 seines Urteils auf, bis spätestens zum 31. Dezember 1999 erneut über die kommunale Zuordnung der Gemeinde Kleinwechsungen zu entscheiden. Im Rahmen des Gesetzes zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden Böseckendorf, Neuendorf, Teistungen, Nauendorf, Dörtendorf, Grottendorf, Schönewerda, Steigertal und Zöthen vom 25. März 1999 war daher eine Zuordnung von Kleinwechsungen zur Gemeinde Werther vorgesehen. Völlig überraschend, weil im Widerspruch
zum Ergebnis einer Bürgerbefragung in Kleinwechsungen, sprach sich der Ortschaftsrat im Rahmen der Anhörung gegen den Neugliederungsvorschlag aus. Der Innenausschuss des Landtags entschied daraufhin, dass eine Entscheidung zu Kleinwechsungen zu einem späteren Zeitpunkt durch ein gesondertes Gesetz erfolgen soll. Allerdings war es aufgrund der dann anstehenden Wahlen in Thüringen nicht mehr möglich, ein solches Gesetzgebungsverfahren in Gang zu setzen. Wegen der jeweiligen Wahlvorbereitung, der dazwischen liegenden Sommerpause und der anschließenden Neukonstituierung von Landtag und Landesregierung wäre es der Diskontinuität anheim gefallen. Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1999 lebte der Status von Kleinwechsungen als selbständige Gemeinde wieder voll auf. Ab dem 1. Januar 2000 wurde daher eine Beauftragte für Kleinwechsungen bestellt. Diese nimmt die Aufgaben des Bürgermeisters und des Gemeinderats wahr und somit die Interessen der Gemeinde insgesamt bis zur erneuten Entscheidung des Gesetzgebers.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, als Teil der landesweiten Gebietsreform stellt sich auch im Falle von Kleinwechsungen die Frage, in welcher Weise eine Zuordnung erfolgen kann, die einerseits die Belange und Interessen der zuzuordnenden Gemeinde und andererseits die Leitbilder und Leitlinien der Gemeindegebietsreform sowie die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshof berücksichtigt. Nach Prüfung der vorhandenen Gegebenheiten schlägt die Landesregierung in dem heute eingebrachten Gesetzentwurf eine erneute Eingliederung von Kleinwechsungen in die Gemeinde Werther vor. Die Akzeptanz dieses Vorschlags wird auch durch das Ergebnis der bereits erwähnten Bürgerbefragung am 5. und 7. Dezember 1998 in Kleinwechsungen belegt. Die Gemeinde Werther hat ebenfalls beschlossen, Kleinwechsungen auf Dauer als Ortsteil aufzunehmen. Mit Blick auf die von mir beschriebene derzeit praktizierte Übergangslösung für Kleinwechsungen, die auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt bleiben sollte, bitte ich um eine zügige Beratung des Gesetzentwurfs in den Ausschüssen und um Verabschiedung durch den Landtag. Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, sehr geehrter Herr Innenminister. Nachdem die Landesregierung sich doch einige Zeit gelassen hat, werden wir zügig den Entwurf beraten. Ich bitte um Überweisung an den Innenausschuss. Wir werden natürlich dazu eine Anhörung machen, um das ganz schnell zu erledigen. Danke schön.
Weitere Redemeldungen liegen nicht vor. Es ist beantragt worden, das Gesetz an den Innenausschuss zu überweisen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Gegenstimmen? Keine. Stimmenthaltungen? Keine. Damit ist das einstimmig an den Innenausschuss überwiesen. Ich schließe den Tagesordnungspunkt 8 und komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 9
Thüringer Gesetz zu dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Verbesserung des Rundfunkgebühreneinzugs Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/222 ERSTE BERATUNG
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, mancher wird sich fragen, warum denn der im Jahre 1991 in Kraft getretene Rundfunkstaatsvertrag der 16 deutschen Länder nun schon zum vierten Male innerhalb von 10 Jahren geändert werden soll. Die Antwort resultiert sowohl aus der hohen gesellschaftspolitischen Bedeutung des Rundfunks als bedeutendstes Massenmedium als auch aus der Dynamik, der den Rundfunk beeinflussenden Faktoren. Anlass für diese vierte Änderung sind einerseits die schnell voranschreitende europäische Integration und andererseits die enormen Fortschritte der digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien. Der Vierte Rundfunkänderungsstaatsvertrag dient sowohl der Umsetzung der 1997 verabschiedeten EG-Fernsehrichtlinie als auch des 1998 zur Ratifikation vorgelegten Änderungsprotokolls zum Europaratsübereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen. Beide europäischen Regelungswerke enthalten folgende Regelungsziele:
1. die gegenseitige Anerkennung von nationalen Regelungen über die Ausstrahlung von Großereignissen im Free-TV,
Beide europäischen Regelungswerke unterscheiden sich in ihrer rechtlichen Verbindlichkeit und in ihrem Wirkungs
kreis entsprechend dem jeweiligen Status von Europäischer Union und Europarat, sind aber inhaltlich aufeinander abgestimmt. Darüber hinaus enthält der Vierte Rundfunkänderungsstaatsvertrag weitere Regelungen zur Verbesserung des Jugendschutzes, neue Erscheinungsformen der Werbung, wie Splitscreen, also aufgeteilter Bildschirm und virtuelle Werbung, Belegung von Kabelkanälen mit digitalen Programmen, so genanntes must-carry-Prinzip, die Regelung des diskriminierungsfreien Zugangs aller Programmanbieter zu digitalen Decodern und Navigatoren und die Ermächtigung von ARD und ZDF zum Angebot digitaler Programmbouquets und Online-Ergänzungen.
Insgesamt liegt mit dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein ausgewogenes Regelungsinstrumentarium vor, welches die notwendige Einheitlichkeit der Medienpolitik der 16 Länder mit der Vielfalt länderspezifischer Medienregelungen verbindet. Die Artikel 2, 3 und 4 des Ihnen vorliegenden Gesetzentwurfs beinhalten solche thüringenspezifischen Anpassungen bzw. Ergänzungen. Insbesondere regelt Artikel 3 die vorgesehene Datenübermittlung von Meldebehörden an den Mitteldeutschen Rundfunk. Dies soll, wie in den anderen Ländern auch, zur Verbesserung des Rundfunkgebühreneinzugs im Sinne der Effizienz und der Gebührengerechtigkeit beitragen. Kern und Anlass des Gesetzentwurfs ist jedoch der Vierte Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der die Zustimmung aller 16 Länderparlamente benötigt. Als Termin zum In-KraftTreten ist der 1. April 2000 geplant.
Ich darf Sie deshalb im Namen der Landesregierung bitten, dies bei Ihrer Terminplanung zu Ihren Beratungen und der Beschlussfassung zu berücksichtigen. Ebenfalls im Namen der Landesregierung werbe ich selbstverständlich insbesondere für Ihre Zustimmung in der Sache zu dieser Staatsvertragsänderung, weshalb ich Sie auf einige inhaltliche Schwerpunkte hinweisen möchte, auf die zu nutzenden Chancen und auf zu begrenzende Risiken der neuen elektronischen Massenmedien. Beginnen möchte ich mit der Regelung zur Ausstrahlung von Großereignissen im Free-TV. Nach dieser Regelung dürfen Olympische Sommer- und Winterspiele, die Spiele der deutschen Fußballnationalmannschaft - und an dieser Stelle darf ich vielleicht noch einen Glückwunsch an den DFB zu seinem heutigen 100-jährigen Geburtstag absenden -, weiterhin die Endrundenspiele der Fußballwelt- und -europameisterschaften sowie die wichtigsten Spiele der europäischen Fußballvereinsmeisterschaften nicht ausschließlich im PayTV ausgestrahlt werden.
Sicher kann man darüber streiten, ob die Liste von Großereignissen im Free-TV ausreichend ist. Ich gehe davon aus, dass die ausrichtenden Verbände gut beraten sind, wenn sie im Rahmen ihrer Verantwortung auch andere Großereignisse im Free-TV ausstrahlen lassen. Insofern ist die weitere Entwicklung aufmerksam zu beobachten.
Soweit die EG-Fernsehrichtlinie und das Änderungsprotokoll des Europarates zur Europaratskonvention über das grenzüberschreitende Fernsehen die bisher geltenden Bestimmungen und die Bestimmungen über das Teleshopping und Sponsoring gelockert haben, wurden diese Lockerungen für private Rundfunkveranstalter grundsätzlich in den Staatsvertrag übernommen. Dies schafft für private Veranstalter weitere Freiräume, ebenso wie die neuen Werbeformen, etwa der geteilte Bildschirm - ich sagte es schon: Splitscreen - oder die so genannte virtuelle Werbung.
Meine Damen und Herren, sicher gibt es gerade zu diesen neuen Werbeformen unterschiedliche Meinungen. Bereits hier möchte ich darauf hinweisen, dass Mediennutzer diesen oder auch anderen Erscheinungsformen nicht schutzlos ausgeliefert sind, sondern als scharfe Waffe die Einschaltquote in Form der Fernbedienung sprichwörtlich in der Hand haben.
Meine Damen und Herren, von besonderer Bedeutung für die öffentlich-rechtliche Säule unseres dualen Rundfunksystems ist die nunmehr klare gesetzliche Ermächtigung von ARD und ZDF für jeweils eigene Programmbouquets sowie für programmergänzende Onlineangebote. Damit wird deutlich, dass dieser Vierte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht nur etwas für private Veranstalter bringt, sondern auch dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk seine Entwicklungsperspektiven gewährleistet. Diese Ausgewogenheit wird auch durch die erstmalig bundesweite Regelung der Zuordnung von digitalen Kabelübertragungskapazitäten deutlich. Hierbei wird zwingend nur ein mustcarry-Bereich für öffentlich-rechtliche und andere landesgesetzlich vorgeschriebene Programme festgelegt. Die restlichen Übertragungskapazitäten können nach wirtschaftlichen Erwägungen von Kabelnetzbetreibern auch für Mediendienste vergeben werden. Internet und Digitalfernsehen auf einem Kabel sind in Zukunft also auch aus medienrechtlicher Sicht möglich. Die fortschreitende Digitalisierung der Informations- und Kommunikationstechnologien kommt am deutlichsten in den notwendigen Regelungen zum diskriminierungsfreien Zugang zu digitalen Fernsehdiensten zum Ausdruck. Hier werden offenzulegende Schnittstellen der in Zukunft erforderlichen Decoder eingefordert, um die Zugangsfreiheit dritter Anbieter, z.B. auch lokaler TV-Veranstalter, zu sichern.
Programmnavigatoren - oder neudeutsch "electronic programm guide", oder kurz: EPG, auch ein neuartiger Begriff in der digitalen Fernsehwelt - müssen dem Benutzer beim Einschalten eines Geräts auf den ersten Blick alle verfügbaren Angebote gleichberechtigt vorstellen, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Alle diese technischen Regelungen dienen zuallererst natürlich der Sicherung der Meinungsvielfalt, nicht zuletzt aber auch dem Wettbewerb in der Medienwirtschaft und damit der Schaffung neuer zukunftsorientierter Arbeitsplätze.
Im medienwirtschaftlichen Sinne kontraproduktiv war der Vorschlag, Personalcomputer mit Internetwiedergabemög
lichkeit von Rundfunk rundfunkgebührenpflichtig zu machen. Dies konnte durch eine Thüringer Initiative zumindest für ein Moratorium bis 2003 verhindert werden. Über die endgültige Verhinderung muss noch mit den anderen Ländern verhandelt werden.
Meine Damen und Herren, grenzüberschreitende digitale und vernetzte Massenmedien bringen auch neue Risiken mit sich. Dieser Seite der Medaille wendet sich der vorliegende Gesetzentwurf ebenso intensiv zu wie den Chancen. So sind im Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag entsprechende Änderungen und Verbesserungen des Jugendschutzes vorgesehen. Wir haben aufgrund der EGFernsehrichtlinie eine Kennzeichnungspflicht jugendgefährdender Sendungen eingeführt. Ferner ist vorgesehen, dass für die Ausstrahlung von indizierten Filmen nunmehr ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt staatsfern durch die zuständige Landesmedienanstalt oder bei öffentlich-rechtlichen Veranstaltern durch die jeweiligen Gremien vorgesehen ist. Die zusätzlich eingeführte Regelung zur elektronischen Vorsperrung zur Verbesserung des Jugendschutzes bei digitalen Programmen gilt nur versuchsweise und muss noch in der Praxis auf ihre Wirksamkeit hin geprüft werden.
Meine Damen und Herren, im direkten Zusammenhang mit leider in der Vergangenheit aufgetretener Missachtung der Menschenwürde in Schmuddeltalkshows, auch am Nachmittag, steht der neu aufgenommene § 2 a mit Grundstandards für Programminhalte. Dieser Paragraph des Rundfunkstaatsvertrags wird seine Bewährungsprobe auch bei solchen aktuellen Programmplänen wie "big brother" zu bestehen haben. Sie werden vielleicht gelesen haben: dieses Programmprojekt "big brother" sieht vor, dass etwa 10 Teilnehmer für 100 Tage abgeschirmt leben sollen und dabei ständig gefilmt werden. Ich hoffe, dass die zuständige Landesmedienanstalt dieses Geschäft mit der Menschenwürde verhindert.
Ich hoffe aber auch, meine Damen und Herren, dass Bürger, Familienverbände, Kirchen und andere gesellschaftliche Gruppen mehr von ihrer Meinungsfreiheit Gebrauch machen und mit Zivilcourage öffentlich gegen solchen Missbrauch von Meinungsfreiheit auftreten.
Auch hier gilt meine schon gemachte Bemerkung, dass im Falle von Tabuüberschreitungen die beste Waffe die Fernbedienung ist; auch Abschalten kann ein Zeichen hoher Medienkompetenz sein.