Ich begrüße sehr herzlich die Damen und Herren Abgeordneten, die Regierungsvertreter und die Gäste auf der Besuchertribüne zur heutigen 36. Plenarsitzung des Thüringer Landtags am 25. Januar 2001.
Als Schriftführer haben neben mir Platz genommen Frau Abgeordnete Bechthum und Frau Abgeordnete Wackernagel. Die Rednerliste wird Frau Abgeordnete Bechthum führen.
Für die heutige Sitzung haben sich entschuldigt Frau Dr. Kaschuba, Frau Sedlacik, Frau Neudert und Herr Dr. Hahnemann.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich denke, es ist angemessen, wenn ich heute vor Eintritt in die Tagesordnung auch für das Thüringer Parlament Trauer und Betroffenheit äußere über das Leid, das mit dem Tod dreier Kinder, dreier kleiner Kinder, durch den verheerenden Wohnungsbrand am Herrenberg hier in Erfurt zu beklagen ist. Ich denke, wir sollten alles uns Mögliche zur Hilfe und Unterstützung auch für die betroffene Familie tun.
Damit komme ich jetzt zum allgemeinen Hinweis, der für heute noch zu bedenken ist, und zwar wird um 13.00 Uhr im Zwischenbau wieder eine Ausstellung "Ausgrabungen - 120 Kilometer entlang der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit in Thüringen" durch das Landesamt für archäologische Denkmalspflege eröffnet.
TOP 6: Die angekündigte Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses zu dem Antrag der Fraktion der CDU "Zollfahndungsämter in Thüringen" Drucksache 3/1074 - hat die Drucksachennummer 3/1301. Als Berichterstatter wurde Abgeordneter Gerstenberger benannt. Dazu wurde ein Änderungsantrag der Fraktion der SPD in Drucksache 3/1307 verteilt.
Zu TOP 16 - Fragestunde: Folgende Mündliche Anfragen kommen für die heutige Sitzung hinzu, nämlich die Drucksachen 3/1296/1297/1298/1299 und 3/1303 -.
Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Mohring - Drucksache 3/1305 -, die zwar nicht in der Frist des § 91 Abs. 3 Satz 1 GO, wohl aber in der des Satzes 2 eingegangen ist, wird von der Landesregierung beantwortet. So viel wurde mir dazu mitgeteilt.
Darüber hinaus hat die Landesregierung angekündigt, zu den Tagesordnungspunkten 5, 10, 11 und 12 von der Möglichkeit eines Sofortberichts gemäß § 106 Abs. 2 GO Gebrauch zu machen. Ich frage damit: Wird der Ihnen vorliegenden Tagesordnung zuzüglich der bereits genannten Ergänzungen widersprochen? Das ist der Fall. Herr Abgeordneter Stauch.
Frau Präsidentin, wir bitten um Aufnahme in die Tagesordnung für den Antrag der CDU-Fraktion "Schutz von Mutter und Kind für Geburtskonfliktsituationen im Freistaat Thüringen", das ist die Drucksache 3/1295, und bitten um Einordnung nach dem bisherigen Tagesordnungspunkt 13 als 13 b und dann gemeinsame Beratung mit dem bisherigen Tagesordnungspunkt 13.
Die PDS-Fraktion beantragt, den Tagesordnungspunkt 8 "Änderung der Geschäftsordnung", Anträge der SPDFraktion in Drucksache 3/927 und der CDU-Fraktion in Drucksache 3/1294, als Punkt 5 zu beraten und vorzuziehen. Die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags hat laut Geschäftsordnungsgesetz aus unserer Sicht selbst Gesetzesrang. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass der Landtag in der 1. Wahlperiode per Gesetz beschlossen hat, dass die von ihm beschlossene Geschäftsordnung auch in der 2. Wahlperiode gelten soll. Deshalb sollten die Anträge nach den zu beratenden Gesetzen aufgerufen werden.
Weitere Meldungen sehe ich nicht. Dann stimmen wir zunächst über die Meldung der CDU-Fraktion ab, und zwar die Drucksache 3/1295 an der beantragten Stelle als Punkt 13 aufzunehmen. Wer damit einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen. Danke, das ist die übergroße Mehrheit. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Das ist nicht der Fall, damit aufgenommen.
Dann den Antrag, den Frau Abgeordnete Nitzpon für die PDS-Fraktion gestellt hat. Hier geht es um einen Wechsel der Platzierung, die bisherigen Punkte 8 a und b als Punkt 5 in der Tagesordnung einzuordnen. Wer damit einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Gegenstimmen? Danke. Enthaltungen? Der Antrag ist mit Mehrheit abgelehnt.
Bestellung und Verpflichtung des Bürgerbeauftragten gemäß § 10 Abs. 6 des Thüringer Bürgerbeauftragtengesetzes
Ich darf noch darauf hinweisen, dass gemäß § 10 Abs. 6 des Thüringer Bürgerbeauftragtengesetzes das Amtsverhältnis des Bürgerbeauftragten mit Aushändigung der Urkunde über die Bestellung durch die Präsidentin des Landtags und die Verpflichtung des Bürgerbeauftragten vor dem Landtag beginnt. Es ist unter uns der vom Landtag gewählte Dr. Karsten Wilsdorf für dieses Amt. Ich darf Sie, Herr Dr. Wilsdorf, bitten, zu mir hier vorn ins Präsidium zu kommen.
Herr Dr. Karsten Wilsdorf, ich verpflichte Sie, Ihr Amt gerecht und unparteiisch zu führen, das Grundgesetz und die Verfassung des Freistaats Thüringen sowie die Gesetze zu wahren und zu verteidigen.
Gut, wir haben die Verpflichtung vernommen, auch Ihre Beteuerung. Ich darf Ihnen damit die Urkunde aushändigen, Ihnen alles Gute für Ihre Amtsführung wünschen und natürlich selbstverständlich gute Zusammenarbeit mit diesem hohen Haus im Thüringer Landtag.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, damit können wir in der Tagesordnung fortfahren. Wir hatten vereinbart, den Punkt 2 am morgigen Tag aufzurufen.
Thüringer Gesetz zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung und zur Beratung der Gemeinden und Landkreise (Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetz - ThürPrBG -) Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/1292 ERSTE BERATUNG
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Landesregierung legt dem Landtag heute den Entwurf des Thüringer Gesetzes zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung und zur Beratung der Gemeinden und Landkreise vor, kurz: das Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetz.
Die Diskussion zur überörtlichen Prüfung hat in Thüringen eine sehr wechselvolle Geschichte und ich glaube, es ist nicht falsch, wenn ich feststelle, dass fast alle Fraktionen hierzu schon die unterschiedlichsten Meinungen vertreten und die unterschiedlichsten Modelle präferiert haben. Die überörtliche Prüfung ist ein wichtiger erforderlicher Teil des Prüfungswesens im kommunalen Bereich. Die örtliche Prüfung mit ihrem Charakter einer normalen Innenrevision bedarf der Ergänzung durch eine ortsferne, die so genannte überörtliche Prüfung. Die überörtliche Prüfung gründet damit auf der örtlichen Prüfung. Aber durch ihren auch vergleichenden Charakter hilft die überörtliche Prüfung den einzelnen Kommunen, Verbesserungsmöglichkeiten bei ihrer Aufgabenerfüllung zu erkennen. Die überörtliche Prüfung soll, wie in mehreren anderen Bundesländern auch, auf den Rechnungshof übertragen werden. Die Zuständigkeit des Rechnungshofs scheint der Verfassungsgeber unserer Thüringer Verfassung im Auge gehabt zu haben, da er diese Möglichkeit ausdrücklich in Artikel 103 Abs. 4 unserer Thüringer Verfassung eröffnet hat. Die so genannte Rechnungshoflösung ist auch für die von der überörtlichen Prüfung Betroffenen, also für die Kommunen und Landkreise, von Vorteil. So entstehen diesen im Unterschied zu einem Verbands- und Anstaltsmodell, die beide durch kommunale Umlagen oder Prüfgebühren finanziert werden müssten, durch die Prüfung gerade keine Kosten.
Die nunmehr verfolgte Lösung sieht zugunsten der Betroffenen auch die Möglichkeit der Beratung vor. Das ist im Übrigen ein ganz wichtiger Punkt des Gesetzes. Auch die Landesregierung ist der Auffassung, dass Fehler und damit spätere Beanstandungen dadurch möglicherweise vermieden werden können. So können sich Kommunen z.B. in Fragen der Verwaltungsorganisation, der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung und bei der Planung und Abwicklung von Investitionen durch den Rechnungshof beraten lassen. Diese Beratung ist allerdings kostenpflichtig. Das halten wir auch für angemessen, weil die Beratung im Gegensatz zur Prüfung ja freiwilliger Natur ist und den Kommunen natürlich auch Vorteile bringt.
Als weitere Sonderaufgabe neben der Beratung kann der Rechnungshof auch um Erstellung von Gutachten ersucht werden. Hervorzuheben ist weiterhin, dass im Zuge der überörtlichen Prüfung und Beratung auch externer Sachverstand, z.B. in Form von Wirtschaftsprüfern, herangezogen werden kann. Diese Option, sprich die Beauftragung durch Wirtschaftsprüfer durch den Landes
Lassen Sie mich noch einige Ausführungen zur Organisation der überörtlichen Prüfung im Rechnungshof machen. Wegen der Fachbezogenheit der kommunalen Prüfung soll am Rechnungshof eine eigene Kommunalprüfungsabteilung eingerichtet werden. Deshalb enthält der Gesetzentwurf in einem besonderen Artikel auch eine entsprechende Änderung des Rechnungshofgesetzes. Im Kern, meine sehr geehrten Damen und Herren, befasst sich der Gesetzentwurf mit der überörtlichen Prüfungsund Kassenprüfung. Der Prüfungspflicht überörtlicher Prüfungen unterliegen alle kommunalen Körperschaften, deren Haushaltswirtschaft dem Kommunalrecht unterworfen ist. Es werden Festlegungen getroffen zu den allgemeinen Rechten und Pflichten der Prüfer, zum Inhalt der überörtlichen Rechnungsprüfung, zum Inhalt der Prüfungsberichte, zur Verteilung und Erledigung der Prüfungsberichte und der darin beauflagten Sachverhalte. Prüfungsgegenstände der überörtlichen Rechnungsprüfung sind insbesondere die Einhaltung des Haushaltsrechts, die dauernde Leistungsfähigkeit, die Erschließung und Ausschöpfung der eigenen Einnahmemöglichkeiten, die Wirtschaftsführung kostenrechnender Einrichtungen und der Unternehmen sowie die Abwicklung von Investitionen. Grundsätzlich gründet die überörtliche Rechnungsprüfung auf den Ergebnissen der örtlichen Rechnungsprüfung. Doppelprüfungen sollen gerade vermieden werden.
Sie wissen, meine sehr geehrten Damen und Herren, dass erst im Jahr 1993 ein einheitliches kommunales Haushaltsrecht in Thüringen eingeführt wurde. Deshalb erfolgt die überörtliche Rechnungsprüfung grundsätzlich erst ab dem Rechnungsjahr 1995. Aus Gründen der Prüfungsökonomie ist ein 5-jähriger Prüfungsturnus vorgesehen. Aus der Erfahrung bei der Verteilung von Prüfungsberichten, meine sehr verehrten Damen und Herren, und der Behebung von Prüfungsbeanstandungen heraus sind Regeln zum Empfängerkreis, zu Prüfungsberichten und zum so genannten Ausräumverfahren in den Gesetzentwurf aufgenommen worden. Exekutive Befugnisse liegen dabei bei der Rechtsaufsichtsbehörde, nicht beim Prüfungsorgan. Entscheidend ist das Vorgehen der Aufsichtsbehörde, die in jedem Fall erst nach Gewähren des rechtlichen Gehörs handeln darf. Weiter enthält dieser Gesetzentwurf eine gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung von Prüfungsgebühren für die örtliche Rechnungsprüfung, wenn diese durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises vorgenommen wird. Hier hat in der Vergangenheit immer mal wieder Unsicherheit geherrscht, die wir mit dieser Regelung ausräumen wollen.
Wie sich letzten Endes die überörtliche Prüfung in der Praxis gestaltet, das bleibt abzuwarten. Die Landesregierung hält diesen Gesetzentwurf für ausgewogen, um vor allem kommunalen Interessen an der Gewinnung von körperschaftsübergreifenden Erkenntnissen zur Verbesserung der eigenen wirtschaftlichen Haushaltsführung ge
recht zu werden. Wir wissen, dass hierin gerade in Zeiten knapper öffentlicher Kassen ein entscheidender Vorteil gegenüber den gegenwärtigen Erkenntnismöglichkeiten liegt. Und nicht zuletzt dazu wird den Betroffenen die Möglichkeit der Beratung eingeräumt. Überdies werden die Kommunen durch die gewählte Organisation der überörtlichen Prüfung beim Rechnungshof im Gegensatz zu anderen Organisationsmodellen eben nicht zusätzlich finanziell belastet. Die Landesregierung, meine Damen und Herren, ist sich bewusst, dass in den Fraktionen dieses Hauses, aber auch darüber hinaus bei den kommunalen Spitzenverbänden die unterschiedlichsten Vorstellungen zu diesem Thema bestehen. Entsprechend wurde im Vorfeld nicht zuletzt auch mit den kommunalen Spitzenverbänden eine Reihe von Gesprächen zu diesem Thema durchgeführt. Dass man es letztlich auch dann nicht allen recht machen kann, das dürfte ebenso unbestritten sein, das kennen wir auch aus anderen Sachverhalten. Wir werden ganz sicher in den Ausschussberatungen interessante Diskussionen und Anhörungen haben und darauf freue ich mich. Ich möchte Sie bitten, dieses Gesetz an die zuständigen Ausschüsse zu überweisen.
Damit kommen wir jetzt zur Aussprache. Als Erste hat das Wort Frau Abgeordnete Dr. Wildauer, PDS-Fraktion.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, das zur Beratung anstehende Gesetz, das wissen wir alle, ist längst überfällig. Seit dem 1. Juli 1994 ist in der Thüringer Kommunalordnung bestimmt, dass die überörtliche Prüfung durch Gesetz zu regeln ist. Durch Versäumnisse der Landesregierung ist somit seit Jahren ein wichtiges Element der Haushaltstransparenz und der Kontrolle auf kommunaler Ebene nicht zur Wirkung gekommen. Dieser Zeitverzug von nahezu sechs Jahren ist nicht erklär- und meiner Meinung nach auch nicht entschuldbar. Bereits vor zwei Jahren lag ein Referentenentwurf für ein solches Gesetz vor. SPD und CDU konnten sich damals offenbar wegen des bevorstehenden Landtagswahlkampfes nicht einigen und so wurde das Gesetz dem Landtag nicht zugeleitet. Doch auch die heutige CDU-Alleinregierung hat noch über ein Jahr gebraucht, um dem Landtag einen Gesetzentwurf zu unterbreiten. Ein weiterer Zeitverzug, der aus unserer Sicht unverantwortlich ist.
Meine Damen und Herren, bekanntermaßen unterstützt die PDS-Fraktion das Vorhaben, die überörtliche Prüfung der Kommunen dem Thüringer Rechnungshof zuzuordnen. Diese Entscheidung unserer Fraktion erfolgte in Abwägung der anderen Alternativen, insbesondere der Möglichkeit der Schaffung einer eigenen kommunalen Prüfungsanstalt. Der Präsident des Thüringer Rechnungshofs hat in seinem Schreiben vom 6. Oktober 2000
informiert, dass 26 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Behörde für die überörtliche kommunale Prüfung umgesetzt werden können. Dadurch entsteht ein vergleichsweise geringer zusätzlicher Finanzaufwand von 220.000 DM. Gerade auch im Hinblick auf die angespannte Haushaltslage des Landes und der Kommunen ist es deshalb sinnvoll, die überörtliche kommunale Prüfung dem Rechnungshof zuzuordnen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, meine Damen und Herren, soll eine separate gesetzliche Grundlage für die überörtliche Prüfung geschaffen werden. Aus Sicht meiner Fraktion wäre es auch überlegenswert, die Regelungen für die überörtliche Prüfung ebenso wie die örtliche Rechnungsprüfung in die Thüringer Kommunalordnung aufzunehmen. Dies würde dem Anspruch nach klarer gesetzlicher Strukturierung gerecht werden. Die Thüringer Kommunalordnung muss diesbezüglich oder bezüglich der überörtlichen Prüfung sowieso geändert werden. Und insofern ist es möglich, die gesamten Regelungen zu überörtlichen Prüfungen in die Kommunalordnung aufzunehmen.
Meine Damen und Herren, zum vorliegenden Gesetzentwurf gibt es unsererseits grundsätzlich Zustimmung. Wir sehen aber andererseits auch noch erheblichen Diskussionsbedarf. Wir werden in den Ausschussberatungen diesbezügliche Vorschläge unterbreiten. Wir werden die Vorschläge rechtzeitig vorlegen, damit sie auch, das ist zwar nicht üblich, Gegenstand in der von uns geforderten öffentlichen Anhörung der kommunalen Spitzenverbände sein können. Dabei hoffen wir, dass diese öffentliche Anhörung nicht in gleicher Art und Weise erfolgt wie die vor einigen Wochen im Zusammenhang mit der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, denn eine rein formale Veranstaltung bringt uns nichts.
Meine Damen und Herren, wo sehen wir noch Diskussionsbedarf und welche Lösungsansätze verfolgen wir dabei? Der im Gesetzentwurf beinhaltete Ansatz, dass neben der eigentlichen Kassen- und Rechnungsprüfung auch die Beratung ein wesentliches Element bilden soll, halten wir für richtig und notwendig; und hier unterstütze ich auch die Aussagen des Ministers. Die Beratungsfunktion darf jedoch nicht unter den Vorbehalt gestellt werden, dass dadurch die Prüftätigkeit nicht inhaltlich oder verwaltungsseitig eingeschränkt werden darf, wie das aus § 1 Abs. 3 hervorgeht. Die bisherige Praxis in der Arbeit der örtlichen Rechnungsprüfungsämter und der Rechtsaufsichtsbehörden belegt, dass für die notwendige Beratung der Kommunen offensichtlich die Kapazitäten fehlen. Gleiches ist bei der überörtlichen Prüfung zu erwarten. Deshalb fordert die PDS-Fraktion, dass die Beratung gleichwertig mit der Prüfung im Gesetz verankert wird.
Wir meinen, dass durch eine intensive Beratung zumindest mittelfristig der Prüfungsaufwand reduziert werden kann. Den vorgeschlagenen Prüfungszyklus von fünf Jahren erachten wir als zu lang. Hier schlagen wir drei Jahre vor. In der Begründung zum Gesetzentwurf verweisen Sie selbst darauf, dass bei einem zu langen Prüfungszyklus die Übersicht und Zeitnähe negativ beeinflusst werden kann. Diese Wirkung tritt jedoch nicht erst ab fünf Jahren ein, sondern unseres Erachtens doch schon früher. Unser Vorschlag berücksichtigt dabei auch die Länge der kommunalen Wahlperiode. Die Fraktion lehnt es ab, dass die überörtlichen Prüfungen erst ab dem Haushaltsjahr 1995 erfolgen sollen, weil es gerade in den Jahren 1990 bis 1994 Probleme bei der gesetzeskonformen Haushaltsdurchführung in den Kommunen gab, und hier besteht Aufklärungsbedarf und der kann nur im Ergebnis der überörtlichen Prüfung befriedigt werden. Wir verkennen nicht, dass es bei der rückwirkenden Prüfung zu Kapazitätsengpässen kommen kann. Diese Situation aber haben Sie als Landesregierung zu verantworten, weil Sie ganz einfach sechs Jahre für die Gesetzesvorlage gebraucht haben. Die Kapazitätsengpässe können durchaus durch die Einbeziehung privater Dritter ausgeglichen werden, wie Sie dies im Gesetz selbst regeln wollen. Das Interesse an einer überörtlichen Prüfung der kommunalen Haushalte auch vor 1995 ist für uns gewichtiger als zeitlich befristete Engpässe bei den Prüfungskapazitäten. Der Verweis in der Gesetzesbegründung, dass es erst seit 1993 mit der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung einheitliche Regelungen zur Haushaltsführung gab, ist wenig überzeugend und Sie unterstellen damit, dass es vor 1993, Herr Minister, keine Regelungen oder keine Bestimmungen zur Haushaltsdurchführung gab, und auch wenn Sie dies - Sie haben das ja nun noch mal begründet und trotzdem kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, Herr Minister, dass eine solche Interpretation echt gewollt ist. Darüber hinaus fordert die PDS-Fraktion, dass auch die Vertretung - also Gemeinderäte, Stadträte und Kreistage - die Berichte der überörtlichen Prüfung zur Beratung erhalten analog den Bestimmungen der örtlichen Rechnungsprüfung. Die Vertretung hat aufgrund der Finanzhoheit hier ein besonderes Interesse. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht nur vor, dass der Bürgermeister, der Landrat und die Rechtsaufsichtsbehörde den Bericht erhalten. Das reicht unserer Auffassung nach nicht. Immerhin sind Bürgermeister und Gemeinderäte gleichberechtigte Organe der Gemeinde.
Meine Damen und Herren, wir kritisieren auch die Kostenregelung für die Beratertätigkeit. Insbesondere die Kommunen, die finanzielle Probleme haben, bedürfen der vorgesehenen Beratungsleistung. Eine Kostenübernahme durch die Kommunen scheidet in einer solchen Situation in der Regel aus und betroffene Gemeinden werden die Beratungsangebote aus diesen Gründen nicht annehmen können. Überlegenswert wäre, diese Beratungsleistungen in den Kommunalen Finanzausgleich aufzunehmen. Damit wäre die Finanzierung gesichert