Ich habe keine weitere Nachfrage. Ich bitte den Herrn Staatssekretär Richwien nur, meine Frage zu beantworten, die ich gestellt habe, die er mitnichten eben beantwortet hat.
Wir werden nicht nur auf dem ersten Arbeitsmarkt, sondern, Sie tendieren ja mehr in den sozialpolitischen Raum hinein, auch dort werden wir uns die Maßnahmen ansehen. Wir werden aber trotzdem unser Recht in Anspruch nehmen, hier schwerpunktmäßig auf den ersten Arbeitsmarkt zu zielen.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär Richwien. Damit sind auch die Wortmeldungen erschöpft. Wir kommen zur nächsten Frage in Drucksache 3/279, Herr Abgeordneter Sonntag.
Mit dem Konkurs der Altenburger Bau GmbH als größtem örtlichen Bauunternehmen verliert die Region einen weiteren traditionsreichen Betrieb. Auch wenn dafür offenbar in erster Linie die schwierige Situation am Bau verantwortlich zeichnet, ist es in der Häufung von Industrieabbau in der Altenburger Region ein nur schwer hinnehmbares Faktum. Insbesondere ist seitens der Baubranche wiederholt auf die Vergabe öffentlicher Aufträge lediglich nach dem Kriterium des kostengünstigsten Angebots als einer Einladung an die Baumultis, als Generalübernehmer mit Dumpingangeboten die Aufträge an sich zu reißen und die eigentliche Arbeit zu skandalösen Bedingungen Subunternehmern abzutreten, verwiesen worden. Dies würde volkswirtschaftlich gesehen zu einer Abschöpfung öffentlicher Gelder ohne adäquaten Gegenwert führen. Damit würden ohnehin knappe öffentliche Mittel nicht effektiv genug dem eigentlichen Zweck zugeführt.
1. Sind für die Altenburger Bau GmbH noch unterstützende Maßnahmen durch die öffentliche Hand vorgesehen?
2. Liegen statistische Erhebungen über den Anteil der an Nichtthüringer Unternehmen gegangenen Aufträge in der Baubranche vor, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen ermöglichen diese?
3. Ist es nun an der Zeit, den Praktiken überregionaler Baumultis durch die Ausschöpfung aller Möglichkeiten des Vergaberechts, insbesondere auch durch zusätzliche Kriterien, welche nur bzw. vorwiegend durch örtliche Firmen erfüllbar sind, erfolgreich entgegenzutreten?
4. Werden, wie zum Beispiel in Berlin, Firmen, die bei Kontrollen durch Verstöße gegen vereinbarte Regelungen zum Beispiel des Tarifrechts, der Beschäftigung von Schwarzarbeitern usw. auffällig wurden, den Bauvergabeausschüssen der Kreistage sowie den Stadt- und Gemeinderäten mitgeteilt und für einige Zeit von öffentlichen Aufträgen "freigehalten"?
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Sonntag für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Ihrer Frage 1: Für die Altenburger Bau GmbH musste in der Besprechung am 01.12.1999 im Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur festgestellt werden, dass allein über Liquiditätszuführungen das Unternehmen nicht sanierbar war. Nach dem Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr in Höhe von mehr als 5 Mio. DM wäre es vorrangig notwendig, die Umsatz- und Ertragslage entscheidend zu verbessern. Daher hat sich das Wirtschaftsministerium um entsprechende Kooperationspartner bemüht, was jedoch durch den Insolvenzantrag hinfällig wurde. Gegenwärtig laufen Bemühungen, Interessenten zu finden, die den Altenburger Bau weiterführen. Mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter gibt es hier enge Kontakte.
Zu Ihrer 2. Frage: Eine solche Erhebung liegt qualitativ im Detail nicht vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass überwiegend Thüringer Unternehmen mit der Bauausführung beauftragt werden.
Zu Ihrer 3. Frage: Die Verdingungsordnung für Bauleistungen, also VOB, schreibt grundsätzlich die Vergabe der Fachlose vor; die Generalübernehmervergabe ist hierbei die Ausnahme. Die Generalübernehmervergabe wird von der VOB nicht vorgesehen. Die Teilnehmer am Wettbewerb haben die Möglichkeit, sich gegen ihrer Ansicht nach rechtswidrige Ausschreibungen im Wege der Vergabebeschwerde zur Wehr zu setzen. Eine effektive Kontrolle der Vergabe setzt hier daher die Mitarbeit der Wettbewerber voraus. Die Auffassung, dass nach der VOB stets dem so genannten Billigstbieter der Zuschlag zu erteilen ist, ist falsch. Der Zuschlag ist auf das Angebot mit den annehmbarsten Verhältnissen zwischen dem Preis und der Leistung zu erteilen. Unterscheiden sich Angebote in technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und funktionsbedingten Einzelheiten auch hinsichtlich der Folgekosten, sind diese Unterschiede bei der Beurteilung des Preises zu bemessen. Angeboten mit unangemessen niedrigen Preisen ist der Zuschlag nicht zu erteilen. Gemäß § 97 des Gesetzes zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen dürfen Aufträge nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben werden. Andere oder weiter gehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- und Landesgesetz vorgesehen ist. Anzumerken ist hier, dass am 18. Januar 2000 der Bundesgerichtshof entschieden hat, die so genannte Berliner Tariftreueerklärung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, um die Verfassungsmäßigkeit dieser auf Landesgesetz beruhenden Bestimmungen zu ermitteln. Aufgrund dieser Entscheidung ist die Landesregierung bei der Einführung so genannter vergabefremder Kriterien, die über den Rahmen des § 97 hinausgehen, äußerst zurückhaltend. Die Landesregierung fordert jedoch unter Beachtung des vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen auch aus den neuen Ländern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen. Der Wettbewerb darf jedoch gemäß § 8 VOB nicht auf Bewerber beschränkt werden, die in den bestimmten Regio
Zu Ihrer letzten Frage: Die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur zur Mittelstandsförderung und zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung, der Schwarzarbeit und des ruinösen Wettbewerbs im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge sieht vor, dass die Vergabestellen von einem Bewerber um einen öffentlichen Auftrag eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung zu verlangen haben. Diese Auskunft darf nicht älter als drei Monate sein. Der Registerauszug ist von dem Leiter der Vergabestelle oder von einem durch ihn bestimmten Mitarbeiter auf Eintragung wegen Bußgeldbescheiden im Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung zu prüfen. Liegt eine entsprechende Eintragung vor, wird vermutet, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nach den einschlägigen Bestimmungen der VOB nicht besteht. Liegt eine Eintragung vor, so soll bei Ersttätern ein Ausschluss in der Regel für sechs Monate, im Wiederholungsfall regelmäßig für zwei Jahre vorgesehen werden.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Eine Nachfrage zu meiner zweiten Frage: Sind derartige statistische Erhebungen, um die von mir hier angeregte Schlussfolgerung zu ziehen, in der Zukunft geplant, sowohl qualitativ als auch quantitativ, und haben Sie die Möglichkeiten dafür?
Er lässt es prüfen, ja. Gibt es weitere Nachfragen? Wenn das nicht der Fall ist, dann ist diese Anfrage erledigt. Wir kommen jetzt zur Anfrage in Drucksache 3/288. Herr Abgeordneter Dr. Pidde.
Die Öffentlichkeit blickt nach den Vorkommnissen der letzten Monate zu Recht auf die CDU, aber auch auf alle anderen demokratischen Parteien in der Erwartung, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um ungesetzliche sowie anstößige Parteifinanzierungspraktiken zu unterbinden. In diesem Zusammenhang wird auch die Spendenpraxis von Unternehmen mit Landesbeteiligung einer kritischen Betrachtung unterzogen. Die Kabinette mehrerer Bundesländer haben beschlossen, solche Parteispenden durch geeignete juristische Maßnahmen zu unterbinden.
1. Hält die Landesregierung Spenden von Unternehmen mit mittelbarer und unmittelbarer Landesbeteiligung an Parteien, parteinahe Stiftungen und Vereine sowie Wahlvereine angesichts der derzeitigen Debatte um Parteifinanzierungspraktiken noch für opportun?
2. Plant die Landesregierung Maßnahmen, um Zuwendungen von Unternehmen mit mittelbarer und unmittelbarer Landesbeteiligung an Parteien, parteinahe Stiftungen und Vereine sowie Wahlvereine zukünftig auszuschließen, wenn ja, welche?
3. Welche Thüringer Unternehmen mit mittelbarer oder unmittelbarer Landesbeteiligung haben seit 1994 welchen politischen Parteien oder parteinahen Stiftungen und Vereinen sowie Wahlvereinen Spenden in welcher Höhe zukommen lassen?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Abgeordneter Dr. Pidde, im Namen der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Die Landesregierung steht Spenden von Unternehmen mit mittelbarer und unmittelbarer Landesbeteiligung an Parteien oder parteinaher Organisationen kritisch gegenüber.
Zu Frage 2: Die Entscheidung über die Vergabe von Spenden ist grundsätzlich ureigenste Zuständigkeit der Geschäftsführung. Die Beteiligungsverwaltung wird keine Maßnahmen ergreifen.
Zu Frage 3: Nach Kenntnis der Beteiligungsverwaltung sind nur in einem einzigen Fall einer Minderheitsbeteili
gung des Freistaats drei Spenden an Parteimitglieder oder Organisationen verschiedener Parteien im Zeitraum von 1997 bis 1999 erfolgt. Die Beträge liegen jeweils unterhalb der Grenze von 10.000 DM. Die Landesregierung ist nicht befugt, ohne Zustimmung der betroffenen Partei oder parteinahen Organisationen über Spender und Spendenempfänger Auskunft zu erteilen.
Gibt es Nachfragen hierzu? Das ist nicht der Fall, dann ist diese Anfrage erledigt. Wir kommen zur nächsten Anfrage, und zwar in Drucksache 3/289. Frau Abgeordnete Heß.
Das Land fördert zahlreiche Projekte der Umweltbildung. Mit Beschluss des Landtags wurde unter anderem ein Kernnetz der Umweltbildung eingerichtet, dessen Gesamtbestand für die Weiterführung von Projekten der außerschulischen Umweltbildung von großer Bedeutung ist.
1. Wie bewertet die Landesregierung die Arbeit der geförderten Einrichtungen der Umweltbildung in Thüringen?
2. Welche Änderungen in der Förderung der Einrichtungen des Kernnetzes Umweltbildung hat die Landesregierung für das Jahr 2000 gegenüber dem Jahr 1999 geplant?
3. Bei welchen Projekten werden die Einrichtungen des Kernnetzes Umweltbildung mit Aufgaben des Agenda21-Prozesses verknüpft?
4. Welche Zuschüsse erhalten die Einrichtungen des Kernnetzes aus den Förderprogrammen für Agenda-21-Prozesse?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Heß beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Landesregierung bewertet die bisherige Arbeit der geförderten Umweltbildungseinrichtungen in
Thüringen insgesamt als positiv und entwicklungsfähig. Durch die kontinuierliche oder projektbezogene, vorrangig handlungsorientierte Bildungsarbeit leisten die zahlreichen Umweltbildungseinrichtungen einen Beitrag zur Förderung des Umweltbewusstseins in der Bevölkerung.
Zu Frage 2: Es wird nur geringfügige Veränderungen bezüglich der Fördersumme für die Tätigkeit der Kernnetzeinrichtungen geben. Allerdings wurden die bisher mitgeförderten Einzelprojekte der Kernnetzeinrichtungen im Sinne der Gleichbehandlung aller Umweltbildungseinrichtungen von der Förderung der Kernnetztätigkeit abgekoppelt. Wie alle anderen Umweltbildungseinrichtungen auch haben die Kernnetzeinrichtungen die Möglichkeit, ergänzende Einzelprojekte zur Förderung zu beantragen.
Zu Frage 3: Aus der Entwicklung in der Vergangenheit heraus sind zwei der vier Kernnetzeinrichtungen Umweltbildung in Thüringen gleichzeitig als regionale Transferstellen zur lokalen Agenda 21 tätig. Es ist beabsichtigt, die Tätigkeit als regionale Transferstellen zur lokalen Agenda 21 in ähnlicher Weise zu unterstützen wie die Tätigkeit als Kernnetzeinrichtung in der Umweltbildung. Grundsätzlich wandeln sich die Inhalte und Schwerpunkte der Umweltbildung in Deutschland seit einigen Jahren in Richtung auf eine Bildung für Nachhaltigkeit im Sinne der Agenda 21. Diesen Wandel haben viele Umweltbildungseinrichtungen in Thüringen bereits vollzogen. Er findet seinen Ausdruck in Projekten, die im Zusammenhang mit einer zunehmenden Integration wirtschaftlicher und sozialer Komponenten in der Bildungsarbeit, einer stärkeren Handlungs- oder Praxisorientierung der Bildungsangebote und einer Mitwirkung der Umweltbildungseinrichtung in lokalen Agenda-21-Prozessen stehen.
Zu Frage 4: Die Einrichtungen des Kernnetzes Umweltbildung erhalten keine Zuschüsse aus dem Förderprogramm für Agenda-21-Prozesse. Die abschließende Entscheidung, wie die Förderung der Tätigkeit als regionale Transferstelle zur lokalen Agenda 21 erfolgt, steht noch aus. Sie ist unter anderem auch von der Frage der Bereitstellung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds im Rahmen der neuen Strukturförderperiode 2000 bis 2006 für den Bereich Bildung für Nachhaltigkeit abhängig, die zurzeit noch nicht abschließend beantwortet werden kann.