Protocol of the Session on September 27, 2019

Vielen Dank, Herr Schulenburg. - Wir steigen nunmehr in das Abstimmungsverfahren zur

Drs. 7/4946 ein. Ich habe vernommen, dass dieser Gesetzentwurf an den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen werden soll. Wer dieser Überweisung zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind offensichtlich alle Fraktionen und ein fraktionsloser Abgeordneter. Wer stimmt dagegen? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Zwei fraktionslose Abgeordnete enthalten sich der Stimme. - Damit ist der Tagesordnungspunkt beendet.

Wir werden an dieser Stelle einen kleinen Wechsel vornehmen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir fahren nunmehr in der Tagesordnung fort und kommen zum

Tagesordnungspunkt 20

Erste Beratung

Definitionsverbesserung, Berufsausbildung

und Meisterpflicht für Barbierbetriebe in Sachsen-Anhalt

Antrag Fraktion AfD - Drs. 7/4902

Alternativantrag Fraktion DIE LINKE - Drs. 7/4980

Änderungsantrag Fraktion AfD - Drs. 7/4986

Zur Einbringung erhält Herr Raue das Wort. - Bitte.

Sehr geehrte Damen und Herren! Herr Präsident, Sie haben es schon angekündigt: Wir haben kurzfristig noch ein paar Konkretisierungen und Umstellungen in unserem Antrag vorgenommen, weswegen Ihnen der Änderungsantrag vorliegt. Ich spreche ausschließlich zu diesem Änderungsantrag.

Ich möchte Ihnen diesen Antrag vorstellen. Die AfD setzt sich ganz besonders für unser einheimisches Friseurgewerbe ein und nimmt aus diesem Grund heute mit diesem Antrag die teils sittenwidrige Konkurrenz durch Barbierbetriebe in den Blick.

Wir fordern, dass der Landtag beschließen soll:

„Die Landesregierung setzt sich bei der Bundesregierung nachdrücklich im Sinne folgender Regelungsschwerpunkte ein:

1. für das Barbiergewerbe eine klassische

Berufsbeschreibung festzulegen, in welcher unter anderem Dienstleistungen, Kenntnisse, Fertigkeiten und Qualifikationen beschrieben werden, welche bundesweit Gültigkeit entfalten,

2. in der Handwerksordnung […] einheit

liche Eintragungsparameter für stehendes Gewerbe in Form von Barbierbetrieben vorzuschreiben,

3. Richtlinien für eine Berufsausbildung

(und -ausübung) zum Barbier mit mindestens zwei Jahren Dauer zu schaffen, die einer [einheitlichen] deutschen Berufsausbildung gleichzusetzen ist,

4. das Barbiergewerbe in die Liste der zu

lassungspflichtigen Gewerbe nach Anlage A der Handwerksordnung aufzunehmen und eine Meisterpflicht nach § 7 Abs. 1 für die Eintragung in die Handwerksrolle einzuführen,

5. Ausnahmegenehmigungen nach § 7a

und 7b sowie Ausnahmebewilligungen nach § 8 der Handwerksordnung für Betriebe des Barbiergewerbes nicht mehr zu gewähren.“

Meine Damen und Herren! Die AfD ist eine bürgerliche Partei des Mittelstandes,

(Oh! bei der SPD - Dr. Verena Späthe, SPD: Das glaubt sie!)

und als solche sehen wir uns in der Pflicht, einheimische Gewerbetreibende zu schützen. Wir wollen Gefahren frühzeitig erkennen und sie abwehren, bevor es zu spät ist. Dies betrifft auch kleine Unternehmen und Familienbetriebe.

Ich will Ihnen zwei Beispiele nennen. Versuchen Sie einmal, in einer größeren Stadt in NordrheinWestfalen ein deutsches Speiselokal zu finden. Sie werden in den meisten Fällen lange suchen müssen. Diese wurden in einem schleichenden Prozess weitgehend von Dönerläden und ausländischen Gastronomiebetrieben verdrängt.

Warum? - Waren die deutschen Inhaber nicht geschäftstüchtig oder war die Qualität schlecht? - Nein, aber sie haben ihren Angestellten im Betrieb gute Löhne bezahlen wollen, während die ausländischen Betreiber, meist Großfamilien, wesentlich günstigere Kostenstrukturen hatten und andere Kalkulationsgrundsätze. Im Ergebnis finden Sie dort kaum noch Restaurants mit deutscher Küche.

Ähnlich lief es bei den Fliesenlegern. Aufgrund der von den Altparteien zu vertretenden Gesetze konnten zugewanderte Türken und Osteuropäer in großer Zahl ein Bleiberecht in Anspruch nehmen, wenn sie ein Gewerbe anmeldeten.

Obwohl diese Anbieter in der Regel keine vergleichbar gute Ausbildung besaßen, wie es die hiesigen Absolventen im deutschen Ausbildungssystem vorweisen konnten, wurden die deutschen Fliesenleger weitestgehend durch Niedrigpreisanbieter vom Markt verdrängt. Denn auch die Osteu

ropäer konnten aufgrund familiärer Strukturen völlig anders kalkulieren als deutsche Handwerker mit tarifgebundenen Mitarbeitern. Ähnlich geht es Estrichlegern, deren Dienstleistungen kaum noch einheimische Betriebe erbringen.

Nun stehen wir in Sachsen-Anhalt mit den sogenannten Barbiershops vor einer ähnlichen Situation. In der Drs. 7/4545 teilte die Landesregierung mit, dass es bundesweit keine einheitlichen Eintragungsparameter gibt, die zur Eintragung von Barbierbetrieben in die Handwerksrolle führen.

Die Handwerkskammer Halle (Saale) trägt keine Barbierbetriebe in die Handwerksrolle ein, da ein Barbier kein Handwerksberuf im Sinne der Handwerksordnung ist. Die Handwerkskammer Magdeburg dagegen schon. Dort ist derzeit kein Barbiersalon im Kammerbezirk Magdeburg bekannt, der nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist.

Eine solch grundsätzlich gegensätzliche Interpretation der verschiedenen Regelungen führt zur Verunsicherung in Ämtern und bei Betreibern sowie zur Ungleichbehandlung innerhalb desselben Gewerbes. Das kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.

Deshalb soll das Parlament beschließen, dass sich die Landesregierung bei der Bundesregierung nachdrücklich dafür einsetzt, dass das Barbiergewerbe eine konkrete Berufsbeschreibung bekommt und in der Handwerksordnung einheitliche Eintragungsparameter für Barbierbetriebe vorgeschrieben werden.

Aufgrund der unterschiedlichen Kundenansprache und gefördert durch Ausnahmebewilligungen der Handwerkskammer hat sich in Magdeburg offenbar ein reiner Herrenfriseur herausgebildet. Das widerspricht dem Berufsbild des Friseurs, bei dem im weiblichen und männlichen Segment bedient wird.

Um der gewerblichen Bartgestaltung einen das Berufsbild prägenden Rahmen zu geben, soll die Landesregierung beauftragt werden, bei der Bundesregierung Richtlinien für eine Berufsausbildung und -ausübung für Barbiere mit mindestens zwei Jahren Dauer zu verlangen, die einer deutschen Berufsausbildung gleichzusetzen sind.

Klassische Kopfhaarfrisuren gehören nach Ansicht der AfD in das Berufsbild der Friseure und sollten nach Konsultationen mit Berufsverbänden nicht Bestandteil einer Barbierausbildung werden.

Zu den letzten beiden Punkten unseres Antrages: Die Vorschriften für Zulassungspflichten, Ausübungsberechtigungen, Ausnahmeregelungen

und Bewilligungen bei den genannten Paragrafen sind ebenso undurchschaubar wie unkontrollierbar. Es dürfen Haare rasiert und geföhnt, nicht aber gepflegt und gestaltet werden, um keiner

Eintragungspflicht zu unterliegen. Klassische Rasur und orientalische Methoden der Haarentfernung am Ohr und an den Brauen sind erlaubt. All diese Kriterien erschweren eine nachhaltige Kontrolle.

Zudem schreibt die Landesregierung, dass die Handwerkskammer Magdeburg unter der Bezeichnung „Barbiersalon“ diejenigen Friseurhandwerksbetriebe versteht, die ihr Leistungsangebot ausschließlich an männliche Kundschaft richten und ausländische Inhaber besitzen. Die Bezeichnung als ausländische Inhaber bei der Berufsbenennung dürfte wohl gegen die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoßen.

Das Wichtigste aber sind die Kontrollen von Ausnahmen bei der Umsetzung unserer Gesetze. Diese finden nach Mitteilung der Landesregierung nur anlassbezogen statt und selbst diese eher seltenen Kontrollen verteilen sich noch dazu je nach Zuständigkeit auf Gewerbebehörden, Ordnungsämter, für die Bekämpfung von Schwarzarbeit zuständige Behörden, Hauptzollämter und das Landesamt für Verbraucherschutz.

Daher wollen wir keine Ausnahmen mehr für Barbiere durch die Anwendung der §§ 7a und 7b sowie des § 8 der Handwerksordnung zulassen. Sie sind Hauptursache dafür, dass eine Umgehung der Beschränkung, zum Beispiel nur Bartschnitt oder höchstens Herrenhaarschnitt, möglich ist. Wenn Barbierbetriebe Kopfhaarschnitte anbieten wollen, dann muss für sie von Beginn an die klassische Meisterpflicht gelten, die auch für Friseurbetriebe gilt. Das heißt, dass eine Meisterprüfung abzulegen oder ein Friseurmeister einzustellen ist. Ausnahmegenehmigungen für Barbierbetriebe

sind ab Inkrafttreten der Änderung nicht mehr zu erteilen.

Um der Verantwortung bei der Berufsausübung gerecht zu werden, bei welcher mit gefährlichen Klingen an Kopf und Hals von Menschen hantiert wird, soll der Betrieb von Barbiersalons selbst zu einem eintragungspflichtigen Gewerbe nach Anlage A Handwerksordnung heraufgestuft werden.

Mit diesem vorgestellten Maßnahmenkatalog soll gewährleistet werden, dass einheimische Friseurbetriebe mit zeit- und kostenintensiver Meister- und Mindestlohnpflicht nicht durch wettbewerbsverzerrende und sittenwidrige Konkurrenz von Barbierbetrieben verarmen.

Leider bestätigen die seltenen Kontrollen eine hohe Bereitschaft von Barbierbetrieben, die bestehenden Vorschriften zu umgehen und eben doch widerrechtlich Friseurleistungen zu erbringen. Die Einnahmen fehlen unseren einheimischen Friseuren bei der Sicherung ihrer Arbeitgeberverantwortung für ihre Mitarbeiter und für die öffentlichen Sozialkassen.