Insofern begrüßen wir das. Vielleicht sollten wir nicht nur nach Thüringen gucken, sondern auch nach Sachsen. Dort ist zum Beispiel der Landtag mit dabei. Als ein Vorschlag, wenn ich das noch sagen darf, Herr Präsident,
wären vielleicht auch noch die Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren und das THW mit einzubeziehen. Das alles sind Fragen, über die man im Ausschuss noch diskutieren könnte. - Danke.
Nachdem das Rednerpult gereinigt worden ist, kommen wir zum nächsten Debattenbeitrag. Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spricht der Abg. Herr Striegel. - Herr Striegel, Sie haben jetzt das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zu der Frage, ob der Antrag ein bisschen unausgegoren ist, hat Kollege Erben schon etwas gesagt. Und zu der Frage, was Beiräte sinnvoller
Ich will das dahin gehend unterstützen, dass ich sage, man kann auch über Beiräte reden, aber man muss sie, glaube ich, deutlich von den regulären Strukturen unterscheiden. Ich denke, die Probleme, wenn es sie denn gibt, müssen dort gelöst werden.
Mein Eindruck ist, dass wir in Sachsen-Anhalt auch in diesem Bereich noch an einer ganzen Reihe von Stellen besser werden können. Wir sollten zunächst einmal die regulären Strukturen ertüchtigen und nicht zusätzliche neue Strukturen schaffen mit dann auch noch sehr ungeklärten Zuständigkeiten, was denn alles darunter fällt. Eine bloße Übertragung der Thüringer Verhältnisse wird uns nicht weiterbringen; denn wir sind unterschiedliche Bundesländer.
Ich denke, wir können weiter über die Idee sprechen, gegebenenfalls können wir sie auch im Ausschuss qualifizieren. Aber ein bisschen mehr konkrete Vorbereitung seitens der Fraktion DIE LINKE hätte ich mir schon gewünscht. Das hätte dieser Debatte, glaube ich, gut getan. Insofern: Wir diskutieren im Ausschuss weiter darüber und dann schauen wir mal. - Vielen herzlichen Dank.
Herr Striegel, wollen Sie eine Frage von Herrn Roi beantworten? - Nein. Dann sind wir am Ende des Debattenbeitrages angelangt. Für die CDU-Fraktion kann sich schon langsam der Abg. Herr Schulenburg auf den Weg machen. - Sie haben jetzt das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kollegen! Einige Bundesländer haben bereits einen Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz. Aber bei gründlicher Durchsicht fällt natürlich auf - das haben der Minister und Rüdiger Erben auch deutlich gemacht -, dass bei uns ganz andere gesetzliche Verhältnisse bestehen. Wir können den Antrag so einfach nicht umsetzen, weil es eben in Thüringen eine ganz andere Ausgangslage gibt mit zwei verschiedenen Gesetzen.
Wir sollten dabei auch nicht so tun, als ob es in Sachsen-Anhalt, wo es diesen Beirat nicht gibt, keine fachliche Beratung und Beteiligung bei grundsätzlichen Angelegenheiten im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes gibt. Ganz im Gegenteil, es erfolgt eine enge Einbindung nachgeordneter Behörden, des Landesbrandmeisters, der Kreisbrandmeister, der Stadtwehrleiter, des IBK, des Landesfeuerwehrverbandes, der Kommunen und anderer.
Alle grundsätzlichen Fragen zum Brandschutz werden dort besprochen und lösungsorientiert behandelt. Wir können von einer grundsätzlich bewährten Beteiligungsstruktur sprechen. Eine neue Arbeitsgruppe oder ein neuer Beirat heißt noch lange nicht, dass wir einen allgemeinen Konsens unter den Beteiligten herbeiführen können. Denn die Meinungen der Beteiligten gehen in vielen Dingen auseinander. Das bitte ich bei dieser Sache auch immer zu berücksichtigen.
Davon einmal abgesehen, bin ich nicht davon überzeugt, dass wir die gesetzliche Umsetzung, die in diesem Antrag gefordert wird, innerhalb der wenigen noch verbleibenden Monate bis zum Ende dieses Jahres tatsächlich schaffen können. An dieser Stelle sollte Gründlichkeit vor Schnelligkeit gehen.
Der Fachausschuss tut gut daran, die Angelegenheit detailliert zu beraten und die Fachkompetenz, die wir in diesem Land haben, im Rahmen eines Fachgespräches zu beteiligen, damit wir die unterschiedlichen Meinungen zu diesem Beirat komprimieren und zusammenfassen können und damit wir uns daraus ein allumfassendes Bild machen können. - Herzlichen Dank.
Damit kommen wir zum Abschluss der Debatte und die Einbringerin Frau Bahlmann erhält noch einmal das Wort. Frau Bahlmann, Sie haben das Wort. Bitte.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Jetzt haben wir uns lang und breit über Definitionen unterhalten. Ja - das habe ich bereits in meiner Rede gesagt -, als Vorbild für den Antrag gilt selbstverständlich der Beirat in Thüringen. Denn man muss das Rad nicht neu erfinden. Wenn man woanders etwas Gutes entdeckt, kann man das durchaus übernehmen. Wenn dazu Gesetzesänderungen notwendig sind - Gesetze sind auch bloß von Menschen gemacht -, dann müssen wir die Gesetze eben ändern.
Für mich zählt das, was am Schluss dabei herauskommt. Wenn der Beirat dadurch einen anderen Namen bekommt, ist mir das auch durchaus recht, Hauptsache, wir haben ein Mitspracheorgan für unsere Rettungsdienstleistenden, unsere Hilfsdienstleistenden, die Feuerwehren und den Katastrophenschutz.
Es geht mir persönlich um die Sache und nicht um irgendwelches Klein-Klein oder um Wortklaubereien. Wenn es unser Antrag geschafft hat, dass
wir über dieses Thema im Plenum und im Ausschuss intensiv diskutieren, dann kann ich das durchaus als Erfolg verbuchen.
Ich freue mich auf eine angeregte Diskussion im Ausschuss und hoffe, dass dieser Antrag und die Bildung des Beirats nicht wieder, wie es bei den Straßenausbaubeiträgen der Fall war, zwei Jahre lang im Ausschuss herumdümpelt. Das ginge über die Legislaturperiode hinaus und wir müssten noch einmal von vorn anfangen.
- Das stimmt, man kann es nicht vergleichen. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass ich darum bitte, dass es nicht wieder so lange im Ausschuss verbleibt.
Damit sind wir am Ende der Debatte angekommen. Ich habe, wenn ich das richtig verstanden habe, einen Antrag auf Überweisung in den Innenausschuss vernommen. Gibt es Überlegungen dazu, mitberatende Ausschüsse zu bestimmen? - Das scheint mir nicht der Fall zu sein.
Dann frage ich: Wer im Haus damit einverstanden ist, den Antrag in der Drs. 7/6501 in den Innenausschuss zu überweisen, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Wer ist dagegen? - Gibt es Stimmenthaltungen? - Offensichtlich nicht. Damit ist diese Überweisung einstimmig beschlossen worden.
Das führt nun unmittelbar dazu, dass ich die Mittagspause einleiten kann, die allerdings nicht für den Ausschuss für Finanzen stattfindet. Dieser trifft sich im Raum B0 05. Der Rest trifft sich um 13 Uhr wieder hier - das gilt auch für die Mitglieder des Finanzausschusses -, dann machen wir weiter.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es ist 13:02 Uhr. Ich hatte das Ende der Mittagspause für 13 Uhr avisiert. Wir befinden uns also bereits wieder in dem entsprechenden Tagungsrhythmus und setzen deswegen die Sitzung fort. Ich bitte die besonders pünktlichen Abgeordneten, die sich gerade im Raum befinden, sich hinzusetzen, damit wir mit unserer Beratung fortfahren können.
Vielen Dank. - Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Zwei Gerichtsurteile beunruhigen die Kommunalverwaltungen in allen Bundesländern. Mit Urteil vom 23. November 2017 hat der Bundesgerichtshof die Haftung einer Verbandsgemeinde, die einen künstlich angelegten, jedoch naturnah gestalteten Badesee als öffentliche Einrichtung betreibt, festgestellt und die Regeln für eine Badeaufsicht verschärft. Danach ist die Schwimmaufsicht verpflichtet - ich zitiere -,
„den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin zu überwachen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Dabei ist der Beobachtungsort so [zu] wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht und auch in das Wasser hineingeblickt werden kann, was gegebenenfalls häufigere Standortwechsel erfordert“.
„Zu den Aufgaben der Aufsichtspersonen in einem Schwimmbad gehört es weiter, in Notfällen für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen“.
Im Falle eines Unglücks hat der Betreiber nach dem BGH zu beweisen, dass er alles für die Sicherheit getan hat und das Unglück nicht abwendbar war.
Im Februar 2020 folgte die nächste wegweisende Entscheidung. Ein Amtsgericht in Hessen verurteilte den Bürgermeister der Gemeinde Neukirchen wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu einer Geldstrafe auf Bewährung, nachdem in einem Dorfteich in seiner Gemeinde drei kleine Kinder auf tragische Weise ertrunken waren. Ein Schild hatte darauf hingewiesen, dass Eltern für ihre Kinder haften. Dennoch vertrat das Gericht die Rechtsauffassung, dass der Teich aufgrund der bestehenden Verkehrssicherungspflicht hätte eingezäunt werden müssen und dass damit der Bürgermeister die Verantwortung trägt.
Das Gericht warf ihm also vor, dass das Gewässer nicht ausreichend gesichert war. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, die Unsicherheit in den Kommunalverwaltungen aus Angst vor Konsequenzen ist groß, da die Tendenz zu zunehmend strengeren Haftungsmaßstäben in der Rechtsprechung erkennbar ist.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass eine Kommune damit rechnen muss, dass ein Gewässer mit bädertypischem Ausbau, wie etwa einem Steg, von Bürgern als Badestelle genutzt wird und damit die Kommune in der Pflicht ist und die Badeaufsicht an dem Gewässer gewährleisten muss.
Der Kommunale Schadensausgleich als Versicherer der Kommunen hat zu entsprechender Vorsicht gemahnt. Für diejenigen, die kein Risiko tragen möchten, wurde die Empfehlung ausgesprochen, Badestege zu sperren oder zurückzubauen bzw. den See komplett zu sperren. Allein das Aufstellen eines Schildes mit der Aufschrift „Baden auf eigene Gefahr“ führe nicht zum Haftungsausschluss.
Seitdem gibt es bundesweit immer wieder Berichte darüber, dass Kommunen aus Angst Badestellen an Seen schließen, Stege abbauen, Zäune errichten oder nur noch sogenannte naturnahe Badestellen übrig lassen. So haben beispielsweise auch in Sachsen-Anhalt der Klietzer und der Kamerner Ortsbürgermeister die Badestellen aufgrund der immensen Verunsicherung gesperrt. Die Kritik der Kommunen bezieht sich neben der bestehenden Unsicherheit auch darauf, dass sie sich eine Badeaufsicht oftmals wirtschaftlich nicht leisten können und darüber hinaus nicht genügend Rettungsschwimmer zu finden sind.
Dieses Thema hat auch schon Abgeordnete anderer Fraktion umgetrieben. Mit Kleinen Anfragen an die Landesregierung haben sowohl der Abg. Herr Keindorf in der KA 7/3462 als auch der Abg. Herr Meister in der KA 7/3516 entsprechende Auskünfte von der Landesregierung zu Haftungsfragen gefordert. Die Antworten der Landesregierung in den Drs. 7/5828 bzw. 7/5877 verweisen im Wesentlichen auf die kommunale Selbstverwaltung und auf das Hinweisblatt des Kommunalen Schadensausgleichs der ostdeutschen Bundesländer. Die Landesregierung leitet keinen Handlungsbedarf ab und will dieses Thema offensichtlich aussitzen.
Das Problem wird sich allerdings nicht von selbst lösen. Deshalb fordern wir mit unserem Antrag eine landesgesetzliche Regelung, die schnell Rechtssicherheit für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie für die Badegäste schafft. Schleswig-Holstein hat mit seinem Badesicherheitsgesetz als erstes Bundesland reagiert. Mit diesem Gesetz wurde ein klarer rechtlicher Rah