Protocol of the Session on June 22, 2017

der Bohrschlammdeponie Brüchau durch die MDSE?

Danke schön.

Vielen Dank. - Die Antwort erfolgt auch hier wiederum durch die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie, Frau Prof. Dr. Dalbert.

Herzlichen Dank, Frau Präsidentin. - Gestatten Sie mir die Beantwortung beider Fragen des Herrn Abg. Olenicak im Namen der Landesregie

rung im Zusammenhang, da aus meiner Sicht hier ein Missverständnis vorliegt.

Am 17. Mai 2017 habe ich mich im ökologischen Großprojekt Bitterfeld-Wolfen von den dortigen Akteuren, also dem Chemiepark, von der Landesanstalt für Altlastenfreistellung sowie von der MDSE über die Problemlagen Altdeponien, Chemieparksicherung, Stadtsicherung sowie Übergreifen über den Stand der Altlastensanierung informieren lassen.

Mein Besuch endete im Gemeinschaftsklärwerk, welches ebenfalls einen wichtigen Beitrag bei der Behandlung des belasteten Grundwassers im Rahmen des ökologischen Großprojektes leistet.

Möglicherweise ist bei der Vielzahl der Fakten in den Vorträgen das eine oder andere Detail nicht aufgenommen oder verwechselt worden. Ich möchte deshalb klarstellen: Die MDSE ist Grundstückseigentümerin der sogenannten Lehmgrube Brüchau in Kakerbeck. Sie ist allerdings nicht Inhaberin dieser Altablagerung, die man verallgemeinernd mit einer sogenannten ehemaligen Bürgermeisterkippe charakterisieren könnte. Zuständig ist hier die untere Abfallbehörde beim Landkreis.

Das Beispiel im Vortrag der MDSE sollte lediglich zeigen, dass die MDSE nicht nur in Bitterfeld, sondern über ganz Sachsen-Anhalt verteilt Eigentümerin von Deponieflächen ist, eben auch in der Altmark.

Das MDSE-Objekt in Kakerbeck ist jedoch nicht zu verwechseln mit der vom Abg. Olenciak benannten Bohrschlammdeponie Brüchau, die zur Engie E&P Deutschland GmbH gehört und in der Zuständigkeit der Bergbehörde liegt. Hiermit hat sich zuletzt der Wirtschaftsausschuss des Landtages in seiner Sitzung am 8. Juni 2017 unter TOP 2 befasst und wird auch weiterhin von der Landesregierung informiert werden. - Herzlichen Dank.

Vielen Dank, Frau Ministerin.

Wir kommen zur Frage 12. Es fragt die Abg. Birke Bull-Bischoff von der Fraktion DIE LINKE.

(Zuruf von der LINKEN: Sie ist nicht da!)

- Okay.

Dann kommen wir zur

Frage 13 Ostumfahrung Lutherstadt Wittenberg

Diese Frage stellt Frau Doreen Hildebrandt von der Fraktion DIE LINKE. Bitte schön.

Ich frage die Landesregierung:

1. Im Dezember 2016 wurde das Planfeststel

lungsverfahren zum 3. Planungsabschnitt der Ostumfahrung der Lutherstadt Wittenberg beantragt. Wie ist der weitere zeitliche Ablauf bis zum Planfeststellungsbeschluss geplant?

2. Inwieweit rechnet die Landesregierung auf

grund der personellen Situation im Landesverwaltungsamt mit Verzögerungen?

Die Beantwortung erfolgt durch Herrn Minister für Landesentwicklung und Verkehr Herrn Thomas Webel. Bitte schön.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Ich beantworte die Frage der Abg. Frau Doreen Hildebrandt wie folgt.

Zu Frage 1: Die Unterlagen zur Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für die B 2n - das ist die Ortsumfahrung Wittenberg - liegen dem Landesverwaltungsamt vor. Die Einleitung des Verfahrens steht derzeit noch aus. Sobald die Einleitung erfolgt ist, wird in einem ersten Schritt ein Anhörungsverfahren durchgeführt werden.

Bei diesem Verfahren werden die Unterlagen nach öffentlicher Bekanntmachung einen Monat lang in den Gemeinden, in denen sich das Bürgervorhaben voraussichtlich auswirken wird, zur Einsicht ausgelegt. Unter Angabe einer Frist werden die beteiligten Behörden und andere Träger öffentlicher Belange von der verfahrensführenden Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die Einwendungen und Stellungnahmen in der Regel der Straßenbauverwaltung zur Äußerung übersandt. Die Festsetzung eines Erörterungstermins steht dann im pflichtgemäßen Ermessen der Planfeststellungsbehörde.

In einem zweiten Schritt stellt die Planfeststellungsbehörde den Plan unter Beachtung und Abwägung aller vorgetragenen öffentlichen und privaten Belange fest, auf dessen rechtlicher Grundlage später die Ausführungsplanung erstellt werden kann.

Die Ausfertigung des Beschlusses wird dann erneut mit einer Frist von zwei Wochen in den betroffenen Gemeinden ausgelegt. Im Weiteren besteht dann die Möglichkeit zur Einreichung einer schriftlichen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss beim zuständigen Gericht.

Belastbare Aussagen zur zeitlichen Umsetzung können mit Blick auf den derzeitigen Verfahrensstand der B 2n, Ortsumfahrung Wittenberg, nicht getroffen werden. Vor dem Hintergrund vergleichbarer Verfahren ist mit einer Verfahrensdauer von mindestens ein bis zwei Jahren zu rechnen.

Zu Frage 2: Vor dem Hintergrund der im Landesverwaltungsamt vorrangig zu bearbeitenden prioritären Vorhaben, unter anderem der Lückenschluss der Bundesautobahn A 14 und der A 143,

(Zustimmung von Minister Marco Tullner)

kann die Planfeststellungsbehörde verschiedene Vorhaben nur entsprechend der verfügbaren Kapazitäten bearbeiten, auch wenn seitens meines Ministeriums sowie der Landesstraßenbaubehörde ein schnellerer Vollzug wünschenswert wäre. Das betrifft auch die B 2n Ortsumfahrung Wittenberg.

Im Sinne einer zügigen Umsetzung aller geplanten Vorhaben und laufenden Verfahren sollte alles Notwendige unternommen werden, um die Personalsituation im Landesverwaltungsamt zu verbessern. - Herzlichen Dank.

Vielen Dank, Herr Minister. Es gibt eine Nachfrage von Frau Hildebrandt. - Bitte Frau Hildebrandt.

Herr Minister, das heißt jetzt, dass sämtliche Verfahren liegen bleiben, bis A 14 und A 143 so weit durch sind? Noch einmal meine Frage; denn darauf zielt es ab: Wann erfolgt die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens?

Ich kann Ihnen hier kein Datum nennen. Ich habe Ihnen ja die Situation geschildert. Es sind nicht nur beide Autobahnen, die im Planfeststellungsverfahren zurzeit laufen. Sie werden ja festgestellt haben, dass wir im letzten Jahr für einige Maßnahmen Baurecht erhalten haben, wo wir in diesem Jahr den ersten Spatenstich tätigen können. Ich kann Ihnen den Zeitpunkt nicht nennen.

Vielen Dank. - Noch ein Hinweis: Die Antwort zur Frage 12 - Briefe von Schulleitungen an den Minister für Bildung - wird zu Protokoll gegeben.

Wir kommen jetzt zur

 Auf der Grundlage des § 45 Abs. 4 Satz 4 GO.LT wird die

Frage 12 und die dazugehörige Antwort zu Protokoll gegeben.

Frage 14 Managementmaßnahmen zum Schutz des Rotmilans (Milvus milvus) an einem Schlafplatz neben einer Kompostieranlage mit zwei Windkraftanlagen

Bitte, Herr Roi.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Ich zitiere:

„Die Lagerung von Stalldunghaufen und das Errichten von Kompostieranlagen im Nahbereich von Windkraftanlagen (WKA) sind deshalb im Interesse des Schutzes des Rotmilans zu unterlassen“ (MAMMEN et al., 2014, Artenhilfsprogramm Rotmilan des Landes Sachsen-Anhalt).

Ich frage die Landesregierung:

1. Muss im konkreten Fall ein signifikant erhöh

tes Tötungsrisiko durch den Tod einzelner Rotmilane nachweisbar eingetreten sein oder zwingt das Faktum der Gefährdung durch die benannte Konstellation „Anlocken durch Nahrungsquelle (Kompostieranlage) - anliegender Schlafplatz der Rotmilane an Nahrungsquelle - Einflug der Rotmilane durch die anliegenden WKA zu den Ressourcen“ bereits zum Handeln?

2. Welche Managementmaßnahmen empfiehlt

die Landesregierung im konkreten Fallbeispiel?

Vielen Dank. - Auch hier erfolgt die Antwort von Ministerin Claudia Dalbert. Bitte.