Protocol of the Session on March 22, 2012

Dies ist eine Aussage, meine Damen und Herren, der wir wohl alle im Hause beitreten können. Ich darf Sie im Namen des Ausschusses für Inneres um Zustimmung zu der Beschlussempfehlung und zu dem vorliegenden Antrag - als Entschließungsantrag zum Informationszugangsgesetz - bitten. - Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und bei der SPD)

Vielen Dank, Herr Kollege Dr. Brachmann, für die ausführliche Berichterstattung. - Für die Landesregierung spricht in Vertretung Minister Webel. Minister Webel hat darum gebeten, seine Rede zu Protokoll zu geben, wenn kein Mitglied des Landtages dem widerspricht. Ich würde Ihnen vorschlagen, diese Ausnahme zuzulassen. Es gibt keinen Widerspruch? - Herr Minister Webel, dann können Sie die Rede zu Protokoll geben. Insofern ist dann der Informationszugang gewährt.

Frau Präsidentin! Ich bedanke mich bei Ihnen und auch beim Hohen Hause. Ich hätte diese Rede, die ich im Auftrag des Innenministers halten sollte, ohnehin nur verlesen dürfen. Es war früher, als ich noch Landtagsabgeordneter war, eine gängige Praxis, dass man seine Rede, wenn man im Zeitverzug war - es warten nachher Menschen auf uns -, eventuell zu Protokoll geben durfte. Dafür, dass diese Praxis weitergeführt werden darf, sage ich herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU und bei der SPD)

(Zu Protokoll:)

Der erste Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz in seiner Eigenschaft als Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit, die hierzu abgegebene Stellungnahme der Landesregierung und die Behandlung beider Drucksachen in den Ausschüssen für Inneres sowie für Recht, Verfassung und Gleichstellung haben gezeigt:

Mit dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt ist die Abkehr vom Grundsatz des Aktengeheimnisses hin zum Grundsatz der Aktenöffentlichkeit erfolgt.

Gesetzgeberisch ist damit der Anspruch auf mehr Transparenz und somit stärkere bürgerschaftliche Kontrolle der Verwaltung erfüllt. Das Gesetz hat sich bewährt. Genau dies steht in dem Entschließungsentwurf, über den Sie heute beschließen.

Die Bürgerinnen und Bürger sollen - sofern nicht ausnahmsweise zwingende private oder öffentliche Gründe entgegenstehen - umfassend, schnell und

kostengünstig Zugang zu amtlichen Informationen erhalten. Hier sind noch Verbesserungen möglich.

Aus eben diesem Grund verpflichtet das Gesetz die Landesregierung im nächsten Jahr, das heißt fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, eine Evaluierung vorzunehmen. Die Landesregierung begrüßt, dass mit der Entschließung Anhaltspunkte vorgegeben werden, die spätestens bei der Evaluierung des Gesetzes bedacht werden sollen. Auch insoweit besteht Übereinstimmung mit den Zielen der Landesregierung.

Hierzu im Einzelnen: Die Landesregierung ist gern bereit, den Bekanntheitsgrad des Gesetzes zu erhöhen. Hierfür ist sie auf die Mithilfe aller Behörden und sonstigen Organe und Einrichtungen des Landes angewiesen, die Verwaltungsaufgaben erledigen. Diese Stellen sollten - sofern noch nicht geschehen - im Internet auf ihrer Homepage Hinweise auf Informationszugangsrechte nach allgemeinem oder bereichsspezifischem Informationszugangsrecht geben und dabei auch auf Informationsangebote des Landesbeauftragten verlinken.

Eine entsprechende Bitte wird die Landesregierung aussprechen. Die genannten Stellen werden gleichzeitig gebeten zu prüfen, ob sie den Veröffentlichungspflichten nach § 11 des Gesetzes ausreichend nachkommen.

Besonders wichtig ist die Verbesserung der aktiven Informationspolitik öffentlicher Stellen. All diejenigen Informationen, die eine breite Öffentlichkeit interessieren, sollten jedermann über das Internet allgemein zugänglich gemacht werden. Die Verwaltung ist hier auf einem guten Weg; sie kann und muss aber noch besser werden.

Der IT-Planungsrat als zentrales Gremium für die förderale Zusammenarbeit in der Informationstechnik arbeitet gegenwärtig an Eckpunkten für offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln. In enger Abstimmung mit allen Beteiligten soll eine zentral zugängliche Internetseite eingerichtet werden, die auf Informationsangebote von Bund, Ländern und Kommunen verlinkt.

Einzelne Aspekte dürfte auch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung, das gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet wird, regeln.

Zu den Kosten des Informationszugangs auf Antrag. Der Innenminister hat angekündigt, die Gebührensätze zu überprüfen. Denn die Gebühren sollen niemand davon abhalten, von seinem Informationszugangsrecht Gebrauch zu machen. Diese Überprüfung der Gebührensätze ist unter Beteiligung aller Ressorts und der kommunalen Spitzenverbände eingeleitet.

Zentrales Anliegen der Evaluierung wird sein zu prüfen, ob das Informationszugangsrecht vereinfacht werden kann. Gegenwärtig sind Informa

tionszugangsrechte in den verschiedensten Gesetzen angeführt. Deshalb muss - wie im Entschließungsantrag angeführt - geprüft werden, ob und inwieweit das allgemeine Informationszugangsgesetz mit bereichsspezifischen Informationszugangsgesetzen zusammengeführt werden kann.

Zusätzlich wird die Landesregierung untersuchen, ob auch andere Rechtsvorschriften, die dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt vorgehen, weiterhin erforderlich sind oder modifiziert werden können.

Der Innenminister denkt dabei an Regelungen wie § 103 Abs. 5 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt. Danach kann jedermann auf seine Kosten Auskunft über Eintragungen im Wasserbuch und über Urkunden, auf die in den Eintragungen Bezug genommen wird, verlangen sowie einen beglaubigten Auszug aus dem Wasserbuch fordern. Dies gilt nicht für Urkunden, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.

Abschließend bitte ich, der Ausschussempfehlung zu folgen und den Entschließungsantrag anzunehmen.

Für die Fraktion DIE LINKE spricht die Abgeordnete Frau Tiedge.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Auch wenn ich mir viele Freunde und Freundinnen machen würde, wenn ich meine Rede auch zu Protokoll gäbe, mache ich es nicht.

(Beifall bei der CDU und bei der SPD)

Wir haben nur eine Dreiminutendebatte beantragt. Das ist so entschieden worden. Aber ich denke, das Thema ist zu wichtig, als dass wir es zum Feierabend lediglich zu Protokoll geben sollten.

Meine Damen und Herren! In seinem ersten Tätigkeitsbericht geht der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit, Herr von Bose, sehr akribisch auf eine Vielzahl von Einzelbeispielen ein, welche die gesamte Bandbreite der Informationsfreiheit beinhaltet. Ihm und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sagen wir vielen Dank für die geleistete Arbeit.

(Beifall bei der LINKEN und bei den GRÜ- NEN)

Ich möchte an dieser Stelle aber zugleich betonen, dass wir der Auffassung sind, dass die Personalsituation in der Behörde auf den Prüfstand gehört. Dies ist im Entschließungsantrag noch nicht enthalten, aber wir werden zu gegebener Zeit auf dieses Problem zurückkommen müssen, und zwar mit dem Ziel, dass zukünftig mehr Personal in der Be

hörde eingestellt werden muss, wenn die gute und erfolgreiche Arbeit auf demselben hohen Niveau wie bisher durchgeführt werden soll.

Ja, der Weg vom Amtsgeheimnis zur Aktenöffnung war und ist ein beschwerlicher und langwieriger Weg. Nicht selten erweisen sich Behörden als sehr kreativ bei der Auslegung von Ausschlussgründen für die Informationsfreigabe. Auch bei der Verabschiedung des Informationszugangsgesetzes im Jahr 2008 waren wieder die Bedenkenträger unterwegs, die der Auffassung waren, dass die Verwaltung künftig in einem Zustand der totalen Überlastung versinken würde, dass eine Vielzahl von Querulanten exzessiv dieses Gesetz missbrauchen, dass Staatsgeheimnisse bekannt würden und vieles andere mehr.

Alles das hat sich nicht bestätigt und war prinzipiell auch nicht zu erwarten. Leider - das müssen wir nunmehr feststellen - machen noch zu wenige Bürgerinnen und Bürger von ihrem Recht auf Informationsfreiheit Gebrauch. Die Gründe hierfür sind vielschichtig und finden sich nicht zuletzt im Bericht des Landesbeauftragten wieder.

Meine Damen und Herren! Die wesentlichen Botschaften des Berichts des Landesbeauftragten finden sich im Entschließungsantrag wieder. Deswegen will ich auf diese Punkte nicht noch einmal eingehen. Da wir der vorliegenden Stellungnahme der Landesregierung zum Tätigkeitsbericht entnehmen konnten, dass auch die Landesregierung vielem gegenüber aufgeschlossen ist, können wir optimistisch sein und davon ausgehen, dass das Gesetz verbessert und evaluiert wird.

An dieser Stelle möchte ich ganz besonders auf den Schlusssatz in der Stellungnahme der Landesregierung eingehen. Darin heißt es - ich zitiere -:

„Je mehr amtliche Informationen unaufgefordert allgemein zugänglich gemacht werden, umso weniger besteht Bedarf an Informationszugangsbegehren im Einzelfall. Dies entlastet die Verwaltung.“

(Beifall bei der LINKEN)

Das ist ein Erkenntnisgewinn der Landesregierung, den wir - das gebe ich zu - in diesem Umfang nicht erwartet hätten, dem wir aber uneingeschränkt zustimmen können.

Der vorliegende gemeinsame Entschließungsantrag aller Fraktionen baut darauf auf und ebnet den Weg hin zu einem noch besseren Informationszugangsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt. - Ich danke.

(Beifall bei der LINKEN)

Danke sehr. - Für die CDU-Fraktion spricht der Herr Abgeordnete Kolze.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Informationsfreiheit bedeutet, dass alle Interessierten grundsätzlich ohne Begründung Zugang zu allen Informationen haben, die bei öffentlichen Stellen vorhanden sind. Durch diese Transparenz werden die Möglichkeiten einer politischen und gesellschaftlichen Mitgestaltung sowie der bürgerschaftlichen Kontrolle staatlichen Handelns erheblich gestärkt.

Unterlagen, die Schutzbedürftige, personenbezogene Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder geheimnisbedürftige öffentliche Informationen beinhalten, sind von dem Recht auf Informationszugang ausgeschlossen.

Zugangsrechte zu öffentlichen Dokumenten wurden erstmals 1766 in Schweden verankert. Während zahlreiche europäische Staaten sowie die USA, Kanada, Australien und Neuseeland teilweise bereits auf eine lange Tradition der Informationsfreiheit zurückblicken können, ist ein solches Rechtsbewusstsein in der Bundesrepublik Deutschland gerade erst im entstehen.

Wir verstehen die Informationsfreiheit als ein Bürgerrecht zur umfassenden, schnellen und kostengünstigen öffentlichen Einsicht in Dokumente und Akten der öffentlichen Verwaltung. Diese Einsichtnahme soll unseren Bürgerinnen und Bürgern immer möglich sein; es sei denn, es stehen zwingende private oder öffentliche Gründe dem entgegen. Das Öffentlichkeitsprinzip und die Verwaltungstransparenz stellen nach unserem Verständnis verbindliche Qualitätsstandards dar.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat in seiner Eigenschaft als Landesbeauftragter für Informations - -

(Unruhe)

Herr Kolze, ich möchte Sie kurz unterbrechen. Sie haben zwar eine gute und laute Stimme, dennoch bitte ich um etwas mehr Aufmerksamkeit. Die paar Minuten halten wir sicherlich noch durch. Außerdem wäre das dem Thema angemessen.

(Zustimmung bei der CDU)

Vielen Dank. - Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat in seiner Eigenschaft als Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit seinen ersten Tätigkeitsbericht erstattet. Hierzu hatte die Landesregierung gegenüber dem Landtag Stellung genommen. Die zuständigen Fachausschüsse haben sich mit den vorgenannten Drucksachen befasst und empfehlen dem Landtag, den ersten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten und die Stellungnahme der Landesregierung hierzu zur Kenntnis zu nehmen.

Mit einer zusätzlichen gemeinsamen Entschließung aller Fraktionen wird der Landtag heute einmütig feststellen, dass sich das Informationszugangsgesetz unseres Landes und der damit verbundene Rechtsanspruch auf freien Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen bislang grundsätzlich bewährt haben. Bei der nun anstehenden Evaluierung gibt die Entschließung konkrete Vorgaben.