Protocol of the Session on March 18, 2010

Mit Beschluss des Kabinetts vom 9. März 2010 ist das Ministerium für Landessentwicklung und Verkehr in Zusammenarbeit mit dem Interministeriellen Arbeitskreis Raumordnung, Landesentwicklung und Finanzen beauftragt worden, Regionalkonferenzen zur demografischen Entwicklung in den Regionen durchzuführen.

Das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr hat in den Jahren 2008 und 2009 fünf Regionalkonferenzen in den fünf Planungsregionen zum Thema „Demografischer Wandel“ durchgeführt. Die letzte Regionalkonferenz im Rahmen dieser Veranstaltungsreihe fand am 1. Oktober 2009 in Salzwedel statt. Dabei wurde das Thema „Demografischer Wandel“ umfassend in den jeweiligen Regionen kommuniziert. Parallel dazu begann das Ministerium der Finanzen im Jahr 2009, anknüpfend an die Umsetzung des Konjunkturpaketes, einen finanzpolitischen Dialog, der im Jahr 2010 fortgesetzt wird.

In allen Veranstaltungen wurden die regionalen Akteure vor Ort bezüglich des Themas Demografie sensibilisiert. Gleichzeitig wurde in Dialogform Hilfe zur Selbsthilfe gegeben. Über diese Veranstaltungen hinaus ist nach wie vor Hilfe und Unterstützung in Bezug auf die Gestaltung des demografischen Wandels in Zusammenarbeit mit anderen Fachressorts der Landesregierung notwendig. In den letzten Jahren wurde in Zusammenarbeit mit den Fachressorts ein Prozess des Umdenkens in Gang gesetzt, der nun fortgesetzt wird.

Die geplante Altmarkkonferenz am 3. Mai 2010 ist daher eine Fortführung der umfangreich geführten Dialoge der Landesregierung mit den regionalen Akteuren. Weitere Veranstaltungen, wie bereits erwähnt, werden in den anderen Regionen des Landes geplant.

Ich will den Ergebnisse der Konferenz nicht vorgreifen, aber aus meiner Sicht müssen in der Konferenz einerseits die Auswirkungen des demografischen Wandels und die zurückgehenden Finanzzuweisungen des Bundes und der EU und andererseits die enger werdenden Finanzspielräume des Landes Sachsen-Anhalt erörtert werden.

Neben diesen schwierigen Rahmenbedingungen wird die Konferenz aber auch eine Reihe von Aspekten erörtern, die Chancen für die Altmark aufzeigen. So wird es eine der dringendsten Aufgaben sein, die Einrichtungen der Daseinsvorsorge dauerhaft zu sichern. Deshalb wird dieser staatlichen Kernaufgabe im Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans ein eigenes Kapitel gewidmet.

Darüber hinaus sind im Landesentwicklungsplan eine Reihe von Verkehrsprojekten, insbesondere Ortsumgehungen, vorgesehen, die die Mobilität und die Lebensqualität in der Altmark weiter verbessern werden. In diesem Zusammenhang möchte ich auch mitteilen, dass wir die erheblichen Winterschäden an den Kreisstraßen mit einer gemeinschaftlichen Anstrengung beseitigen wollen.

Im Ergebnis der Altmarkkonferenz wird beispielsweise über die Umsetzung von Maßnahmen zu sprechen sein, mit denen der ÖPNV in dieser Region noch benutzerfreundlicher gestaltet werden kann. Dazu kann zum Beispiel die erfolgreiche Einführung des Einkaufsbusses im Raum Jessen auch auf die Altmark übertragen werden.

Ergänzend dazu müssen die alternativen Bedienformen ausgebaut werden. Außerdem ist die weitere Entwicklung und Erhaltung im Bereich der Infrastruktur immer auch vor dem Hintergrund einer gleichwertigen medizinischen Versorgung zu sehen. Die Notfallversorgung kann nur gesichert werden, wenn der Notarzt seine Patienten über gute Straßen zügig erreicht.

Auch nach der IBA 2010 wird die Stadtentwicklung für uns im Fokus der Landespolitik stehen. Dazu prüfen wir derzeit im Rahmen von Gesprächen mit dem Bund auch Möglichkeiten, um insbesondere kleinen Städten einen eigenständigen Förderweg zu erschließen. Dies ist umso wichtiger, als es gerade in der Altmark keine größeren Städte mit mehr als 20 000 Einwohnern gibt.

Bei all diesen und weiteren wichtigen Zukunftsfragen sucht die Landesregierung den Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern vor Ort und wird die geplanten Regionalkonferenzen jeweils mit den Akteuren vor Ort vorbereiten. Ich lade die Vertreter des Landtages ein, sich aktiv in die Vorbereitung einzubringen. - So weit die Antwort auf die Kleine Anfrage. Danke schön.

Vielen Dank, Herr Minister. - Die Nachfrage von Herrn Franke hat sich erledigt.

Wir kommen zur Frage 4 der Abgeordneten Barbara Knöfler zum Thema Gartenabfallverordnung. Die Antwort wird der Minister für Landwirtschaft und Umwelt Herr Dr. Hermann Onko Aeikens geben. Bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Durch Bundesrecht wird grundsätzlich geregelt, dass (Garten-)Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen entsorgt werden dürfen (§ 27 Abs. 1 des Kreislaufwirt- schafts- und Abfallgesetzes, KrW-/AbfG). Das entspricht einem bundesweit geltenden Brennverbot. Nach Absatz 3 dieser Rechtsvorschrift dürfen die Bundesländer die Beseitigung von bestimmten Abfällen oder von bestimmten Mengen von Abfällen in anderen Formen zulassen oder die Befugnis der Regelung hierzu auf den örtlichen Satzungsgeber übertragen. Eine Aufhebung des Brennverbotes ist jedoch an zwei streng geregelte Ausnahmen geknüpft:

a) Es muss ein Bedürfnis vorliegen.

b) Das Wohl der Allgemeinheit darf nicht beeinträchtigt sein.

Ich frage die Landesregierung:

1. Auf welcher bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage fußt und stützt sich die Gartenabfallverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GartAbfVO LSA) vom 25. Mai 1993 als Ermächtigungsgrundlage? Sollte genannte Rechtsgrundlage ihre Gültigkeit verloren haben (aufgrund von Aufhebung), laufen dann nicht alle weiteren Verordnungen, so unter anderem oben genannte Gartenabfallverordnung, ins Leere und ist

dann die Aufhebung des Brennverbotes in SachsenAnhalt rechtswidrig?

2. Ist für das Land Sachsen-Anhalt unter Berücksichtigung der heutigen Situation und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die vom Gesetz für eine Aufhebung des Brennverbotes akzeptierten Ausnahmetatbestände nicht vorliegen, eine Gestattung der öffentlichen Verbrennung von Gartenabfällen dennoch zulässig, sinnvoll, zeitgemäß und aus ökologischen wie gesundheitlichen Gründen vertretbar?

Vielen Dank. - Herr Minister Aeikens, Sie haben das Wort zur Beantwortung.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Fragen der Abgeordneten Frau Barbara Knöfler namens der Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Rechtliche Grundlagen für das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle im Sinne einer Beseitigung außerhalb dafür zugelassener Anlagen bilden nach wie vor folgende Rechtsgrundlagen: erstens § 27 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, vorher § 4 Abs. 2 des Abfallgesetzes für Einzelfallzulassungen; zweitens § 27 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, vorher § 4 Abs. 4 des Abfallgesetzes für Zulassungen durch Rechtsverordnung.

Die Rechtsgrundlagen haben ihre Gültigkeit nicht verloren und somit laufen darauf beruhende Verordnungen wie die Gartenabfallverordnung nicht ins Leere.

Zu Frage 2: Die Möglichkeit, nach § 27 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes generelle Ausnahmen durch Rechtsverordnungen zuzulassen, ist von der Landesregierung bisher nicht genutzt worden. Anstelle landesweiter Ausnahmeregelungen ist die Ermächtigung zur Regelung der Gartenabfallverbrennung, wie in anderen Bundesländern auch, auf die kommunale Ebene übertragen worden.

Ziel war es, insbesondere durch Ausnahmen vom Verbrennungsverbot den teilsweise unzureichenden Verwertungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Daneben spielten vor allem soziale und historische Argumente sowie regionale Unterschiede und Besonderheiten eine wesentliche Rolle. Voraussetzungen sind jedoch insbesondere, dass hierfür ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.

Sicherlich kommt es punktuell zu Belastungen durch Gartenabfallverbrennung. Die Landesregierung hält jedoch die gegenwärtige Regelung nach wie vor für sachgerecht, um den unterschiedlichen Gegebenheiten im Land vor Ort Rechnung zu tragen. Dies entspricht auch der Vorgehensweise in der überwiegenden Zahl der Flächenländer.

Die Rücknahme der Verordnungsermächtigung zur Umsetzung eines landesweiten generellen Brennverbots in Sachsen-Anhalt ist wegen unterschiedlicher regionaler Gegebenheiten, insbesondere bezüglich der Besiedlungsdichte, nicht vorgesehen.

Auch die Regelung des vor wenigen Tagen vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor

sicherheit vorgelegten Arbeitsentwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts entspricht einschließlich der Verordnungsermächtigung der Vorschrift des geltenden § 27 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. - So weit meine Antwort auf die Fragen der Abgeordneten Frau Knöfler.

Vielen Dank, Herr Minister. Es gibt eine Nachfrage der Abgeordneten Frau Knöfler. - Bitte.

Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Ich darf noch einmal des Verständnisses wegen zusammenfassen. Sie sagen, die Rechtsgrundlage habe nach wie vor Bestand, allerdings hätten sich die Paragrafen verändert. Sie sprechen davon, dass eine Einzelfallzulassung zur Gartenabfallverbrennung in Sachsen-Anhalt vorliege. Sie stellen fest, dass regionale Gegebenheiten Sie dazu veranlassten, nicht zu prüfen, ob ein landesweites Brennverbot in Sachsen-Anhalt zugelassen werden könne.

Meine Fragen lauten: Erstens. Wie kontrolliert die Landesregierung, ob in dem Fall, in dem Gartenabfälle verbrannt werden, diese Einzelfallzulassung vorliegt? Zweitens. Wie legen Sie fest, welche regionalen Gegebenheiten Grundlage dafür sind, dass Gartenabfälle verbrannt werden dürfen?

Wir wissen, dass genau diese Verbrennungssubstanzen, zum Beispiel Feinstaub, sehr gesundheitsschädlich sind und sogar Föten schädigen können. - Vielen Dank.

Herr Minister, antworten Sie bitte.

Frau Abgeordnete Knöfler, die unterschiedlichen Regelungen in den Landkreisen und in den kreisfreien Städten zeigen uns, dass die kommunale Ebene außerordentlich verantwortungsbewusst mit dieser Regelung entsprechend den regionalen Gegebenheiten umgeht. Wir üben eine stringente Fachaufsicht aus. Das bisherige Regelwerk hat sich in unserem Bundesland bewährt. Wir haben volles Vertrauen in unsere Kommunen bei der Handhabung dieser Regelung.

(Beifall bei der CDU)

Vielen Dank. - Meine Damen und Herren! Wir sind damit am Ende der Fragestunde.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 4 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesrechts aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/2338

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung - Drs. 5/2455

Die erste Beratung fand in der 70. Sitzung des Landtages am 21. Januar 2010 statt. Berichterstatter ist der Abgeordnete Herr Jens Kolze. Es ist vereinbart worden, keine Debatte zu diesem Tagesordnungspunkt zu führen. Herr Kolze, Sie haben das Wort. Bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf ist in der 70. Sitzung des Landtages am 21. Januar 2010 zur Beratung an den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen worden.

Mit dem vorliegenden Artikelgesetz beabsichtigt die Landesregierung, die aufgrund des vom Bundestag am 17. Dezember 2008 beschlossenen Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit notwendig gewordenen Anpassungen vorzunehmen.

Der Änderungsbedarf bei den entsprechenden Landesgesetzen beschränkt sich auf den Austausch von Begriffen und die Anpassung von Gesetzesverweisungen. Gleichwohl sollen in den zu ändernden Gesetzen ohnehin erforderliche redaktionelle Anpassungen veralteter Verweisungen auf das Landesverwaltungsverfahrensrecht und eine Korrektur veralteter Behördenbezeichnungen vorgenommen werden.

Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in der 50. Sitzung am 17. Februar 2010 mit dem Gesetzentwurf befasst. Im Vorfeld der Beratung ist ein an den Ausschuss gerichtetes Schreiben der Notarkammer Sachsen-Anhalt eingegangen und an die Mitglieder des Ausschusses für Recht und Verfassung verteilt worden.

Darin wurde im Hinblick auf Artikel 8 des in Rede stehenden Gesetzentwurfs, der eine Änderung des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr vorsieht, angeregt, zusätzlich § 4 Abs. 1 Satz 1 neu zu fassen, um die Rechtswirkungen des Unschädlichkeitszeugnisses klarer hervortreten zu lassen. Dieser Anregung folgend wurde ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD eingebracht, der im Zuge der Beratungen einstimmig beschlossen wurde.

Daneben wurde seitens des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes eine mit dem Ministerium der Justiz abgestimmte Synopse erarbeitet, die rechtsförmliche Änderungen enthielt. Die so geänderte Fassung wurde zur Beratungsgrundlage erhoben.

Sehr verehrte Damen und Herren! Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in der Sitzung am 17. Februar 2010 abschließend mit dem Gesetzentwurf befasst und die Ihnen in der Drs. 5/2455 vorliegende Beschlussempfehlung einstimmig verabschiedet. Im Namen des Ausschusses für Recht und Verfassung bitte ich um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.