Protocol of the Session on January 24, 2002

wendigerweise auch zum Besten dient.

Meine Damen und Herren, von ähnlich ungetrübter Schlichtheit zeugen auch die Ausführungen des Justizministers. Da sagt der Minister, Thüringen habe sich mit Artikel 89 Abs. 2 der Verfassung bewusst für die Einführung eines Richterwahlausschusses entschieden und dieser habe sich auch bewährt. Wir möchten hinzufügen, der Richterwahlausschuss musste sich zwangsläufig bewähren, weil er nämlich nichts anderes kann als der Entscheidung des Justizministers immer nur zuzustimmen, einem Richter auf Probe oder kraft Auftrags erstmalig ein Richteramt auf Lebenszeit zu übertragen. Natürlich, darauf hat der Abgeordnete Wolf auch in der Dezembersitzung hingewiesen, hat der Richterwahlausschuss auch die Möglichkeit, die Zustimmung zu verweigern, meine Damen und Herren. Diese Möglichkeit ist aber eine rein theoretische Möglichkeit, von der der Richterwahlausschuss de facto keinen Gebrauch machen wird, weil er es auch nicht kann. Denn wollte er seine Zustimmung verweigern, hieße das nichts anderes, als dass er eine andere Auffassung vertreten muss als der für die Beurteilung des Bewerbers zuständige Gerichtspräsident. Eine solche Entscheidung kann der Richterwahlausschuss allerdings niemals treffen, es sei denn, man würde voraussetzen, dass der Richterwahlausschuss imstande ist, die Eignung des vorgeschlagenen Richters eigenständig zu beurteilen. Aber so, wie die Beteiligung des Richterwahlausschusses gegenwärtig organisiert ist, ist er zu einer solchen Entscheidung allerdings niemals befähigt. Er kann demzufolge gar nicht anders als dem Vorschlag des Ministers, den Richter auf Probe oder kraft Auftrags erstmalig in ein Richteramt auf Lebenszeit zu übernehmen, seine Zustimmung zu erteilen. Ein derart bedeutungsloser Richterwahlausschuss, der immer nur Ja sagen kann, kann folglich auch niemals etwas falsch machen, jedenfalls nicht im Sinne des um Zustimmung einholenden Justizministers. Es verwundert uns daher auch nicht weiter, dass Minister Birkmann feststellt, der Richterwahlausschuss habe sich bewährt. Aber auch die übrigen Ausführungen Minister Birkmanns zur Richterwahl verraten eine gewisse ans Absurde grenzende Pangloss'sche Logik. Wir haben unsere Forderung, den Richterwahlausschuss bei der Einstellung zum Richter auf Probe oder kraft Auftrags und bei jeder Berufung in ein Richteramt zu beteiligen, dahin gehend begründet, dass wir den Sinn der erweiterten Zuständigkeit des Richterwahlausschusses nicht nur in einer Verstärkung der demokratischen Legitimation der Richterbestellung sehen, sondern vor allem darin, einen Schutz zu schaffen vor einem möglichen Missbrauch der personalpolitischen Macht- und Entscheidungsbefugnisse der Exekutive auf Kosten der Neutralität und Unabhängigkeit der Recht sprechenden Gewalt. Damit letzteres Ziel verwirklicht werden kann, ist das Verfahren der Richterbestellung so zu organisieren, dass sich die politischen Kräfte, die sich im Richterwahlausschuss Geltung verschaffen wollen, gegenseitig balancieren und neutralisieren. Hieraus resultiert für uns, wie aber auch für die SPD-Fraktion, die politische Forderung, dass bei der Richterbestellung nicht nur die Exekutive allein, sondern nur zusammen mit

einer weiteren Instanz, nämlich dem Richterwahlausschuss, entscheidet. Diese Forderung nach Einschränkung der Personalhoheit des Justizministers durch Beteiligung einer weiteren Instanz an den Richterpersonalentscheidungen halten wir umso mehr für begründet, weil bei den Richtern Personalentscheidungen, anders als bei den Personalentscheidungen innerhalb der Regierung oder der Verwaltung, Entscheidungen sind, die wegen der besonderen Status- und Funktionsgarantien der Richter grundsätzlich nicht zu korrigieren sind. Im Unterschied zur SPD bleiben wir aber bei einer Ausweitung der Zuständigkeit des Richterwahlausschusses nicht stehen, sondern wir fordern darüber hinaus gehend, auch die Zusammensetzung des Richterwahlausschusses zugunsten einer paritätischen Zusammensetzung aus parlamentarischen Vertretern einerseits und Vertretern der Richterschaft andererseits zu ändern. Nur so kann unserer Überzeugung nach der Zweck der Gewaltenbalancierung und Neutralisierung verwirklicht werden. Interessant ist allerdings, was hierauf Minister Birkmann erwidert - ich zitiere da aus einer Rede im vergangenen Dezember: "Das ein oder andere, was eben an Dissens besteht, hat etwas zu tun mit der unterschiedlichen Bewertung der Aufgaben und Funktionen und der Einordnung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit. Je nachdem wie man die Weiche stellt, kommt man natürlich zu anderen Schlussfolgerungen." Und wie stellt Minister Birkmann die Weiche? Er stellt sie so, dass Änderungen der Zusammensetzung des Richterwahlausschusses, wie von der PDS-Fraktion gefordert, in der Tat wenig Sinn hätten. Der Minister blendet die Funktion einer Beteiligung des Richterwahlausschusses zur Stärkung der Neutralität und richterlichen Unabhängigkeit komplett aus und beschränkt sich ausschließlich auf eine Verstärkung der demokratischen Legitimation der Richterschaft.

Bei einer derartigen willkürlichen Weichenstellung muss sich Minister Birkmann demzufolge auch nicht weiter der Frage annehmen, wie die Zusammensetzung des Richterwahlausschusses sachgemäß geregelt werden müsste, um der Gefahr einseitig parteipolitisch beeinflusster Entscheidungen am besten zu begegnen. An anderer Stelle aber, nämlich dort, wo es um die Zuständigkeit des Richterwahlausschusses geht, stellt er die Weiche so, dass eine solche schädliche Neigung der parlamentarischen Mitglieder des Richterwahlausschusses gegen die Ausweitung der Beteiligung sämtlicher Fälle der Berufung in ein Richteramt sprechen soll. So heißt es wörtlich im Redebeitrag des Ministers: "Eine Beteiligung bei Beförderungsentscheidungen, wie von SPD und PDS vorgeschlagen, lehnt die Landesregierung aber nach wie vor ab, weil dies zu einer nicht wünschenswerten Politisierung von Personalentscheidungen führen würde."

Meine Damen und Herren, diese Argumentation läuft ins Leere, weil Sie verkennt, dass die PDS-Fraktion genau mit ihrem Vorschlag, eine paritätische Besetzung durchzuführen, diesen Einfluss der politisch Agierenden im Richterwahlausschuss zurückdrängen will zu Gunsten der Einflussnahme der Richterschaft. Das Argument von Minister

Birkmann läuft aber auch deshalb ins Leere, weil nicht nur die parlamentarischen Mitglieder des Richterwahlausschusses parteipolitisch gebunden sind, sondern selbstverständlich auch der Justizminister selbst, es sei denn, man teilt die Überzeugung, bei Minister Birkmann handele es sich um den besten aller Justizminister, der gleichsam in einer parteipolitisch neutralen Sphäre über den Dingen schwebe. Vielleicht ist es das, was uns Minister Birkmann suggerieren möchte, ein unparteiischer, politferner Minister, der sich ausschließlich als Mandatar der Recht sprechenden Gewalt versteht. Wer sollte da überhaupt noch daran zweifeln, dass sich unter solchen Voraussetzungen in der Personalpolitik des Justizministeriums immer nur das Sachrichtige durchsetzt? Wer hier etwas ändern will, dem muss man dann zwangsläufig unterstellen, er beabsichtige die Parteipolitisierung der Richterschaft und die Politisierung der Richterbestellung. Anders als der Minister hat der rechtspolitische Sprecher der CDU-Fraktion, der Abgeordnete Wolf, dagegen erst gar nicht versucht, die wahren Gründe der Ablehnung der Landesregierung und der sie tragenden Fraktion gegenüber einer Ausweitung der Beteiligung des Richterwahlausschusses rhetorisch zu verschleiern. Kollege Wolf sagte auch im Dezember in seinem Redebeitrag schlicht und einfach, seine Fraktion lehne die Gesetzentwürfe der PDS ab, weil sie letztendlich darauf abzielten, dem Minister die Personalverantwortung aus der Hand zu nehmen.

Abgesehen davon, meine Damen und Herren, dass dies so überhaupt nicht zutrifft, trifft diese Aussage des Kollegen Wolf anscheinend den Kern der ablehnenden Haltung der Landesregierung. Minister Birkmann rühmt sich aber, mit der Änderung der Zusammensetzung des Richterwahlausschusses einer zentralen Forderung der Richterverbände und Richtervertretungen entsprochen zu haben. Deren Forderung aber, meine Damen und Herren, die Zusammensetzung des Richterwahlausschusses zu verändern, muss im Zusammenhang mit deren entscheidender Forderung gesehen werden, nämlich, die Beteiligung des Richterwahlausschusses auch auf die erstmalige Anstellung der Richter und auf jede Übertragung eines Richteramts zu erstrecken. Bleibt es aber dabei, dass der Richterwahlausschuss keinerlei Einfluss auf die Personalpolitik erhalten soll, so ist die mit der Änderung des Richtergesetzes erfolgte Änderung der Zusammensetzung des Richterwahlausschusses und seinen Auswirkungen völlig irrelevant. Hier wird trotz gegenteiliger Beteuerung durch den Justizminister deutlich, dass er sich unter keinen Umständen bereit sieht, sich auch nur einen Millimeter auf die Forderungen und Positionen der Richterschaft und der Opposition in Thüringen zuzubewegen.

Meine Damen und Herren, anders als der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion sieht unser Gesetzentwurf nicht vor, dass auf Verfassungsebene auch die Beteiligung des Richterwahlausschusses bei der Berufung in ein Staatsanwaltschaftsamt vorgeschrieben wird. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass wir hinsichtlich der Beteiligung des Richterwahlausschusses auch bei der Berufung in ein

Staatsanwaltsamt anderer Meinung wären als die SPDFraktion. Dass wir die Staatsanwälte bei unserem verfassungsändernden Gesetzentwurf nicht berücksichtigen, beruht allein darauf, dass wir der Rechtsauffassung sind, dass eine einfachgesetzliche Regelung der Zuständigkeit des Richterwahlausschusses bei der Berufung in ein Staatsanwaltsamt eine Änderung der Verfassung nicht zwingend voraussetze.

Festzuhalten bleibt, meine Damen und Herren, dass die Landesregierung die bei Anlass der Novellierung des Richtergesetzes gegebene Gelegenheit verpasst hat, das Verfahren der Richterbestellung im Sinne einer Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit und der Transparenz des Verfahrens der Richterbestellung zu gestalten. Es bleibt damit vorläufig in Thüringen alles beim Alten. Der geltende Rechtszustand bleibt unverändert und bleibt meilenweit von dem durch das Ministerkommitee der Mitgliedstaaten des Europarats im Jahr 1997 empfohlenen Rechtszustand entfernt. Danach sei die Entscheidung über die Auswahl und die Karriere der Richter einer gegenüber der Regierung unabhängigen Instanz zu übertragen. Vielen Dank.

(Beifall bei der PDS)

Weitere Wortmeldungen sehe ich nicht, dann schließe ich die Aussprache.

Wir kommen zur Abstimmung, zunächst über den Gesetzentwurf der PDS in Drucksache 3/1458 in dritter Beratung. Da die Beschlussempfehlung des Justizausschusses in Drucksache 3/2019 die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfiehlt, stimmen wir direkt über den Gesetzentwurf ab. Wer dem Gesetzentwurf zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das ist eine Minderheit. Wer stimmt dem Gesetzentwurf nicht zu? Das ist eine übergroße Mehrheit. Enthaltungen? Keine Enthaltungen. Dann mit Mehrheit abgelehnt.

Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD in Drucksache 3/1549 ebenfalls in dritter Beratung, auch hier nach dem selben Procedere, da die Beschlussempfehlung des Justizausschusses in Drucksache 3/2020 die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfiehlt. Wir stimmen direkt über den Gesetzentwurf ab. Wer dem Gesetzentwurf der SPD die Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Gegenstimmen? Das ist eine Mehrheit von Gegenstimmen. Enthaltungen? 1 Enthaltung. Dann mit einer Mehrheit von Gegenstimmen bei 1 Enthaltung und einer Minderheit von Zustimmungen abgelehnt. Damit ist auch dieser Punkt erledigt und ich schließe den Tagesordnungspunkt 1 a und b.

Ich komme jetzt zum Aufruf des neu eingefügten Tagesordungspunkts 1 c

Thüringer Gesetz zur Änderung polizeiorganisatorischer Bestimmungen Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/2031 dazu: Beschlussempfehlung des Innenausschusses - Drucksache 3/2137 ZWEITE BERATUNG

Die Berichterstattung wird der Abgeordnete Pohl vornehmen. Bitte, Herr Abgeordneter Pohl.

Sehr verehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf war am 13. Dezember 2001 Gegenstand in der Plenarberatung. Er wurde dann an den Innenausschuss überwiesen und dort am 17. Januar 2002 behandelt. Es wurde mehrheitlich für den Regierungsentwurf gestimmt. Wir empfehlen deshalb die Annahme dieses Gesetzes.

(Beifall bei der SPD)

Das war eine kurze Berichterstattung. Wir kommen zur Aussprache. Ich bitte Herrn Abgeordneten Dr. Hahnemann, PDS-Fraktion, nach vorn.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, der hier zur zweiten Beratung anstehende Gesetzentwurf war, wie eben in der Berichterstattung schon gesagt, Gegenstand der letzten Innenausschussberatung. Zu den Gegenständen der beabsichtigten Neuregelung hatten wir in der ersten Beratung des Gesetzentwurfs unsere wesentlichen Auffassungen und Bedenken bereits dargelegt. Die nicht unbedingt eingehende Beratung im Innenausschuss hat unsere Auffassungen nicht wesentlich geändert. Unproblematisch scheinen uns nach wie vor die beabsichtigten Veränderungen im Zusammenhang mit der Schaffung des Ausund Fortbildungszentrums der Polizei in Meiningen und mit der zur Rede stehenden Veränderung im betreffenden Anhörungsverfahren. In beiden Fällen wird es darauf ankommen, dass die Beteiligten miteinander und mit den Betroffenen mit entsprechendem Fingerspitzengefühl umgehen und aufeinander eingehen. Das kann ein Gesetzentwurf ohnehin nur schwer regeln.

Unsere Bedenken hinsichtlich der beiden verbleibenden Regelungskreise, der Abschaffung des Widerspruchsrechts gegen Maßnahmen der Polizei und der Polizeieinsätze ausländischer Beamter in Thüringen und von Thüringer Beamten im Ausland, sind mit der Beratung und der Beant

wortung der Fragen durch den Innenminister nicht ausgeräumt worden. Was das entfallende Widerspruchsverfahren angeht, kommt es wohl formal nicht zu einer Verkürzung der Möglichkeiten der Beteiligten wie der Betroffenen, der handelnden Behörden wie der betroffenen Bürger, praktisch aber schon. Die Möglichkeit der Rücknahme eines Aktes der Eingriffsverwaltung entfällt ebenso wie die Chance, noch vor dem Klageweg gegen eine Maßnahme der Polizei vorzugehen. Der betroffene Bürger steht unmittelbar vor der mentalen Hürde des Klagewegs mit seinen Rechtsvertretungskosten und Gerichtskosten als zusätzlicher Hürde. Unsere Forderung nach der Fixierung einer Regelung zur Rechtsmittelbelehrung hat nach unserer Auffassung ihren Sinn nicht verloren. Die Argumentation des Innenministeriums im Ausschuss hat meines Erachtens gezeigt, dass die staatliche Verwaltung viel zu sehr in den Kreisen der eigenen Bedürfnisse denkt und agiert. Man kann nur hoffen, dass mit den Maßnahmebescheiden - wie zugesagt - stets eine Rechtsmittelbelehrung erfolgt. Es ist natürlich richtig, dass sich nach Verwaltungsverfahrensrecht beim Fehlen einer solchen Belehrung die Rechtsmittelfrist auf ein Jahr verlängert, doch dieser tröstende Hinweis des Innenministeriums ändert nichts daran, dass eine Belehrung der betroffenen Bürger über ihr weiterführendes Recht gegebenenfalls unterbleibt.

Hinsichtlich der Polizeieinsätze von ausländischen Beamten in Thüringen oder von Thüringer Beamten im Ausland ist die Notwendigkeit der weit gehenden Neuregelung ebenso wenig deutlich geworden. Es scheint vereinfacht zu werden, was bisher ohnehin schon mit Erlass des Innenministeriums möglich war. Nicht deutlich geworden ist aber, welche weit reichenden Folgen die Überlassung hoheitlicher Befugnisse bei anderen als den eigenen Beamten haben kann. Besonders dann, wenn man bedenkt, dass Ermittlungen im operativen Bereich von diesen Möglichkeiten mit erfasst sind, wird wohl deutlich, welche Konflikte infolge dieser Regelung entstehen könnten. Diese für uns nicht genau sondierbaren Konflikte betreffen sowohl die Konfrontation von Thüringer Bürgern mit ausländischen Beamten als auch die Konfrontation von Thüringer Beamten mit Bedingungen und Bürgern anderer Staaten beim Auslandseinsatz. Offen ist zudem die Frage, was mit den in solchen Einsätzen erhobenen Daten jeweils geschieht, ob die Rechte der betroffenen Bürger auf Wahrung und Schutz ihrer Daten mit solch komplizierten Einsatzbedingungen nicht noch stärker gefährdet werden, als sie es ohnehin schon sind.

Aus den genannten Gründen empfehle ich meiner Fraktion, sich bei der Abstimmung zum Gesetzentwurf meinem ablehnenden Votum aus dem Ausschuss anzuschließen. Danke schön.

(Beifall bei der PDS)

Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Wetzel, CDU-Fraktion.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Kollegen Abgeordneten, werte Gäste, in der zweiten Lesung zu diesem uns vorliegenden Gesetz in der Drucksache 3/2031 liegt uns die Beschlussempfehlung des Ausschusses in der Drucksache 3/2137 vor. Es ist in der ersten Lesung sehr vieles dazu gesagt worden, sehr viel Richtiges dazu gesagt worden. Wir müssen das als CDU-Fraktion auch nicht noch einmal wiederholen. Wir haben uns im Ausschuss in großer Einmütigkeit dazu gefunden, diese Beschlussempfehlung zu geben, die uns heute vorliegt. Ich möchte nur einige Sätze noch verlieren. Ich denke, es geht auch ein Stück Wendeprovisorium hiermit zu Ende und es werden klare, effiziente Ausbildungsstrukturen der Polizei in Thüringen geschaffen, wenn wir sagen, wir werden die Ausbildung konzentrieren, und dies in Meiningen. Die finanztechnische Seite wird dafür für die nächsten Jahre sicherlich im Haushalts- und Finanzausschuss zu regeln sein und geregelt werden. Wir haben das Thema der Auslandseinsätze unserer eigenen Polizei sowie fremder Polizei hier in Thüringen, speziell bei großen Sportveranstaltungen etc., möglich gemacht. Dies, Herr Dr. Hahnemann, wird hiermit nicht abgeschafft, sondern es wird überhaupt geregelt. Ich denke, dass das überhaupt geregelt wird, war höchste Zeit. Verfahrensbeschleunigung in dem Moment, wo ich nicht wochenlang auf einen Widerspruch warten muss, dem dann vielleicht nicht abgeholfen werden kann, sondern mich direkt an ein Verfahrensgericht wenden und damit klagen kann, den Klageweg mir eröffnet, denke ich, ist auch effizienter, schneller und nützlicher für den Bürger. Wir schaffen hier keine Demokratie ab, sondern wir stärken sie. Die Fraktion der CDU, meine Damen und Herren, bittet um Zustimmung für die Beschlussempfehlung zu dem uns vorliegenden Gesetzestext. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU)

Als Nächster hat das Wort Herr Abgeordneter Pohl, SPDFraktion.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren. In der ersten Lesung wurde dieses Gesetz umfassend begründet und einen wesentlich neuen Erkenntnisstand haben wir natürlich im Innenausschuss nicht mehr erhalten, logisch.

Drei wesentliche Komplexe waren in diesem Gesetz bestimmend; einmal die Frage der Konzentration der Ausund Weiterbildung in Meiningen. Ich denke, dass wir mit diesem Gesetzestext auch diesen Prozess zu einem guten

Ende gebracht haben. Wir versprechen uns davon eine verbesserte und natürlich auch kostengünstigere Ausbildung allein schon durch die effektive Nutzung aller personellen und materiellen Ressourcen in Meiningen. Ich bin davon überzeugt, dass die ca. 32 Mio.  wendige Baumaßnahme bis 2008 gut angelegt sind.

Meine Damen und Herren, die Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit wird künftig im polizeilichen Bereich einen immer größeren Stellenwert einnehmen. Die Anpassung des Polizeiorganisationsgesetzes an das Bundeskriminalamtsgesetz ist vor diesem Hintergrund richtig und logisch. Grundlage auch für den Einsatz dieser ausländischen Beamten in Thüringen und auch umgekehrt Thüringer Beamten im Ausland sind immer völkerrechtliche Verträge, in die das Innenministerium entsprechend eingebunden ist. Wir werden natürlich immer wieder gefragt, in welche Richtung laufen denn diese Einsätze ausländischer Polizisten, z.B. in Thüringen. Kollege Wetzel sagte es schon, ich denke dabei an Gefangenentransporte, an Naturkatastrophen, aber auch an Großsportveranstaltungen oder auch den Einsatz Thüringer Beamter in Krisengebieten, z.B. im Kosovo. Diese Modalitäten werden durch eine entsprechende Entsendeklausel geregelt. Ich halte es für sehr falsch, wenn man hier irgendwelche Ängste in der Bevölkerung aufbaut. Hier sollte man wirklich klar und pragmatisch handeln.

(Beifall Abg. Schemmel, SPD)

Meine Damen und Herren, auch das Problem der Abschaffung des Widerspruchsrechts bei der Polizei ist im Sinne einer effektiven und schnellen Bearbeitung des Vorbringens der Bürger zu begrüßen. Es macht doch wirklich keinen Sinn, wenn sich die gleiche Behörde nochmals mit diesem Vorgang beschäftigt. Was soll denn dann dabei herauskommen? Das führt auch zu keiner Rechtsverkürzung beim Betroffenen. Deshalb sind hier die Verwaltungsgerichte gefragt.

Angesichts der geringen Anzahl von Widersprüchen ist auch jetzt nicht zu befürchten, dass die Verwaltungsgerichte durch diese Verfahren unmäßig überlastet werden. Deshalb stimmen wir für diesen Gesetzentwurf der Landesregierung. Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der SPD)

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Dann kann ich die Aussprache schließen und wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 3/2031 in zweiter Beratung. Da die Beschlussempfehlung des Innenausschusses in Drucksache 3/2137 die Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, stimmen wir unmittelbar über den Gesetzentwurf ab. Wer dem Gesetzentwurf der Landesregierung die Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Das ist die

Mehrheit. Gegenstimmen? Eine Anzahl von Gegenstimmen. Enthaltungen? Keine Enthaltungen. Bei einer Anzahl von Gegenstimmen mit Mehrheit angenommen. Damit kommen wir zur Schlussabstimmung. Ich bitte diejenigen, die dem Gesetzentwurf zustimmen, sich von den Plätzen zu erheben. Danke schön. Das war die Mehrheit. Gegenstimmen? Eine Anzahl von Gegenstimmen. Enthaltungen? Das ist nicht der Fall. Dann ist mit Mehrheit das Gesetz der Landesregierung auch in der Schlussabstimmung angenommen. Damit ist dieser Tagesordnungspunkt geschlossen. Vielen Dank.

Wir kommen jetzt zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 2

Thüringer Gesetz zur Ausführung des § 47 Abs. 3 des Bundesdisziplinargesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/2092 ERSTE BERATUNG

Wird Begründung durch den Einreicher gewünscht? Ich sehe, das ist der Fall. Herr Staatssekretär Koeppen für die Landesregierung.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Landesregierung legt Ihnen heute den Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu § 47 Abs. 3 des Bundesdisziplinargesetzes vor. Diesen Entwurf darf ich Ihnen kurz vorstellen. Zunächst darf ich etwas zur Vorgeschichte des Entwurfs sagen.

Anfang Januar dieses Jahres ist das neue Bundesdisziplinarrecht in Kraft getreten. Es regelt u.a. die Disziplinargerichtsbarkeit im Verfahren gegen Bundesbeamte und Zivildienstleistende neu. Bisher war für derartige Verfahren das Bundesdisziplinargericht zuständig. Diese Zuständigkeit ist jetzt auf die Verwaltungsgerichte der Länder übergegangen. Diese hatten bisher nur in Disziplinarsachen gegen Beamte des Landes zu entscheiden. Der Bund hat damit den Gerichten der Länder eine Zuständigkeit übertragen, die er bislang selbst wahrgenommen hat. Daher ist die Arbeitsfähigkeit der Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit auf diesem neuen Zuständigkeitsfeld sicherzustellen. Diesem Ziel, meine Damen und Herren, dient der vorliegende Gesetzentwurf.

Zu Umfang und Regelungsgegenstand des Entwurfs möchte ich kurz Folgendes ausführen, zunächst zum Umfang: Wie Sie dem Entwurf entnehmen können, soll das Gesetz lediglich aus zwei Paragraphen mit insgesamt vier Absätzen bestehen. Dieser zugegebenermaßen sehr geringe Umfang ergibt sich aus der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Disziplinarrecht für Bundesbedienstete. Das Bundesgesetz regelt nämlich im Grundsatz die Disziplinargerichtsbarkeit selbst. Die Regelung

deckt sich dabei inhaltlich weitgehend mit dem Ihnen bereits vorliegenden Entwurf für ein Thüringer Disziplinargesetz. Es nimmt u.a. für die Zuständigkeit der Gerichte auch unmittelbar auf Landesrecht Bezug. Für Thüringen bedeutet dies, dass neben dem Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar nur das Verwaltungsgericht Meiningen für Bundesdisziplinarsachen zuständig ist.

Zum konkreten Regelungsgegenstand das Folgende: Hinsichtlich der Wahl der ehrenamtlichen Richter für Bundesdisziplinarverfahren besteht ein aktueller Regelungsbedarf für die Landesgesetzgebung. Es kommen neben Berufsrichtern als ehrenamtliche Richter Bundesbeamte, so genannte Beamtenbeisitzer, zum Einsatz. Das Wahlverfahren richtet sich kraft Verweisung nach Landesrecht. Es kann daher aber nicht auf bestehendes Landesrecht zurückgegriffen werden, da auch das Thüringer Landesdisziplinarrecht zwar Beamtenbeisitzer kennt - diese werden bislang von dem für die Justiz zuständigen Ministerium ernannt. Der Entwurf für ein Thüringer Disziplinarrecht sieht nunmehr dafür eine Wahl vor. Er regelt auch das Wahlverfahren. Diese Regelung passt aber nicht auf die Wahl der Beamten im Verfahren gegen Bundesbeamte. Dies gilt insbesondere für die Regelung des Vorschlagsrechts, die auf Bundesbeamte zugeschnitten sein muss. Es muss daher auf der Basis der bundesgesetzlichen Ermächtigung eine besondere Regelung für das Wahlverfahren bezüglich der im Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte erforderlichen Beisitzer geschaffen werden. Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs.

Lassen Sie mich noch kurz Ziele und Inhalte des Entwurfs ergänzend erläutern. Der Entwurf hat ein modernes, effizientes und schlankes Wahlverfahren zum Ziel. Das wird durch zwei Maßnahmen erreicht.

Erstens: Es werden undurchsichtige Mehrfachregelungen ähnlicher Sachverhalte vermieden. Der Entwurf knüpft inhaltlich für seinen Regelungsbereich an den Entwurf für ein Thüringer Disziplinargesetz an. Die hier relevanten Punkte sind im Gesetzgebungsverfahren zum Thüringer Disziplinargesetz unstreitig geblieben. Es handelt sich um rein organisatorische Regelungen. Angeknüpft wird an die Zuständigkeit des Wahlausschusses ebenso wie an die Amtszeit der Beamtenbeisitzer. Auch die Erstellung der Vorschlagslisten folgt dem Vorbild des Entwurfs zum Thüringer Disziplinargesetz. Nur dort, wo es aus sachlichen Gründen zwingend erforderlich ist, finden sich abweichende Regelungen. Da wegen § 47 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinargesetz Bundesbeamte zur Wahl vorgeschlagen werden können, mussten die Vorschlagsrechte unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe den obersten Bundesbehörden und den Spitzenorganisationen der Bundesbeamten zugewiesen werden.

Zweitens: Die bereits vorhandenen Strukturen und Sachbezüge werden genutzt. Der Aufbau zusätzlicher Verwaltungsstrukturen wird vermieden. Die Zuständigkeit für die Wahl wird einem beim Verwaltungsgericht Meiningen