Damit ist der Tagesordnungspunkt 2 erledigt. Ich denke, wir lassen uns ein paar Minuten Zeit. Ich meine, fünf Minuten reichen. Dann werden wir in der Tagesordnung fortfahren. Es geht weiter mit dem Tagesordnungspunkt 33. Hier wird ein kleiner Wechsel stattfinden. Der Kollege Mittelstädt wird den Platz hier vorn einnehmen.
Werte Damen und Herren Abgeordnete! Wie die Präsidentin bereits angekündigt hat, rufe ich jetzt den nächsten Tagesordnungspunkt auf.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kollegen! Den Gesetzentwurf der Landesregierung zum Sechsten Medienrechtsänderungsgesetz in der Drs. 7/2267 überwies der Landtag in seiner 42. Sitzung am 25. Januar 2018 zur Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien.
Schwerpunkt dieses Gesetzentwurfes ist in Artikel 1 die Umsetzung des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrages und damit Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages. Die Änderungen dienen einerseits Anpassungen des nationalen Rechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung und anderer
seits der Freistellung von kartellrechtlichen Vorgaben, um den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine stärkere Kooperation zu ermöglichen.
Einschlägig ist im Medienrecht insbesondere der Artikel 85 der EU-Datenschutz-Grundverordnung mit der Überschrift „Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit“,
welcher Regelungen zur Abwägung zwischen dem Datenschutz einerseits und der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie - -
Danke. - Die Anpassungen wurden jedoch auf das erforderliche Maß beschränkt, um an bewährten Strukturen festzuhalten.
Die datenschutzrechtlichen Anpassungen des MDR-Staatsvertrages werden in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren hier zu behandeln sein. Dieser Hinweis sei an dieser Stelle erlaubt.
Artikel 2 und 3 regeln Anpassungen des Mediengesetzes und des Landespressegesetzes an die EU-Datenschutz-Grundverordnung. In Artikel 4 finden Sie die Ermächtigung zur Neubekanntmachung der beiden genannten Gesetze.
Das Inkrafttreten ist in Artikel 5 geregelt. Dadurch erläutert sich auch das relativ enge Zeitfenster für die Behandlung des Gesetzentwurfes im Ausschuss. Geplant ist das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung bzw. für Artikel 2 und 3 am 25. Mai 2018 und damit an dem Tag, an dem die EU-Datenschutz-Grundverordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbare Gültigkeit erlangt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien führte in seiner 16. Sitzung am 2. März 2018 eine Beratung zu diesem Gesetzentwurf durch. Im direkten Anschluss an diese Beratung erarbeitete der Ausschuss eine Beschlussempfehlung. Als Grundlage diente die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes.
Der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien empfiehlt dem Landtag mit 8 : 0 : 3 Stimmen die Annahme des Entwurfs eines Sechsten Medienrechtsänderungsgesetzes in der Fassung der Ihnen in Drs. 7/2557 vorliegenden Beschlussempfehlung.
Wir kommen somit gleich zum Abstimmungsverfahren. Wenn es seitens der Abgeordneten keinen Widerspruch gibt, dann würde ich über die Beschlussempfehlung in Gänze abstimmen lassen. - Ich sehe keine Einwände. Dann bitte ich um das Handzeichen, wenn Sie für die Beschlussempfehlung in Drs. 7/2557 stimmen. - Das sind die Koalition und Teile der Fraktion DIE LINKE.
(Angela Gorr, CDU: Die anderen waren nicht da! - Rüdiger Erben, SPD: Die ande- ren haben nicht mitgestimmt!)
Wer stimmt dagegen? - Sehe ich nicht. Stimmenthaltungen? - Das sind die AfD-Fraktion und der fraktionslose Abgeordnete. Damit ist das Gesetz angenommen worden. Ich danke.
Für die Aussprache zur Großen Anfrage wurde die Debattenstruktur D, also eine 45-minütige Debatte, vereinbart. Für den Antrag ist eine gesonderte Einbringung vorgesehen.
Reihenfolge der Fraktionen und ihre Redezeiten: CDU zwölf Minuten, DIE LINKE sechs Minuten, SPD vier Minuten, AfD zehn Minuten, GRÜNE zwei Minuten.
Gemäß § 43 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Landtages erteile ich zuerst den Fragestellern, mehreren Abgeordneten, das Wort. Danach folgt der Redebeitrag der Landesregierung. Im Anschluss daran erhält die Fraktion der AfD für die Einbringung ihres Antrags das Wort.