So wie ich es beurteile, hält die Vereinbarung, dass es keine Debatte geben soll. Damit kommen wir gleich zum Abstimmungsverfahren. Mein Vorschlag ist, dass wir über die Beschlussempfehlung in ihrer Gesamtheit in einem Abstimmungsgang abstimmen. Gibt es dagegen Widerspruch? - Nein, den gibt es nicht.
Wer dafür ist, die Beschlussempfehlung in der Drs. 7/1329 in der vorgelegten Fassung anzunehmen, den bitte ich jetzt um sein Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen und die Fraktion DIE LINKE. Wer ist dagegen? - Das ist die Fraktion der AfD. Gibt es Stimmenthaltungen? - Die gibt es nicht. Damit ist der Beschlussempfehlung in der vorgelegten Fassung zugestimmt worden und wir können den Tagesordnungspunkt 11 verlassen.
Entwurf eines Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG LSA)
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Der Entwurf eines Ausführungsgesetzes des Landes SachsenAnhalt zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren in der Drs. 7/522 sowie der Änderungsantrag der Fraktion der AfD in der Drs. 7/644 wurden in der 13. Sitzung am 23. November 2016 in den Landtag eingebracht und hier im Hohen Haus zur Beratung sowie Beschlussfassung zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung sowie zur Mitberatung an den
Mit der Verabschiedung des Dritten Opferrechtsreformgesetzes im Dezember 2015 im Bundestag wurde erstmalig ein Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung für Opfer von schweren Gewaltstraftaten normiert.
Durch den heute zur Beratung und Beschlussfassung stehenden Gesetzentwurf soll die praktische Umsetzung dieses Anspruches in Sachsen-Anhalt festgeschrieben werden.
Durch den Änderungsantrag der Fraktion der AfD sollte neben der in § 2 des Gesetzentwurfes vorgesehenen Anerkennung der Aus- und Weiterbildungen eine Zertifizierung der Träger der Aus- und Weiterbildung von psychosozialen Prozessbegleitern eingeführt werden. Außerdem sollte das Land ein Verzeichnis über diese Träger führen.
Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung verständigte sich in der 4. Sitzung am 2. Dezember 2016, eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchzuführen.
Hierzu wurden zehn Verbände und Institutionen, der Landesbeauftragte für den Datenschutz sowie der mitberatende Ausschuss für die 6. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung am 17. Februar 2017 eingeladen. Im Vorfeld der Anhörung gingen dem Ausschuss zwei schriftliche Stellungnahmen zu. Weitere vier Anzuhörende trugen dem Ausschuss mündlich vor.
Rechtzeitig vor der darauffolgenden Sitzung am 24. März 2017 lag die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor und empfahl unter anderen einige redaktionelle und rechtsförmliche Anpassungen sowie die Einführung einer Zitierklausel.
Im Verlauf der Beratung wurden alle Paragrafen sowie die entsprechenden Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes ausführlich erörtert und abgestimmt. Im Zusammenhang mit § 2 des Gesetzentwurfes wurde ebenfalls der Änderungsantrag der AfD diskutiert. Bei der Abstimmung fand dieser Änderungsvorschlag jedoch keine Mehrheit und wurde bei 3 : 9 : 0 Stimmen abgelehnt.
Nachdem alle Änderungen und Fragen der Abgeordneten besprochen waren, verabschiedete der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung mit 10 : 0 : 2 Stimmen die vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration.
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration hat den Gesetzentwurf sowie die vorläufige Beschlussempfehlung in der 12. Sitzung am
26. April 2017 beraten und sich dieser mit 8 : 0 : 2 Stimmen angeschlossen. Auch in diesem Ausschuss fand der Änderungsantrag der Fraktion der AfD nicht die erforderliche Mehrheit und wurde abgelehnt.
Für den 4. Mai 2017 wurde die 9. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung mit dem Ziel der Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag einberufen.
Im Zuge dieser Beratung wurde zunächst der Änderungsantrag der Fraktion der AfD in der Drs. 7/644 abgestimmt und erneut bei 3 : 8 : 0 Stimmen abgelehnt. Nachfolgend wurden alle Paragrafen in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung aufgerufen und abgestimmt.
Im Ergebnis der Beratung verabschiedete der Ausschuss einstimmig die Beschlussempfehlung an den Landtag. Der vorläufigen Beschlussempfehlung sowie der Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Arbeit, Soziales und Integration folgend, empfiehlt er die Annahme des Gesetzentwurfes mit den vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst empfohlenen Änderungen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Ergebnis der Beratungen dieses Gesetzentwurfes in den Ausschüssen für Recht, Verfassung und Gleichstellung sowie für Arbeit, Soziales und Integration wurde die Ihnen in der Drs. 7/1421 vorliegende Beschlussempfehlung erarbeitet. Im Namen des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung bitte ich um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Ich sehe keine Nachfragen. - Ich sehe heute für uns nur eine Beschlussempfehlung, die das Gesetz in Gänze darstellt. Dazu liegen keine Änderungsanträge vor. Deswegen frage ich auch an dieser Stelle: Können wir über die Beschlussempfehlung in Gänze abstimmen?
Es gibt offensichtlich keine Gegenstimmen. Deswegen frage ich: Wer der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung in der Drs. 7/1421 zustimmt, den bitte ich jetzt um sein Kartenzeichen. - Wer ist dagegen? - Stimmenthaltungen? - Somit ist der Beschlussempfehlung einstimmig zugestimmt worden. Damit können wir den Tagesordnungspunkt 12 beenden.
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drs. 7/901 wurde in der 19. Sitzung des Landtages am 2. Februar 2017 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Finanzen überwiesen.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 wurde mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz im SGB XI unter anderem ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Die Differenzierung der Bedürftigkeit soll nicht mehr nach drei Pflegestufen, sondern nun nach fünf Pflegegraden erfolgen. Dies macht eine Anpassung des Blindengeldgesetzes SachsenAnhalts erforderlich.
Mit dem Gesetzentwurf sollen auch zwei bisher auf dem Erlassweg getroffene Regelungen gesetzlich normiert werden, was für die Betroffenen letztlich zu einer größeren Rechtssicherheit führen wird.
Schließlich sollen redaktionelle Änderungen des Gesetzentwurfes der Klarstellung und der Verwaltungsökonomie dienen.
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration hat sich erstmals in der 11. Sitzung am 22. März 2017 mit dem Gesetzentwurf befasst. Nach kurzer Beratung kam er überein, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegende Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes abzuwarten und die Erarbeitung der vorläufigen Beschlussempfehlung auf die folgende Sitzung zu verschieben.
In der 12. Sitzung am 26. April 2017 erarbeitete der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration die vorläufige Beschlussempfehlung. Als Beratungsgrundlage lagen ihm das Schreiben und die
Bei den Empfehlungen des GBD handelte es sich überwiegend um redaktionelle Änderungen, Präzisierungen und Vereinfachungen bei den Änderungsbefehlen.
Außerdem empfahl der GBD als einzige inhaltliche Änderung mit dem neu formulierten § 3 Abs. 2, aus Gründen der Gleichbehandlung nicht nur für stark Sehbehinderte und Gehörlose, sondern auch für vollständig Blinde, die im Strafvollzug und ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, das - in Anführungsstrichen - kleine Blindengeld bzw. Gehörlosengeld zu gewähren. In Auslegung des Gesetzes wurde wohl bisher so verfahren, aber die Klarheit im Gesetz war noch nicht gegeben.
Auf Antrag der Koalitionsfraktionen beschloss der Ausschuss einstimmig, den Gesetzentwurf in der Fassung der in der Synopse vorgesehenen Änderungsempfehlungen des GBD zur vorläufigen Beschlussempfehlung zu erheben.
Der mitberatende Ausschuss für Finanzen hat sich in der 22. Sitzung am 17. Mai 2017 mit dem Gesetzentwurf und der vorläufigen Beschlussempfehlung befasst. Im Ergebnis der Beratung hat er sich der vorläufigen Beschlussempfehlung mit 7 : 0 : 3 Stimmen angeschlossen.