Heute sage ich: Durch viele Dörfer und durch viele kleine Bereiche fahren Lkw und machen die Straßen vor der Haustür der Bürger, die diese bezahlt haben, kaputt. Ich komme aus Gräfenhainichen. In Jüdenberg steht der Bau einer Mülldepo
nie an - das Thema sollte Ihnen bekannt sein -; dort fahren dann die Lkw durch, über die Straßen, die die Bürger bezahlt haben. Das kann nicht sein. Das muss ich einmal so sagen.
Ganz abgesehen davon, dass dort diese Mülldeponie nicht sein muss. Das sind Punkte, über die Sie nachdenken sollten, über die Sie sich Gedanken machen sollten. Das ist etwas sehr Wichtiges.
Wir hatten einen ersten Straßengipfel - so haben wir ihn genannt - in Oranienbaum. Dort wurde uns viel Unterstützung von Ihren Parteien zugesagt. Ich sage es einmal so: Für die Volksinitiative direkt kam sehr wenig Unterstützung. Geholfen haben uns in Dessau die LINKEN. Bei denen möchte ich mich ehrlich bedanken; denn sie waren sehr tapfer. Darüber hinaus weiß ich, dass Sie mit den Bürgerinitiativen zusammengearbeitet haben. Das ist ein großer Schritt ist; ansonsten stünden wir wahrscheinlich nicht hier.
Die Bürgerinitiativen haben auch gesagt, ich solle nicht so sehr auf dem Gesetzentwurf herumhacken; denn für sie sei der gut. Ich habe dazu eine andere Meinung. Ich möchte noch einmal ganz kurz unsere Themen formulieren. Eine Redezeit von fünf Minuten bleibt mir noch; das schaffe ich.
erstens die in § 6 des Kommunalabgabengesetzes von 1996 vorgeschriebenen Straßenausbaubeiträge schnellstmöglich abzuschaffen, um die Bürger zu entlasten und Rechtssicherheit für Bürger und Kommunen herzustellen;
zweitens sich klar gegen die Einführung einer Kannregelung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen auszusprechen, da diese keine Lösung bestehender Probleme darstellt und gerade finanzschwächere Kommunen benachteiligt;
drittens den kommunalen Finanzausgleich auf der Landesebene so zu ändern, dass dessen Mittel zukünftig anteilig auch für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt öffentlichen Wegen herangezogen werden dürfen, und
viertens im Sinne eines einheitlichen Verwaltungsvollzuges darauf hinzuweisen, dass Bescheide aufgrund von Straßenausbaubeitragssatzungen bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nicht mehr erlassen werden.
Wenn ich mir jetzt den Gesetzentwurf ansehe, der Ihnen allen vorliegt, dann habe ich ein bisschen Bauchweh. Aber ich sage, es ist ein erster Schritt, es ist ein wichtiger und notwendiger Schritt in die richtige Richtung. Stimmen Sie diesem Gesetzentwurf zu und haben Sie im Hinterkopf, dass
solche Hintertüren wie die Erhöhung von Erschließungskosten, die Ausweitung von Erschließungskosten oder besondere Wegebeiträge, wie sie jetzt in Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzentwurfs zu § 13a des Kommunalabgabengesetzes vorgesehen sind, noch einmal geprüft werden müssten, sodass sichergestellt wird, dass die Bürger unseres Landes nicht doch wieder durch irgendwelche Hintertüren belastet werden.
Das fände ich etwas schändlich, muss ich sagen. Dafür sind wir nicht angetreten. Ich verspreche Ihnen, so wahr ich hier stehe: Wenn das kommt, dann werden wir wieder dagegen kämpfen.
Das wäre im Großen und Ganzen das, was ich zu sagen hätte. Ich wünsche mir, dass Sie dem Gesetzentwurf erst einmal zustimmen; denn das ist, wie gesagt, der erste Schritt in die richtige Richtung. Ich wünsche mir, dass wir ein Bundesland Sachsen-Anhalt werden, das für seine Bürger da ist. Wir brauchen die Bürger. Wir Bürger leben gern hier, das muss ich dazu sagen. Wir haben ein schönes Bundesland. Wir haben uns richtig gut entwickelt. Aber es heißt eben weitermachen. Bei diesem Weitermachen geht es darum, für den Bürger da zu sein, und damit meine ich wirklich f ü r den Bürger. - Vielen, vielen Dank. Ich wünsche Ihnen alles Gute und gutes Gelingen bei diesem Gesetzentwurf.
Vielen Dank, Frau Birkner. Dieser Beifall gebührt Ihnen und natürlich auch Ihren Mitstreitern, auch wenn Sie heute allein zu uns gekommen sind. Ich denke, es ist natürlich nachzuvollziehen, dass Ihre Mitstreiter arbeiten. Das ist auch gut so. Es ist eigentlich nicht gut, dass wir diesen Tagesordnungspunkt heute so früh behandeln. Aber es ist nun einmal so: In den Landtagssitzungen stehen bestimmte Punkte, meistens die wichtigsten Punkte, gleich früh am Morgen auf der Tagesordnung. Daran sehen Sie, dass dieser Punkt einer der wichtigsten ist. - Vielen Dank, Frau Birkner.
Die Einbringung des Gesetzentwurfes wird jetzt der Abg. Herr Erben vornehmen. Sie haben das Wort, Herr Abgeordneter.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Vertreterin der Volksinitiative! - Das ist mir an dieser Stelle sicherlich gestattet.
Ich habe den Auftrag, den Gesetzentwurf zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge heute für die Koalitionsfraktionen einzubringen. Ich fange mit der Gesetzesüberschrift an. Nicht an jeder Gesetzesüberschrift kann man erkennen, was mit dem Gesetz verfolgt wird. Ich glaube, bei diesem Gesetzentwurf ist uns das gelungen. Es heißt nämlich ganz klar: Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge.
Wir haben uns einige Prämissen gesetzt, was wir mit diesem Gesetzentwurf vorhaben, was wir erreichen wollen. Wir wollen die Straßenausbaubeiträge rückwirkend zum 1. Januar 2020 abschaffen. Wir wollen die wiederkehrenden Beiträge rückwirkend zum 1. Januar 2020 abschaffen. Das Ganze zieht Folgeänderungen nach sich. Wenn man beispielsweise Straßenausbaubeiträge abschafft, dann braucht man bestimmte Regularien im Kommunalabgabengesetz natürlich nicht mehr, beispielsweise im Hinblick auf die Bürgerbeteiligung, die rechtzeitige Anhörung, die frühere Mitbestimmung beim Bau von Anliegerstraßen. Das macht diesen Gesetzentwurf zugegebenermaßen etwas kompliziert.
An dieser Stelle möchte ich gleich einen kleinen Schlenker zu Ihnen, Frau Birkner, machen. Sie haben gesagt, wir würden neue Hintertürchen einbauen, und haben dabei den besonderen Wegebeitrag erwähnt. Zur Erläuterung: Den besonderen Wegebeitrag gibt es in Sachsen-Anhalt seit 1991. Er ist seit 1991 im Kommunalabgabengesetz geregelt.
Worum geht es dabei? - Dabei geht es um den besonderen Ausbau von nicht öffentlichen Straßen. Voraussetzung zur Erhebung eines besonderen Wegebeitrages sind nicht öffentliche Straßen. Ein typisches Beispiel: Wenn am Ende eines gemeindlichen Feldweges eine Kiesgrube entsteht und der Weg zusätzlich ausgebaut werden muss, dann - so ist es heute und so soll es auch zukünftig bleiben - muss der Kiesunternehmer für den Ausbau dieser Straße zahlen. Damit wir diese Regelung nicht sozusagen aus Versehen mit abschaffen, müssen wir die Regelungen des § 7 des Kommunalabgabengesetzes an verschiedenen Stellen wieder aufgreifen. Das ist also keine Hintertür, sondern die Fortführung des besonderen Wegebeitrages. Es wäre mein Wunsch, dass Sie das entsprechend mitnehmen.
Dazu gehört auch: Wenn wir Straßenausbaubeiträge abschaffen, brauchen wir natürlich auch Neuregelungen im Bereich der Billigkeitsmaßnahmen im Kommunalabgabengesetz, damit die Konstruktion von Steuern, Gebühren und Beiträgen, die im Kommunalabgabengesetz geregelt wird, auch zukünftig noch funktioniert.
sie ist auch nicht ganz trivial. Deswegen sehen wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Einfügung einen neuen § 18a in das Kommunalabgabengesetz vor, der Übergangsvorschriften enthält. Wir regeln darin, was der Anknüpfungspunkt ist.
Es klingt zunächst ganz einfach: Wir schaffen rückwirkend zum 1. Januar 2020 Straßenausbaubeiträge ab. Doch wir brauchen natürlich einen Anknüpfungspunkt. Für uns war sehr schnell klar, dass das nur das Entstehen der Beitragspflicht sein kann. Anknüpfungspunkt für die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge ist also die Frage, ob am 31. Dezember 2019 die Beitragspflicht entstanden war. Dasselbe gilt für die Beitragsschuld und das Entstehen der Beitragsschuld bei den wiederkehrenden Beiträgen.
Nun wird natürlich sofort und berechtigterweise die Frage aufkommen, was denn aber mit den Beiträgen ist, die noch nicht erhoben worden sind, bei denen aber die Beitragspflicht am
31. Dezember 2019 schon entstanden war. In Bezug darauf haben wir als Koalitionsfraktionen entschieden, in den Gesetzentwurf aufzunehmen, dass wir für diese Beiträge, die noch nicht verjährt sind, die aber auch noch nicht erhoben worden sind, eine Kannregelung im Kommunalabgabengesetz vorgesehen, nach der es in der alleinigen Entscheidung des Gemeinderates liegt, ob man diese Beiträge noch erhebt.
Damit diese Entscheidung dem Gemeinderat nicht anschließend wieder entzogen wird, beispielsweise durch die Kommunalaufsichtsbehörden, haben wir Artikel 2 - Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes - in den Gesetzentwurf aufgenommen, der vorsieht, dass die Einnahmebeschaffungsgrundsätze bei den Straßenausbaubeträgen nicht gelten. Es handelt sich also um eine wirkliche Kannregelung. Der Gemeinderat entscheidet souverän, ob er das tut. Das ist eine unmittelbare Entscheidung des Gemeinderates.
Darüber hinaus müssen wir natürlich Regelungen für solche Straßenausbaubeiträge schaffen, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben worden sind. Solche Fälle gibt es in Sachsen-Anhalt, auch wenn es möglicherweise nicht besonders viele sind. Dafür haben wir die Regelung vorgesehen, dass die Beiträge innerhalb des nächsten Jahres an die betroffenen Beitragsschuldner zurückerstattet
Es gibt eine weitere Konstellation, nämlich die, dass Vorausleistungen für Straßenausbaubeiträge von den Beitragspflichtigen erhoben worden sind, bei denen aber die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, aber in dem Fall, in dem sie entsteht, zukünftig eine Beitragsfreistellung erfolgt. Auch für diesen Fall haben wir die Regelung getroffen,
Hinzu kommt die berechtigte Frage, wie die Gemeinden, denen wir die Straßenausbaubeiträge als Einnahmequelle aus der Hand schlagen, zu ihrem Geld kommen. Auch das ist in den Übergangsregelungen berücksichtigt worden. Wenn Beiträge bzw. Vorausleistungsleistungen zurückerstattet werden müssen, dann wird die Gemeinde dies beim Landesverwaltungsamt einreichen und es findet eine Spitzabrechnung statt.
Phase 1: In Bezug auf Beiträge, die nicht mehr erhoben werden dürfen, weil die Beitragspflicht seit dem 1. Januar 2020 entstanden ist, erfolgen eine Spitzabrechnung gegenüber dem Landesverwaltungsamt und eine Erstattung.
Phase 2: Was ist mit den Baumaßnahmen, die begonnen wurden bzw. die aufs Gleis gesetzt wurden und bei denen sich die Gemeinde in dem guten Glauben befand, dass sie noch Beiträge dafür erheben kann? Auch für diesen Fall haben wir eine Übergangsregelung in dem Gesetzentwurf vorgesehen, die ebenfalls eine Spitzabrechnung vorsieht.
Das kann man aber nicht für alle Ewigkeiten machen, weil wir natürlich nicht wissen, welche Gemeinde im Jahr 2025 welche Straße ausbauen will und welche Satzungsregelung zu welchen Beitragseinnahmen führen würde. Man kann natürlich nicht für die Zukunft Spitzabrechnungen durchführen. Deswegen haben wir mit Artikel 3 ein Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen vorgesehen. Danach wird ab 2022 eine Pauschale von 15 Millionen € nach den Kriterien Einwohnerzahl, Gemeindefläche und Länge der Gemeindestraßen auf die Gemeinden Sachsen-Anhalts verteilt.
Schließlich stellt sich die Frage, ob diese Verteilung gerecht vorgenommen wird. Das weiß heute niemand. Ob diese Verteilung zielgenau erfolgen wird, können wir heute auch nicht sagen. Uns liegen auch keine Erfahrungen aus den Ländern vor, die in den letzten Jahren die Straßenausbaubeiträge abgeschafft haben. Blicken wir in andere Bundesländer: In Thüringen hat man dieses Problem vertagt. Und was ist passiert? - Frust, Ärger etc. Genau das passiert aktuell dort. Deswegen sehen wir eine Evaluierungsvorschrift für diese Verteilungskriterien und vor allem für die Höhe dieser Zuweisungen in dem Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich vor.
Das Ganze tritt rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft. Die Regelung zu den Einnahmebeschaffungsgrundsätzen im KVG tritt natürlich erst mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft, ansonsten würden wir zwischendurch alles rechtswidrig machen. Schließlich tritt das Gesetz zum Mehrbelas
tungsausgleich im Jahr 2022 in Kraft, um die Mittel in Höhe von 15 Millionen € entsprechend verteilen zu können. - Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Abg. Erben. Ich habe eine Wortmeldung für eine Frage. - Herr Abg. Gallert, Sie haben das Wort. Bitte.
Herr Erben, ganz außergewöhnlich: Es geht mir wirklich nicht darum, zu provozieren oder irgendetwas aufzudecken, sondern darum, etwas zu verstehen. Ich habe nämlich den Eindruck, Sie haben sich so intensiv damit beschäftigt, dass Sie mir das so erklären können, dass ein Abgeordneter, der nicht im Innenausschuss sitzt, es versteht. Dazu gehöre ich. Wenn ich das richtig verstanden habe, dann haben Sie gesagt, es gibt jetzt einen Spielraum für die kommunale Vertretung für den Fall, dass die Beitragspflicht schon entstanden ist, aber der Beitrag noch nicht bezahlt worden ist.
Dazu die Frage: Habe ich Sie da richtig verstanden, und für welchen Bereich hat die kommunale Vertretung jetzt noch die Entscheidungsbefugnis, ob sie die Beiträge erhebt oder nicht?
Dann eine Frage zu dem Kriterium „Entstehung der Beitragspflicht“, das Sie als den Cut ansetzen: Wodurch wird die Entstehung der Beitragspflicht ausgelöst, dadurch, dass mit der Baumaßnahme begonnen worden ist, dass sie beendet worden ist oder dass die Beiträge schon errechnet worden sind? Das könnten Sie mir noch einmal kurz erklären.
Das will ich gerne tun. Fangen wir mit der zweiten Frage an. In Sachsen-Anhalt ist es völlig eindeutig, nämlich Abschluss der Baumaßnahme heißt Entstehen der Beitragspflicht, und Entstehen der Beitragspflicht ist nach der Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt der Eingang der geprüften