Was die Ausschussüberweisung betrifft, schlage ich vor, den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung in den Innenausschuss und zur Mitberatung in den Wirtschaftsausschuss zu überweisen.
Die letzte Anmerkung in diesem Zusammenhang: Vielleicht gelingt es uns auch im Zusammenhang mit dem Ausbau des Breitbandnetzes, den Bereich der Telekommunikation noch einmal in die Diskussion einzuführen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Vieles ist schon gesagt worden. Man muss auch den Mut haben, etwas, was man im Jahr 2002 eingebracht hat, wieder zurückzunehmen.
tern treten? - Der Umfang zulässiger kommunaler Wirtschaftstätigkeit und die Rechte privater Konkurrenten werden nach wie vor lebhaft diskutiert und haben schon zahllose Gerichte beschäftigt. Viele Unternehmen sehen in der privatwirtschaftlichen Betätigung der Kommunen einen schwerwiegenden Eingriff in den freien Wettbewerb.
Die Gesetzgeber verschiedener Bundesländer haben in den letzten Jahren versucht, die Abgrenzung kommunaler und privater Wirtschaft den neuen Entwicklungen anzupassen. So sind auch in Sachsen-Anhalt die Regierungsfraktionen in den Vereinbarungen des Koalitionsvertrages darin übereingekommen, dass die Kommunen als wirtschaftliche Akteure vor Ort zu stärken sind und hier zu den gesetzlichen Regelungen zur wirtschaftlichen Betätigung, wie sie bis 2002 hinsichtlich der einfachen Subsidiaritätsklausel galten, zurückgekehrt werden soll.
Die Subsidiaritätsklausel wurde durch das Zweite Investitionserleichterungsgesetz vom 16. Juli 2003 durch die so genannte Vorlage- und Nachweispflicht verschärft. Eine Betätigung der Gemeinde außerhalb der Kernverwaltung ist gemäß der derzeitigen gesetzlichen Regelung, der „scharfen Subsidiaritätsklausel“, nur zulässig, wenn sie im Rahmen des § 123 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung durch eine zu erstellende Analyse nachweist, dass ein eigenes kommunales Unternehmen die entsprechende Aufgabe besser und wirtschaftlicher als eine andere natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts erfüllt oder erfüllen kann. Wenn sich der geforderte Nachweis nicht erbringen lässt, wäre der Aufbau einer eigenen Betriebsstruktur wirtschaftlich unvernünftig.
Die Einzelfallanalyse ist unverzüglich nach ihrer Erstellung der Kommunalaufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen, damit die Kommunalaufsichtsbehörde Gelegenheit hat, der Kommune zur Vorbereitung der Entscheidung durch das beschließende Gemeindeorgan etwaige Anregungen und Bedenken mitzuteilen. Die Darlegung gestaltet sich für die Kommunen sehr schwierig, da allgemein anerkannte geeignete Berechnungs- und Vergleichsmaßstäbe fehlen, die einen aussagekräftigen Vergleich zulassen.
Warum soll sich eine Gemeinde nicht in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betätigen dürfen, nur weil sie gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde keine besonderen Gründe für ihr Tätigwerden vorbringen kann? - Die Nachweispflicht geht auch über die bisher in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle hinaus.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ziel der Verschärfung der Subsidiaritätsklausel war es, den Mittelstand sowie das Handwerk zu stärken und die Gemeinden vor zu großen Risiken zu bewahren.
Der Herr Minister und auch Frau Schindler haben bereits ausführlich dazu gesprochen, dass die verschärfte Subsidiaritätsklausel nicht mehr überzeugend zu begründen und aufrechtzuerhalten ist. Ziel muss eben auch sein, die Handlungsfähigkeit der Kommunen zu verbessern und sicherzustellen, dass im ländlich geprägten Raum eine Versorgung unserer Bürgerinnen und Bürger sowie die Befriedigung der öffentlichen Belange nachhaltig gewährleistet werden können. Die Gemeinden müssen zur Absicherung der kommunalen Selbstverwaltung aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen können.
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass der Anwendungsbereich der „scharfen Subsidiaritätsklausel“ ohnehin sehr eingeschränkt ist. Ein erheblicher Teil der daseinsvorsorgerischen Tätigkeiten der Gemeinden, nämlich Betätigungen in den Bereichen der Strom-, Gas-, Wärmeversorgung, Wasserversorgung, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung, Wohnungswirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, unterfallen gemäß Absatz 2 ohnehin zu Recht nicht der „scharfen Subsidiaritätsklausel“, sodass die Einschränkung für diese Bereiche nicht bedeutsam ist.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Subsidiaritätsklauseln gibt es in fast allen Bundesländern. Der Regelfall ist die abgeschwächte Form ohne eine Vorlage- und Nachweispflicht wie zum Beispiel in den Bundesländern Hessen und Niedersachsen. Auch in Sachsen-Anhalt fand sich bis zu der bereits angesprochenen Gesetzesnovelle eine solche Regelung der einfachen Subsidiarität, zu der nunmehr zurückgekehrt werden soll. Damit entfällt die Pflicht zum Analysenachweis nach § 123 der Gemeindeordnung. Da, wie bereits erwähnt, die sachsen-anhaltische Klausel strenger gefasst ist als die Klauseln in den meisten anderen Bundesländern, ist eine Angleichung notwendig.
Aus der Subsidiaritätsklausel ergibt sich jedoch bundeseinheitlich der grundsätzliche Vorrang der Privatwirtschaft unter Beachtung der gesetzlichen Aufgabe der Mittelstandsförderung. Sie dient letztendlich dazu, die Gemeinden von riskanten wirtschaftlichen Unternehmungen abzuhalten und dafür zu sorgen, dass sich Gemeinden auf ihre eigentliche Aufgabe konzentrieren. Daneben dient die Vorschrift auch dem Schutz der privaten Wirtschaft gegen eine unzulässige privatwirtschaftliche Betätigung der Gemeinden. Diese Funktion wird ebenso gut durch die alte Gesetzeslage sichergestellt.
Ich bitte um Zustimmung zur Überweisung des Gesetzentwurfs zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Inneres sowie zur Mitberatung in den Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Danke sehr, Herr Krause. - Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spricht der Abgeordnete Herr Weihrich.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir beraten heute über die Rücknahme von Änderungen, die im Jahr 2003 mit dem Zweiten Investitionserleichterungsgesetz vorgenommen wurden. Bei der seinerzeitigen Debatte verliefen die Fronten noch klar zwischen der CDU-geführten Landesregierung und der damaligen Opposition aus SPD und PDS. Das Motto der damaligen Regierung lautete ganz schlicht und einfach auf den Punkt gebracht: Privat vor Staat. - Mit dem Investitionserleichterungsgesetz sollten die Rahmenbedingungen für den Mittelstand verbessert werden. Heute hingegen heißt es in der Gesetzesbegründung lapidar - ich zitiere -:
„Es gibt keine belastbaren Erkenntnisse dafür, dass sich infolge der Neuregelung … private Unternehmen neue Märkte erschlossen haben. Damit soll das gesetzgeberische Ziel … nicht weiter verfolgt werden.“
Ich glaube, ich muss an dieser Stelle nicht im Detail ausführen, dass diese Argumentation an sich unlogisch ist. Ehrlicher wäre es nämlich gewesen einzugestehen, dass das Ziel insgesamt falsch war, dass es falsch war, die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen zugunsten privater Unternehmen einzuschränken.
Denn bereits bei der Einführung der Änderung war klar, dass dadurch keine zusätzlichen Investitionen gefördert werden können und dass die Privatwirtschaft im Übrigen solche Schutzklauseln nicht nötig hat. Natürlich bestand nie die Gefahr, dass die Kommunen die Privatwirtschaft dadurch schädigen, dass sie zulasten der Privatwirtschaft neue Wirtschaftsbereiche und damit auch neue Geldquellen erschließen.
Um einem Missbrauch durch Kommunen vorzubeugen, ist die Regelung der alten Gemeindeordnung absolut ausreichend. Die Einschränkung der kommunalen Leistungsfähigkeit hat niemandem genützt. Das eingeführte Nachweisverfahren war unzumutbar. Deswegen unterstützen wir den Gesetzentwurf und damit die Änderung der Gemeindeordnung.
Gleichzeitig möchte ich an dieser Stelle einen etwas umfassenderen Blick auf das Gemeindewirtschaftsrecht anregen. Da gibt es nämlich mehrere Punkte, die man durchaus infrage stellen könnte.
auf hin, dass im Bundesland Hessen noch bis zum Jahr 2004 eine Gemeindeordnung ohne eine solche Klausel gültig war. Wir alle wissen, dass in Hessen nicht der Sozialismus ausgebrochen ist. Ich denke, dass die beiden anderen Klauseln, nämlich der öffentliche Zweck und die Verhältnismäßigkeit zur Größe der Kommune, als wirksame Beschränkung der kommunalen Wirtschaftstätigkeit möglicherweise durchaus ausreichen.
Interessant ist auch die derzeit gültige Regelung in Brandenburg. Dort gilt zwar im Kern eine Regelung, die einer „verschärften Subsidiaritätsklausel“ entspricht, allerdings mit einer entscheidenden Einschränkung: Die Übertragung von Leistungen an private Anbieter, die diese Leistung in mindestens gleicher Qualität und Zuverlässigkeit bei gleichen oder geringeren Kosten erbringen können, muss nämlich nur dann erfolgen, wenn es mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist. Auch eine solche Regelung könnte den Kommunen einen sehr sinnvollen Spielraum eröffnen. Ich könnte mir durchaus vorstellen, eine solche Regelung in Sachsen-Anhalt einzuführen.
Ich möchte darauf verweisen, dass sich auch nach erfolgter Änderung bei konsequenter Anwendung der dann verbleibenden einfachen Subsidiaritätsklausel eine Fülle von Bewertungsproblemen ergeben könnte, zum Beispiel hinsichtlich des Bewertungszeitpunktes. In der Literatur finden sich nämlich Stellen, dass nach wie vor die Gründung des Unternehmens der gültige Vergleichszeitpunkt ist. Bei der Gründung eines Unternehmens kann aber kaum abgeschätzt werden, wie sich die Wettbewerbssituation später bei konkreten Vergabeverfahren darstellen wird. Dazu müsste nämlich hypothetisch die zukünftige Marktsituation abgeschätzt werden, was angesichts des dynamischen Marktgeschehens selbstverständlich ein ziemlich aussichtsloses Unterfangen darstellt.
Im Übrigen rege ich auch an zu prüfen, ob - wenn man schon den § 116 der Gemeindeordnung anfasst - nicht auch gleich der letzte Satz des § 116 Absatz 1 der Gemeindeordnung gestrichen werden sollte. Er lautet - ich zitiere -:
„Alle Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnimmt, um ausschließlich Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck.“
Auch dieser Satz schränkt die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden deutlich ein und ist aus meiner Sicht nicht zwingend erforderlich.
Meine Damen und Herren! Ich hoffe, dass man, nachdem der Privatisierungshype der letzten Jahre abgeebbt ist, nun ideologiefrei über solche Punkte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens diskutieren kann.
Kommunale Unternehmen, insbesondere die Stadtwerke, und das örtliche Handwerk sind Partner im Wettbewerb, nicht Gegner. Dieses partnerschaftliche Verhältnis sollte sich in der Gemeindeordnung widerspiegeln. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte kurz auf die zwei Redebeiträge von Herrn Grünert und Herrn Weihrich eingehen. Es hätte eigentlich nur zweier Sätze bedurft: Gut, dass es jetzt klappt und dass es jetzt endlich auf dem Weg ist. Sie haben es auch nicht anders gemacht, indem Sie noch einmal die Geschichte der letzten Jahre aufgezeigt haben. Ich denke, Herr Grünert, wir wollen an dieser Stelle nach vorn schauen und dieser Regelung unsere Zustimmung geben. Ich denke, dass wir im Ausschuss zu einem guten Ende kommen.
Zu Ihren Ausführungen, Herr Weihrich. Über die Hinweise, die Sie gegeben haben, werden wir im Ausschuss sicherlich diskutieren. Aber ich kann mir nicht vorstellen - darauf weise ich jetzt schon hin -, auf die Subsidiaritätsklausel insgesamt verzichten zu können. Denn genau dies ist der Punkt: Eine wirtschaftliche Prüfung muss vorgenommen werden, die Wirtschaftlichkeit der kommunalen Unternehmung muss gegeben sein.
Das heißt, wir haben, wie ich vorhin ausgeführt habe, zwei Bedingungen: den öffentlichen Zweck sowie Art und Umfang, die in Relation zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen müssen. Danach haben die Prüfungen zu erfolgen, müssen unternehmerische Entscheidungen der Gemeinde getroffen werden.
Wenn wir nunmehr das Gesetz ganz öffnen, sodass noch nicht einmal eine Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgt, sehe ich das kritisch. Die Gemeinden und die wirtschaftlichen Unternehmen unserer Gemeinden können es leisten, die Wirtschaftlichkeit nachzuweisen und die Subsidiarität darzustellen. Ich denke, dass das weiterhin notwendig ist.
Sie haben darauf hingewiesen, dass es diese einfache Klausel in Brandenburg gibt, die darauf abhebt, dass ein öffentlicher Zweck vorliegen muss. Der öffentliche Zweck muss nachgewiesen werden. Eine solche Prüfung erfolgt nach unserer Gemeindeordnung bereits.
nau das ist nicht gewollt. Eine reine Gewinnerzielungsabsicht soll nicht das Ziel einer wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden sein. An erster Stelle steht vielmehr die Daseinsvorsorge, die Erfüllung eines öffentlichen Zwecks. Wenn daneben eine Gewinnerzielung möglich ist, soll sie nicht eingeschränkt werden; aber die reine Gewinnerzielungsabsicht ist, denke ich, bedenklich.
Ich möchte in Absprache mit dem Koalitionspartner noch darauf hinweisen, dass wir uns darauf verständigt haben, diese Vorlage ausschließlich in den Innenausschuss zu überweisen; sie soll nicht zur Mitberatung in den Wirtschaftsausschuss überwiesen werden. Ich beantrage deshalb die alleinige Überweisung in den Innenausschuss, um, wie es Herr Grünert gesagt hat, zu einer zügigen Beratung und Entscheidung zu kommen. Die Wirtschaft kann in Form von Stellungnahmen und möglicherweise im Rahmen einer Anhörung einbezogen werden. - Vielen Dank.
Danke sehr, Frau Schindler. - Wir treten in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 6/345 ein. Einer Ausschussüberweisung als solcher steht nichts im Wege. Ich möchte über eine Überweisung in die beiden beantragten Ausschüsse - DIE LINKE hatte die Überweisung in den Wirtschaftsausschuss beantragt - einzeln abstimmen lassen.
Wer stimmt einer Überweisung in den Ausschuss für Inneres zu? - Das sind alle Fraktionen. Wer stimmt einer Überweisung in den Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft zu? - Das sind die Fraktion DIE LINKE und die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN. Wer ist dagegen? - Das sind die Fraktion der SPD und ein Teil der Fraktion der CDU.
- Ich sehe das von hier vorn ein bisschen besser als Sie. Es ist ein Teil der CDU-Fraktion. Ich habe jetzt ein Problem mit der Auszählung.