Protocol of the Session on May 15, 2014

Wiederbeginn: 14.27 Uhr.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Denjenigen, die wissen, wann es 14.25 Uhr war, darf ich sagen, dass wir mit Tagesordnungspunkt 5 fortfahren:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kommunalverfassungsrechts des Landes SachsenAnhalt und zur Fortentwicklung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunal- rechtsreformgesetz)

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 6/2247

Änderungsantrag Fraktion DIE LINKE - Drs. 6/2257 neu

Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport - Drs. 6/2925

Änderungsantrag Fraktion DIE LINKE - Drs. 6/3058

Änderungsantrag Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drs. 6/3082

Änderungsantrag Fraktionen CDU und SPD - Drs. 6/3086

Die erste Beratung fand der 48. Sitzung des Landtages am 11. Juli 2013 statt. Der Kollege Dr. Brachmann übernimmt die Berichterstattung. Bitte schön, Herr Abgeordneter.

Herr Präsident! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Ich gehe davon aus, dass es nicht an dem Gesetzesvorhaben liegt, dass der Plenarsaal nur übersichtlich gefüllt ist. Wir haben es mit der Verabschiedung eines wichtigen Gesetzgebungsvorhabens zu tun, das heute seinen Abschluss findet und das die kommunalen Akteure in der letzten Zeit sehr intensiv beschäftigt hat.

Herr Präsident, Sie haben es eben gesagt: Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde am 11. Juli 2013 in den Landtag eingebracht. Zusammen mit der Einbringung legte die Fraktion DIE LINKE bereits einen Änderungsantrag in der Drs. 6/2257 neu vor. Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN legte einen Änderungsantrag in der Drs. 6/2271 vor. Dieser wurde im Verlauf der Aus

schussberatungen aber zurückgezogen. Der Landtag überwies die in Rede stehenden Drucksachen zur Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Inneres und Sport.

Mit dem Gesetzentwurf soll das derzeitige Kommunalverfassungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt auf eine neue Grundlage gestellt werden. Bislang haben wir verschiedene Kommunalgesetze, und zwar die Gemeindeordnung und die Landkreisordnung. Zudem ist im Zuge der Gebietsreform ein Verbandsgemeindegesetz hinzugekommen.

Hauptanliegen des Kommunalreformgesetzes ist es, diese Gesetzeswerke zu einem einheitlichen Kommunalverfassungsgesetz zusammenzuführen. Das macht wiederum Änderungen und Verweise in anderen Gesetzen, insbesondere im Kommunalwahlgesetz und in weiteren Vorschriften, notwendig.

Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich erstmals am 18. Juli 2013 mit dem Gesetzentwurf. Es wurde die Durchführung einer Anhörung beschlossen, die am 14. Oktober 2013 stattfand. Angehört wurden zahlreiche Sachverständige, Verbände und Vereine sowie kommunale Vertreter. Die Anhörung der kommunalen Spitzenverbände erfolgte am 6. November 2013, da sie zu dem ursprünglichen Anhörungstermin verhindert waren.

Die abschließende Beratung des Gesetzentwurfes fand am 9. und 10. März 2014 im Rahmen einer Klausurtagung statt, zu der auch die kommunalen Spitzenverbände eingeladen waren.

Zur abschließenden Beratung lagen dem Ausschuss die Stellungnahme und Synopse des GBD sowie zahlreiche Änderungsanträge der Fraktionen vor, in denen sich auch Änderungsvorschläge, die bei der Anhörung vorgetragen wurden, wiederfanden.

Beratungsgrundlage der Ihnen in der Drs. 6/2925 vorliegenden Beschlussempfehlung war die Synopse des GBD. Eine weitere Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes fand bei der abschließenden Beratung ebenfalls Berücksichtigung.

Ich kann an dieser Stelle nur holzschnittartig auf einige der angestrebten Änderungen der Fraktionen eingehen.

Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN in der Drs. 6/2271 fand, wie bereits erwähnt, bei der weiteren Beratung keine Berücksichtigung mehr, weil er zurückgezogen wurde. Dafür wurde ein überarbeiteter Änderungsantrag zur Beratung und Abstimmung vorgelegt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragte unter anderem folgende Änderungen: In § 4 sollte die Förderung des kulturellen Lebens und die

Vermittlung des kulturellen Erbes durch die Kommunen im Kommunalverfassungsrecht verankert werden.

In § 21 sollte der Begriff der Bürgerinnen und Bürger auch auf die Wahlberechtigung auf Bürger aus Drittstaaten erweitert werden.

In § 25 Abs. 1 sollte die Antragsberechtigung für einen Einwohnerantrag auf Jugendliche ab 14 Jahren erweitert werden.

Für Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sollten die Quoren herabgesetzt werden. Für die Feststellung des Bürgerbegehrens sollte eine Höchstfrist festgelegt werden. Die Frist für die Durchführung von Bürgerentscheiden sollte auf sechs Monate verlängert werden.

In § 28 sollte ein aktives Fragerecht der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Vertreter von Bürgerinitiativen bei öffentlichen Sitzungen und ihren Ausschüssen eingeführt werden.

In § 41 sollte die Nichtwählbarkeit von Bürgermeistern von Gemeinden und Verbandsgemeinden für den Kreistag geregelt werden.

In § 52 sollte eine Beteiligung an kommunalpolitischen Entscheidungsprozessen dadurch sichergestellt werden, dass der Öffentlichkeit rechtzeitig auch die sitzungsvorbereitenden Unterlagen zugänglich gemacht werden.

In § 79 sollte den Interessen von Kindern und Jugendlichen, Senioren sowie Zuwanderern ein besonderes Gewicht zuerkannt werden; sie sollten in Form von Kinder- und Jugendbeiräten, Seniorenbeiräten sowie Integrationsbeiräten beteiligt werden.

Nach § 98 sollten die Haushaltsplanung und Haushaltsführung so vorgenommen werden, dass künftigen Generationen keine unvertretbaren Lasten aufgebürdet werden.

Nach § 100 sollten im Haushaltskonsolidierungskonzept die Ursachen für einen nicht ausgeglichenen Haushalt beschrieben und der Zeitpunkt festgelegt werden, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden kann.

Alle diese Änderungsanträge fanden nicht die erforderliche Mehrheit. Durchsetzen konnte sich die Fraktion mit ihrem Änderungsvorschlag zu § 35. Es ging darum, die Erstattungsfähigkeit der notwendigen Reisekosten zu regeln. Er wurde bei einer Stimmenthaltung beschlossen.

Ein Änderungsvorschlag zu § 43 des Gesetzentwurfs, in der Hauptsatzung eine Frist zu bestimmen, die den Informationsanspruch der Mitglieder der Vertretung gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten normiert, wurde einstimmig beschlossen. Außerdem wurde beschlossen, dass den Teilnehmern von Ausschusssitzungen, auch wenn sie

nicht dem Ausschuss angehören, das Wort erteilt werden kann.

Meine Damen und Herren! Die Fraktion DIE LINKE legte neben den bereits erwähnten Änderungsanträgen in der Drs. 6/2257neu weitere Anträge zur Abstimmung vor. Ich fasse diese hier zusammen.

DIE LINKE strebte unter anderem an, in § 5 klarzustellen, dass neue Aufgaben den Kommunen nur auf der Grundlage eines Gesetzes übertragen werden können und dass gleichzeitig die notwendigen finanziellen Mittel aufzubringen sind.

In § 18 sollte ein Passus eingefügt werden, nach dem als Voraussetzung für die Genehmigung eines Gebietsänderungsvertrages zu prüfen ist, inwieweit durch die geschlossene Vereinbarung mittelfristig eine dauerhafte Leistungsfähigkeit der neuen Gemeinde gesichert werde.

Auch die LINKE wollte die Quoren für Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid senken.

Es sollte ein neuer § 25a - Bürgerinitiativen - und § 25b - Beteiligung von Kindern und Jugendlichen - eingefügt werden, um dem hohen Gewicht, das Bürgerinitiativen vermeintlich haben, Rechnung zu tragen sowie Kindern und Jugendlichen mehr Beteiligungsmöglichkeiten einzuräumen.

In § 40 sollte das passive Wahlrecht für die Wahl kommunaler Vertretungen von 18 auf 16 Jahre gesenkt werden.

In § 44 sollte ein Anspruch der Fraktionen auf eine angemessene sächliche und personelle Ausstattung geregelt werden.

Es sollte einen neuen § 51 geben, mit dem ein Petitionsrecht eingeführt werden sollte.

Ein kommunaler Kinder- und Jugendbeauftragter sollte durch § 78a in die Kommunalverfassung Eingang finden.

Nach § 82 sollte der Ortsvorsteher nicht direkt gewählt, sondern wie bisher durch die Vertreter bestellt werden können. In § 84 sollten die Aufgaben der Ortschaftsräte klarer umrissen werden. Auf Einzelheiten kann ich hier nicht eingehen.

Diese und eine ganze Reihe weiterer Änderungsanträge fanden ebenfalls nicht die erforderlich Mehrheit. Das ist wahrscheinlich auch der Grund dafür, dass sich die LINKE dazu entschlossen hat, einen Großteil dieser angestrebten Änderungen hier im Plenum noch einmal zur Abstimmung zu stellen.

Ein Änderungsvorschlag zu § 35, der darauf abzielt, eine Regelung aufzunehmen, nach der Aufwandsentschädigungen nicht der Haushaltskonsolidierung unterliegen, wurde bei einer Stimmenthaltung angenommen.

Einstimmig beschlossen wurde der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE zu § 52 Abs. 5. Es ging darum, Einzelheiten in der Geschäftsordnung zu regeln, wann Mitschnitte von öffentlichen Sitzungen gelöscht werden dürfen und wer überhaupt befugt ist, Mitschnitte anzufertigen.

Auch die Regierungskoalition hat einen Änderungsantrag eingereicht, der auch - das wird nicht überraschen - beschlossen wurde. Er bezog sich im Wesentlichen auf folgende Regelungen.

In § 9 wurde eine Regelung zur Veröffentlichung von Satzungen im Internet aufgenommen.