Wir werden jetzt, so wie ich es angekündigt hatte, über die selbstständigen Bestimmungen abstimmen. Wer diesen zustimmt, bitte ich um sein Hand- oder Kartenzeichen. - Gegenstimmen?
(André Poggenburg, AfD: Entschuldigung, das kam jetzt hier nicht ganz richtig an! Das war etwas durcheinander! Bitte noch ein- mal!)
Ich wiederhole noch einmal: Abstimmungsverfahren zur Drs. 7/574, Abstimmung über die selbstständigen Bestimmungen. In Anwendung des § 32 Abs. 2 GO.LT schlage ich vor, über die Bestimmungen in der vorliegenden Beschlussempfehlung in ihrer Gesamtheit abzustimmen. Da ich bereits gefragt hatte, ob andere Vorschläge kommen, sie aber nicht gemacht wurden, lasse ich darüber noch einmal abstimmen.
Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das ist das gesamte Haus. Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Dann ist das einstimmig so angenommen worden.
Wir kommen somit zur Abstimmung über die Gesetzesüberschrift. Sie lautet: Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Kartenzei
Abstimmung über das Gesetz in seiner Gesamtheit. Ich lasse hierüber abstimmen. Wer damit einverstanden ist, den bitte ich um sein Kartenzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Das gesamte Hohe Haus stimmt diesem Gesetz zu. Damit ist das Gesetz beschlossen worden. Der Tagesordnungspunkt 6 ist damit erledigt.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und zur Aufhebung bestimmter gewerberechtlicher Regelungen und zur Änderung des Ingenieurgesetzes Sachsen-Anhalt
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung und zur Aufhebung bestimmter gewerberechtlicher Regelungen und zur Änderung des Ingenieurgesetzes Sachsen-Anhalts wurde in der 7. Sitzung des Landtages am 1. September 2016 in erster Lesung eingebracht und in den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung überwiesen.
Die Landesregierung begründet die Notwendigkeit des Gesetzes mit dem Bedarf rechtsbereinigender, redaktioneller Regelungen im Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt und im Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalts sowie mit der Aufhebung einer überholten Verordnung aus dem Schornsteinfegerrecht. Gegenstand des Gesetzentwurfes sind eben jene rechtsbereinigenden Regelungen.
Das Gesetz ist ein Artikelgesetz. In Artikel 1 wird das Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt geändert. Hier soll ein eigenständiger Ansprechpartner eingeführt werden.
In Artikel 3 wird die Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Lehrlingskostenausgleichskasse für die Schornsteinfegerinnungen des Landes Sachsen-Anhalt aufgehoben. Die Aufhebung dient der Rechtsbereinigung.
Meine Damen und Herren! Der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung hat sich in der 3. Sitzung am 15. September 2016 erstmalig mit dem Gesetzentwurf befasst und auch hierzu eine schriftliche Anhörung beschlossen. 14 Institutionen wurden gebeten, eine Stellungnahme abzugeben, neun Institutionen haben dies getan.
In der 4. Sitzung am 10. November 2016 hat der Ausschuss erneut über den Gesetzentwurf beraten. Ihm lag eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes mit vorwiegend rechtsförmlichen Änderungsvorschlägen vor, die bereits im Voraus mit der Landesregierung und dem Ministerium abgestimmt wurden.
Der Ausschuss nahm die Änderungsvorschläge an und erarbeitete die Ihnen in der Drs. 7/575 vorliegende Beschlussempfehlung, die der Ausschuss auch in diesem Fall einstimmig beschlossen hat.
Ich danke den Mitgliedern des Ausschusses sowie dem Minister und den Staatssekretären für die konstruktive Arbeit.
Vielen Dank, Herr Zimmer. - Ich sehe keine Wortmeldungen. Auch diesbezüglich wurde vereinbart, keine Debatte zu führen. Wir steigen somit in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 7/575 ein.
Zunächst zur Abstimmung über die selbstständigen Bestimmungen. In Anwendung des § 32 Abs. 2 GO.LT schlage ich vor, über die Bestimmungen in der vorliegenden Beschlussempfehlung in ihrer Gesamtheit abzustimmen. Verlangt ein anwesendes Mitglied, es anders zu handhaben? - Das sehe ich nicht.
Dann lasse ich darüber abstimmen. Wer mit den Bestimmungen einverstanden ist, den bitte ich um sein Kartenzeichen. - Das ist das gesamte Hohe Haus. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig so angenommen worden.
Wir kommen somit zur Abstimmung über die Artikelüberschriften. Wer mit diesen einverstanden ist, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Das ist ebenfalls einstimmig so angenommen worden.
Nunmehr kommen wir zur Abstimmung über die Gesetzesüberschrift. Sie lautet: Gesetz zur Änderung und zur Aufhebung gewerbe-, verfahrens- und ingenieurrechtlicher Regelungen. Wer damit einverstanden ist, den bitte ich um sein Kartenzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig so angenommen worden. Somit ist das Gesetz beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt 7 ist erledigt.
Entwurf eines Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG LSA)
Sehr geehrte Damen und Herren! Hierzu liegt mir ein Änderungsantrag der AfD vor, der noch nicht ausgedruckt worden ist. Ich kann Ihnen jetzt folgenden Verfahrensvorschlag unterbreiten: Entweder verschieben wir die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes, bis alle die Möglichkeit hatten, den Änderungsantrag zu lesen, oder - das wäre der andere Vorschlag - ich lese Ihnen diesen Antrag vor.
- Okay. Der Änderungsantrag der Fraktion der AfD in der Drs. 7/644 zu dem Entwurf der Landesregierung eines Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren lautet wie folgt:
(4) Das Land zertifiziert die Träger der Aus- und Weiterbildung von psychosozialen Prozessbegleitern und führt über sie ein Verzeichnis. 2. Der oben genannte Gesetzentwurf ist in § 10 Abs. 1 wie folgt neu zu fassen: (1) Die für die Anerkennung nach den §§ 3 und 11 zuständigen Stellen führen für das Land Sachsen-Anhalt Verzeichnisse der nach §§ 1 und 2 anerkannten psychosozialen Prozessbegleiter und der zertifizierten Träger der Aus- und Weiterbildung.
Im Interesse einheitlicher Qualitätsstandards und zur Orientierung von an einer Qualifizierung als psychosozialer Prozessbegleiter interessiertem Fachpersonal ist sicherzustellen, dass dessen Aus- und Weiterbildung gleiche Inhalte und Schwerpunkte hat. Da für die psychosozialen Prozessbetreuer keine Prüfung vorgesehen ist bei dieser sensiblen Materie, ist wenigstens mit gleichen Inhalten und Ausbildungsmodulen auszubilden. Einheitliche Aus- und Weiterbildungsstandards stellen professionelle Betreuungsarbeit, deren Dokumentation und Supervision sicher.