Es gab auch genug Äußerungen der Opposition, die deutlich gemacht haben, dass man sich gegebenenfalls zu wenig bisher mit dem Thema beschäftigt hat. Deshalb haben Sie ja jetzt auch ausführlich Gelegenheit, sich diesem Thema zu nähern.
Für die Bürgerinnen und Bürger in unserem Land scheint dies weniger ein Thema zu sein, als dies uns bisweilen versucht wird einzureden. Wir wissen, dass wir auch mit diesem Gesetzentwurf nicht den bequemen Weg gewählt haben. Der bequemste Weg, gerade bei diesem Thema, wäre wahrscheinlich gewesen, nichts zu tun, so wie in den letzten fünf Jahren damit verfahren wurde. Wir lassen uns aber nicht davon leiten, meine Damen und Herren, Probleme zu ignorieren oder beiseite zu schieben, nein, wir gehen diese Probleme an und zeigen Lösungswege auf, Lösungswege, die im Interesse des Freistaats liegen. Ich danke in diesem Zusammenhang im Übrigen ausdrücklich allen, die uns geschrieben haben, die uns ihre Meinung gesagt haben, ob es einzelne Bürger sind, ob es Personalräte sind oder die Interessenvertretungen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich darf zitieren: "Der Gesetzgeber verfolgt ein legitimes Ziel, wenn er die Mitbestimmungsrechte des Personalrats und das Beteiligungsverfahren den Erfordernissen einer effizienten, modernen und kostengünstigen Verwaltungstätigkeit anpassen will. Das Rechtsstaatsprinzip, wie auch das Demokratieprinzip verpflichten staatliche Organe auf eine effiziente, d.h. möglichst optimale Verwirklichung des Rechtsund Sachauftrags der Verwaltung in der zeitlichen, finanziellen und quantitativen Dimension". Genau das, meine Damen und Herren, ist ein Zitat, und zwar ein Zitat aus dem Urteil des sächsischen Verfassungsgerichtshofs zum sächsischen Personalvertretungsgesetz und beruht seinerseits auf einem entsprechenden Grundsatz des Bundesverfassungsgerichts. Ich glaube, besser könnten auch wir es nicht ausdrücken, worin das Anliegen der Thüringer Landesregierung besteht - eine möglichst optimale Verwirklichung des Rechts- und Sachauftrags der Verwaltung in der zeitlichen, finanziellen und quantitativen Dimension. Das vorliegende Gesetz, um dessen Behandllung der Thüringer Landtag gebeten wird, ist nichts anderes als eine von mehreren Maßnahmen, die wir mit großer Kraftanstrengung seit geraumer Zeit anpacken, um diesem Land eine den Verhältnissen angepasste, schlanke, kostengünstige, aber auch kompetente und gut funktionierende Verwaltung zu geben, die letztendlich dem Ziel dienen soll, unserem Freistaat den Ruf eines hervorragenden Standorts in der Mitte Deutschlands zu schaffen, bei dem ansiedlungswillige Investoren wie auch die Bürger die Verwaltung nicht als einen schwerfälligen und Geld fressenden Moloch erfahren, sondern als einen kompetenten Helfer.
Der vorliegende Gesetzentwurf reiht sich somit ein in die von uns begonnene Leitbilddiskussion, in die Diskussion um das Personalentwicklungskonzept und in die Diskussion um die Verwaltungsstrukturreform. In den letzten Wochen hat es eine Reihe von Reaktionen gegen die in diesem Entwurf vorgeschlagene Neuregelung gegeben. Wenn man sich manche dieser zum Teil sehr einseitigen und teilweise sehr unsachlichen Stellungnahmen anschaut, so könnte man meinen, die Landesregierung habe die Absicht, den Beschäftigten des öffent
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich weiß nicht, wer von Ihnen schon einmal von einem entrechteten Beamten oder von einem schutzlosen Angestellten im öffentlichen Dienst gehört hat - ich glaube, nun wahrlich nicht. Eines muss in dieser Debatte deutlich und ganz laut gesagt werden: Die Rechte der Beamten und die Rechte der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst werden im Wesentlichen nicht so sehr durch das Personalvertretungsrecht, sondern vielmehr durch das Beamtenrecht und die entsprechenden Tarifverträge geschützt,
und zwar in einer Art und Weise, Herr Ramelow, und in einem Ausmaß und in einem Umfang geschützt, wie dies beispiellos ist und wie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der gewerblichen Wirtschaft sich dieses nur wünschen würden.
Der öffentliche Dienst, meine Damen und Herren, hat eine beispiellose Sonderrolle. Und dieser Punkt, meine Damen und Herren, unterscheidet auch diese Debatte von der im Bund geführten Debatte um das Betriebsverfassungsgesetz. Dort geht es nämlich um die Rechte derer, die aus ihrem Anstellungsverhältnis heraus einen sehr viel geringeren Schutz haben als der öffentliche Dienst. Das darf bei der ganzen Debatte nicht übersehen werden. Nein, meine Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf ist nichts anderes als eine Anpassung alten Rechts an moderne Verhältnisse.
So wie wir einen schlanken Staat haben wollen, so brauchen wir auch Personalratsgremien, die nicht mehr so üppig in der Zahl sind wie bisher, deren derzeitig hohe Mitgliederzahl zu keinem besseren Sachentscheid geführt hat. Wenn wir eine schnelle Verwaltung mit schnellen Entscheidungen erreichen wollen, so müssen wir auch die Verfahren im Rahmen der Mitbestimmung schnell und effizient gestalten. Meine Damen und Herren, wir wollen eine Sache auf den Punkt bringen, wir werden nicht zulassen, dass die Verwaltung sich selbst regiert. Das wird im Übrigen auch im Interesse des Parlaments sein.
Die Parlamente sind demokratisch gewählt. Das dürfte auch Herrn Kretschmer nicht entgangen sein. Die Parlamente sind demokratisch gewählt, die Verwaltung eine zum Gesetzesvollzug verpflichtete Institution.
Das Erfordernis hinreichender demokratischer Legitimation, so hat es das Bundesverfassungsgericht zum schleswig-holsteinischen Personalvertretungsrecht klar ausgeführt, darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass sich der öffentliche Dienst über Mitbestimmungsregelungen zu wesentlichen Fragen quasi selbst regieren kann. Nur über die Absicherung des Letztentscheidungsrechts über alle wesentlichen Fragen des Verwaltungsablaufs bleibt die entsprechende Verantwortung für die Erfüllung des Amtsauftrags klar erhalten. Dies ist ausdrückliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auf diese Weise hat das Bundesverfassungsgericht die Reichweite der Mitbestimmung nach oben hin begrenzt. In Ergänzung hierzu hat nun das vor kurzem veröffentlichte Urteil des sächsischen Verfassungsgerichtshofs erklärt, dass es nicht nur eine Grenze nach oben, sondern auch eine Grenze nach unten gibt. Das heißt, dass das Mitbestimmungsrecht für Angelegenheiten, die in ganz wesentliche Interessen der Beschäftigten eingreifen, nicht ausgehöhlt werden darf.
Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Absicht der Landesregierung, die Verwaltung zu modernisieren, trägt der vorliegende Gesetzentwurf Rechnung. So wird der Entwurf dem Grundanliegen nach kleineren Gremien und nach strafferen Verfahrensabläufen gerecht. Die Anzahl der Mitglieder von Personalvertretungen wird verringert. Nach der bisherigen Regelung kann eine Personalvertretung aus bis zu 25 Mitgliedern bestehen. Eine Größe, bei der eine effektive Bearbeitung wohl nicht mehr gewährleistet werden kann. Die Reduzierung auf eine Höchstzahl von 15 Mitgliedern erfolgte in Abwägung zwischen der notwendigen Sicherung der Arbeitsfähigkeit dieser Gremien, dem Kostendruck der öffentlichen Haushalte und der Verpflichtung gegenüber den Bürgern zur Vorhaltung einer leistungsfähigen Verwaltung.
Herr Ramelow, wenn Sie so lächelnd den Kopf schütteln, ich kann mir schon vorstellen, dass Sie am liebsten immer in Gremien zu 50 Personen sitzen würden und sich dann massiv austauschen.
Es werden erstmals, meine Damen und Herren, Fristen 10 Arbeitstage je Verfahrensgang - in das Verfahren der Mitbestimmung zur Anrufung und zur Bildung einer Einigungsstelle eingeführt. Diese Fristen schaffen Rechts
sicherheit, dienen der zeitlichen Straffung und somit der Beschleunigung des Verfahrens. Die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führt zu einer Neuordnung der Beteiligungstatbestände, meine Damen und Herren, und beinhaltet gleichzeitig Maßnahmen zur Straffung des Einigungsverfahrens. Das Letztentscheidungsrecht, die volle Mitbestimmung ist nunmehr nur noch für den Bereich der Angelegenheiten nach § 74 vorgesehen. Hierzu zählen soziale Maßnahmen aber auch innerdienstliche Maßnahmen, z.B. die Regelung der Ordnung in der Dienststelle, Verfahren, die eine Leistungsüberwachung ermöglichen könnten und Regelungen über die tägliche Arbeitszeit. Der Beschluss der Einigungsstelle hat hier grundsätzlich bindenden Charakter. Die jeweilig zuständig demokratisch legitimierte Stelle kann diesen Beschluss aufheben. Das ist ihr Evokationsrecht, und zwar dann aufheben, wenn er im Einzelfall wegen seiner Auswirkung auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist. Die Beteiligungstatbestände des § 75 umfassen im Wesentlichen die personellen Einzelmaßnahmen der Beschäftigten. Die Zuordnung der Beteiligungsfälle in die eingeschränkte Mitbestimmung ist geprägt durch die Rechtfertigung überwiegend öffentlicher Interessen oder durch andere Verfassungsgüter. Die Fälle der Mitwirkung in § 75 a, wie z.B. die Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen, die Auflösung von Dienststellen, werden nunmehr in einer zentralen Vorschrift zusammengefasst.
Auch künftig, meine Damen und Herren, unterfällt immer noch der ganz überwiegende Teil der Beteiligungsfälle der vollen bzw. der eingeschränkten Mitbestimmung. Wir alle haben eine Verantwortung, meine Damen und Herren, nicht nur gegenüber den Interessen der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, sondern auch gegenüber den legitimen Interessen der Bürger und der Steuerzahler. Die vorgeschlagenen Regelungen dienen dem Standort Thüringen, sie dienen einer Kostenentlastung und sie werden der vorgesehenen Verteilung von Verantwortung gerecht. Ich bitte Sie, meine Damen und Herren, den vorliegenden Gesetzentwurf unter Berücksichtigung dieser Ziele und Grundsätze zu beraten und diese Ziele und Grundsätze nicht aus den Augen zu verlieren. Durch ihn macht der Freistaat Thüringen deutlich, dass eine Verwaltung nicht ein Instrument der Selbstbeschäftigung, sondern ein effizienter Ansprechpartner für die Bürger und Unternehmen im Land ist, welcher in deren Interesse - und dafür arbeiten wir, meine Damen und Herren - effektiv und zielgerichtet seinen Beitrag zu einem attraktiven Standort in der starken Mitte Deutschlands leistet.
Dieser Gesetzentwurf, meine Damen und Herren, hat einen langen Weg hinter sich und bei der Bewältigung der Wegstrecke waren zahlreiche Meilensteine, wie verfassungsrechtliche Vorgaben, die Fortführung der Verwaltungsmodernisierung und die Interessen der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Trotz der vielfältigen und teils unsachlichen Kritik hat die Landesregierung diese lange
Strecke vom ersten Entwurf bis zur nunmehr vorgelegten Fassung des Gesetzes mit Eifer zurückgelegt. Entlang des Weges standen zahlreiche Helfer, die uns insbesondere im Zuge der breit angelegten Anhörung wichtige Unterstützung haben zukommen lassen. Wenn uns auch hier immer einmal wieder vorgeworfen wird, wir würden die Meinung der Betroffenen nicht genug hören, so treten wir diesem Vorwurf mit dem vorliegenden Entwurf des Gesetzes einmal mehr entgegen.
Wegen der Tragweite des Gesetzesvorhabens haben wir umfassend die unterschiedlichen Interessenvertretungen und Interessengruppen angehört und zahlreiche Gespräche geführt. Wir haben wesentliche Anregungen und Kritikpunkte berücksichtigt, so dass man heute sagen kann, die unterschiedlichen Sach- und Interessenlagen sind ausgewogen berücksichtigt, meine Damen und Herren. Ich bitte Sie, im zuständigen Ausschuss diesen Gesetzentwurf zu beraten und dann alsbald dem Beschluss zuzuführen.
Was hier nach dem Willen der Thüringer Landesregierung als Erstes Gesetz zur Novellierung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes verabschiedet werden soll, ist nicht dem fürsorglichen Bestreben eines christdemokratischen Innenministers geschuldet, einer Niederlage vor dem Bundesverfassungsgericht vorzubeugen, wie es die Begründung zu diesem Gesetzentwurf und auch die zahlreichen ministeriellen Verlautbarungen in den letzten Wochen uns vorgaukeln wollen. Wir haben es vielmehr zu tun mit dem heimtückischen Anschlag einer machtbesessenen Regierung
Herr Köckert, das mögen Sie als modern bezeichnen, dieser Gesetzentwurf bedeutet Demokratieabbau, weil nach diesem Gesetzentwurf in der Personalvertretung weniger demokratische Mitbestimmung vorherrscht als vorher. Dieser Gesetzentwurf bedeutet in Teilen Ent
rechtung der Personalvertretung, weil Tatbestände der Mitbestimmung reduziert werden und in diesem Sinne bedeutet dieser Gesetzentwurf auch Beschneidung der Rechte der Beschäftigten in Dienststellen und Behörden der öffentlichen Verwaltung. Dieser Gesetzentwurf bedeutet nicht zuletzt, meine Damen und Herren, Konservierung einer Vorstellung einer obrigkeitshörigen Verwaltung.
Die Landesregierung unterbreitet dem Landtag einen Vorschlag, meine Damen und Herren, nicht mehr und nicht weniger, aber der Landtag selbst ist es, der den nach Artikel 37 Abs. 3 der Thüringer Verfassung durch Gesetz das Recht auf Mitbestimmung der Beschäftigten in Angelegenheiten in ihrer Dienststelle zu regeln hat. Lassen Sie sich, meine Damen und Herren, in Ihrer Entscheidung durch die Argumentation der Landesregierung nicht täuschen. Die Begründung zu diesem Gesetzentwurf verneint selbst die Notwendigkeit aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts von 1995 zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holsteins, eine damals bestehende Rechtsnorm zur Mitbestimmung in Thüringen nunmehr ändern zu müssen. Dass jedoch die Bundesregierung, eine Landesregierung oder wie im Falle Schleswig-Holsteins 223 CDU-Bundestagsabgeordnete die Lust verspüren sollten mit einer beim Bundesverfassungsgericht herbeigeführten Normenkontrollentscheidung einem Thüringer Gesetzgeber wegen angeblich zu weit gehender Mitbestimmungstatbestände und Regelungen im Landespersonalvertretungsgesetz eine Quittung zu erteilen, dürfte selbst für Sie außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegen, es sei denn, meine Damen und Herren, man stelle sich vor, die CDU verliert nach der nächsten Landtagswahl ihre Regierungsmacht, woran allerdings meines Erachtens der Innenminister bei der Erarbeitung dieses Gesetzentwurfs am allerwenigsten gedacht haben dürfte.
entspricht einfach nicht der Wahrheit, wenn behauptet wird, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Ausgangspunkt für die Thüringer Novellierung des Personalvertretungsgesetzes sei. In Wirklichkeit müssen das Bundesverfassungsgericht und seine Ausführungen zu den Grenzen der Mitbestimmung innerhalb der öffentlichen Verwaltung dafür herhalten, die wahre Absicht der Landesregierung ideologisch zu bemänteln. Es geht der Regierungsmehrheit in Wahrheit nämlich allein darum, das Thüringer Personalvertretungsgesetz so weit wie möglich leer zu räumen, um den Einfluss der Regierungspartei auf die öffentliche Verwaltung ohne nennenswerte Kontrolle um Beteiligungsinstanz zu sichern. Und das
hat ja Herr Innenminister Köckert eben hier auch dargestellt, wenn er beispielsweise auf die im Zusammenhang mit dem Personalabbaukonzept - er nennt es Personalentwicklungskonzept - stehende Behördenumstrukturierung verweist.
Dass die Landesregierung den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aber nicht nur zur Verschleierung ihrer eigenen Motivation missbraucht, wird beispielsweise an der Begründung zur Abschaffung des gemeinsamen Ausschusses der Hauptpersonalräte deutlich. Immer dann, meine Damen und Herren, wenn das Bundesverfassungsgericht Mitbestimmungsregelungen als verfassungswidrig anerkennt, trägt die Landesregierung den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts als Monstranz vor sich her. Ganz anders aber verhält es sich im umgekehrten Fall, wie etwa bei der angesprochenen Streichung des § 82 Abs. 6. Hat doch das Bundesverfassungsgericht in der viel zitierten Entscheidung zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holsteins die Vorschrift des § 59 des Mitbestimmungsgesetzes ausdrücklich als mit dem Grundgesetz und dem übrigen Bundesrecht als vereinbar angesehen.
Nach dieser Vorschrift, meine Damen und Herren, des schleswig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetzes können die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die zuständigen obersten Landesbehörden in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung unterliegen und über den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde hinausgehen, allgemeine Regelungen vereinbaren.
Meine Damen und Herren, trifft es zu, dass die Regelung des § 82 Abs. 6 im Thüringer Personalvertretungsgesetz mit dem Bundesrecht nicht zu vereinbaren sei, so müsste dies doch auf die Bestimmung des § 59 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holsteins dann erst recht zutreffen. Wenn man dagegen die in diesem Gesetz zum Ausdruck kommende Tendenz des Abbaus demokratischer Mitbestimmung der Landesregierung berücksichtigt, so wundert die konstruierte Begründung in diesem Fall bei der Abschaffung des gemeinsamen Ausschusses der Hauptpersonalräte schon nicht mehr.
Wie die Thüringer Landesregierung demokratische Mitbestimmung beurteilt, ist meines Erachtens schon diffamierend und skandalös. So heißt es doch im Einleitungstext des Gesetzentwurfs, ich zitiere: "... dass Beteiligungsverfahren dem raschen Wandel in der Verwaltung nicht gerecht werden und die personalvertretungsrechtlichen Gremien schwerfällig und kostenintensiv sind." Meine Damen und Herren, das ist vor allem auch deshalb skandalös, weil kaum ein Tag - auch in Thüringen - vergeht, wo nicht dazu aufgerufen wird, sich in demokratische Prozesse einzumischen und Demokratie tatsächlich zu leben. Nur, wo es den Wirkungsbereich dieser Landesregierung betrifft, da soll diese demokratische Mitbestimmung eines demokratisch legitimierten Gremiums plötzlich hinderlich sein.