Es geht mir an dieser Stelle auch um Grundregeln der repräsentativen Demokratie. Es gibt gewählte Entscheidungsträger und die sollen auch Träger der Verantwortung sein und die Verantwortung soll nicht beliebig anonym verteilt und delegiert werden können. Deshalb ist mir die Frage der direkten Bürgerbeteiligung - Sie können mir glauben, dass ich ein Vertreter der direkten Bürgerbeteiligung bin, dass ich mich an Gesprächen und Aktionen beteilige und dass ich mich seit meiner Tätigkeit im Verfassungsausschuss der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik mit direkter Bürgerbeteiligung befasst habe -, aber direkte Bürgerbeteiligung im Abgabenrecht ist für mich absurd. Dann können wir auch gleich eine Volksabstimmung über Steuern machen. An diesem Beispiel wird dann jeder sehen, dass das nicht geht. Das geht in keinem Staat, weder in dieser Staatsform noch in jener Staatsform, dass durch ein Plebiszit über Abgaben und Steuern entschieden wird. Das geht nun wirklich nicht. Wenn man sich so übereifert, dann wird es natürlich langsam lustig, wenn man dann auch plebiszitäre Elemente in Zweckverbänden einführen will. Dann müssen Sie erst einmal ein "Zweckverbandsvolk" schaffen, dass das Zweckverbandsvolk dort ein plebiszitäres Element in sich bewerkstelligen kann. Aber nun sind die Zweckverbände gerade keine Gebietskörperschaften im Sinne des Artikels 28 Grundgesetz und mithin wird es unmöglich sein, in Zweckverbänden plebiszitäre Elemente einzuführen. Wenn man so weit ist, dann verwundert es ja eigentlich auch nicht, dass durch Ihr Kommunalabgabenförderungsgesetz, dieses regelrechte Füllhorn, dass durch dieses Gesetz auch noch die Bürgerinitiativen finanziert werden sollen. Wenn ich eine Bürgerinitiative wäre und ein Anliegen hätte, ich würde mir ein bisschen komisch vorkommen, dabei staatlich alimentiert zu werden, sondern ich würde versuchen, diese Bürgerinitiative mit dem, was mir zur Verfügung steht,
selbst durchzusetzen. Ich will jetzt nicht auf die einzelnen Artikel und Paragraphen eingehen, auf die Vielzahl der frommen Wünsche, ich will auch nicht auf die Widersprüche eingehen. Ein Widerspruch der Zweckverbände bloß mal so aus der Luft gegriffen: Da wird einmal der Austritt der Mitglieder der Zweckverbände deutlich erleichtert. Gleichzeitig will ich aber in einer kurzen Frist diese Zweckverbände stabilisiert haben. Sie wissen doch, wie die Lage draußen ist, dass die jetzt zum Teil auseinander fallen, auseinander brechen und versuchen, raus
zukommen aus dem Verband. Das kann es doch gerade nicht sein. Wir müssen doch gerade versuchen, Zusammenschlüsse zu größeren Einheiten zusammen zu bringen und nicht noch erleichtern, dass ausgetreten wird. Wie fangen wir sie dann wieder ein? Mit der dreifachen Menge Geld und nicht mit der Menge Geld, die jetzt möglich wäre über vernünftige Strukturhilfe, die Verbände zu stabilisieren. Und über das Überflüssige will ich schon gar nicht reden.
In dem berühmten Thüringer Kommunalabgabenförderungsgesetz wird den Kommunen in § 1 Abs. 1 auferlegt, dass gesetzliche Vorgaben zu beachten sind. Das wird dann nur noch getopt in § 4, dass sie sich auch nach EURichtlinien und -Gesetzen richten müssen. Meiner Meinung nach hätten das die Kommunen vielleicht auch ohne diesen wohl gemeinten Rat der PDS verstanden. Aber wir können diese ganze Sache im Ausschuss besprechen. Wenn dann jemand auf die Idee kommen sollte, eine Ausschussüberweisung zu beantragen, dann würde ich aber anregen, das umfassend in allen Ausschüssen zu tun, die sich in irgendeiner Weise damit beschäftigen können, ich denke da an Innen, Wirtschaft, Umwelt, Finanzen und Justiz.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, nach dem, was es im Vorfeld an Diskussionen gab, möchte ich mich bedanken für die sachliche Diskussion meiner beiden Kollegen, die vor mir dazu gesprochen haben.
Meine Damen und Herren, ich werde versuchen, auf verschiedene Dinge eine Antwort zu geben. Wie wir alle wissen, meine Damen und Herren, die Erhebung von Kommunalabgaben bestimmt seit Jahren die Kommunalpolitik in Thüringen in entscheidendem Maße mit. Vertretbare und bezahlbare, ich spreche immer von vertretbaren und bezahlbaren Kommunalabgaben, sie sind letztlich trotz der fünften Änderung des Kommunalabgabengesetzes immer noch nicht flächendeckend gegeben. Allein die letzten Beispiele aus dieser Woche verdeutlichen die Brisanz der Diskussion. In der Stadt Gehren werden Straßenausbaubeiträge in Höhe von 14 DM pro Quadratmeter ge
wichteter Grundstücksfläche erhoben. Für ein Grundstück mit 700 Quadratmetern Größe und einem zweigeschossigen Wohnhaus entsteht dadurch ein Beitrag von über 13.000 DM. Im Zweckverband Rennsteigwasser werden Bescheide versendet, die die Bürger schockieren. Gleichzeitig droht das Scheitern der Strukturhilfe, weil zwei Gemeinden die Zustimmung verweigern. In Schleusingerneundorf erhebt die Gemeinde gegenwärtig sogar Erschließungsbeiträge für einen Gehweg an der B 4, der 1994 fertig gestellt wurde, und in Geraberg werden gegenwärtig ebenfalls rückwirkend Straßenausbaubeiträge für Ausbaumaßnahmen erhoben, die bereits vor Jahren realisiert wurden. Das Landratsamt des Saale-Orla-Kreises teilt einer Bürgerin aus Pößneck mit, dass ihr Widerspruch aus dem Jahre 1995 vielleicht noch in diesem Jahr bearbeitet wird. Diese Aufzählung lässt sich fortsetzen. Sie macht einen Regelungs- und Handlungsbedarf deutlich. Wenn die PDS-Fraktion heute diesen Gesetzentwurf vorlegt, dann ist dies kein Aufguss alter Forderungen, sondern die Reaktion auf die Problemlage, eine Problemlage, die durch bisheriges Agieren der Regierung und der Mehrheit in diesem Landtag wesentlich mit verursacht wurde. Die Rechtssituation im Bereich Kommunalabgaben verunsichert die Behörden, die Kommunen und natürlich auch die Bürger und es kommt hinzu, dass die Rechtsprechung in Thüringen nicht einheitlich gestaltet ist. Die Rechtssicherheit im Bereich Kommunalabgaben ist auch neun Jahre nach In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes noch immer nicht gegeben. Beim praktischen Gesetzesvollzug bestätigen sich immer wieder Widersprüche, Schwächen und Lücken im Thüringer Kommunalabgabengesetz, die ihre Fortführung im kommunalen Satzungsrecht finden.
Meine Damen und Herren, Ihnen ist bekannt, dass die Mehrzahl der Bürger, auch wir als PDS, nicht generell gegen die Erhebung von Gebühren und Beiträgen sind. Die Erhebung muss aber sozial vertretbar, gerecht und bezahlbar sein. Unbestritten ist jedoch, dass in vielen Fällen die von der Politik zugesagten Höchstgrenzen bei Kommunalabgaben überschritten wurden und werden. Die Ursachen liegen dafür sowohl auf Landesebene als auch auf kommunaler Ebene. Deswegen kann die Lösung, Kollege Schemmel, nur durch Landes- und Kommunalpolitik gemeinsam erfolgen.
Dieser Grundsatz wird nach meinem Dafürhalten in diesem vorliegenden Gesetzentwurf widergespiegelt. Die PDS sieht nicht ausschließlich das Land in der Verantwortung, sondern vielmehr auch die Kommunen und Zweckverbände. Das machen wir hier besonders deutlich im Gesetz an den Finanzierungsfragen. Meine Kollegin Sedlacik hat in der Einführung und Begründung bereits darauf verwiesen, wir halten es für geboten, dass insbesondere die Finanzierung der Konsolidierung von Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung unter Einbeziehung der Kommunen erfolgt. Durch die zeitliche Befristung der
Konsolidierung ist sichergestellt, dass öffentliche Mittel effektiv eingesetzt werden. Herr Kölbel, ich kann Ihnen vollkommen Recht geben, so wie Sie sagen, Sie vermuten dahinter, dass wir jede geförderte Mark so einsetzen, dass letztendlich das meiste dabei herauskommt. Dabei will ich bei all dem, was ich sage, keineswegs kleinreden, was diesbezüglich in der Vergangenheit, besonders was die Finanzierungsfragen für diese Dinge betrifft, von Landesseite geleistet wurde. Bewusst geht aber unser Gesetzentwurf von einem Budget bei den Investitionsmitteln für leitungsgebundene Einrichtungen aus. Die Umsetzung bedarf einer Prioritätensetzung und einer eventuellen zeitlichen Streckung von Investitionen. Die zeitliche Streckung von Investitionen, meine Damen und Herren, ist in vielen anderen Bereichen eigentlich üblich. Auf der Grundlage des Konnexitätsprinzips muss den kommunalen Aufgabenträgern und Kommunen zumindest ein zeitlich befristeter gesetzlich ausgestalteter Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch das Land bei beitrags- und gebührenfinanzierten Einrichtungen und Anlagen gesichert werden. Nur so ist es möglich, die vorgeschlagenen Entgeltgrenzen bei leitungsgebundenen Einrichtungen zu realisieren. Die vorgeschlagene Entgeltgrenze von 8,80 DM pro Kubikmeter Wasser und Abwasser ist keine willkürliche Festlegung der PDS-Fraktion, und wir reden ja auch nicht zum ersten Mal darüber in diesem Landtag, vielmehr haben wir eine politische Zusage von Regierungsvertretern und der Koalitionsvereinbarung der letzten Legislatur aufgegriffen. Eine Gebühr von 8,80 DM pro Kubikmeter ist kein sozialistisches Zugeständnis an Bürger, sie stellt vielmehr bereits eine hohe finanzielle Belastung für das Lebensmittel Nummer 1, das Wasser dar. Dies zeigt der Vergleich zu anderen Bundesländern. Die Höhe dieser Gebühr entspricht auch den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Mehrzahl der Thüringer Bürger. Nach unseren Vorstellungen wird sich diese Entgeltgrenze künftig am Preisindex der Lebenshaltungskosten orientieren. Diese Regelung sichert, dass bei der Gebührenfestlegung die Einkommensverhältnisse auch künftig berücksichtigt werden.
Unsere Fraktion ist davon überzeugt, dass die Mehrzahl der Bürger diese Gebühr akzeptiert und somit auch bezahlt. Die Anzahl der Rechtsmittelverfahren wird sich drastisch reduzieren und die Aufgabenträger werden dadurch sichere Einnahmen haben. Auch dies dient der Konsolidierung.
Meine Damen und Herren, die auf der Grundlage europäischer Rechtssetzung zu erwartende Liberalisierung im Bereich Wasser/Abwasser und Abfall bringt nahezu unkalkulierbare Risiken für die bereits getätigten und noch zu tätigenden kommunalen Investitionen. Auf diese Risiken müssen die Kommunen und Aufgabenträger, aber auch das Land vorbereitet sein. Ich will nur sagen, wenn wir dann so weit sind, dass sich jeder seine eigene Mülldeponie aussuchen kann, dass sich jeder den jeweiligen Abwasserzweckverband aussuchen kann, dann wird das schon problematisch. Ich denke, die Kommunen haben diese Finanzierung vorgenommen und sie brauchen auch
Meine Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf ist, das wurde ja dargestellt, umfangreich und komplex. Die Komplexität ergibt sich aus dem starken Regelbedürfnis. Im Plenum des Landtags ist es unmöglich, sich mit allen Einzelheiten dieses Gesetzentwurfs auseinander zu setzen. Wir können deshalb nur auffordern, den Entwurf an die Ausschüsse zu überweisen, damit hier auch eine fachliche Debatte erfolgen kann. Die Fraktion ist sich im Klaren, dass, wie meine Kollegin Sedlacik schon sagte, dies besonders an die CDU eine Herausforderung darstellt. Ich bitte Sie, diese Herausforderung nicht zu scheuen, weisen Sie im Meinungsstreit nach, dass unsere Vorstellungen falsch und Ihre richtig sind. Wenn Sie sich dieser Auseinandersetzung verweigern, dann müssen Sie mit dem Vorwurf leben, dass Sie fachlich unseren Vorstellungen nichts entgegenzusetzen haben. In diese Situation sollten Sie sich nicht bringen und Sie sollten es der PDS auch nicht so leicht machen.
Meine Damen und Herren, aber gestatten Sie mir, dass ich doch auf einige Regelungskomplexe eingehe, die in der öffentlichen Diskussion wesentlich sein werden.
Dann nehme ich mir das Recht. Ein grundsätzliches Problem ist die nicht vorhandene Akzeptanz der Kommunalabgaben bei den Bürgern. Viele haben nicht das Gefühl, dass es hier gerecht zugeht. Sie verstehen oftmals nicht, weshalb bei Beiträgen eine ausschließlich grundstücksbezogene Betrachtung erfolgt. Insbesondere die rückwirkende Erhebung von Beiträgen stößt auf Kritik, deshalb schlagen wir eine Einschränkung der rückwirkenden Erhebung vor. Wir orientieren uns dabei strikt am Rechtsstaatsprinzip des Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes. Künftig muss bereits vor Beginn der Ausbaumaßnahme eine Satzung vorliegen. Für bereits getätigte Investitionen sehen wir übergangsweise vor, dass die Satzung spätestens beim Abschluss der Maßnahme vorliegen muss. War beim Abschluss der Maßnahme keine Satzung vorhanden, ist eine Beitragspflicht ausgeschlossen. Dies wird für einige Gemeinden beim Straßenausbau Konsequenzen haben. Diese Gemeinden haben dann aber diese Konsequenzen auch selbst zu verantworten. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen steht dieses Problem nicht so massiv, weil hier alternativ eine Refinanzierung der Investitionen über die Gebühren möglich ist. Auch die so genannte Grundgebührenproblematik der Aufgabenträger stößt bei den Bürgern auf Unverständnis. Die bisherige Regelung, dass zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten eine Grundgebühr unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung erhoben werden kann, hatte durchaus ihre Berechtigung. Die Berechtigung ergab sich deshalb, weil unter normalen Verhältnissen die verbrauchsunabhängigen und die verbrauchsabhängigen Kosten etwa den gleichen Umfang ausma
chen. In Thüringen haben die Aufgabenträger aber kapitalintensive Einrichtungen errichtet und dadurch in erheblichem Umfang die verbrauchsunabhängigen Kosten erhöht. Hinzu kommen nicht eindeutige Abgrenzungskriterien zwischen verbrauchsunabhängigen und verbrauchsabhängigen Kosten. Viele Kostenarten können sowohl der einen als auch der anderen Kostengruppe zugerechnet werden. Die verbrauchsunabhängigen Kosten machen heute bis 80 Prozent der Gesamtkosten aus. Die Entwicklung der Grundgebühren in Thüringen läuft zunehmend dem Gebührengrundsatz des Kommunalabgabengesetzes zuwider - und hier darf ich auf den § 12 verweisen.
Je stärker auf das Instrument der Grundgebühr zurückgegriffen wird, desto wahrscheinlicher wird gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen. In der Folge entsteht unübersehbar ein strukturelles Missverhältnis zwischen der Grundgebühr und der erbrachten Leistung bzw. der Inanspruchnahme. Viele Aufgabenträger nutzen die bisherigen Regelungen zu den Grundgebühren als bequemen Weg, um eine häufige Anpassung der Leistungsgebühr an eine über den abgeschätzten Rahmen hinaus verringerte tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtung zu vermeiden und mit moderaten Leistungsgebühren ihr Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit zu schönen. Die insgesamt jährlich entstehende Gesamtgebührenhöhe kann durch persönliches Verbrauchsverhalten, Sparsamkeit in der Leistungsinanspruchnahme, Vermeidung oder Verwertung immer weniger beeinflusst werden. Das sind eindeutig Verstöße gegen die Grundprinzipien. In dem Maße, meine ich, wie das Gebühren-Leistungs-Verhältnis wieder transparenter wird, steigt auch die Akzeptanz der öffentlich-rechtlichen Entgeltgestaltung. Hier setzt unser Gesetzentwurf an.
Meine Damen und Herren, die ersten Reaktionen auf unseren Entwurf zeigten, dass unsere Vorschläge zur stärkeren Bürgerbeteiligung auf Kritik und Unverständnis gestoßen sind, ganz vehement bei Kollegen Schemmel.
Wir halten den Ausbau der Bürgerbeteiligung für unbedingt erforderlich, weil nur so die Transparenz und Akzeptanz der Kommunalabgaben erhöht werden kann. Ich meine, Herr Schemmel, dass Sie ganz bewusst, aus meiner Sicht, unsere Regelungsabsichten falsch dargestellt haben. Bürgeranträge zu Maßnahmen, die eine Gebühren- und Beitragspflicht zur Folge haben, sind nur ein Instrument der Transparenz. Die Kompetenz des Gemeinderates wird dabei überhaupt nicht berührt. Auch bleibt das hohe Zugangsquorum von 10 Prozent erhalten. Beim Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind die Auswirkungen auch nicht so entscheidend, dass dadurch das Gemeinwesen gefährdet wird. Sie wissen, dass über eine wichtige Angelegenheit im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde ein Bürgerentscheid beantragt werden kann. Aber in der Thüringer Kommunalordnung ist nicht geregelt, was eine wichtige Angelegenheit im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde ist. Letztlich hat der Gemein
Mit der von uns vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung wird bestimmt, dass alle gemeindlichen Maßnahmen, die zur Erhebung von Kommunalabgaben führen, eine wichtige Angelegenheit im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde sind. Insofern sind hierzu künftig grundsätzlich Bürgerbegehren und in deren Folge Bürgerentscheide möglich. Die generelle Zulässigkeit, und hier möchte ich noch einmal darauf verweisen, von diesen Begehren und Entscheiden in Angelegenheiten des Kommunalabgabenrechts wird durch die neue Regelung in der Art und Weise begrenzt, dass das Kostendeckungsgebot, ich sag nur mal, nach § 12 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz eingehalten wird. Damit verstoßen wir auch keineswegs gegen den Artikel 82 der Verfassung, was ja dann eine Folge wäre, denn die weiteren sehr hohen Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Bürgerbegehren usw. wie z. B. Zugangsquorum oder Zustimmungsquoren werden von unserem Vorschlag nicht berührt. Es ist somit auch kein Missbrauch dieser Instrumente zu befürchten.
Durch unseren Vorschlag wird aber sichergestellt, dass bei einem Bürgerbegehren und Bürgerbescheid in Kommunalabgabenangelegenheiten das Kostendeckungsgebot nicht zur Entscheidung steht. Insofern geht es zunächst nicht unmittelbar um Kosten, sondern vielmehr um die Ausgestaltung des Kommunalabgabenrechts durch die Gemeinde, so z.B., ob Straßenausbaubeiträge über wiederkehrende oder einmalige Beiträge erhoben werden sollen oder welcher Anteil der Investition bei leitungsgebundenen Einrichtungen über Beiträge oder Gebühren zu finanzieren ist, also welcher Beitragsmaßstab auch zur Anwendung kommt. Damit, wenn wir sagen, das Kostendeckungsgebot ist gegeben, greifen wir in das von Ihnen Kritisierte nicht ein. Das ist völliges Neuland, dass wir sagen, diese Regelungen können auch auf Zweckverbände und Kreise zur Anwendung kommen. Das ist eine Regelung, die in Bayern seit langem gegeben ist.
Auch, meine Damen und Herren, die Regelung zum Rechtsanspruch auf Förderung durch das Land bei gleichzeitiger Sicherung einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenrealisierung durch die Kommunen und Aufgabenträger wird zu heftigen Reaktionen führen. Auch hier gilt: Wer unseren Gesetzentwurf richtig liest, der wird die Ausgewogenheit und den Praxisbezug erkennen, man muss nur wollen.
Der Rechtsanspruch auf Förderung im Konsolidierungsprozess wird im Regelfall auf drei Jahre begrenzt. Zeichnen sich in dieser Zeit keine Effekte ab, hat die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit zur Bildung eines Pflichtverbandes. Das mag ja nun in den Augen der PDS besonders schlimm wirken, weil die PDS sich immer sehr stark gemacht hat für die Sicherung der kommunalen Selbstverwaltung und das wird heute auch stark vom Gemeindeund Städtebund kritisiert. Ich möchte nur noch mal kurz sagen, was sich aus dieser gesetzlichen Vorgabe an Ver
1. Die Aufgabenträger kalkulieren nach den Bestimmungen des kommunalen Haushaltsrechts und des Kommunalabgabengesetzes. Im Ergebnis werden die Gebühren und Beiträge bestimmt.
2. Werden die Entgeltgrenzen, also 8,80 DM, überschritten, setzt die Konsolidierungsförderung ein, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
4. Wenn diese Konsolidierungsförderung nicht greift, dann kann durch die Aufsichtsbehörde ein Pflichtverband gebildet werden.
Ein letzter Problemkreis: Wir stellen in unserem Entwurf klar, dass die Beitragserhebung ausschließlich im Ermessen der Gemeinde und des Verbandes liegt. Dieses Vorhaben hat auch insbesondere für den Straßenbau Bedeutung, weil bei leitungsgebundenen Einrichtungen die Alternativfinanzierung über Gebühren besteht. Bei der Ermessensausübung sind jedoch die Grundsätze der Einnahmebeschaffung zu berücksichtigen, also auch hier kein Freibrief, wie unterstellt. Die bisher unterschiedliche Interpretation, ob die Beitragserhebung im Ermessen der Gebietskörperschaft liegt oder nicht, wird damit ausgeschlossen. Der Verweis auf die Haushaltsgrundsätze und die Grundsätze der Einnahmebeschaffung sind ausreichend, damit die Gebietskörperschaften ihr Ermessen verantwortungsvoll ausüben.
Meine Damen und Herren, die bisherige Regelung hat im Übrigen nicht sichergestellt, dass alle Gemeinden Straßenausbaubeiträge erheben. Nach Auskunft des Innenministeriums vom Juni 2000 haben nur 599 der über 1.000 Gemeinden bisher eine Satzung. Hier von einer Pflicht zu sprechen, ist doch völlig praxisfern. Der Minister müsste sich darüber hinaus fragen lassen, weshalb er gesetzliche Vorgaben nicht wie in anderen Fällen konsequent durchsetzt.
Es gab bisher ein Ermessen, das möchte ich noch mal klarstellen. Ich denke, es gibt doch viel Diskussionsstoff und ich freue mich eigentlich auf die Diskussion und den Streit und würde mich freuen, wenn es nicht zu einer formalen Ablehnung kommen würde. Ich bitte um Überweisung an die Ausschüsse, mein Kollege sagt es dann. Danke.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich will das nicht weiter in die Länge ziehen. Ich stimme voll inhaltlich Kollegen Schemmel zu, der dazu eigentlich die klaren Worte genannt hat. Man sollte bei dem Ganzen insbesondere die kommunale Schiene beachten. Der Gemeinde- und Städtebund hat sich dazu ja ausgiebig schon geäußert und, ich glaube, mehr ist dazu im Moment nicht zu sagen.
Aus der Mitte des Hauses liegen keine weiteren Redebeiträge vor. Herr Abgeordneter Buse, würden Sie bitte die Ausschüsse benennen, an die überwiesen werden soll.
Ja, Frau Präsidentin. Namens der PDS-Fraktion beantragen wir die Überweisung des Gesetzesentwurfs an den Innenausschuss, Justizausschuss, Haushalts- und Finanzausschuss und den Ausschuss für Naturschutz und Umwelt, federführend an den Innenausschuss.