Protocol of the Session on June 20, 2017

Artikel 3 Abs. 5 des Staatsvertrages in der Fassung des Zweiten Änderungsstaatsvertrages sieht vor, dass die Meldebehörden der Vertrauensstelle zur Aktualisierung und Berichtigung der im Gemeinsamen Krebsregister gespeicherten Daten künftig halbjährlich bestimmte Angaben über Personen übermitteln. Zusätzlich dürfen diese Daten der Vertrauensstelle einmal zu den zurückliegenden fünf Kalenderjahren übermittelt werden.

Meldebehörden sind nach § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz die Gemeinden. Deren Meldungen werden durch den als Landesinformationsstelle für Meldedaten betriebenen zentralen Meldebestand des Landes vorgenommen.

Ich wäre Ihnen für eine möglichst zeitnahe Beratung des Gesetzentwurfs in den zuständigen Ausschüssen verbunden. - Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Zustimmung bei der SPD und bei der CDU)

Danke, Frau Ministerin. - Gibt es Fragen? - Die gibt es nicht. Dann steigen wir ein in die Dreiminutendebatte. Für die AfD-Fraktion hat der Abg. Herr Siegmund das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sachsen-Anhalt braucht das Krebsregister. Eine vorsorgende Planung ist immer besser als eine zu späte Behandlung. Dieses Gesetz ist ausgereift. Wir plädieren für eine zeitnahe Umsetzung. Wir werden uns diesem Gesetz nicht in den Weg stellen. Die AfD-Fraktion unterstützt dieses Gesetz und wird ihm entsprechend zustimmen. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der AfD)

Es gibt keine Fragen. Für die CDU-Fraktion hat der Abg. Herr Krull das Wort.

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident! Sehr geehrte Mitglieder des Hohen Hauses! Wir behan

deln heute den Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen.

Der zuständige Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration hat den Vertrag am 22. März 2017 zur Kenntnis genommen und auf eine Stellungnahme verzichtet, sodass die Ministerin, wie bereits erwähnt, den Vertrag am 5. April 2017 unterzeichnen konnte.

Zu den Inhalten des Gesetzesvorhabens wurde schon durch die Ministerin ausgeführt. Es ist eine mehr als sinnvolle Ergänzung gegenüber den drei regionalen Krebsregistern, die wir in SachsenAnhalt zu einem gemeinsamen klinischen Krebsregister zusammenführen wollen.

Zu den Aufgaben des Gemeinsamen Krebsregisters gehört die Messung der Krebsinzidenz in der Bevölkerung, ein kontinuierliches Monitoring regionaler Krebshäufungen, die Durchführung von Überlebenszeitanalysen, ein Beitrag zur Bewertung präventiver Maßnahmen und die Erstellung der Datengrundlage für die Krebsursachenforschung.

Die Voraussetzung für eine entsprechende wissenschaftliche Nutzung ist eine Erfassungsquote von mehr als 90 % in einer entsprechenden Qualität. Ich bin froh, sagen zu können, dass in Sachsen-Anhalt die Quote mit mehr als 95 % erfüllt wird.

Was kann man daraus an Daten gewinnen? - Unter anderem erfährt man, wie viele Menschen jährlich im Einzugsgebiet an Krebs erkranken, ob es regionale Unterschiede bei Krebserkrankungen gibt und wie hoch der Anteil der erkrankten Patienten ist, der überlebt, und wie lange. Schließlich kann man eruieren, ob Maßnahmen der Krebsfrüherkennung überhaupt nachweisbare Effekte haben.

Mein Vorredner hat es gesagt, das Gesetz ist mehr als sinnvoll. Ich denke, wir sollten uns bemühen, in den entsprechenden Ausschüssen, also im Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration federführend und im Ausschuss für Finanzen mitberatend, das Gesetz möglichst schnell zu beraten, damit dieses Erfolgsmodell der länderübergreifenden Zusammenarbeit entsprechend fortgeführt werden kann. - Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit und melde mich ab.

(Heiterkeit)

Wir wollen hier keinen militärischen Zug hineinbringen, Herr Krull. Sie haben Ihre Rede beendet. - Für die Fraktion DIE LINKE spricht Frau Zoschke.

Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Uns liegt ein Gesetzentwurf vor, der für das Land nach dem Zweiten Änderungsstaatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen das Notwendige regelt.

Sowohl die im Plenum als auch die bisher im Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration erfolgten Diskussionen lassen die Schlussfolgerung zu, dass wir bei unserer Entscheidung bleiben, den Weg eines Gemeinsamen Krebsregisters zu beschreiten.

Eine regelmäße und weitestgehend vollständige Erfassung der Daten zu den Diagnosen, zu den Therapien und zum Krankheitsverlauf ermöglichen genaue Feststellungen zur zeitlichen und räumlichen Verteilung der Erkrankung und zur Häufigkeit bestimmter Krebserkrankungen in einem bestimmten Gebiet. Es werden darüber hinaus auch Rückschlüsse auf die Wirksamkeit von medizinischen Maßnahmen deutlich. Dies wiederum lässt Schlussfolgerungen zur Früherkennung und Prävention zu.

Der vorliegende Gesetzentwurf folgt diesem Anliegen. Wir stimmen sowohl der Überweisung als auch der schnellen Bearbeitung des Anliegens zu.

(Zustimmung bei der LINKEN)

Es gibt keine Fragen. Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spricht Frau Lüddemann. Bitte sehr.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Bei dem Krebsregistergesetz handelt es sich ausdrücklich um ein Gesetz zum Wohl von Patientinnen und Patienten. Ich verspreche mir davon deutliche Verbesserungen in der onkologischen Behandlung. Dieser umfassende Datensatz, den wir nun bundesweit erhalten werden, wird die Forschung sicherlich zu nutzen wissen; je früher, desto besser.

Ich hätte mir zwar an der einen oder anderen Stelle - das will ich hier wiederholen - bessere datenschutzrechtliche Regelungen vorstellen können. Etwa die Streichung des Widerspruchsrechts gegenüber der epidemiologischen Krebsregistrierung im Gemeinsamen Krebsregister halte ich für unverhältnismäßig. Aber, ich denke, im Grundsatz haben wir ein Gesetz, dem man guten Gewissens zustimmen kann.

(Zustimmung von Sebastian Striegel, GRÜ- NE)

Gerade die Verlängerung der Meldefristen im Vergleich zu dem ursprünglichen Entwurf ist eine absolut sinnvolle Sache. Hierbei geht Gründlichkeit vor Schnelligkeit. Niemandem ist geholfen, wenn die Daten unvollständig oder fehlerhaft vorliegen. Das sollte wirklich voll umfänglich sein, damit auch im Sinne von Patientinnen und Patienten tatsächlich Verbesserungen erreicht werden können. Es geht nicht darum, wann der Datensatz eingepflegt wird, sondern darum, dass er umfänglich zur Verfügung steht, um daraus Schlussfolgerungen für weitere Behandlungen ziehen zu können.

Mir bleibt eigentlich nur noch, der Ärztekammer viel Erfolg zu wünschen. Es war ein weiter Weg, aber ich finde, wir sind an einem guten Ende angekommen. Dass das Ministerium die Fachaufsicht über das Krebsregister wahrnimmt, ist, glaube ich, kein Hindernis für die weitere Arbeit.

Ich denke, wir werden uns zu gegebener Zeit im Ausschuss berichten lassen, wie die Zusammenarbeit verläuft und wie die ersten Ergebnisse sind. Darauf freue ich mich. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei den GRÜNEN)

Danke. Auch hierzu gibt es keine Fragen. - Abschließend spricht in der Debatte für die SPDFraktion Frau Dr. Späthe. Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Mit dem neuen Krebsregistergesetz wird auch eine Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen notwendig. Zentraler Artikel dieses Staatsvertrages ist Artikel 2. Dieser Artikel regelt die generelle Zuständigkeit der Landesinformationsstelle für Meldedaten bei der Datenübermittlung nach Artikel 3 Abs. 5 und 6.

Die nach Landesrecht bestimmten Stellen, hier die Meldebehörden der Gemeinden, müssen der Vertrauensstelle zur Aktualisierung und Berichtigung bestimmte Daten über Personen übermitteln, die im Kalenderhalbjahr verstorben sind, die sich um- oder abgemeldet haben oder deren Name sich geändert hat.

Problematisch ist, dass eine Meldepflicht von Ärzten und Krankenhäusern über onkologische Erkrankungen an das klinische Krebsregister besteht und zum anderen der Datenschutz der Bürgerinnen und Bürger gewährleistet werden muss. Für das Gemeinsame Krebsregister kommt also der automatisierte Abruf von Daten nach § 38 des Bundesmeldegesetzes aus Datenschutzgründen

nicht in Betracht, da das Bekanntwerden einer Krebserkrankung der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt und daher gegenüber öffentlichen Stellen geheim zu halten ist.

Datenübermittlungen an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters sind bislang weder vorgesehen noch landesrechtlich geregelt. Es wären 122 Meldebehörden sowie die Vertrauensstelle selbst betroffen. Das erfordert einen hohen Aufwand.

Deshalb soll die Datenübermittlung in Abstimmung mit Städte- und Gemeindebund ausnahmsweise nicht durch die Meldeämter, sondern durch den als Landesinformationsstelle für Meldedaten betriebenen zentralen Meldedatenbestand des Landes erfolgen. Somit soll es unmöglich gemacht werden, anhand der Protokollierung der Datenabrufe Rückschlüsse auf eine Person zu bekommen.

Das Kabinett hat in seiner Sitzung am 7. März 2017 dem Entwurf des Staatsvertrages zugestimmt. Er ist inzwischen von allen sechs Ländern unterzeichnet worden und liegt nunmehr mit der Bitte um Zustimmung im Parlament. Deshalb bitte auch ich Sie um die Überweisung des Entwurfs in die Ausschüsse für Soziales und für Finanzen. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der SPD und bei der CDU)

Danke. Auch hierzu gibt es keine Fragen. - Deshalb können wir gleich in das Abstimmungsverfahren eintreten. Gibt es Widerspruch, dass ich so abstimmen lasse, wie es Frau Dr. Späthe gefordert hat? - Dann machen wir es so.

Wer für die Überweisung dieses Gesetzentwurfs zur federführenden Beratung in den Sozialausschuss und zur Mitberatung in den Finanzausschuss ist, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Wer ist dagegen? - Stimmenthaltungen? - Ich stelle für diese Überweisung Einstimmigkeit im ganzen Haus fest. Damit können wir den Tagesordnungspunkt 3 beenden.

Wir kommen nunmehr zum

Tagesordnungspunkt 10

Dritte Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (LV)

Gesetzentwurf Fraktion AfD - Drs. 7/1147

(Erste Beratung in der 23. Sitzung des Landtages am 05.04.2017, zweite Beratung in der 26. Sit- zung des Landtages am 04.05.2017)

Da eine Ausschussberatung nicht erfolgte, entfällt eine diesbezügliche Berichterstattung.

Gemäß Artikel 78 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt bedürfen verfassungsändernde Gesetze einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Wir kommen nunmehr zur Abstimmung über diesen Gesetzentwurf.

§ 75 Abs. 1 GO.LT schreibt vor, durch Namensaufruf abzustimmen, wenn ein Beschluss einer Mehrheit bedarf, die nach der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtages zu berechnen ist. Diesen Namensaufruf nehmen wir nunmehr vor. Ich bitte Herrn Heuer, den Namensaufruf durchzuführen.