Protocol of the Session on February 26, 2020

Mit Rücksicht auf eine möglichst erfolgreiche Umsetzung der von einer Enquete-Kommission erarbeiteten Lösungsvorschläge zu umfangreichen und bedeutsamen Sachkomplexen sieht Artikel 55 der Landesverfassung künftig vor, dass die Einsetzung als Recht der Mehrheit ausgestaltet ist.

Außerdem werden die Frist zur Bildung der Landesregierung sowie die Begrenzung der Anzahl der Vizepräsidenten des Landtages aufgehoben. Diese Änderungen sollen das jeweilige Parlament in die Lage versetzen, flexibel auf die höheren Anforderungen sowie auf komplexer und komplizierter werdende politische Bedingungen im parlamentarischen Regierungssystem zu reagieren.

Dies trifft für Änderungen sowohl in der Landesverfassung als auch im Abgeordnetengesetz und in der Geschäftsordnung des Landtages zu.

Ziel dieser Parlamentsreform ist auch die Stärkung der plebiszitären Elemente. So wird unter anderem das Quorum zur Unterstützung eines Volksbegehrens durch die Wahlberechtigten von 9 % auf 7 % abgesenkt.

Mit der Änderung des Artikels 99 der Landesverfassung wird die durch das Grundgesetz vorgesehene Schuldenbremse nun auf Verfassungsebene eingeführt.

Die Artikel 2 und 3 des Gesetzentwurfes enthalten Vorschläge zur Änderung des Abgeordnetengesetzes. Hier soll unter anderem die Zahlung von zusätzlichen Entschädigungen für die Ausübung herausgehobener parlamentarischer Funktionen wieder gesetzlich und damit einheitlich und vor allem transparent geregelt und die Anzahl der Empfänger solcher Zahlungen wegen der verfassungsrechtlichen Vorgaben - es gibt dazu auch einige Urteile - auf ein Minimum beschränkt werden. Zusätzliche Entschädigungen für die Ausübung anderer Ämter sind künftig untersagt.

Die Begrenzung des betreffenden Personenkreises beruht auf einer stringenten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und von Landesverfassungsgerichten zur Zulässigkeit von Gewährung von zusätzlichen Entschädigungen für die Ausübung besonderer parlamentarischer

Funktionen.

Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass ehemalige Abgeordnete, die schwerbehindert sind, auf Antrag die Altersentschädigung bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres erhalten.

Des Weiteren sollen, wie beim Bund und in neun weiteren Bundesländern, die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Zeit, in der eine besondere parlamentarische Funktion ausgeübt wurde, bei der Berechnung der Höhe der Altersentschädigung Berücksichtigung findet, so wie es übrigens bei Staatssekretären und Ministern schon ewig der Fall ist.

Darüber hinaus sehen die vorgeschlagenen Änderungen vor, dass ab der achten Wahlperiode nur noch ein Anspruch auf Altersentschädigung besteht, wenn man dem Parlament mindestens ein Jahr angehört hat, nicht mehr wie bisher, dass einige Tage ausgereicht haben.

Eine weitere Änderung durch Artikel 4 des Gesetzentwurfes, das Untersuchungsausschussgesetz betreffend, bewirkt, dass in § 1 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes die Möglichkeit eröffnet ist, bei durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Zulässigkeit eines Untersuchungsauftrages diesen zur Klärung der vorgetragenen Zweifel in den Rechtsausschuss zu überweisen.

Weitere hervorzuhebende Änderungen gibt es beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und bei der Beauftragten des Landes SachsenAnhalt zur Aufarbeitung der SED-Diktatur.

Diese Regelungen für die genannten Beauftragten sollen im Wesentlichen vereinheitlicht werden. Unter anderem wird aber auch das Quorum zur Wahl in die betreffenden beiden Ämter geändert und einheitlich auf die Mehrheit der Mitglieder des Landtages festgelegt.

Weitere Änderungen in dem vorliegenden Gesetzentwurf betreffen die Änderung der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt sowie die Verhaltensregeln für die Mitglieder dieses Hohen Hauses.

Hinsichtlich der Änderung der Geschäftsordnung in Artikel 10 des Gesetzentwurfes ist erwähnenswert, dass auch die Würde und das Ansehen des Landtages ausdrücklich als Schutzgut in § 80 Abs. 1 unserer Geschäftsordnung genannt sind und nach Absatz 5 auch den Ausspruch von nachträglichen Ordnungsmitteln rechtfertigen

Hervorzuheben ist auch, dass Sitzungen der Ausschüsse künftig grundsätzlich öffentlich erfolgen.

Der Ältestenrat hat den Gesetzentwurf in seiner 44. Sitzung am 20. Februar 2020 als TOP 2 auf die Tagesordnung genommen.

Als Vorlage 1 lag dem Ältestenrat die Stellungnahme der Beauftragten des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufarbeitung der SED-Diktatur vom 7. Februar 2020 vor. Hierin unterbreitet sie in Bezug auf Artikel 9 des Gesetzentwurfes Vorschläge.

Sie schlägt hinsichtlich der Wahl der Mitglieder des Beirates eine Angleichung des Quorums an die Wahl in ihr eigenes Amt vor, also mit einfacher Mehrheit der Mitglieder.

Weiterhin hält die Beauftragte es zur Vermeidung von Vakanzen für angezeigt, die in § 3 Abs. 4 des Aufarbeitungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (AufArbBG LSA) vorgesehene Begrenzung zur Fortführung des Amtes auf längstens sechs Monate aufzugeben. Die Möglichkeit der Verlängerung der Amtszeit bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers ohne zeitliche Begrenzung könnte Schaden vom Amt bei einer längeren Vakanz abwenden und entspräche im Übrigen auch den Regelungen in den Ländern Berlin und Sachsen.

Als Vorlage 2, meine Damen und Herren, lag den Mitgliedern des Ältestenrates die Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 12. Februar 2020 vor. Während er die Neuregelung zur Absenkung des Quorums zur Wahl in sein Amt, die Begrenzung der Verlängerung der Amtsausübung auf längstens sechs Monate und das transparente Verfahren, die Auswahl der Bewerber für das Amt durch Ausschreibung zu ermitteln, begrüßt, sollte die Amtszeit nach seiner Ansicht bei sechs Jahren belassen werden. Durch die Festschreibung einer fünfjährigen Amtszeit in der Änderung in Artikel 8 werde die Unabhängigkeit des Amtes unangemessen berührt.

Diese Unabhängigkeit stehe zudem der in § 21 Abs. 3 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt vorgesehenen Änderung, nach der eine Abwahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz zulässig sei, entgegen.

In seiner Sitzung in der vorigen Woche hatte der Ältestenrat insgesamt über fünf Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen und der Fraktion DIE LINKE - verteilt als Vorlagen 3 bis 7 - zu entscheiden, die ich Ihnen kurz vorstellen möchte.

In Vorlage 3 ging es um eine Änderung der Artikel 2 und 3 des Gesetzentwurfes, das Abgeordnetengesetz betreffend. Sie beinhaltet unter anderem eine ausdrückliche Festlegung zur Regel

altersgrenze. Mit der Einfügung des § 35 SGB VI wird die Altersgrenze nunmehr ausdrücklich auf das 67. Lebensjahr festgeschrieben.

Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, die Altersentschädigung bereits vor Erreichen der gesetzlich geregelten Altersgrenze mit Abschlägen ab Vollendung des 63. Lebensjahres zu zahlen, wie es bei anderen Renten- und Versorgungsempfängern auch geregelt und in diesem Lande üblich ist.

Die Vorlage 4 berücksichtigt in Bezug auf die Änderungsbefehle die zwischenzeitlich vom Landtag beschlossene Ablösung des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt durch das Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz.

Zudem wird festgelegt, dass die Amtszeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz nicht mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für Beamte endet, sondern sich nach dem Zeitraum richtet, für den er gewählt wurde, einschließlich der Zeit, in der er das Amt weiterzuführen hat, bis ein Nachfolger gefunden wurde. Dieser Zeitraum wird nach der Regelung im Änderungsantrag von sechs auf zwölf Monate erhöht.

Weiterhin werden die Voraussetzungen für eine Abwahl dahin gehend präzisiert, dass sie sich unter anderem auf schwerwiegende Verfehlungen gründet.

Der Änderungsantrag in Vorlage 5 bezieht sich auf eine Anpassung der Regelung in Artikel 10, die Geschäftsordnung betreffend. Die Einsetzung einer Enquete-Kommission wird an die Neuregelung in der Landesverfassung angepasst, nach der sie mit Mehrheit eingesetzt werden kann.

Weiterhin wird berücksichtigt, dass die Datenschutz-Grundverordnung auch für den Landtag gilt, sodass es der in Nr. 14 vorgesehenen eigenen Regelung durch eine parlamentarische

Datenschutzordnung nicht mehr bedarf.

Der Änderungsantrag in der Vorlage 6 greift im Wesentlichen die Anregungen der Beauftragten des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufarbeitung der SED-Diktatur in Vorlage 1 auf, sodass das Quorum für die Wahl der Mitglieder des Beirates wie bei der Wahl der Beauftragten selbst geregelt ist, also mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages.

Die Pflicht zur Weiterführung des Amtes wird wie beim Landesbeauftragten für den Datenschutz von sechs auf zwölf Monate erhöht.

Zu guter Letzt sollen mit der Vorlage 7 die Sätze 3 und 4 in § 11 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes gestrichen werden. Hierin ist geregelt, dass der Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens als angenommen gilt, wenn die Landes

regierung nicht innerhalb eines Monats eine Entscheidung trifft.

Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsregelungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. Dies bestimmt Artikel 81 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung zum Schutz der Rechte des Landtages, insbesondere des Budgetrechts. Dies ist Kern der Prüfung und Entscheidung durch die Landesregierung über den Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens.

Verzichtet die Landesregierung auf eine Entscheidung innerhalb eines Monats, gilt der Antrag dennoch als angenommen.

Da eine Entscheidung der Landesregierung nicht ergangen ist, kann auch eine gerichtliche Überprüfung nicht erfolgen. Der Landtag steht damit vor der Verpflichtung, ein nach der Unterschriftensammlung unter Umständen zustande gekommenes Volksbegehren in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren zu behandeln, dessen materielle Verfassungsmäßigkeit er zwar unter Umständen bezweifelt, gerichtlich aber nicht vor dem Start der Unterschriftensammlung nachprüfen lassen könnte.

Mit der besagten Änderung im Volksabstimmungsgesetz soll die Landesregierung nunmehr in jedem Fall gezwungen werden, über den Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Landtag unverzüglich mitzuteilen.

Der Ältestenrat hat die Änderungsanträge in den Vorlagen 3 bis 7 jeweils mit 9 : 0 : 3 Stimmen beschlossen und mit 9 : 3 : 0 Stimmen die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung insgesamt verabschiedet.

Ich komme zum Schluss, meine Damen und Herren. Der Gesetzentwurf beinhaltet Verfassungsänderungen. Ich glaube, mit Fug und Recht sagen zu können, dass wir uns glücklich schätzen können, dass wir diese Landesverfassung haben. Sie hat der Demokratie in unserem Land Stabilität verliehen. Sie ist das wichtigste politische Fundament unseres Landes. Deshalb verdient eine Verfassungsänderung, über die Sie am Freitag zu entscheiden haben, auch einen breiten Konsens.

Mit ihrem Vorsitz in der Parlamentsreformkommission hat unsere Präsidentin Gabriele Brakebusch ihren Willen bekundet, genau diesen breiten Konsens anzustreben. Dass im Ergebnis vier der fünf Landtagsfraktionen das Beratungs- und Verhandlungsergebnis tragen und vor allem auch verantworten, ist ein gutes Zeichen in diesem Haus und in unserer Gesellschaft.

Zu Beginn dieses Prozesses glaubten nur wenige daran, dass wir verfassungsändernde Mehrheiten herbeiführen würden. Und dennoch ist es gelungen.

Ich bitte Sie daher, meine Damen und Herren, diesen breiten Konsens auch in der dritten Beratung durch eine breite Zustimmung zum Ausdruck zu bringen. - Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU, bei der SPD und bei den GRÜNEN - Zustimmung bei der LIN- KEN)

Vielen Dank, Herr Abg. Borgwardt. - Wir steigen nunmehr in die Debatte mit einer Redezeit von fünf Minuten je Fraktion ein. Der erste Debattenredner wird für die AfD-Fraktion der Abg. Herr Farle sein. - Sie haben das Wort, Herr Abg. Farle.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! CDU, SPD, GRÜNE und LINKE haben ein gemeinsames Paket für diese Parlamentsreform vorgelegt. Dieses Paket ist aus unserer Sicht in den entscheidenden Punkten abzulehnen.

Die einzige Ausnahme, die wir unterstützen und von der wir der Meinung sind, das ist richtig, ist die Herstellung der Öffentlichkeit der Ausschusssitzungen. Das ist schon längst überfällig und wurde von uns, nachdem wir in dieses Parlament eingezogen sind, als einer der ersten Anträge gefordert und ist seitdem öfter gefordert worden.