Protocol of the Session on February 20, 2013

Nach dem neuen § 34f der Gewerbeordnung erfolgt die Erlaubniserteilung durch die zuständige Behörde, wobei die Zuständigkeitsregelung den Ländern obliegt. Diese Zuständigkeit wird in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzentwurfes den Kommunen zugewiesen, genauer gesagt in dem neuen § 3. Darin steht sinngemäß: Die Erlaubnis zur Ausübung der Finanzanlagevermittelung nach § 34f der Gewerbeordnung erteilen die Landkreise und kreisfreien Städte.

Bereits heute müssen Finanzanlagevermittler ihr Gewerbe beim örtlich zuständigen Gewerbeamt anzeigen. Die kommunalen Behörden halten deshalb schon heute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor, die auch die im Rahmen der Gewerbeüberwachung notwendigen außendienstlichen Kontrollen durchführen.

Das Erlaubnisverfahren für Makler, Bauträger, Baubetreuer und Darlehensvermittler - siehe § 34c der Gewerbeordnung -, die oft mit den Finanzvermittlern im Zusammenhang stehen, ist ebenfalls bei den Kommunalbehörden angesiedelt.

Die Sachkundeprüfung wird wie bei den Versicherungsvermittlern von den Industrie- und Handelskammern durchgeführt. Gleiches gilt für die Führung des Registers.

Das Kabinett hat mit Blick auf die in der Anhörung teilweise geäußerte Kritik zur Zuständigkeit der Kommunen beschlossen, diese Zuständigkeitsregelung im ersten Quartal 2015 zu evaluieren.

Meine Damen und Herren! Bislang ging es um die Zuständigkeit, jetzt geht es um das Geld. In der Allgemeinen Gebührenordnung wird für § 34f ein eigener Gebührentatbestand geschaffen. Damit soll ein Mehraufwand Berücksichtigung finden, und zwar jener Mehraufwand, der im Rahmen des Erlaubnisverfahrens durch die Prüfung des Vorliegens einer Berufshaftpflicht und eines Sachkundenachweises entsteht, wie auch der Mehraufwand, der durch die laufende Kontrolle der die Anleger schützenden Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten entsteht. Der neue Gebührentatbestand sieht einen Gebührenrahmen von 550 € bis 1 400 € vor.

Durch die Aufgabenverortung bei den Kommunen sollen Anlegerschutz und Produktregulierung im hochsensiblen Bereich der Finanzanlagenvermittler gewährleistet werden. Soweit die Aufgabenwahrnehmung für die Kommunen zu einer Mehrbelastung führt, soll die Kostendeckung geregelt und ein angemessener Ausgleich geschaffen werden, um dem Schutzzweck des Konnexitätsprinzips gerecht zu werden.

Ich freue mich auf die Diskussionen zu dem Gesetzentwurf im Ausschuss. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Zustimmung bei der CDU und bei der SPD)

Vielen Dank für die Einbringung des Gesetzentwurfes, Frau Ministerin. - Eine Debatte wurde nicht gewünscht. Wir können ohne Debatte in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 6/1756 eintreten.

Ich schlage Ihnen vor, den Gesetzentwurf in die Ausschüsse für Wissenschaft und Wirtschaft sowie für Finanzen zu überweisen. Wird die Überweisung in einen anderen Ausschuss gewünscht? - Das sehe ich nicht. Soll der Wirtschaftsausschuss die Federführung übertragen bekommen? - Ich sehe Zustimmung.

Wer dafür ist, dass der Gesetzentwurf der Landesregierung zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft und zur Mitberatung in den Finanzausschuss überwiesen wird, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen. Gibt es Gegenstimmen? - Keine. Stimmenthaltungen? - Die gibt es auch nicht. Damit ist die Überweisung so beschlossen worden.

Ich rufe nunmehr den Tagesordnungspunkt 13 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 6/1775

Die Ministerin für Justiz und Gleichstellung Frau Professor Dr. Kolb bringt den Gesetzentwurf für die Landesregierung ein.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! In den Ländern werden die Schuldner- und Vermögensverzeichnisse ab dem 1. Januar 2013 in elektronischer Form durch ein zentrales Vollstreckungsgericht geführt. Ich habe Sie bereits an anderer Stelle darüber informiert, dass dieses zentrale Vollstreckungsgericht in Sachsen-Anhalt das Amtsgericht Dessau-Roßlau ist.

Mit dem Ihnen nunmehr vorliegenden Staatsvertrag der 16 Bundesländer wird der Datenbestand der Verzeichnisse der einzelnen Länder zentral zusammengeführt und damit einer Online-Abfrage über die Internet-Adresse www.vollstreckungsportal.de zugänglich gemacht. Diese steht den Nutzern gegen Gebühr zur Verfügung.

Den Staatsvertrag zur Errichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Vollstreckungsportals habe ich für das Land Sachsen-Anhalt in Vertretung des Ministerpräsidenten im Oktober 2012 unterzeichnet. Durch den gemeinsamen Betrieb dieses Vollstreckungsportals wird das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung umgesetzt. Dieses hatte eine Zentralisierung und eine Automatisierung des Vermögens- und Schuldnerverzeichnisses zum Inhalt.

Das Ziel ist es, hierbei auch Nutzer- und Kosteninteressen zu berücksichtigen. In Zukunft ist es also durch die elektronische Abfrage einfacher möglich, dass einem engen Kreis von Berechtigten Einsicht in die Vermögensauskünfte der Schuldner gegeben wird. Gläubiger können sich durch die länderübergreifende Zusammenarbeit frühzeitig und effizienter als bisher über die Vermögensverhältnisse des Schuldners informieren.

Den Gläubigern wird bereits vor der Einleitung von sogenannten Beitreibungsmaßnahmen die Möglichkeit eingeräumt, sich über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu informieren. Das bedeutet eine deutliche Verbesserung der Informationsgewinnung, eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und gleichzeitig eine Erhöhung der Effektivität von Vollstreckungsmaßnahmen.

Jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, ist die Einsichtnahme in die Schuldnerverzeichnisse gestattet. Der Abruf der Vermögensverzeichnisse ist für die ausgewählten Stellen länderübergreifend möglich. Es ist also ein wesentlich größerer Informationspool vorhanden, als es bisher der Fall war.

Einzelheiten hinsichtlich der Entwicklung und des Betriebes des gemeinsamen Vollstreckungsportals wurden in einer besonderen Dienstleistungsvereinbarung zwischen den jeweiligen Landesjustizverwaltungen geregelt. Dies bezieht sich insbesondere auf organisatorische und technische Einzelheiten zum Betrieb des Vollstreckungsportals.

Die Frage, die Sie sich jetzt stellen, ist wahrscheinlich: Weshalb brauchen wir dazu einen Staatsvertrag? - Für die Einsichtnahme in dieses Vollstreckungsportal werden Kosten entstehen. Die Verteilung der Kosten für die Einrichtung auf die Länder erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel. Die eingenommenen Gebühren sollen dann quartalsweise an die Länder wieder ausgezahlt werden.

Zunächst erfolgt eine zentrale Gebührenerhebung durch das Amtsgericht in Hagen. Das sind hoheit

liche Aufgaben; das heißt, wir müssen Hoheitsrechte übertragen. Deshalb bedarf es des Abschlusses eines Staatsvertrags. Der Abschluss eines Staatsvertrags bedarf wiederum nach Artikel 64 Abs. 2 der Verfassung unseres Landes der Zustimmung des Landtags in Form eines Zustimmungsgesetzes.

Da ich keine sinnvolle Alternative zur Einrichtung dieses Vollstreckungsportals sehe, freue ich mich auf die Diskussion in den Ausschüssen und hoffe auf eine möglichst breite Zustimmung zu unseren Vorschlägen. Wir werden im Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung sicherlich Gelegenheit haben, über die Detailfragen zu diskutieren. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der SPD und bei der CDU)

Vielen Dank für die Einbringung des Gesetzentwurfs, Frau Ministerin. - Es ist vereinbart worden, hierzu keine Debatte zu führen. Wir können in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 6/1775 eintreten.

Es geht um die Überweisung in die Ausschüsse zur weiteren Beratung, und zwar zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung sowie zur Mitberatung in den Ausschuss für Finanzen. Gibt es weitere Vorschläge? - Das sehe ich nicht.

Wer der genannten Überweisung zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Gegenstimmen? - Keine. Stimmenthaltungen? - Das sehe ich auch nicht. Damit ist der Gesetzentwurf zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung sowie zur Mitberatung in den Ausschuss für Finanzen überwiesen worden.

Wir treten nunmehr erneut in den Tagesordnungspunkt 7 ein:

noch: Zweite Beratung

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drs. 6/1569

Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport - Drs. 6/1768

Die Debatte wurde vorhin unterbrochen. Als nächster Redner spricht für die Fraktion der CDU der Abgeordnete Herr Kolze.

Sehr geehrter Präsident! Meine Damen und Herren! Die Erkenntnis, dass über viele Jahre hinweg unbehelligt Rechtsterroristen mordend durch

Deutschland ziehen konnten, macht deutlich, dass wir für Vorschläge in Bezug auf eine umfassende Verfassungsschutzreform und in Bezug auf die Stärkung einer wirksamen demokratischen und parlamentarischen Kontrolle offen sein müssen.

Ich erinnere zunächst daran, dass die Koalitionsfraktionen und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit einem gemeinsamen Gesetzentwurf die Zahl der der PKK angehörenden Mitglieder des Landtages von vier auf fünf erhöht haben. Dies haben wir getan, weil wir nach unserem Verständnis von einer wirksamen und effektiven Kontrolle alle demokratischen Fraktionen in diesem wichtigen Parlamentsgremium angemessen vertreten sehen wollten. Daneben haben wir alle mit der PKK in direktem Zusammenhang stehenden organisatorischen Aufgaben im Landtag wirkungsvoll konzentriert.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sinn und Zweck der parlamentarischen Kontrolle ist es, die Staatsgewalt, und zwar alle Staatsgewalt, auf den Willen des Volkes bzw. seiner Repräsentanten zurückzuführen. In diesem Sinne ist die parlamentarische Kontrolle ein zentrales Bindeglied zwischen der Gewaltenteilung und dem Demokratieprinzip, und nicht etwa der Ausdruck eines speziellen Misstrauens gegenüber der Exekutive oder bestimmten Behörden, auch wenn dies die Protagonisten der Opposition etwas anders sehen.

(Zuruf von den GRÜNEN: Hört, hört!)

In diesem Sinne verfolgt Minister Stahlknecht gegenüber dem Landtag und seinen Gremien das Prinzip des offenen Demokratieschutzes in einer offenen Demokratie. Dies gilt selbstverständlich nur, soweit Transparenz nicht den Zielen des Verfassungsschutzes oder besonders schutzwürdigen Interessen Dritter entgegensteht.

Obwohl die Mitglieder der PKK zur Geheimhaltung gesetzlich verpflichtet sind, birgt parlamentarische Kontrolle jedoch grundsätzlich immer die Gefahr, dass Einzelne geheime Informationen für ihr eigenes Profilstreben oder einfach nur zur Selbstinszenierung bewusst streuen. Die CDU-Fraktion wird es jedoch nicht zulassen, diese Gefahr durch eine gänzliche Offenlegung nachrichtendienstlicher Mittel zu forcieren. Es dürfte Sie daher nicht überraschen, dass wir den Forderungen der Bündnisgrünen ablehnend gegenüberstehen.

Wir sind dagegen, dass die Sitzungen dieses Gremiums von „geheim“ auf „vertraulich“ oder sogar nur auf „nichtöffentlich“ herabgestuft werden. Aus einer lediglich nichtöffentlichen Sitzung können schnell Beratungsinhalte getwittert werden. Es geht hierbei aber um die Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger.

Wir sind auch ganz klar dagegen, dass Mitglieder der PKK anderen Fraktionskollegen, die nicht ein

mal Stellvertreter in diesem Gremium sind, Beratungsinhalte mitteilen dürfen. Auch halten wir es für der Bedeutung dieses Gremiums nicht angemessen, dass der Kreis der Geheimnisträger um Mitarbeiter der Geschäftsstellen erweitert wird.

Wir wollen nicht, dass die PKK nachrichtendienstliche Mittel nicht nur kontrolliert, sondern hierbei unter Verwischung des Grundsatzes der Gewaltenteilung auch selbst leitend eingreift. Die PKK ist ein Kontrollgremium und kein zentraler Leitungsstab.

Ihr Gesetzentwurf dient nicht der Stärkung der parlamentarischen Kontrolle, sondern allein der Aushebelung der notwendigen Geheimhaltung. Ich bitte Sie daher um Ablehnung des Gesetzentwurfes der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Zustimmung bei der CDU)