Protocol of the Session on March 14, 2002

Noch etwas zu den Fakten, die Sie genannt haben. Ich habe mir auch die Liste angesehen, wie es denn in den anderen Ländern aussieht, wie dort gesammelt wird. Richtig, es sind elf Länder und es gibt auch Länder, die lassen neben der amtlichen auch eine freie Sammlung zu. Das ist aber ein Land. Das heißt also, zehn Länder haben die amtliche Sammlung und das elfte Land lässt neben der amtlichen auch noch eine freie Sammlung zu.

(Beifall bei der CDU)

Nur, wie Sie mit den Fakten umgehen... Das Thema "Volksbegehren" hat uns hier in der vergangenen Zeit schon des Öfteren beschäftigt. Die Standpunkte, die die

Quoren betreffen, die die Verfahrensweise betreffen, das ist alles hier schon gründlich dargestellt worden, die Argumente sind alle schon mehrfach ausgetauscht worden. Ich möchte trotzdem noch ein anderes Beispiel nennen, dass Plebiszite eben nicht die Zauberformel dafür sind, um gegen die Politikverdrossenheit etwas zu tun. Es gibt durchaus auch andere Beispiele. Ich möchte nur daran erinnern, in einem deutschen Bundesland gab es einen Volksentscheid gegen die Einführung der Rechtschreibreform. Der war sogar erfolgreich. Man muss sich das einmal vorstellen. Ein Bundesland führt eine andere Rechtschreibung ein als der Rest der Bundesrepublik Deutschland.

(Beifall bei der CDU)

Ein weiteres abschreckendes Beispiel ist die Volksentscheidung, die in Österreich zum EU-Beitritt Tschechiens stattgefunden hat. Auch das ist durchaus nicht geeignet, um die Politikverdrossenheit abzuwehren.

Aber zu dem eigentlichen Inhalt, der uns heute vorliegt: Mit der Drucksache 3/2237 liegt uns ein Antrag auf Änderung der Verfassung und mit der Drucksache 3/2238 das Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vor. Die vorliegenden Gesetzentwürfe der Landesregierung sind das Ergebnis aus dem Beschluss des Landtags zum Antrag meiner Fraktion, nachzulesen in der Drucksache 3/1843, der auch relativ zeitnah nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichts hier im Landtag eingebracht wurde. Für uns als CDU ist das Thema nicht neu. Wir haben uns immer klar für direkte Demokratie als Ergänzung der parlamentarischen Demokratie ausgesprochen. An der Stelle möchte ich dem Kollegen Schemmel danken, dass Sie hier noch einmal ein klares Bekenntnis für den Vorrang der parlamentarischen Demokratie abgegeben haben. Ich sage es aus dem Grund, weil die Reden, die bisher gehalten wurden, und auch die Papiere, die entsprechend verteilt wurden, nicht immer den Vorrang der parlamentarischen Demokratie anerkennen. Aus diesem Grund möchte ich mich noch einmal ausdrücklich dafür bedanken, dass Sie das Bekenntnis hier abgegeben haben.

(Zwischenruf Abg. Schemmel, SPD: Das gehört sich aber auch.)

Sie hatten vorhin eine Forderung aufgemacht, Sie sprachen davon, wir sollen hier in Thüringen das weitestgehende Gesetz auf dem Gebiet der Volksentscheide verabschieden. Ich spreche dafür, dass wir eines der weit gehenden Gesetze hier in Thüringen machen. Die Mitte sollte unser Ziel sein. Es sollte eigentlich auch der SPD nicht so schwer fallen, sich zur Mitte zu bekennen.

(Zwischenruf Abg. Pohl, SPD: Wir sind die Mitte.)

(Zwischenruf Abg. Dr. Pidde, SPD: Die Mitte der Mitte.)

Gerade deshalb, Herr Kollege Pohl.

Die Plebiszite sollen nämlich Demokratie ergänzen. Sie sollen sie nicht aushöhlen.

(Beifall bei der CDU)

Das ergibt sich schon aus dem Grundgesetz und aus der Thüringer Landesverfassung. Schon der Parteitag der CDU in Sömmerda mit dem Hauptthema "Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" hat gezeigt, dass für die CDU das bürgerschaftliche Engagement eben nicht allein die Ja/Nein-Entscheidung eines Volksentscheids ist. Im Ergebnis der Beratung ergaben sich zahlreiche Veränderungen, so auch in der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags. Jeder kann dies nachlesen in der Drucksache 3/1861. Elemente der direkten Demokratie sollen durch Absenkung der Quoren, bis hin zur Neuordnung der Verfahren zur Erleichterung von Bürgeranträgen und Bürgerbegehren auf kommunaler Ebene, mit dem Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze, auch nachzulesen in der Drucksache 3/2206, geändert werden. Auch hierzu hat der Landtag schon beraten. Es ging dabei von Anfang an nicht nur und auch nicht in erster Linie um die Verfahrensweise bei Volksbegehren. Es ging und es geht vielmehr darum, wie auf den verschiedenen politischen Ebenen, dem Recht und dem Verlangen der Bürger nach politischer Mitwirkung und dem bürgerschaftlichen Engagement Rechnung getragen werden kann. Mit den vorliegenden Gesetzentwürfen soll dem Wunsch nach mehr direkter Demokratie der Bürger an der Gesetzgebung des Landes entsprochen werden. Die Umsetzung der Vorstellungen aus dem Beschluss des Landtags in der Drucksache 3/1843 bedürfen u.a. der Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen. Diese liegen uns in der Drucksache 3/2237 vor, deren wesentlicher Inhalt. Die Änderungen bestehen in der Einführung neuer Verfassungsbestimmungen:

- Senkung der bisher erforderlichen Zahl von Unterstützungsunterschriften für den Bürgerantrag und die Aufnahme in die Verfassung bei gleichzeitiger Einführung einer amtlichen Sammlung. Wenn ich den Begriff "amtliche Sammlung" verwende, meine ich die Stimmabgabe in amtlichen Räumen, ähnlich, aber nicht gleichzusetzen einer Wahlhandlung.

- die unveränderte Übernahme der Regelung des einfachen Rechts für die Anzahl der Unterstützungsunterschriften beim Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens in die Verfassung;

- die Senkung des Zustimmungsquorums für Volksbegehren von 14 auf 10 Prozent der Stimmberechtigten bei gleichzeitiger Einführung der amtlichen Sammlung;

- die Vorverlagerung der Anrufung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zur inhaltlichen Überprüfung von Volksbegehren und unterschiedliche Zustimmungsquoren

bei "einfachen bzw. die Verfassung ändernden Gesetzen". Dies war übrigens auch im Gesetzentwurf der Opposition so, obwohl dazu andere Reden gehalten werden.

Darüber hinaus erfolgen mit der Vorlage des Gesetzes in der Drucksache 3/2238 die erforderlichen Einzelregelungen, die sich aus der Einführung der amtlichen Sammlung ergeben. Außerdem erfolgt eine Anpassung einzelner Bestimmungen an die Vorverlagerung der verfassungsrechtlichen Überprüfung von Volksbegehren bei der Einschätzung von inhaltlichen Unzulässigkeiten.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, lassen Sie mich auf zwei Schwerpunkte der Änderungen eingehen. Das eine ist die Vorverlagerung der verfassungsgerichtlichen Überprüfung von Volksbegehren bei der Vermutung der inhaltlichen Unzulässigkeit. Diese Änderung ist ein Ergebnis der Erfahrungen aus dem stattgefundenen Verfahren. Diese Regelung wird, glaube ich, von allen Beteiligten begrüßt. Allerdings wird im vorliegenden Entwurf nicht, wie von der Opposition versucht, der Landesgerichtshof genötigt, in einer festgesetzten Frist zu entscheiden. Als Unverschämtheit betrachte ich allerdings dazu die Äußerung - darüber haben wir vorhin schon gesprochen dem Landesverfassungsgericht Lethargie zu unterstellen. Herr Kollege Hahnemann, auch so erzeugt man Politikverdrossenheit.

(Beifall bei der CDU)

Vielleicht ist genau das von Ihrer Seite gewollt.

Der zweite Schwerpunkt ist die Umstellung von freier Listensammlung zur amtlichen Sammlung. Hier haben die Erfahrungen und die zahlreichen Diskussionen zu einem Umdenken geführt - auch bei mir. Als Vorteil der freien Listensammlung - Kollege Hahnemann hat das vorhin schon gesagt - wird immer wieder die direkte Diskussion mit dem Bürger vor Ort angeführt. Dies soll aber auch in Zukunft erhalten bleiben. Der Bürger wird auch in Zukunft auf Informationen zur Entscheidungsfindung angewiesen sein. Es wird einen Wettbewerb, um nicht zu sagen, eine Art Wahlkampf um die besseren Argumente geben, der sicher schon Wochen, wenn nicht sogar Monate vor der eigentlichen Entscheidung beginnt; die Entscheidungsfrist beträgt vierzehn Tage. Aber schon Wochen und Monate vorher kann über das eigentliche Abstimmungsziel durchaus informiert werden. Der Bürger kann seine Informationen dann selbstbewusst und gezielt einholen, ohne Angst haben zu müssen, dass, wenn er nachfragt, er gleich zur Unterschrift genötigt wird. Das soll ja auch in einigen Fällen vorgekommen sein. Er oder sie als mündiger Bürger kann dann die persönliche Entscheidung unbeeinflusst, frei durch seine Unterschriftsleistung bei der amtlichen Sammlung, also bei der Stimmabgabe, die er dann aus eigenem Antrieb trifft, treffen. Die amtliche Sammlung hat vor allem den Vorteil des flächendeckenden Angebots. Es wird in Thüringen dann keine weißen Flecken mehr geben. Bei der freien Listensammlung ist der poli

tisch interessierte Bürger darauf angewiesen, dass auch bei ihm gesammelt wird, sonst kann er nämlich gar nicht seine politische Meinung zum Ausdruck bringen. Auch die Flächenklausel erübrigt sich durch die amtliche Sammlung. Besteht nämlich bei der freien Sammlung die Gefahr, dass lokale Schwerpunkte verfälschte Mehrheiten durch gezieltes Sammeln erreichen können, wird diese Gefahr durch die flächendeckende amtliche Sammlung wesentlich geringer. Die amtliche Sammlung führt außerdem sowohl zur personellen als auch zur finanziellen Entlastung der jeweiligen Bürgerinitiative.

(Beifall bei der CDU)

Die freie Sammlung bevorteilt nur die gut organisierten Strukturen. Deswegen kämpfen Sie ja so sehr dafür. Zwölf Jahre nach dem Beitritt zum Grundgesetz, zwölf Jahre nach der deutschen Einheit sind die Vorbehalte der Bürger gegen Behörden nicht mehr in der Größe vorhanden, dass es gerechtfertigt sein würde, auf die Vorteile, die die amtliche Sammlung bietet, zu verzichten.

(Beifall bei der CDU)

Im Übrigen hatte das Thüringer Verfassungsgericht starke Bedenken hinsichtlich der freien Sammlung. Im Urteil findet sich der Hinweis, dass sich Bürger zur Unterschrift gedrängt fühlen könnten. Deshalb ist die Einführung der amtlichen Sammlung zu begrüßen.

Wir, gemeint sind dabei sowohl die CDU als Partei als auch die Fraktion, wollen, dass plebiszitäre Elemente ein Angebot an alle Bürger sind, die dann und immer dann, wenn ein mehrheitliches Interesse an einer politischen Entscheidung vorliegt, ihre Chance zum bürgerschaftlichen Engagement erhalten sollen. Das unabhängig davon, ob sie gut und straff organisiert sind, ob sie finanziell dazu in der Lage sind oder sich nur zeitweise locker zu diesem einen Thema zusammenfinden. Diese Chance bietet aber nur die amtliche Sammlung.

Zur Höhe der einzelnen Quoren ist schon bei der Einbringung und vorhin bei der Einführung genug gesagt worden. Die Quoren sind niedrig genug, dass sie nicht abschrecken, sie sind aber auch hoch genug, um dem Anspruch des formalen Gesetzgebungsaktes gerecht zu werden. Sie sind für "einfache" und die "Verfassung ändernde Gesetze" unterschiedlich. Dies waren die wesentlichen Forderungen aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs.

Mit den beiden Entwürfen liegen uns Gesetze vor, die unter Beachtung des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofs am 19. September 2001 entstanden sind. Beide Gesetze ergänzen sich gegenseitig und vervollständigen die Kette von zahlreichen Maßnahmen zur Verbesserung der Möglichkeiten beim bürgerschaftlichen Engagement. Wir sollten sie im Justizausschuss weiter beraten.

Ich beantrage deshalb die Überweisung der Drucksachen 3/2237 und 3/2238 an den Justizausschuss und freue mich auf eine ergebnisorientierte Beratung. Wir Parlamentarier sollten uns im Ausschuss auf eine gründliche, aber auch auf eine zügige Beratung einstellen. Der Kollege Schemmel hat schon die Bereitschaft dazu signalisiert. Aus diesem Grunde danke ich Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU)

Mir liegen keine weiteren Redemeldungen vor. Für die Landesregierung noch einmal Minister Birkmann.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, lassen Sie mich ganz kurz noch zwei, drei Anmerkungen machen. Herr Abgeordneter Dr. Hahnemann, das ist genau die Argumentation, über die wir uns gelegentlich schon einmal unterhalten haben. Sie stellen Behauptungen in den Raum und erheben den Anspruch, das sei die Wahrheit. Herr Abgeordneter Wolf hat Ihnen eben dargetan, was ich vorgetragen habe, ist richtig, dass wir in 11 von 16 Ländern die Amtssammlung haben. Damit ist die Regel, dass einmal gesammelt wird, und in einem Land haben wir die Doppelsammlung. Sie haben es eben so dargestellt, als wäre es nicht richtig und ich hätte hier falsch vorgetragen, und sofort kam der Ausdruck der Unwahrheit. Sehen Sie, das ist nämlich genau das, was ich Ihnen vorwerfe, dass Sie versuchen, mit Tatsachen, die nur zum Teil umfassend genug vorgetragen werden, den Eindruck zu erwecken, der andere sage die Unwahrheit.

Ein zweiter Aspekt, den Sie eben versucht haben ebenfalls zu Ihrer Begründung heranzuziehen, sind die Veränderungen, die sich in Nordrhein-Westfalen anbahnen. Dann machen Sie an der Stelle Schluss, vorn beim Unterstützungsquorum. Sie sagen aber nicht, wie hoch die Schranken hinten bei dem Zustimmungsquorum zum Volksentscheid sind. Diese müssen Sie in der Gesamtheit sehen. Wenn Sie das vorgetragen hätten, dann haben wir wieder ein ganz anderes Bild, dann befinden wir uns durchaus wieder in der Vergleichbarkeit auch mit unserer Vorlage. Ich denke, das gehört mit zur Fairness dazu, dass man die Dinge dann insgesamt vorträgt. Das ist genau auch der Punkt, Herr Abgeordneter Schemmel, was Sie eben gesagt haben zu Nordrhein-Westfalen. Nordrhein-Westfalen, die CDU ist dort bedauerlicherweise in der Opposition. Aber ausgehend von einer Hürde von derzeit 20 Prozent und das muss man doch sehen. Das ist doch enorm. Wir gehen hier von 14 Prozent aus.

(Zwischenruf Abg. Schemmel, SPD: Ich kenne die Regelungen in Nordrhein-West- falen.)

Ich glaube, wir sollten tatsächlich diese Dinge in der Gesamtheit sehen. Das haben Sie ja überwiegend auch getan. In der Gesamtheit muss man sie sehen. Nur die Grenzen, in denen wir uns bewegen, da sollten wir uns nicht auf Grundsätze beschränken, die dann die Schranken sind, nämlich Ewigkeitsgarantie, Rechtsstaatsgebot. Wenn das im Einzelfall die Grenze sein soll, dann haben wir große Unsicherheit. Wir müssen das schon im Gesetz regeln und das sollten wir auch tun. Insofern ist es richtig, dass hier die Kriterien im Einzelnen ausgehandelt werden müssen.

Lassen Sie mich, deshalb habe ich mich zum Schluss noch einmal kurz gemeldet, etwas sagen zu der von der Bundesregierung angekündigten Einführung der Entwicklung plebiszitärer Elemente im Bundesbereich. Ich habe bereits letztens - weil es immer wieder in die Diskussion eingeführt wird, ich habe es nicht getan, es wird aber von den Rednern immer wieder angeführt - gesagt, dass für den Bundesbereich hier äußerste Zurückhaltung geboten ist, weil wir nämlich die Auswirkung plebiszitärer Elemente im Bundesbereich vor dem Hintergrund unseres föderalen Regierungssystems und Staatensystems sehen müssen. Wenn man sich jetzt einmal anschaut, was in dem Vorschlag der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, der gestern wohl von der Bundesregierung verabschiedet worden ist und heute der Öffentlichkeit vorgestellt worden ist, vorgesehen ist, dann wird man auch dort zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dies deutlich zu niedrig ist, vor dem Hintergrund dessen, was das Grundgesetz zulässt. Es ist dort ein Quorum von 5 Prozent beim Volksbegehren bei einer Sammlungsfrist von sechs Monaten und das Beteiligungsquorum beim Volksentscheid über einfache Gesetze, von lediglich 20 Prozent genannt. Das ist eben für die Achtung der parlamentarischen Demokratie zu niedrig.

Es sind zwei Aspekte, die große Fragezeichen erfordern für den Bundesbereich, das ist einmal, dass wir kaum Tatbestände haben, die im Bundesbereich mit Ja/Nein zu beantworten sind. Es sind sehr komplexe Angelegenheiten und von daher vom Gegenstand her schon sehr viel seltener geeignet als im Länder- und kommunalen Bereich. Ein zweiter Aspekt ist - und dazu gibt dieser Entwurf überhaupt keine brauchbare Handhabe - wie man der Mitwirkung der Länder Rechnung tragen will bei der Beteiligung des Bundesrates bzw. bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen. Das ist vollkommen unausgegoren und deswegen, meine ich, könnte man dies nicht als einen Fortschritt nach vorn sehen, sondern in der Tat sehe ich in dem Vorschlag, der hier auf Bundesebene jetzt kurz vor Ende der Legislaturperiode gestartet wird, ein Wahlkampfgeplänkel. Danke schön.

(Beifall bei der CDU)

Ich denke, ich kann damit die Aussprache schließen. Es ist beantragt worden, den Gesetzentwurf der Landesre

gierung in der Drucksache 3/2237 an den Justizausschuss zu überweisen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Gibt es hier Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Gibt es Stimmenthaltungen? Das ist auch nicht der Fall. Es ist weiterhin beantragt worden, den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 3/2238 an den Justizausschuss zu überweisen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Gibt es hier Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Gibt es Stimmenthaltungen? Das ist auch nicht der Fall. Damit sind beide Gesetzentwürfe einstimmig an den Justizausschuss überwiesen.

Ich schließe den Tagesordnungspunkt 3 a und b und komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 4

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Haushaltsgesetzes 2001/2002 und Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (Zweites Thüringer Nachtragshaushaltsgesetz 2002 - 2. ThürNHhG 2002) Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/2239 ERSTE BERATUNG

Der Finanzminister übernimmt die Begründung.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Landesregierung legt heute, wie Ende des letzten Jahres angekündigt, den Entwurf des Zweiten Nachtragshaushalts für das Jahr 2002 vor. Mit dem vorgelegten Entwurf dokumentiert die Landesregierung ihren Willen, den eingeschlagenen Konsolidierungskurs konsequent fortzusetzen. Es ist kein Nachtrag des Kahlschlags, wie immer wieder behauptet wird, sondern ein Nachtrag der verstärkten Prioritäten. Zwei Gedanken liegen diesem Nachtragsentwurf zugrunde. Zum einen soll die Deckungslücke ohne eine Erhöhung der Nettoneuverschuldung geschlossen werden, zum anderen soll die Investitionsquote auf annähernd gleichem Niveau gehalten werden. Folgerichtig ist das Ausgabevolumen um 157,3 Mio.  9,43 Mrd.           die Investitionsausgaben um 78,6 Mio.    2,07 Mrd.     !  " # gen im Bundeshaushalt verursacht. Die Nettoneuverschuldung beträgt weiterhin konstante 393 Mio. $%# ren und Gestalten" ist auch der Leitgedanke dieses Nachtragshaushalts.

Meine Damen und Herren, dies ist der zweite Nachtrag zum laufenden Doppelhaushalt. Es gibt überhaupt keinen Grund, die Funktionstüchtigkeit des Doppelhaushalts 2001/2002 in Frage zu stellen. Herr Gentzel behauptet so etwas. Es ist genau das Gegenteil der Fall. Der Doppelhaushalt gab uns die Möglichkeit, das Notwendige und das Machbare neu

zu bewerten, ohne auf einen funktionierenden Haushalt verzichten zu müssen. Zudem wären wir ohne Doppelhaushalt zum Zeitpunkt der Steuerschätzung mitten im parlamentarischen Verfahren für die Aufstellung des Haushalts 2002 gewesen. Die Folge: Wir hätten eine Ergänzungsvorlage mit heißer Nadel stricken müssen. Meine Damen und Herren, insbesondere meine Damen und Herren von der Opposition, schauen Sie sich doch die Haushalte von Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Brandenburg an. Im September sind dort die Etatentwürfe im Landtag eingebracht worden, für Dezember war die Verabschiedung geplant, das ist auch realisiert worden, weil es notwendig ist, ab Januar einen bestätigten Haushalt zu haben. Ab Mitte November mussten sie dann während der Haushaltsberatung die Steuerausfälle in die Entwürfe einarbeiten.