Diese Arbeitshinweise klären unter anderem Fragen zur oben angesprochenen Übergangslösung, welche bis zum Einsatz der angepassten Programme besteht. Zu den Zuständigkeiten für die Zusammenveranlagung, zur Vergabe neuer Steuernummern für Zwecke der Veranlagung, zu den Anforderungen an die Steuerklärung selbst und zur Steuerfestsetzung als solcher bis hin zur Kirchensteuerfestsetzung und zur Verzinsung von Erstattungsansprüchen - also alles, was eine gute Erklärung in all ihren Einzelheiten ausmacht.
Bei dieser Aufzählung möchte ich es belassen. Daraus ist meines Erachtens erkennbar, dass die Umsetzung der Gesetzesänderung für die Finanzverwaltung bundesweit, wie auch in Sachsen-Anhalt, nicht ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
Zur Frage 2, ab wann die Betroffenen mit antragsgemäßen Einkommensteuerbescheiden bzw. Änderungsbescheiden rechnen können: Unter Berücksichtigung der für die abschließende Bearbeitung eines entsprechenden Steuerfalls erforderlichen Arbeitsschritte gehe ich davon aus, dass eine Bescheiderteilung für eingetragene Lebenspartnerschaften voraussichtlich Mitte Oktober 2013 erfolgen kann. Der Erlass dazu ergeht jetzt unmittelbar an die Finanzämter. - Ich denke, ich konnte damit ausreichend antworten. Schönen Dank.
Ich rufe die letzte Frage, die Frage 7, auf. Die Abgeordnete Frau Frederking fragt zur Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich sowie Abstand von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung. Bitte sehr.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Das Bundesland Sachsen brachte im März 2013 einen Gesetzesantrag in der Bundesratsdrucksache 206/13 in den Bundesrat ein. Ein weiterer Gesetzesantrag in der Bundesratsdrucksache 569/13 wurde durch die Bundesländer Bayern und Sachsen im Juli 2013 in den Bundesrat eingebracht. Die Anträge zielen auf Änderungen im Baugesetzbuch bezüglich der Errichtung von Windenergieanlagen.
1. Wie positioniert sich die Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt zum Gesetzesvorstoß von Sachsen, die Entscheidung zur Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich an die Bundesländer zu geben, und wie hat sich das Land Sachsen-Anhalt im zuständigen Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung dazu verhalten?
2. Wie positioniert sich die Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt zu dem Vorstoß der Bundesländer Sachsen und Bayern, dass die Bundesländer über Landesrecht bei privilegierten Windenergieanlagen im Außenbereich und bei Sondergebieten „Windenergie“ eine höhenbezogene Abstandsregelung mit einem angemessenen höhenbezogenen Mindestabstand (das Zehnfache einer Windenergieanlage als Obergrenze) zwischen Windenergieanlage und Wohnbebauung treffen, und wie wird sich Sachsen-Anhalt in den zuständigen Ausschüssen dazu verhalten?
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Die Fragen der Abgeordneten Frau Frederking beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: Sachsen-Anhalt hat im Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung in der Sitzung am 18. April 2013 den Gesetzentwurf Sachsens abgelehnt.
Zur Frage 2: Auf Antrag Bayerns wurde der Gesetzentwurf von Bayern und Sachsen mit Beschluss des Ausschusses für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung von der Tagesordnung für die Sitzung am 5. September 2013 abgesetzt. Der Ausschuss wird sich erst dann inhaltlich mit dem Gesetzentwurf befassen, wenn der Gesetzesantrag erneut gestellt wird.
Das scheint mir doch ungewöhnlich zu sein. Sie kannten doch den Gesetzesvorstoß vorher und müssen sich doch eine Meinung dazu gebildet haben. Um diese Meinung geht es. Es geht nicht um das konkrete Stimmverhalten, sondern darum, welche Position Sachsen-Anhalt dazu hat, dass über das Baugesetzbuch diese Abstandsregelungen zur Wohnbebauung bundesweit geregelt werden sollen, also dass den Ländern die Möglichkeit eingeräumt wird, für ihr Bundesland die Abstände zwischen Windenergieanlage und Wohnbebauung bis zu der Obergrenze des Zehnfachen der Höhe der Windenergieanlage festzulegen.
Frau Frederking, zu einem Tagesordnungspunkt, der vom Antragsteller selbst von der Tagesordnung abgesetzt werden soll, braucht man sich eigentlich gar keine Meinung zu bilden. Aber ich kann Ihnen die Position meines Ministeriums sagen: Wir hätten den Antrag wohlwollend geprüft.
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Erhebung von telekommunikations- und telemedienrechtlichen Bestandsdaten
Die erste Beratung fand in der 48. Sitzung des Landtages am 11. Juli 2013 statt. Berichterstatter ist der Abgeordnete Herr Kolze.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Landtag hat den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neuregelung der Erhebung von telekommunikations- und telemedienrechtlichen Bestandsdaten sowie den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD in der Drs. 6/2281 in der 48. Sitzung am 11. Juli 2013 zur Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Januar 2012 eine Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzlichen Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten im Wesentlichen zurückgewiesen und festgestellt, dass diese Regelungen, soweit sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprechen, übergangsweise bis längstens Ende Juni 2013 angewendet werden dürfen.
Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikations
Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich in der 36. Sitzung am 18. Juli 2013 mit dem in Rede stehenden Gesetzesvorhaben. Zur Beratung lagen dem Ausschuss in der Vorlage 1 rechtsförmliche Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor, die in einer Synopse dem Gesetzentwurf gegenübergestellt worden waren. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst wies in einem Schreiben darauf hin, dass eine abschließende inhaltliche Prüfung des Gesetzentwurfs aufgrund der Kurzfristigkeit der Gesetzesberatung nicht möglich war.
Zur Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport wurde auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Sachsen-Anhalt eingeladen. Er bekam die Möglichkeit, sich zu dem Gesetzentwurf und dem Änderungsantrag zu äußern. Ein Antrag auf eine darüber hinausgehende Anhörung sowie auf eine zweite Beratung dieses Gesetzesvorhabens, die zeitlich vor dem heutigen Plenum hätte stattfinden müssen, fand nicht die erforderliche Mehrheit.
Auf der Grundlage der Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes sowie unter Berücksichtigung des Änderungsantrages der regierungstragenden Fraktionen und einer Anregung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt erarbeitete der Ausschuss für Inneres und Sport die Ihnen in der Drs. 6/2341 vorliegende Beschlussempfehlung. Sie wurde mit 6 : 3 : 0 Stimmen beschlossen.
Meine Damen und Herren, ich bitte Sie im Namen des Ausschusses für Inneres und Sport um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Danke sehr für die Berichterstattung, Kollege Kolze. - Es ist eine Debatte mit einer Redezeit von drei Minuten je Fraktion vereinbart worden. Doch zunächst hat Minister Stahlknecht für die Landesregierung das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen! Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2012 zu den bundesgesetzlichen Regelungen zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten und dem daraufhin geänderten Telekommunikationsgesetz, das am 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist, können die Polizei und der Verfassungsschutz Auskünfte zur Telekommunikation nur noch
dann verlangen, wenn eine landesgesetzliche Regelung diese Datenerhebung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die entsprechende Regelung des Telekommunikationsgesetzes erlaubt.
Mit dem nun vorliegenden und zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf soll diese mit dem Inkrafttreten des geänderten Telekommunikationsgesetzes erforderlich gewordene Ermächtigung für die Polizei zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes in Sachsen-Anhalt geschaffen werden. Wie für die Polizei ist auch für den Verfassungsschutz die Bestandsdatenabfrage kein neues Instrument.
Der vorliegende Gesetzentwurf schafft hierfür eine den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes mehr als genügende neue normative Grundlage, mit der die im Telekommunikationsgesetz geforderte landesgesetzliche Bestimmung geschaffen werden soll.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf insbesondere für den Verfassungsschutz nicht mehr Befugnisse geschaffen werden, als das Bundesverfassungsgericht dem Verfassungsschutz auch zubilligt. Wenngleich Gegenstand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nur die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes waren, soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf aus Gründen der Klarstellung auch der Abruf von Bestandsdaten nach dem Telemediengesetz für den Bereich der Gefahrenabwehr in einer spezifischen Rechtsgrundlage im Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt erfasst werden.
Der zügige Verlauf der Beratung des Gesetzentwurfes im Ausschuss für Inneres und Sport sowie die vorliegende Beschlussempfehlung belegen anschaulich, dass die von der Landesregierung vorgeschlagenen Eingriffsschwellen folgerichtig an den Aufgabenbereichen der Polizei und des Verfassungsschutzes ausgerichtet und unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten der Schwere des Eingriffes angemessen sind.
Ich danke den Kolleginnen und Kollegen für die zügige Beratung und bitte, der Beschlussempfehlung zuzustimmen. - Vielen Dank.
Danke sehr, Herr Minister. - Als erste Debattenrednerin spricht Frau Quade für die Fraktion DIE LINKE.
ist wenig überraschend - nicht zustimmen. Als wir den Gesetzentwurf zum ersten Mal im Hohen Haus beraten haben, stand zumindest ein Teil des Hauses unter dem unmittelbaren Eindruck der Enthüllungen von Edward Snowden über Überwachungsprogramme wie Prism, Tempora und andere.
Kanzleramtsminister Pofalla hat die Sache mittlerweile für beendet erklärt. Aber wir alle wissen, dass sie nicht beendet ist. Natürlich ist die gesellschaftliche Debatte um Überwachung und Datenschutz sowie um staatliche Eingriffe in die Privatsphäre mitnichten beendet.
In diesen Kontext reihen sich der Gesetzentwurf und die Beschlussempfehlung ein. Aus unserer Sicht ist die zur Beschlussfassung stehende Vorlage ein weiterer Angriff auf Grundrechte. Denn mit den darin vorgesehenen Ermächtigungen für die Polizei, aber auch - das ist etwas, was eben nicht durch den Bund vorgegeben wurde - für den Verfassungsschutz, wie der Minister ausführte, wird es möglich und auch gebräuchlich sein, dass staatliche Behörden bereits in Bagatellfällen Zugriff auf private und hochsensible Daten haben.
Dass es nun zusätzlich zu den Befugnissen von Polizei und staatlichen Behörden auch noch der Verfassungsschutz sein soll, der dies tun kann, zeugt nicht unbedingt davon, dass aus dem Versagen dieser Behörde wirklich etwas gelernt wurde.
(Zustimmung von Herrn Wagner, DIE LIN- KE, und von Herrn Striegel, GRÜNE - Herr Kolze, CDU: Welches Versagen?)
Um es deutlich zu sagen: Es geht nicht nur darum, Standortdaten abfragen zu können, um beispielsweise mögliche Suizide verhindern zu können, wie bei der Einbringung des Gesetzentwurfes argumentiert wurde - nein, mit der Ermächtigung zum Zugriff auf PINs und PUKs ist auch der Zugang zu Inhalten von privater Kommunikation und zu hochsensiblen Daten geöffnet. Damit sind staatlicher Schnüffelei Tür und Tor geöffnet.