Protocol of the Session on April 29, 2010

Die Welterbestätten, Kirchendenkmäler, die Dome, Flächendenkmäler und andere Kulturdenkmäler tragen wesentlich dazu bei, dass sich Sachsen-Anhalt mit Fug und Recht Kulturland nennen kann. Diese Denkmäler prägen das Image des Landes und sind für den Tourismus bei uns unverzichtbar.

Mit Sicherheit - so behaupte ich mal - besteht auch hier im Landtag Konsens darüber, dass wir alle gewillt sind, unser Kunst- und Kulturgut zu schützen und zu bewahren. Nur über das Wie gibt es wohl Differenzen.

Die Fraktion DIE LINKE bringt heute einen Gesetzentwurf für ein Restauratorengesetz in Sachsen-Anhalt ein, weil wir darin einen wesentlichen Beitrag zum Schutz unserer Kunst- und Kulturgüter sehen. Ich möchte an dieser Stelle aus der internationalen Charta von Venedig aus dem Jahr 1964 über die Konservierung und Restaurierung von Denkmälern zitieren:

„Als lebendige Zeugnisse jahrhundertelanger Tradition der Völker vermitteln die Denkmäler der Gegenwart eine geistige Botschaft der Vergangenheit. Die Menschheit, die sich der universellen Geltung menschlicher Werte mehr und mehr bewusst wird, sieht in den Denkmälern ein gemeinsames Erbe und fühlt sich kommenden Generationen gegenüber für ihre Bewahrung gemeinsam verantwortlich. Sie hat die Verpflichtung, ihnen die Denkmäler im ganzen Reichtum ihrer Authentizität weiterzugeben.“

Wir müssen leider jedoch auch zur Kenntnis nehmen, dass sich über Jahrhunderte hinweg durch politisches Unverständnis und mangelndes Wertebewusstsein die Anzahl historischer Kunst- und Kulturgüter verringert hat.

Eine Form der Beschädigung und auch der Zerstörung ist das unsachgemäße bzw. nicht qualifizierte Restaurieren. Das hängt damit zusammen, dass sich die Berufsbezeichnung Restaurator in einem rechtsfreien Raum bewegt, da dieser Beruf rechtlich nicht geschützt ist. Nach wie vor darf sich jede bzw. jeder Restauratorin bzw. Restaurator nennen, und das völlig unabhängig von seiner Qualifikation und Ausbildung. Der Restauratorenverband in Deutschland schätzt, dass die Folgekosten von unsachgemäßen Restaurierungsarbeiten bundesweit im Milliardenbereich liegen. Dies sei gesagt, um die finanzielle Relevanz dieses Gesetzes deutlich zu machen.

Ich will an dieser Stelle nicht unerwähnt lassen, dass der Schaden, der durch unqualifizierte Restaurierungsarbeiten entsteht, nicht nur ein materieller oder finanzieller Schaden ist, vielmehr er ist auch ein ideeller. Wenn solche Beispiele nämlich Schlagzeilen machen, ist ziemlich schnell das Image eines Kulturlandes ramponiert.

Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir dem entgegenwirken. Wir wollen, dass der Beruf des Restaurators geschützt wird und er somit auch eine Aufwertung erfährt. Hierzu sieht unser Gesetz folgende Regelungen vor.

Bei der obersten Denkmalschutzbehörde des Landes soll von einer Fachkommission eine Restauratorenliste geführt werden, in die sich all jene eintragen lassen können, die eine Ausbildung als Restauratorin bzw. Restaurator mit dem entsprechenden Abschluss nachweisen oder aber eine mindestens siebenjährige einschlägige Tätigkeit und zwei befürwortende Gutachten von durch die Fachkommission anerkannten Restauratoren vorweisen können. Dies ist im Gesetz ebenso geregelt wie die Möglichkeit für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der EU, auf die ich jetzt nicht detailliert eingehen möchte.

All jene, die in die Liste aufgenommen werden, erhalten einen entsprechenden Ausweis mit der Berufsbezeichnung „Restaurator“ bzw. „Restauratorin“. Diese Fachkommission soll also anhand der jeweiligen Qualifikation darüber entscheiden, wer sich Restauratorin bzw. Restaurator nennen darf.

§ 8 des Gesetzentwurfs regelt die Zusammensetzung und die Berufung der Mitglieder der Fachkommission. Hier darf nur mitarbeiten, wer seit mindestens zehn Jahren als Restaurator im Sinne des § 1 des Gesetzentwurfs tätig ist und die Voraussetzungen für die Eintragung in die Restauratorenliste erfüllt.

In § 1 sind die Aufgaben des Restaurators wie folgt definiert: Er soll Kunst- und Kulturgüter bewahren, erfassen, konservieren, pflegen und restaurieren und seine Forschung dokumentieren. Weiterhin regelt der Gesetzentwurf entsprechende Ordnungswidrigkeiten bei Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt die Berufsbezeichnung „Restaurator“ tragen.

Meine Damen und Herren! Auf die weiteren Paragrafen und Regelungen im Gesetzentwurf möchte ich jetzt nicht eingehen. Ich denke, dass wir die fachspezifischen Detailfragen mit Sicherheit auch im Ausschuss klären können.

Dennoch möchte ich klar herausstellen, dass sich auch Personen, die eine langjährige erfolgreiche Restauratorentätigkeit nachweisen und qualifizierte Arbeitsergebnisse vorweisen können, ebenso die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung „Restaurator“ erwerben können wie Personen mit entsprechendem Hochschulabschluss. Damit wird klar, dass niemandem seine Arbeit versagt und auch kein Anbieter vom Markt ausgeschlossen wird.

Was sich jedoch ändert, und zwar zum Positiven, ist der Verbraucherschutz; denn unter den Bewerberinnen und Bewerbern kristallisiert sich bei Auftragsvergaben künftig klar heraus, wer für Restaurierungsarbeiten tatsächlich die entsprechenden Befähigungen und Qualifikationen mitbringt.

Dieser Gesetzentwurf hat aus unserer Sicht zwei klare Zielrichtungen: zum einen die Erhöhung der Verbraucherschutzes und zum anderen den damit logischerweise verbundenen Schutz der Kunst- und Kulturgüter.

Selbstverständlich wird mit einem solchen Gesetz auch der Berufsstand des Restaurators an sich aufgewertet. Derzeit sind nämlich diplomierte Restauratoren gegenüber den Laien insofern benachteiligt, als ihre jeweilige erworbene Qualifikation - ihr Hochschulabschluss, der der öffentlichen Hand jährlich mehrere Millionen Euro wert ist - für das Tragen ihrer Berufsbezeichnung keinerlei Vorteile bringt. Insofern erhöht sich mit einem solchen Gesetz auch die Wertschätzung gegenüber ausgebildeten Restauratorinnen und Restauratoren und die Hochachtung gegenüber diesem Beruf, in dem Kunst und Handwerk ganz eng miteinander verknüpft sind.

Meine Damen und Herren! Vielleicht fragen sich einige, was die Fraktion DIE LINKE bewogen hat, diesen Gesetzentwurf zum jetzigen Zeitpunkt einzubringen. Ich will hier klar sagen, dass daran die CDU schuld ist.

(Zuruf von der CDU: Ach, immer!)

Bekanntermaßen hat die damalige PDS-Fraktion im Jahr 2001 einen fast gleichlautenden Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht, der jedoch keine politische Mehrheit fand. In der damaligen CDU-Fraktion - auch wenn sie damals personell anders besetzt war - hielt sich die Sympathie für ein Restauratorengesetz in SachsenAnhalt grundsätzlich in Grenzen.

Diesbezüglich hat sich aber offensichtlich - so haben wir festgestellt - etwas getan; denn wie jüngst in der „Volksstimme“ zu lesen war, spricht sich die CDU-Fraktion - genau wie die Fraktion DIE LINKE - für ein solches Gesetz aus. Das haben wir erfreut zur Kenntnis genommen und wittern an dieser Stelle natürlich die Möglichkeit, eine politische Forderung der guten alten PDS heute, in dieser Legislaturperiode in die Realität umzusetzen.

(Zuruf von Herrn Tullner, CDU - Zustimmung bei der LINKEN)

Es wäre ja auch nicht das erste Mal, meine Damen und Herren, dass wir im Bereich der Kulturpolitik einen Konsens herstellen. Da blicke ich jetzt ganz freundlich zu meiner Kollegin von der SPD, Frau Reinecke, oder zu meinem Kollegen von der CDU, Herrn Weigelt, weil wir in der Kulturpolitik schon das eine oder andere partei- und fraktionsübergreifend regeln konnten und an der einen oder anderen Stelle auch schon dem Minister hilfreich zur Seite gestanden haben.

(Herr Tullner, CDU: Aber nicht bei der Kunststif- tung!)

Ich denke nur an die letzten Theaterverträge und an die Summe, die ursprünglich im Haushalt für Theater und Orchester veranschlagt war, als sich das Ministerium auf den Konsens der Kulturpolitiker im Landtag verlassen konnte.

(Zuruf von Herrn Tullner, CDU)

Auf diesen Konsens setzt die Fraktion DIE LINKE auch beim Thema Restauratorengesetz. Ich bitte Sie daher um Überweisung unseres Gesetzentwurfs in die entsprechenden Fachausschüsse. Ich denke, der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur wäre für die Federführung geeignet und der Wirtschaftsausschuss sollte mitberatend hinzugezogen werden. - Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Zustimmung bei der LINKEN)

Danke sehr, Herr Gebhardt. Der Abgeordnete Herr Franke hat eine Nachfrage.

Herr Gebhardt, Sie haben zwar § 1 Ihres Gesetzentwurfs zitiert, jedoch Absatz 2 weggelassen. Dort heißt es: Die Restauratorin bzw. der Restaurator betreibt kein Gewerbe. - Meine Frage lautet: Was betreiben sie dann?

(Zuruf von Herrn Tullner, CDU)

Gute Frage, Herr Franke. Ich glaube, dass im § 1 Abs. 1 klar geregelt ist, wie die Aufgabenbeschreibung eines Restaurators definiert wird. Ich kann das gern noch einmal verlesen: Er soll Kunst und Kulturgüter bewahren, erfassen, konservieren, pflegen, restaurieren und seine Forschung dokumentieren. - Ich glaube, dass er dann eher darauf bezogen beschäftigt ist und nicht im eigentlichen gewerblichen Sinne.

(Zuruf von Herrn Tullner, CDU)

Aber ich glaube, dass das die Detailfragen sind, bezüglich deren Ihnen der Restauratorenverband eine sachkundige Auskunft geben kann, weil er ausdrücklich genau diesen Passus für ein Restauratorengesetz in Sachsen-Anhalt gefordert hat.

(Zuruf von Herrn Franke, FDP)

Es gibt noch eine Nachfrage des Abgeordneten Herrn Wolpert.

Herr Gebhardt, könnte es sein, dass es sich um den Versuch handelt, die Restauratoren unter die Freiberufler zu subsumieren, und dieser Passus dazu dient, die Gewerbesteuer zu sparen?

Ich glaube nicht, dass das an dieser Stelle die Absicht ist, Herr Wolpert.

(Herr Tullner, CDU: Oh!)

Um genau solche Detailfragen zu klären, müssten sich alle Fraktionen einen Ruck geben und den Gesetzent

wurf an den Ausschuss überweisen. Dann könnten wir das klären.

(Herr Kley, FDP: Das ist ja Ihr Gesetzentwurf!)

- Eben. Weil es unser Gesetzentwurf ist, plädiere ich für die Ausschussüberweisung und bitte darum, dass wir uns im Ausschuss zu diesen Fragen dann entsprechend verhalten.

(Zustimmung von Herrn Dr. Thiel, DIE LINKE)

Danke sehr, Herr Gebhardt. - Für die Landesregierung spricht der Kultusminister Herr Professor Dr. Olbertz. Bitte.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In einer Zeit, die von vielen Zeitgenossen - also nicht „Zeit-Genossen“, sondern „Zeitgenossen“ -

(Frau Take, CDU, lacht)

als schnelllebig und arm an Konstanten angesehen wird, ist es immer ganz gut, sich ältere Geschichten zu vergegenwärtigen und sich zum Beispiel das Wortprotokoll einer Debatte vor Augen zu führen, die vor fast neun Jahren in diesem Hause geführt worden ist. Wenn man das tut, gewinnt man den Eindruck, dass man dem gar nicht so sehr viel hinzufügen kann.

Das liegt nicht nur an der Übereinstimmung zwischen dem damaligen und dem heutigen Gesetzentwurf - es sind keine sonderlich großen Unterschiede zu erkennen. Damals wie heute orientiert sich der Gesetzentwurf an dem Restauratorengesetz des Landes MecklenburgVorpommern aus dem Jahr 1999, dem bis heute übrigens einzigen Gesetz dieser Art in der Bundesrepublik Deutschland.

Um wenigstens eine gewisse Aktualisierung zu erhalten, kann man diese unterschiedlichen Rechtszustände nutzen und fragen, welche einschlägigen Erfahrungen in Mecklenburg-Vorpommern mit diesem Gesetz gemacht worden sind und was die anderen Länder veranlasst hat, ein solches Gesetz nicht zu verabschieden.

In Mecklenburg-Vorpommern gab es in den letzten Jahren mehrere Anläufe, dieses Gesetz aufzuheben, in Form von Artikelgesetzen und anderen Gesetzen. Wenn ich richtig informiert bin, dann hatte das verschiedene Gründe, unter anderem die Einschätzung, dass man ein solches Gesetz nicht brauche, dass es den Berufsstand der diplomierten Restauratoren privilegiere und Restauratoren vor allem im Handwerk benachteilige. Seit einiger Zeit gibt es auch die Befürchtung, dass ein solches Gesetz ungerechtfertigte Einschränkungen im Sinne der EU-Dienstleistungsrichtlinie formuliere, also hinsichtlich der freien Berufsausübung.