Mit diesem Staatsvertrag erfolgt eine Neuordnung der Rundfunkfinanzierung, weg von dem veralteten gerätebezogenen Ansatz hin zu einem wohnungs-
und betriebsstättenbezogenen Ansatz. Dieser Modellwechsel wurde nach einer ersten umfassenden Anhörung im zuständigen Ausschuss vom Landtag schon am 9. Dezember 2010 positiv bewertet, wenn auch an einer Regelung für den nichtprivaten Bereich Kritik geübt wurde. Auf den insoweit getroffenen Landtagsbeschluss komme ich noch zurück.
Vorab möchte ich die wesentlichen Strukturen und Auswirkungen des Modellwechsels noch einmal zusammenfassen:
Erstens. Die geräteunabhängige Regelung ist technologieoffen und zukunftsfähig. Der Rundfunkbeitrag erübrigt die hochumstrittene Unterscheidung zwischen herkömmlichen und neuartigen Rundfunkempfangsgeräten. Mit dem Staatsvertrag wird insofern eine verlässliche und zeitgemäße Basis für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geschaffen.
Der Preis für den Übergang von der Gebühr zum Beitrag ist die künftige Heranziehung von Personen, die ohne Weiteres Zugang zum Rundfunk haben, davon aber aus welchen Gründen auch immer keinen Gebrauch machen wollen.
Zweitens. Der Schutz der Privatsphäre vor Eingriffen des Gebührenbeauftragten, der GEZ, wird gestärkt, da das Betreten der Wohnung im Regelfall nicht mehr erforderlich ist. Die Stärkung der Privatsphäre erfolgt unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes.
Drittens. Die Regelungen des Staatsvertrages sind familienfreundlich. Familien sollen künftig im Vergleich zum geltenden Recht erhebliche Entlastungen erfahren. Es wird außerdem Kontrollbürokratie abgebaut, weil es nicht mehr darauf ankommt, ob etwa die bei den Eltern lebenden Kinder bereits eigenständig sind oder nicht oder wie die Beziehungen in Lebensgemeinschaften aussehen, die unter einem gemeinsamen Dach leben. Darauf kommt es künftig nicht mehr an.
Viertens. Die Neuregelung sorgt für mehr Gerechtigkeit. Das rechtswidrige Schwarzsehen und -hören auf Kosten der Gemeinschaft wird deutlich erschwert, weil sich die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber leichter als heute feststellen lassen.
Fünftens. Die geltenden Befreiungstatbestände bei finanzieller Bedürftigkeit bleiben erhalten. Es erfolgt eine Erweiterung um die Fallgestaltung der Taubblindheit und des Bezugs von Blindengeld; das kannten wir vorher nicht.
Soweit es bislang befreiungsberechtigte Schwerbehinderte betrifft, erfolgt eine Anpassung an die höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Regelung der Befreiungsberechtigung soll danach auch an die finanzielle Bedürftigkeit gekoppelt sein. Anderenfalls läge ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 des Grundgesetzes vor.
Der erzielte Kompromiss bedeutet, dass finanziell Leistungsfähige, also Personen, die nicht ohnehin in eine Fallgruppe der finanziell Bedürftigen des Staatsvertrages fallen, einen Rundfunkbeitrag in Höhe von einem Drittel zahlen sollen. Das entspricht etwa der Höhe der bisherigen so genannten Radiogebühr.
Mit den daraus erzielten Einnahmen soll nach Nummer 1 der Protokollerklärung zum Staatsvertrag zweckgebunden die Finanzierung barrierefreier Angebote erleichtert werden. Das lag allen vertragschließenden Ländern sehr am Herzen.
Sechstens. Die Kosteneffizienz wird deutlich verbessert. Mit der Reduzierung des Ermittlungsaufwandes sinken mittelfristig auch die Kosten für den Beitragseinzug.
Siebtens - das ist auch ganz wichtig -: Beitragsstabilität. Die Umstellung der Rundfunkfinanzierung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag soll aufkommensneutral erfolgen. Ziel ist es, den Beitrag in Höhe von 17,98 € pro Monat stabil zu halten. Dazu haben die Länder flankierend eine Überprüfung des Umfangs des Funktionsauftrags der Rundfunkanstalten begonnen.
Achtens. Von der Reform der Rundfunkfinanzierung profitieren auch die Betriebe im Beherbergungsgewerbe, also im Bereich des Tourismus. Künftig fällt für jeden Betrieb neben den Beiträgen nach der Staffel pro Zimmer nur noch ein Drittelbeitrag an. Da die Zimmer im Regelfall über Fernsehgeräte verfügen, ergibt sich daraus eine deutliche Reduzierung der Belastung. Im Falle der saisonbedingten Stilllegung kann für den Zeitraum der Beitrag völlig wegfallen.
Neuntens: keine höhere Gesamtbelastung der Wirtschaft - ein Ziel, das insbesondere von den Wirtschafts- und Handwerksverbänden immer sehr deutlich gemacht wurde.
Am Umfang der prozentualen Belastung des nichtprivaten Bereichs soll die Neuregelung grundsätzlich nichts ändern. Nach wissenschaftlichen Untersuchungen liegt der Anteil der Wirtschaft am Gebührenaufkommen heute bei mindestens 8 %. Der so genannte Non-Profit-Bereich, also öffentliche Verwaltung, Polizei, Feuerwehr usw., liegt bei ca. 1 %.
Der Anteil der Wirtschaft am Beitragsaufkommen wird nach den Erwartungen der Rundfunkanstalten und der KEF mit dem neuen Beitragsmodell sogar leicht fallen. Daraus ergibt sich ein Anteil der Wirtschaft am Gesamtbeitragsaufkommen in Höhe von zunächst knapp 650 Millionen €. Nach Berechnungen der Rundfunkanstalten wird der Anteil im Jahr 2016 auf ca. 540 Millionen € absinken. Das werden wir beobachten müssen.
Zehntens. Es ging uns um eine mittelstandsfreundliche Ausgestaltung der Beitragserhebung im nichtprivaten Bereich. Die Regelungen zur Beitrags
pflichtigkeit des nichtprivaten Bereichs sind - auch auf Veranlassung unseres Handwerks - mittelstandsfreundlicher konzipiert, als es in dem ersten Entwurf, über den wir hier im Landtag bereits gesprochen haben, der Fall war.
Die ersten beiden Stufen der so genannten Beschäftigtenstaffel sind so gefasst, dass, jeweils bezogen auf eine Betriebsstätte, bei einer Beschäftigtenzahl von bis zu acht lediglich ein Drittelrundfunkbeitrag und bei einer Beschäftigtenzahl von neun bis 19 lediglich ein voller Rundfunkbeitrag zu leisten ist. Zirka 90 % der Betriebsstätten in unserem Land fallen in die beiden untersten Beitragsstufen und zahlen demgemäß nur einen Drittelbeitrag oder eben einen vollen Beitrag. Das Beispiel ist das sachsen-anhaltische Handwerk mit einer durchschnittlichen Beschäftigtenzahl von fünf Personen pro Betriebsstätte.
Die degressive Struktur der Beschäftigtenstaffel - auch das war ein Diskussionspunkt - ist sachgerecht. Im Falle einer linearen Beitragserhebungsstruktur müsste der Beitragssatz zur Sicherstellung der Aufkommensneutralität entsprechend erhöht werden. Das würde die kleinen und mittleren Unternehmen stärker belasten als eine degressive Beschäftigtenstaffel. Auch weil ca. 90 % der Betriebe nach der Beschäftigtenstaffel ohnehin maximal einen vollen Rundfunkbeitrag aufzuwenden haben, ist bei der auf kleine und mittelgroße Betriebe ausgerichteten Struktur unseres Bundeslandes eine Benachteiligung nicht zu erkennen. Diese degressive Ausgestaltung kennen wir im Übrigen auch aus dem Steuerrecht.
Günstig ist auch, dass Auszubildende nicht als Beschäftigte eingestuft werden. Diese Regelung berücksichtigt den hohen Anteil der in kleinen und mittelständischen Unternehmen erfolgenden Berufsausbildungen und den besonderen Umfang der diesen Unternehmen hierbei entstehenden Ausbildungskosten und ist mittelstandsfreundlich.
Auch geringfügig Beschäftigte bleiben bei der Anzahl der Beschäftigten außen vor. Auch das dient den Belangen der kleinen und mittelständischen Unternehmen.
Hinsichtlich der Kraftfahrzeuge pro Betriebsstätte sorgt die Beitragsfreiheit des ersten Kraftfahrzeugs für eine Entlastung bei Nebenerwerbselbständigen sowie Klein- und Filialenbetrieben. Pro Betriebsstätte wird ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausgenommen. Im Falle von Filialbetrieben können Kraftfahrzeuge auf die einzelnen Filialen rein rechnerisch verteilt werden, sodass es ohne Bedeutung ist, wo die Fahrzeuge tatsächlich eingesetzt werden. Das bedeutet auch eine deutliche Begünstigung der kleineren Betriebe.
Für das Kfz-Gewerbe beinhaltet der Staatsvertrag eine pauschalierende Regelung für Tages- und händlereigene Zulassungen. Damit sind die Länder
Es erfolgt auch keine besondere Beitragspflicht für Betriebsstätten, die auch als Wohnung genutzt werden und als solche beitragspflichtig sind. Das führt zu einer Begünstigung und Entlastung von Kleinstbetrieben.
Die Regelungen für die Beitragspflicht von Hotel- und Gästezimmern sehen erst ab der zweiten Raumeinheit eine Beitragspflicht vor. Auch dies entlastet kleine und mittelständische Betriebe.
Der Betriebsstättenbegriff wird im neuen Staatsvertrag restriktiver gefasst, als es ursprünglich vorgesehen war. Auch das ist eine Frucht der weiteren Beratungen.
Die Ausgrenzung bestimmter Arbeitsbereiche aus dem Betriebsstättenbegriff führt zu einer Entlastung der Unternehmen. Nicht darunter fallen zum Beispiel Baustellen, Baucontainer, Betriebshöfe und dergleichen mehr.
Problematisiert wurde vom Landtag insbesondere die im Vertrag enthaltene Regelung für die Beitragspflicht von Kraftfahrzeugen. Der Landtag hat die Landesregierung aufgefordert, insoweit auf eine aufkommensneutrale Änderung des Vertragsentwurfs hinzuwirken. Die Landesregierung hat sich diese Forderung zu eigen gemacht und in den abschließenden Verhandlungen auf der Ebene der Chefs der Staatskanzleien am 9. Dezember 2010 sowie bei der Ministerpräsidentenkonferenz am 15. Dezember 2010 und bei der Ministerpräsidentenkonferenz am 9. Juni 2011 angesprochen.
Eine aufkommensneutrale Änderung an dieser Stelle hätte innerhalb des nichtprivaten Bereichs nur durch eine Änderung der Beschäftigtenstaffel herbeigeführt werden können. Dies wäre für kleine Betriebe besonders nachteilig gewesen und wurde daher von der Ländermehrheit abgelehnt. Es wäre auch nicht im Interesse der Kleinbetriebe unseres Landes gewesen.
Nach der Überzeugung der Länder kam es erst recht nicht in Betracht, die Beitragspflicht nichtprivater Kfz ganz zu streichen und das ausfallende Beitragsaufkommen in Höhe von jährlich immerhin 353 Millionen € durch den privaten Bereich ausgleichen zu lassen. Damit würde das politische Ziel verfehlt, das bisherige Verhältnis des privaten und des nichtprivaten Bereichs am gesamten Beitragsaufkommen konstant zu halten; zum Trend habe ich schon etwas angedeutet.
Schließlich war es aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen, den Einnahmeverlust in Höhe von jährlich 353 Millionen € ganz ohne Ausgleich zu lassen. Ein Finanzierungsmodell, das von vornherein hinter den von der unabhängigen KEF berechneten Bedarf zurückfällt, wäre verfassungswidrig. Das hat uns das Bundesverfassungsgericht schon einmal vorgehalten.
Auf Vorschlag von Sachsen-Anhalt hin haben die Länder in Nummer 2 der Protokollerklärung zum Staatsvertrag eine Evaluierung des Vertrages nach Maßgabe des hiesigen Landtagsbeschlusses vereinbart.
Darüber hinaus sind folgende Aspekte bei der Sachgerechtigkeit der Regelung für die Kfz-Beitragspflicht zu berücksichtigen: Die Kfz-Branche wird schon heute herangezogen, weil nahezu alle Kraftfahrzeuge über Autoradios, installierte Handys oder sonstige Möglichkeiten zum Rundfunkempfang verfügen.
Beitragspflichtig sind künftig nur zugelassene Kraftfahrzeuge. Damit sind nicht alle Kraftfahrzeuge, die bei einem Händler auf dem Hof stehen, automatisch beitragspflichtig. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen und roten Kennzeichen unterfallen nicht der Rundfunkbeitragspflicht.
Jeweils ein Kraftfahrzeug pro beitragspflichtige Betriebsstätte ist nach den allgemeinen Erwägungen selbstverständlich beitragsfrei. Der Kontrollaufwand wird im Vergleich zur jetzigen Regelung stark eingeschränkt, da es nicht mehr darauf ankommt, ob ein Autoradio tatsächlich vorhanden ist.
Die Beitragsberechnung für Kraftfahrzeuge erfolgt nach der im Jahresdurchschnitt ermittelten Zahl der zugelassenen Kraftfahrzeuge, die der Betrieb jährlich über einen Vordruck selbst ermittelt.
In einer weiteren Anhörung des Ausschusses für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien am 29. Juni 2011 hat der zuständige ARDVertreter erläutert, dass die Anmeldepraxis großzügig gehandhabt und Kontrollbürokratie vermieden werden soll.
Zum Thema Datenschutz möchte ich ebenfalls noch kurz Stellung nehmen. Dazu gab es Presseartikel, wonach künftig Hausbesitzer ihre Mieter an die GEZ melden sollen. Diese Regelung in § 9 des Vertrages wirkt sich aber nur aus, wenn zuvor alle anderen Möglichkeiten zur Feststellung des Inhabers einer Wohnung ergebnislos ausgeschöpft worden sind. Sie ist also subsidiär. Der Normalfall ist die regelmäßige Meldedatenübermittlung nach § 11 Absatz 4, die seit elf Jahren ohne Beanstandung funktioniert. Sie wird in einer Übergangsbestimmung ergänzt durch eine einmalige stichtagsbezogene Meldedatenübermittlung, damit die GEZ bei Einführung des neuen Modells eine sichere Datenbasis besitzt.
Dem Thema Datenschutz haben alle Beteiligten besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Es fanden auf der Fachebene drei Verhandlungen mit Vertretern der Landesdatenschutzbeauftragen statt, in denen eine lange Liste von Änderungen von Details des vorliegenden Staatsvertrages oder klarstellende Hinweise in der Begründung verabredet und umgesetzt worden sind. Auch unser Aus
Nun noch kurz zur Evaluierung. Mit dem Staatsvertrag wird die Finanzierung - ich sagte es bereits - auf eine neue Grundlage gestellt. Nach Maßgabe der Nummer 2 der Protokollerklärung werden die Länder auf der Grundlage des 19. KEF-Berichts eine zeitnahe Evaluierung des Staatsvertrages durchführen. Diese soll unter Mitwirkung einer unabhängigen Stelle, die durch öffentliche Ausschreibung ermittelt wird, erfolgen, wobei insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtbetrag auf Änderungsbedarf geprüft werden soll. Auch die Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Fahrzeuge, sind in die Prüfung einzubeziehen. Ich sagte es bereits, diese Protokollerklärung beruht auf der Entschließung unseres Landtages.
Die Ministerpräsidenten der Länder haben nach nochmaliger Erörterung der mit der Beitragspflicht zu Kraftfahrzeugen verbundenen Probleme in ihrer Sitzung am 9. Juni 2011, also unter unserem Vorsitz, auf Vorschlag von Sachsen-Anhalt die Rundfunkkommission der Länder damit beauftragt, bereits jetzt die Eckpunkte einer entsprechenden Evaluierung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages zu erarbeiten.
Hinweisen möchte ich abschließend darauf, dass nach Artikel 6 des Staatsvertrages Sponsoring nach 20 Uhr sowie an Sonntagen und an im gesamten Bundessgebiet anerkannten Feiertagen nur noch bei Übertragung von so genannten Großereignissen stattfindet. Mit dieser Regelung wird der Umfang des Sponsorings mit dem Ziel eingeschränkt, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk später ausschließlich aus Gebühren, das heißt werbefrei, zu veranstalten.
Artikel 2 regelt Änderungen des Mediengesetzes im Wesentlichen zur Umsetzung des Staatsvertrages. Eine materiell-rechtliche Änderung des Mediengesetzes, die Gegenstand der Koalitionsvereinbarung ist, betrifft die heutige Regelung zur Sendezeit für Dritte. Zukünftig sollen auch lokale und regionale Rundfunkveranstalter angemessene Sendezeiten und -plätze zur Vorbereitung bestimmter Wahlen einräumen können. Diese Regelung kommt einem Anliegen der lokalen und regionalen Rundfunkveranstalter nach, ihre Refinanzierung durch weitere Werbemöglichkeiten zu verbessern. Sie wird im Ausschuss zu erörtern sein.
Die ursprünglich in Artikel 7 geregelte Änderung des Landespressegesetzes soll im Vierten Medienrechtsänderungsgesetz, das Ihnen jetzt vorliegt, nicht erfolgen, weil sich nach Einbringung im Vor
feld der heutigen Beratung noch offene Fragen ergeben haben. Dementsprechend hat sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch die im Entwurf enthaltene Ermächtigung der Staatskanzlei zur Bekanntmachung einer bereinigten Fassung des Landespressegesetzes erledigt. Artikel 7 ermächtigt im Übrigen zur Neubekanntmachung des Mediengesetzes, Artikel 8 regelt wie üblich das Inkrafttreten.