Sie sind jetzt eigentlich nicht an der Reihe, Herr Thomas, aber ich möchte hier eine Ausnahme machen, weil Sie sicherlich kurz darauf antworten wollen. Ansonsten ist Frau Dr. Pähle die nächste Fragestellerin. - Bitte.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Ich bin ja persönlich angesprochen worden. - Frau Ministerin, ich zolle Ihnen Respekt. Ich nehme Ihre Entschuldigung an.
Erste Frage. In öffentlicher Ausschusssitzung - deshalb kann ich aus dem Wortprotokoll zitieren - hat die Abg. Frau Frederking aus dem Abschlussbericht zur Obertagedeponie Brüchau Folgendes von Seite 118 zitiert:
„Es wurden relevante Sickerwasserfrachten an Chlorid und Sulfat sowie untergeordnet an Metallen ermitteln. Von den ermittelten Bodenbelastungen und dem aufkonzentrierten Sickerwasser geht eine Gefährdung für das Schutzgut Grundwasser aus.“
„Ein Eintritt von Schadstoffen (Chlorid, untergeordnet Cadmium, Arsen, Chrom und Barium) in das Grundwasser hat bereits stattgefunden.“
Sehr geehrte Frau Ministerin, ich frage Sie erstens, ob nicht genau diese Teile des Berichtes genug Anlass für die Feststellung geben, dass ein Gefährdungspotenzial vorliegt.
Die zweite Frage. Der Betriebsplan für die Grube Brüchau zur Überprüfung der Belastungssituation sah eigentlich vor, einen Pumpversuch stattfinden zu lassen, um sicherzustellen, dass die Grundwasserleiter auch unter Druck, also bei Abforderung von Grundwasser, unbelastet sind. Aufgrund der Einschätzung des LAGB, dass diese Gefährdung bereits vorhanden ist, ist von diesem Pumpversuch abgesehen worden. Das heißt, der Probebetriebsplan ist vorzeitig beendet worden, weil es für das LAGB sicher war, dass die Belastung und auch die Gefährdung vorhanden sind.
Würden Sie vor dieser Einschätzung, die Sie hier auch kundgetan haben, dann eher dafür plädieren, diese Probenahme stattfinden zu lassen, also den Pumpversuch durchzuführen, wenngleich wir von der BI in Brüchau Hinweise bekommen haben, dass auch an verschiedenen Brunnen Grundwasser-Brunnenbelastungen festgestellt
worden seien? Das ist nicht weiter verfolgt worden. Wie stehen Sie zu der Beprobung des Grundwassers? Ist aus Ihrer Sicht der Probebe
Frau Pähle, ich möchte, ehrlich gesagt, gar nicht dazu Stellung nehmen, ob dieser Pumpversuch notwendig ist. Das sollen die Experten entscheiden. Wenn daran irgendein Zweifel besteht, dann sollte man versuchen, den Zweifel auszuräumen. Dazu will mich jetzt aber nicht konkret äußern.
Sie haben gerade eine Stelle aus dem Bericht zitiert, die die Abg. Frederking bereits im Ausschuss zitiert hat. Sie hatte bis zu der Stelle „... bleibt diese Gefährdung bestehen.“ zitiert. Danach folgt:
Der Flurabstand der Grundwasseroberfläche beträgt auf dem Gelände der OTD Brüchau mehr als 18 m. Bei einer wirksamen Unterbrechung des Transportes über Sicker- und Aufstandswasser ist eine Nachlieferung von Schadstoffen in das Grundwasser nicht mehr gegeben.“
Das zieht sich durch den gesamten Bericht. Es bestreitet ja niemand, dass dort Schadstoffe ausgetreten sind. Das ist völlig unstrittig. Es tritt immer noch Chlorid aus. Aber es findet sich im Gutachten immer wieder die Anmerkung: Dieser Pfad muss unterbrochen werden; dann gibt es eine regressive Fahnenentwicklung. Insofern ist das Schutzgut menschliche Gesundheit eben nicht gefährdet.
Vielen Dank, Frau Ministerin. Ich entnehme Ihrer Aussage aber, dass Sie zumindest an dieser Stelle der Aussage Ihres Staatssekretärs widersprechen, dass es nur um Chlorid geht, sondern dass es auch um die Austragung anderer Stoffe geht. Im Ausschuss hat der Staatssekretär Rehda nach meiner Erinnerung explizit darauf hingewiesen, es gehe - sein Zitat - um Kochsalz in 20 m Tiefe. Sie haben jetzt klargestellt, dass es auch um andere Stoffe geht.
nung bedarf. Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es genau diese Expertenmeinung im LAGB gibt, das nämlich darauf hinweist, dass man aufgrund der Gefährdungslage, so wie sie dort eingeschätzt wird, den Pumpversuch nicht mehr benötigt.
Dann haben Sie mich missverstanden. Es geht in der Tat nur um die Salzfracht. Die Salzfracht ist die Fahne, die noch austritt und die unterbrochen werden muss. Früher sind auch andere Stoffe ausgetreten, aber diese treten jetzt mit einem Wert unterhalb einer Schwelle aus, die von dem Gutachter als bedenklich eingeschätzt wird.
Das ist im Bericht eine Stelle, über die ich selbst gestolpert bin. Denn - das hat zum Beispiel auch die Abg. Funke im Ausschuss zitiert, wie ich dem Wortprotokoll entnehmen konnte - die anderen Frachten liegen zum Teil deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Dann fragt man sich natürlich: Wenn ein Wert über einer Geringfügigkeitsschwelle liegt, wieso kommt man dann im Gutachten dazu, dass das alles zu vernachlässigen ist? - Diesbezüglich musste ich mir erklären lassen, dass die Geringfügigkeitsschwellen in der Tat sehr, sehr niedrige Schwellen sind. Im Bodenschutzrecht gibt es Prüfwerte, die um ein Mehrfaches höher als die Geringfügigkeitsschwellen sind.
Wenn ein solcher Prüfwert nach dem Bodenschutzrecht überschritten wird, dann ist das alarmierend. Dann sagt man, dass ein Hinweis auf einen Schaden vorliegt. Eine Überschreitung der Geringfügigkeitsschwellen ist kein solches Alarmsignal. Als ich das gelesen habe, dachte ich: Aber da steht doch, elfmal und 90-mal die Geringfügigkeit überschritten. Das verstehe ich nicht. Wieso sagt der Gutachter dann so etwas? Das habe ich mir an der Stelle erklären lassen.
Das ist eben bei den Salzfrachten anders. Die Salzfrachten sind erhöht, aber sie haben sich ohnehin schon regressiv entwickelt. Sie sind in einer gewissen Entfernung zur Grube auch gar nicht mehr nachweisbar. Man geht davon aus: Wenn man dort den Wassereintrag stoppt, dann entwickelt sich dieser Schaden auch weiterhin rückläufig.
Vielen Dank, Frau Ministerin. Es gibt noch zwei Wortmeldungen, und zwar von Frau Funke und von Herrn Abg. Hövelmann. - Frau Funke, Sie haben jetzt das Wort. Bitte.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Sehr geehrte Frau Ministerin! Ich habe eine Frage, die sich letztendlich auch im Zusammenhang mit der Ausschusssitzung gestellt hat. Von Herrn Sch. wurde angemerkt, dass man sich jetzt auf die Deponieverordnung bezieht. Es ist auf die Bestandsanlage Wert gelegt worden. Insoweit hat man die Rechtsauffassung also geändert. Vorher hieß es immer: Ja, das ist Bergbau, die Deponieverordnung gilt nicht. Jetzt hat man die Rechtsauffassung dahin gehend geändert, dass die Deponieverordnung gilt. Die Deponieverordnung gilt seit 2009. Die Grube wurde bis 2012 betrieben. Hätte diese Grube denn nicht schon im Vorfeld geräumt werden müssen bzw. nach Deponieverordnung behandelt werden müssen? - Das ist meine erste Frage.
Meine zweite Frage bezieht sich auf den Abschlussbericht. Darin steht auf der Seite 138 zu Punkt 8.4 unter Schlussfolgerungen:
„Im Ergebnis der aktuellen Untersuchung sind die Variante Basisabdichtung bzw. lokale Abdichtungsmaßnahmen in Bereichen der lokalisierten Fehlstellen/Schwachstellen planerisch zu betrachten. Hierzu gibt es bei der technischen Ausführung unterschiedliche Varianten. Eine über die gesamte Fläche nachträglich eingebaute Basisabdichtung wird aufgrund der geologischen Verhältnisse“
Dazu ist meine Frage: Ist es jetzt angesichts dieser Schlussfolgerung überhaupt noch möglich, zu sagen, wir machen tatsächlich nur eine Abdichtung?
Aus dem Teil, den Sie zitiert haben, geht ja hervor, dass eine nachträglich eingebaute Basisabdichtung als unverhältnismäßig angesehen wird. Deswegen ist das eine Variante, die nicht infrage kommt, wenn man der Schlussfolgerung folgt. Das hat aber nichts mit der Variante Abdeckung zu tun. Das ist ja eine andere Variante. - Das ist meine Antwort auf Ihre erste Frage.
Ihre zweite Frage bezog sich auf die Differenzierung von Abfallrecht und Bergrecht einerseits und dem Deponierecht andererseits. Dazu habe ich eben schon - das will ich nicht wiederholen - gegenüber dem Abg. Lange ausgeführt, wie wir die Auffassung des Bergamtes zur allgemeinen Bundesbergverordnung verstehen. Es gilt das Deponierecht in dem Augenblick, in dem der Abfall von dem Grundstück herunter gebracht wird, also beim Auskoffern in dem Augenblick, in dem alles ausgekoffert worden ist und man anfängt, sich zu überlegen, wohin man den Giftmüll bringt. Dann trifft das Deponierecht zu. Denn dann muss ermittelt werden, zu welchen Deponien welcher Klasse man den Müll verbringen muss.
Meine Auffassung ist eine andere, aber ich bin kein Umweltrechtler; das muss ich zugestehen. Wenn man solche Gruben betreibt, während noch Gesetze - in diesem Fall die Deponieverordnung - gelten, dann hätte man meines Erachtens - wie gesagt, von 2009 bis 2012 war diese Grube noch in Betrieb - damals schon reagieren müssen und diese Gruben entsprechend der Verordnung behandeln müssen.
Sie haben es vorhin selbst gesagt: Bei einer Deponie gibt es drei Phasen. Dass am Ende die Stilllegung kommt, ist eigentlich klar. Dementsprechend müssen auch die geologischen Verhältnisse vorliegen. - Vielen Dank.
Noch einmal: Die BA Brüchau unterliegt dem Bergrecht und nicht dem Deponierecht. Ich habe gerade gegenüber dem Abg. Hendrik Lange ausgeführt, dass die Allgemeine Bundesbergverordnung gilt. Das hat nichts mit dem Deponierecht zu tun.
Vielen Dank, Frau Ministerin. Jetzt kommen wir zum letzten Fragesteller, zu Herrn Abg. Hövelmann. - Bitte, Sie haben das Wort.
Diesbezüglich, das gebe ich zu, lerne ich unheimlich viel dazu, auch in der heutigen Fragestunde. Mir geht es eher um die Abläufe und die Verfahren, die die Landesregierung zu bewältigen hat.
Ihr Herr Staatssekretär hat Folgendes zu Protokoll gegeben: Das Bergamt verlangt vom Bergbetreiber, die Auskofferung zu planen. Wir, das heißt das Umweltministerium, werden jetzt parallel dem Bergbetreiber mitteilen, dass wir eine Auskofferung nicht finanzieren, sondern nur eine Abdichtung. Damit ist der Bergbetreiber natürlich in einem Dilemma, das er lösen muss. Wir müssen uns jetzt darüber klar werden, wie es an der Stelle weitergehen soll.