Die Federführung würde beim Bildungsausschuss liegen, das ist unstrittig. Mit der Mitberatung soll der Finanzausschuss betraut werden. Darüber würde ich jetzt abstimmen lassen.
Wer damit einverstanden ist, dass der Gesetzentwurf und die Änderungsanträge zur Mitberatung an den Finanzausschuss überwiesen werden, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen. Damit
sind der Gesetzentwurf und die Änderungsanträge zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur und zur Mitberatung an den Finanzausschuss überwiesen worden. Wir verlassen den Tagesordnungspunkt 9.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die vier Fraktionen des Hohen Hauses bringen nach dem Jahr 1992 zum zweiten Mal eine Novelle zum Fraktionsgesetz ein, um klarstellende Regelungen in das Fraktionsgesetz aufzunehmen.
Die in Vorbereitung der Novellierung geführten Beratungen haben gezeigt, dass die Auffassungen der Fraktionen hier im Hause zu dem Fraktionsgesetz seit der Einbringungsrede im Jahr 1992 und den Ausführungen des Berichterstatters im Rahmen der zweiten Lesung am 8. Oktober 1992 in der Sache unverändert sind.
Mit der Zeit und infolge der turnusmäßig stattgefundenen Prüfungen der Fraktionskostenzuschüsse haben sich in verschiedenen Punkten über Jahre verfestigte unterschiedliche Interpretationen des Fraktionsgesetzes bei dem Landtagspräsidenten und den Fraktionen auf der einen Seite und dem Landesrechnungshof auf der anderen Seite herausgebildet. Beide Seiten können für ihre Standpunkte jeweils gut vertretbare Argumente anführen.
Um nunmehr die jahrelang wechselseitig ausgetauschten Auffassungen klarstellend zu regeln, wird der vorliegende Gesetzentwurf unterbreitet. Im Fraktionsgesetz sollen Präzisierungen vorgenommen werden, die das Gesetzesverständnis klarer, die Gesetzesanwendung einfacher und die Mittelverwendung transparenter machen.
Vor einer Erläuterung der einzelnen Neuregelungen möchte ich einige grundsätzliche Ausführungen machen, die für das Verständnis der Materie notwendig sind und gelegentlich zu sehr aus dem Blick geraten.
Alle Fraktionen des Landtages sind gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Landesverfassung selbständige und unabhängige Gliederungen des Landtages und damit Vereinigungen von Abgeordneten, die zwar in die organisierte Staatlichkeit eingefügt, aber nicht mit dieser gleichzusetzen sind.
Fraktionen beruhen in ihrer Bildung und Funktion auf dem freien Mandat des Abgeordneten. Fraktionen sichern die Initiativ- und Beteiligungsfunktionen der Abgeordneten und sind selbständige und unabhängige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung.
Die besondere Stellung der Fraktionen im Landtag wird ergänzt durch das Fraktionsgesetz, die parlamentari
schen Rechte und Pflichten in der Geschäftsordnung des Landtages und die Satzungen der Landtagsfraktionen. Die Fraktionen im Landtag sind aufgrund ihrer besonderen verfassungsrechtlichen Stellung daher nicht Teil der öffentlichen Verwaltung und können nicht wie Behörden behandelt werden.
Die Landtagsfraktionen erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im parlamentarischen System gemäß § 2 des Fraktionsgesetzes öffentliche Mittel zur eigenen Bewirtschaftung. Die Möglichkeit, die Fraktionskostenzuschüsse selbst zu bewirtschaften und Finanzmittel auf das Folgejahr zu übertragen, sichert den Fraktionen ihre Selbständigkeit und Flexibilität und gewährt dem freien Mandat die entsprechende Freiheit, um die Fraktionsarbeit zu organisieren.
Die Geldleistungen an Fraktionen sind, entgegen einem verbreiteten Irrtum, nicht als Haushaltsmittel im Sinne behördlicher Budgets zu charakterisieren. Fraktionen sind gerade keine Staatsorgane oder mit ihnen gleichzusetzen. Sie erhalten öffentliche Mittel als kollektive Amtsausstattung für die verfassungsgemäß wahrzunehmenden Aufgaben.
Aufgrund dieser Stellung haben die Fraktionen im Gegensatz zu anderen Einrichtungen einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine angemessene Ausstattung aus staatlichen Mitteln. Sie erhalten Zuschüsse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie sonstige Zuschüsse für bestimmte Zwecke als allgemeine Finanzmittel, damit sie ihren Auftrag, maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung zu sein und die Abgeordneten bei der Ausübung ihres freien Mandats zu unterstützen, auch nachkommen können.
Daraus folgt unmittelbar, dass die für die Bewirtschaftung öffentlicher Mittel sonst geltenden Rechtsgrundsätze nur insoweit gelten, als diese im Fraktionsgesetz als Lex specialis bestimmt sind. Sind ansonsten keine besonderen Regelungen getroffen, gelten nur die allgemein für die Verwendung öffentlicher Mittel heranzuziehenden Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit.
Im Rahmen dieser Grundsätze muss es bei der Mittelbewirtschaftung für die Fraktionsarbeit zulässig sein, Finanzmittel auf das nächste Jahr zu übertragen, weil Fraktionen ihre parlamentarische Arbeit nicht in jährlichen Perioden planen und umsetzen können. Vielmehr müssen sie für ihre politischen Aktivitäten die gesamte Wahlperiode in den Blick nehmen.
Erinnert sei daran, dass von Fraktionen, zum Beispiel vor Wahlen wie auch jüngst vor der Bundestagswahl, Zurückhaltung bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit gefordert wird. Auch die Bewilligung überplanmäßiger Ausgaben, wie dies in der öffentlichen Verwaltung möglich ist, oder auf Zuweisungen aus einem Ausgleichsstock usw. dürfen Fraktionen nicht hoffen. Die Fraktionen müssen also definitiv mit ihren Zuschüssen auskommen. Die Möglichkeit einer Nachzahlung besteht nicht.
Die im Gegenzug notwendige Flexibilität erhalten die Fraktionen durch das Recht zur Eigenbewirtschaftung der Zuschüsse. Aus diesem Recht folgt weiter, dass die Fraktionen innerhalb und über die Wahlperiode hinaus, Vorsorge für vorhersehbare und für nicht vorhersehbare Verpflichtungen oder zur Umsetzung bestimmter Ziele treffen dürfen. Dabei ist es selbstverständlich, dass auch die übertragenen Mittel nur für Aufgaben verwendet wer
den dürfen, die den Fraktionen durch die Verfassung, durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes sowie durch die Geschäftsordnung des Landtages zugewiesen sind.
Zur Gesetzesnovelle ist im Einzelnen auszuführen: Die Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und privatrechtliche Verträge abschließen. Mit § 1 Abs 3 Sätze 2 und 3 der Novelle wird dies sowie die Tatsache klargestellt, dass dies auch für den Abschluss von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern gilt. Dabei ist es den Fraktionen unbenommen, sich in ihren vertraglichen Regelungen am öffentlichen Tarifrecht zu orientieren.
In § 3 Abs. 3 Satz 1 des Fraktionsgesetzes werden die Fraktionen zukünftig entsprechend der Regelung im Bundestag ermächtigt, die durch eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung erzielten Überschüsse in das nächste Jahr zu übertragen. Die Höhe der zu übertragenden Summe wird jedoch auf 20 % der für ein Haushaltsjahr erhaltenen Zuschüsse begrenzt.
Um zu Beginn einer Wahlperiode die Chancengleichheit der Fraktionen zu gewährleisten, wird eine zusätzliche Kappung beim Übertritt in eine neue Wahlperiode eingeführt. Danach darf eine Fraktion maximal 60 % der Summe, die sie im Laufe eines Jahres erhalten hat, auf die neue Fraktion übertragen. Bisher war eine Übertragung in unbegrenzter Höhe rechtlich zulässig. Es gab jedoch über den Grund, den Zweck und die Höhe der so genannten Rücklagen in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen. Mit den jetzt vorgesehenen Kappungsgrenzen wird eine klare Begrenzung und eine einfache Berechnung der übertragbaren Finanzmittel eingeführt.
Die so übertragenen Finanzmittel stehen den Fraktionen damit weiter zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für bestimmte Zwecke zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. Damit entfällt künftig die Diskussion über eine geforderte verbindliche Zweckbindung. Mit der Vorlage des Jahresabschlusses der Fraktionen wird damit jährlich ohne Weiteres feststellbar sein, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe übertragbare Finanzmittel vorhanden sind und in welcher Höhe ein Rückzahlungsanspruch an den Landtagspräsidenten respektive an die Landeskasse besteht.
Abschließend wird in § 6 des Fraktionsgesetzes klarstellend gesetzlich geregelt, dass die Fraktionen Leistungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen in der Fraktion, so genannte Funktionszulagen, zahlen können. Als zusätzliche gesetzliche Grundlage für die Zahlungen wird vorgesehen, die Zahlungen in einem Gesamtbeitrag in der jährlichen Rechungslegung der Fraktionen gesondert auszuweisen.
Dies ist keine Neuregelung, sondern eine Bestätigung und Vereinheitlichung der bisherigen Praxis. Die Einzelheiten können die Fraktionen dann weiterhin in eigener Zuständigkeit, zum Beispiel auf satzungsrechtlicher Grundlage, regeln.
Es wurde geprüft, aber nicht in die Gesetzesnovelle aufgenommen, ob die Bezeichnung und Gliederung in § 6 des Fraktionsgesetzes, dass die Rechnungslegung in Einnahmen und Ausgaben gegliedert werden muss, einen Hinweis auf eine zwingend anzuwendende Buchführung nach Grundsätzen sei, die denen der Kameralistik entsprechen. Dies ist im Ergebnis der durchgeführten Prüfung mitnichten so. Daher können die Fraktionen dieser Meinung nicht folgen.
Der Landtag wird gebeten, den Entwurf an den Ältestenrat zu überweisen. Gleichzeitig bitten die Fraktionen den Landtagspräsidenten darum, dem Landesrechnungshof den Gesetzentwurf zur Stellungnahme zuzusenden. Ich bitte um die Überweisung an den Ältestenrat. - Vielen Dank.
Danke sehr, Herr Gürth, für die Einbringung. - Eine Debatte ist nicht vorgesehen. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall.
Dann stimmen wir über die Drs. 5/2203 ab. Es ist beantragt, den Gesetzentwurf in den Ältestenrat zu überweisen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen. Dann wird so verfahren und wir verlassen den Tagesordnungspunkt 10.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf wird von den Fraktionen der CDU, der SPD und der FDP eingebracht. Das Fehlen der Fraktion DIE LINKE ist keineswegs Absicht, sondern dem Umstand geschuldet, dass nach dem Schreiben des Innenministers an alle Fraktionsvorsitzenden vom 14. September 2009 nicht rechtzeitig eine Verständigung zwischen den vier Landtagsfraktionen über den Inhalt des Gesetzentwurfs erfolgte.
Mit der dem Schreiben des Innenministers beigefügten Ergänzung zum Wahlkreisbericht hat dieser zeitnah der im Ausschuss für Inneres geäußerten Bitte entsprochen, Vorschläge zur Berücksichtigung der Ergebnisse der freiwilligen Phase der Gemeindegebietsreform zu unterbreiten. Der gesetzlich vorgeschriebene Bericht über die Veränderung der Einwohnerzahlen in den Wahlkreisen ist von der Landesregierung fristgerecht erstattet worden und liegt uns in der Drs. 5/1926 vom 27. April 2009 vor.
Da die Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Landtag der sechsten Wahlperiode bis zum 25. Dezember 2009 abgeschlossen und im Gesetzesblatt verkündet sein muss, ist eine abschließende Befassung in der Novembersitzung des Landtages angezeigt. Deshalb - ohne Vorfestlegung auf den endgültigen Gesetzestext - sollte in der Sondersitzung des Innenausschusses am morgigen Freitag eine vorläufige Beschlussempfehlung abgegeben werden.
Diese ist erforderlich, weil die beabsichtigte Neuregelung des § 52 des Landeswahlgesetzes finanzrelevant ist. Das Land soll den Blindenvereinen die Ausgaben erstatten, die ihnen aufgrund der Herstellung und Verteilung von Stimmzettelschablonen entstehen. Das ist zwar kein hoher Eurobetrag, aber unsere Geschäftsordnung sieht
zu Recht eine Mitüberweisung aller finanzrelevanten Gesetzentwürfe in den Ausschuss für Finanzen vor.
In § 19 des Landeswahlgesetzes soll geregelt werden, dass als Bewerber einer Partei in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden kann, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist. Die Regelung gilt auch für die Aufstellung und Einreichung von Landeswahlvorschlägen. Dies ermöglicht dem Wähler eine klare programmatische und personelle Orientierung zwischen den zur Wahl stehenden Vorschlägen bzw. Parteien.
Die Neuregelung der Beförderung von Wahlbriefen in § 28 ist aufgrund des Wegfalls der Exklusivlizenz der Deutschen Post AG erforderlich. Die Beförderung des Wahlbriefes bleibt für den Wähler unter denselben Bedingungen wie bisher kostenfrei.
In § 31 ist eine Änderung dahin gehend vorgesehen, dass Zweitstimmen auch dann gültig bleiben, wenn in einem Wahlkreis versehentlich Stimmzettel eines anderen Wahlkreises ausgegeben wurden. Damit wird eine Änderung des Bundeswahlgesetzes nachvollzogen.
Auf die förmliche Mandatsannahme wird nach der vorgesehenen Änderung des § 37 verzichtet. Für eine Hauptwahl - anders als bei der Berufung von Ersatzpersonen und bei Wiederholungswahlen - soll gelten, dass, wenn sich Bewerber zur Wahl stellen und ihrer Nominierung ausdrücklich zustimmen, davon ausgegangen werden kann, dass sie im Falle ihrer Wahl auch zur Annahme des Mandats bereit sind.