Protocol of the Session on December 13, 2012

Ist jetzt noch jemand im Raum, der seine Stimme nicht abgeben konnte? Er melde sich jetzt oder schweige. - Es wurden alle Stimmen abgegeben. Dann können wir jetzt die Stimmen auszählen.

Ich darf Ihnen das Ergebnis bekanntgeben. Für den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE haben 23 Abgeordnete gestimmt. Gegen den Antrag haben 58 Abgeordnete gestimmt. Neun Abgeordnete haben sich der Stimme enthalten und 15 Abgeordnete waren nicht anwesend. Damit ist der Änderungsantrag in der Drs. 6/1695 abgelehnt worden.

Ich rufe jetzt den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD in der Drs. 6/1696 auf. Wer diesem Antrag zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Regierungsfraktionen. Wer stimmt dagegen? - Das ist niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Das sind die Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Damit ist dieser Änderungsantrag angenommen worden.

Wir stimmen jetzt gemäß § 32 Abs.2 unserer Geschäftsordnung über die selbständigen Bestimmungen in der soeben geänderten und beschlos

senen Fassung ab. Wer diesen zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Regierungsfraktionen. Wer stimmt dagegen? - Das ist die Fraktion DIE LINKE.

(Herr Wagner, DIE LINKE: Teile!)

Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Die Fraktion DIE LINKE hat dagegen gestimmt, das war richtig?

(Herr Wagner, DIE LINKE: Teile!)

- Teile der Fraktion.

Dann stimmen wir jetzt über die Gesetzesüberschrift ab. Sie lautet: Gesetz über die Förderung des Sports im Land Sachsen-Anhalt. Wer stimmt der Gesetzesüberschrift zu? - Das sind die Regierungsfraktionen und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wer stimmt dagegen? - Das ist niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion DIE LINKE.

Jetzt stimmen wir über das Gesetz in seiner Gesamtheit ab. Wer stimmt dem Gesetz in seiner Gesamtheit zu? - Das sind die Regierungsfraktionen. Wer ist dagegen? - Das ist die Fraktion DIE LINKE. Wer enthält sich der Stimme? - BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN. Das Gesetz ist damit beschlossen und der Tagesordnungspunkt 10 erledigt. - Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU und bei der SPD)

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 11 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rettungswesens

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 6/1255

Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport - Drs. 6/1666

Änderungsantrag Fraktion DIE LINKE - Drs. 6/1697

Die erste Beratung fand in der 29. Sitzung des Landtages am 13. Juli 2012 statt. Berichterstatter ist Herr Kolze. Er hat jetzt das Wort. Bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rettungswesens in der Drs. 6/1255 brachte die Landesregierung in der 29. Sitzung des Landtages am 13. Juli 2012 in den Landtag ein. Der Landtag überwies den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung an den Innenausschuss und zur Mitberatung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales.

Ziel der Novellierung des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt ist es, Rechtssicherheit für die am Rettungsdienst Beteiligten herzustellen.

(Unruhe)

Es gilt, die am Rettungsdienst Beteiligten, insbesondere die kommunalen Gebietskörperschaften, nach den Erfahrungen der jüngeren Vergangenheit wieder handlungsfähig zu machen.

Dies beinhaltet in erster Linie klare Festlegungen zur Erteilung von Konzessionen, um einen ordnungsgemäßen Rettungsdienst zu ermöglichen. Die Auswahl der Beauftragten soll entsprechend den europarechtlichen Vorgaben nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien erfolgen.

Der vom Europäischen Gerichtshof hervorgehobenen möglichen Bedeutung eines ortsnahen Dienstes und der Zusammenarbeit mit den anderen am Rettungsdienst Beteiligten als Genehmigungskriterium soll Rechnung getragen werden.

Der Innenausschuss befasste sich erstmals in der 21. Sitzung am 19. Juli 2012 mit dem Gesetzentwurf und verständigte sich darauf, in der Sitzung am 6. September 2012 eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchzuführen. Zu der Anhörung wurden zahlreiche Sachverständige, die kommunalen Spitzenverbände, die Leiter der Berufsfeuerwehren der kreisfreien Städte und die Kreisbrandmeister der Landkreise eingeladen.

Weitere Beratungen hierzu fanden am 4. Oktober 2012 in öffentlicher Sitzung und am 29. November 2012 in nichtöffentlicher Sitzung statt.

Zu der Beratung am 4. Oktober 2012 lag dem Ausschuss für Inneres und Sport ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD vor, der mehrheitlich beschlossen wurde. Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde mit den beschlossenen Änderungen zur Abstimmung gestellt und mit 8 : 4 : 1 Stimmen als vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Beratung überwiesen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales schloss sich der vorläufigen Beschlussempfehlung mit 7 : 4 : 1 Stimmen an.

Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages legte dem Ausschuss für Inneres und Sport zur abschließenden Beratung - diese fand am 29. November 2012 statt - eine Stellungnahme und eine mit dem Ministerium für Inneres und Sport abgestimmte Synopse zum Gesetzentwurf vor.

Außerdem lagen dem Ausschuss Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE sowie der regierungstragenden Fraktionen der CDU und der SPD vor.

Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE entspricht inhaltlich dem nun in der Drs. 6/1697 vorliegenden Änderungsantrag. Aus diesem Grunde verzichte ich darauf, auf einzelne Änderungsvorschläge einzugehen. Er fand nicht die erforderliche Mehrheit und wurde abgelehnt.

Die regierungstragenden Fraktionen der CDU und der SPD wollten mit ihren Änderungsanträgen klarstellen, dass die Mitwirkung als Leistungserbringer im Rettungsdienst grundsätzlich der Genehmigung in Form einer Konzession bedarf.

Außerdem stellten sie mit den Änderungsvorschlägen klar, dass die kreisfreien Städte traditionell einen Teil des Rettungsdienstes unter Nutzung ihrer Berufsfeuerwehren erbringen. Die hierbei erreichten Synergieeffekte bei den ohnehin kostenintensiv vorzuhaltenden Berufsfeuerwehren sollten ohne Weiteres auch weiterhin gewährleistet werden.

(Unruhe)

Mit dem in § 23 Abs. 4 einzufügenden Satz sollte es ermöglicht werden, dass die tatsächlich den Krankenhäusern in der Bereitschaftszeit durch die Bindung des Notarztes entstehenden Kosten abgedeckt und nicht nur die Einsatzzeiten pauschal abgegolten werden.

(Unruhe - Glocke des Präsidenten)

Einen kleinen Moment bitte. - Wer den Rettungsdienst schon gebraucht hat, der weiß, wie wichtig er ist. Wir sollten dem Berichterstatter Aufmerksamkeit zollen.

(Zustimmung bei der CDU und bei der SPD)

Mit weiteren Änderungsvorschlägen sollte es den Leistungserbringern und Kostenträgern ermöglicht werden, bei wesentlichen Über- oder Unterschreitungen von Einsatzzeiten unmittelbar in Verhandlungen einzutreten und einen Ausgleich bereits in der nächsten erreichbaren Entgeltperiode herbeizuführen.

Bei weiteren Änderungsvorschlägen handelt es sich um sprachliche Anpassungen und klarstellende Ergänzungen. Die Änderungsanträge der regierungstragenden Fraktionen wurden mehrheitlich beschlossen.

Der guten Ordnung halber möchte ich auf die folgende klarstellende Ergänzung hinweisen, die in der Beschlussempfehlung vorgenommen wurde:

Im Rahmen der Regelungen zur Luftrettung könnte es zweifelhaft sein, dass die Kassenärztliche Vereinigung, die nach § 29 Abs. 1 Satz 1 gesetzlicher Leistungserbringer ist, zusätzlich einer Genehmigung bedarf. Zwar regelt auch § 2 Abs. 16 des Ge

setzentwurfes, dass die Stellung als Leistungserbringer bereits durch die gesetzliche Regelung und nicht erst durch eine Genehmigung erlangt wird. Allerdings könnte dieser Regelung die Systematik der Rückverweisung auf den bodengebundenen Rettungsdienst entgegenstehen.

In der Rückverweisungsnorm des § 30 Abs. 6 des Gesetzentwurfes wird gerade nicht auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 verwiesen, sodass der Eindruck entstehen könnte, die Kassenärztliche Vereinigung bedürfe einer Genehmigung zur Teilnahme als Leistungserbringer im Luftrettungsdienst. Um dieses denkbare Missverständnis auszuschließen, erscheint es geboten, den Verweis in § 30 Abs. 6 auf § 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 2 und 3 zu erstrecken. Auf Empfehlung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes wurde diese Änderung, wie bereits erwähnt, in die vorliegende Beschlussempfehlung eingearbeitet.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Ergebnis der Beratungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rettungswesens fanden die vorliegenden Stellungnahmen, die Stellungnahme und die Änderungsempfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, die Redebeiträge der geladenen Gäste zur Anhörung sowie die Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Arbeit und Soziales Berücksichtigung. Mit 8 : 4 : 1 Stimmen wurde die Ihnen in der Drs. 6/1666 vorliegende Beschlussempfehlung verabschiedet.

Im Namen des Ausschusses für Inneres und Sport bitte ich Sie um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung sowie zu dem von mir erwähnten geänderten Verweis in § 30 Abs. 6 auf § 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 2 und 3. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU und bei der SPD)

Wir danken Ihnen für den Bericht. - Für die Landesregierung hat jetzt Herr Minister Stahlknecht das Wort. Bitte schön, Herr Minister.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir werden heute gemeinsam, zumindest mit unserer Mehrheit, beschließen, dass wir ab 2013 den Rettungsdienst in unserem Land auf ein neues Fundament stellen. Damit, so denke ich, können wir optimistisch in die Zukunft schauen. Dieses Gesetz ist der Rahmen und das Fundament, der es den vielen Aktiven im Rettungsdienst ermöglicht, rechtssicher - das ist bei Vergabeverfahren sehr wichtig - und im Vertrauen auf die Anerkennung ihrer Tätigkeit den in Not geratenen Menschen die bestmögliche medizinische Hilfe zukommen zu lassen.