Protocol of the Session on September 14, 2006

nen vor. Ich bitte um Überweisung in den Ausschuss für Soziales.

(Beifall bei der SPD und bei der CDU)

Vielen Dank, Frau Ministerin. - Wortmeldungen dazu sind mir nicht bekannt. Es meldet sich auch niemand. Wir können somit über den Antrag abstimmen, den Gesetzentwurf in den Ausschuss für Soziales zu überweisen. Ich frage dennoch, ob die Mitberatung in einem weiteren Ausschuss gewünscht wird. - Herr Kosmehl, bitte.

Der Innenausschuss, bitte.

Der Innenausschuss wird als mitberatender Ausschuss gewünscht.

Wir stimmen zunächst über die Überweisung des Gesetzentwurfes in den Ausschuss für Soziales zur federführenden Beratung ab. Wer stimmt zu? - Das sind offensichtlich alle. Das reicht.

Wir stimmen nun über die Überweisung des Gesetzentwurfs an den Innenausschuss zur Mitberatung ab. Wer stimmt diesem Antrag zu? - Das werden immer mehr. Stimmt jemand dagegen? - Einige Gegenstimmen. Diese reichen aber nicht. Damit ist die Überweisung an den Innenausschuss mehrheitlich beschlossen worden. Der Gesetzentwurf ist damit in die Ausschüsse überwiesen worden und der Tagesordnungspunkt 3 beendet.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 4 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und des Kommunalwahlgesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/226

Ich bitte Herrn Minister Hövelmann, das Gesetz für die Landesregierung einzubringen.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem Gesetz zur Änderung der Gemeinde- und der Landkreisordnung sowie des Kommunalwahlgesetzes legt die Landesregierung einen Gesetzentwurf vor, der den zusätzlich entstandenen Regelungsbedarf nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Kreisgebietsneugliederung aus dem November 2005 zur Begleitung der Kreisneugliederung insbesondere im Hinblick auf die Kreiswahlen im April 2007 aufgreift.

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf werden die dringenden Forderungen aus der Praxis aufgegriffen und das Alter, bis zu welchem ein hauptamtlicher Bürgermeister/ eine hauptamtliche Bürgermeisterin, ein Landrat/eine Landrätin sein bzw. ihr Amt tatsächlich ausüben darf, neu geregelt. Zudem wird den aktuell geäußerten Wünschen nach einer Anpassung der Anzahl der Kreistagssitze an die neuen Größenordnungen der zu bildenden Kreise sowie der zahlenmäßigen einwohnerbezogenen Anforderungen an Einwohneranträge und Bürgerbegeh

ren Rechnung getragen. Im Übrigen erfolgen Regelungen, welche die Begleitung und rechtssichere Durchführung der im Zusammenhang mit der Kreisneugliederung stattfindenden Kommunalwahlen im Jahr 2007 gewährleisten.

Lassen Sie mich zu den wesentlichen Inhalten im Einzelnen Folgendes vortragen:

Das Gesetz beinhaltet eine Neuregelung hinsichtlich der oberen Altersgrenze von hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten. Es wird nunmehr die Möglichkeit eröffnet, das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin, des Landrats/der Landrätin unter Beibehaltung des bisherigen Einstiegsalters von 65 Jahren über die gesamte Länge der Wahlperiode hindurch auszuüben. Somit wird als maximale obere Altersgrenze die Vollendung des 72. Lebensjahres festgelegt. Dies entspricht vielfältigen Forderungen sowohl aus der Praxis als auch aus dem politischen Raum und trägt der gestiegenen Lebenserwartung und der Tendenz zur Erhöhung der Lebensarbeitszeit sowie dem demografischen Wandel Rechnung.

Einen weiteren Schwerpunkt des Gesetzes bildet die Berücksichtigung der aktuell geäußerten Wünsche nach einer Anpassung der Anzahl der Kreistagssitze an die neuen Größenordnungen in Bezug auf die Einwohnerzahlen der neu zu bildenden Kreise sowie der zahlenmäßigen einwohnerbezogenen Anforderungen an Einwohneranträge und Bürgerbegehren. Demzufolge werden die Vorschriften der Landkreisordnung über die Zahl der Unterzeichner von Einwohneranträgen und Bürgerbegehren sowie über die Zahl der Sitze im Kreistag von den derzeit zugrunde gelegten Größenklassen der bisherigen Einwohnerzahlen in den Landkreisen an die künftig entstehenden zum Teil wesentlich höheren Einwohnerzahlen angepasst.

So wird die Möglichkeit geschaffen, künftig in den Landkreisen, die erstmals Einwohnerzahlen von mehr als 200 000 Einwohnern erreichen, die Kreistage mit 60 ehrenamtlichen Mitgliedern zu besetzen. Damit wird eine angemessene Berücksichtigung der neuen, bisher nicht erlangten Größenordnungen erreicht. Unter dem Blickwinkel der Einwohnerzahlen mit Stand 31. Dezember 2005 sind von dieser Regelung vier neue Landkreise betroffen: der Burgenlandkreis, der Landkreis Harz, der Saalekreis und der Salzlandkreis. Gemäß der derzeitigen Prognose der Einwohnerzahlen im Jahr 2015 werden es dann noch zwei Landkreise sein: der Landkreis Harz und der Salzlandkreis. Insgesamt betrachtet wird jedoch die Anzahl der Kreistagsmitglieder von derzeit 930 Personen künftig sinken. In den ab dem 1. Juli 2007 entstehenden Kreistagen werden nur noch 588 ehrenamtliche Mitglieder vertreten sein.

Letztlich enthält das Gesetz verschiedene wahlrechtliche Regelungen in Bezug auf Wahlen in neue, am Wahltag noch nicht bestehende Gebietsstrukturen. Zudem erfolgt die Berücksichtigung der mehrfach geäußerten Wünsche, die im Jahr 2007 gelegenen Kommunalwahlen möglichst auf einen Termin zu bündeln. Es werden daher Regelungen aufgenommen, die dies ermöglichen und der rechtssicheren Durchführung der neben den Kreistagswahlen 2007 stattfindenden Kommunalwahlen auf Gemeindeebene dienen. Ohne die diesbezüglichen Vorschriften wäre aufgrund der derzeitigen Rechtslage eine zeitgleiche Durchführung der Kommunalwahlen in den Gemeinden, die ebenso wie die neuen Kreise am 1. Juli 2007 gebildet werden, nicht möglich. Eine zeit

gleiche Durchführung von Gemeinde- und Kreiswahlen im Jahr 2007 ist jedoch wirtschaftlich geboten und dürfte zudem aus dem Blickwinkel einer möglichst hohen Wahlbeteiligung vorteilhaft sein.

Abschließend, meine sehr verehrten Damen und Herren, möchte ich Sie ausdrücklich um Ihre Unterstützung bitten, dieses Gesetz so schnell als möglich zu beraten und einer Verabschiedung zuzuführen. Diese ist wegen der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Wahlvorbereitung - hierbei insbesondere der notwendigen Bekanntmachung der Zahl der in die Kreistage zu wählenden Vertreter spätestens am 90. Tag vor der Wahl; das ist der 22. Januar 2007 - im Novemberplenum erforderlich. Nur so ist eine Veröffentlichung des Gesetzes und die Berücksichtigung der Änderungen bei den Wahlvorbereitungen im Dezember 2006 zu erreichen. - Herzlichen Dank.

(Zustimmung bei der SPD, bei der CDU und von der Regierungsbank)

Vielen Dank, Herr Minister Hövelmann. - Es ist vereinbart worden, dass jede Fraktion fünf Minuten Redezeit zu diesem Gegenstand erhält. Zunächst spricht für die FDP-Fraktion Herr Wolpert.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Als Teil der in der vergangenen Legislaturperiode durchgeführten Verwaltungsstrukturreformen schafft die Kreisgebietsreform zukunftsfähige kommunale Strukturen. Die grundlegenden Änderungen in der Gebietsstruktur Sachsen-Anhalts ziehen notwendige Folgeänderungen in weiten Bereichen des Kommunalrechts nach sich. In dem vorliegenden Gesetzentwurf werden einige dieser Folgeänderungen in der Gemeindeordnung, in der Landkreisordnung und im Kommunalwahlgesetz vollzogen, auf die ich im Einzelnen eingehen werde.

Bei der Zahl der Mitglieder der Kreistage muss aufgrund der durch die Kreisgebietsreform stattfindenden Veränderungen, nämlich deutlich größerer Landkreise, eine Anpassung stattfinden. Gerade bei Landkreisen mit mehr als 200 000 Einwohnern, wie den neuen Landkreisen Burgenland, Harz, Saalkreis und Salzland, hätte ansonsten eine deutliche Überforderung der Kreistagsmitglieder stattgefunden. Bei einem Kreistag, der für mehr als 200 000 Einwohner zuständig ist und nur die bisherige Höchstzahl von 54 Mitgliedern hat, wäre es für den einzelnen Kreistagsabgeordneten zunehmend schwieriger geworden - ich weiß, es ist kein echter Abgeordneter -, die Aufgaben ehrenamtlich auszufüllen.

Die Stärkung des Ehrenamts aber ist eines der erklärten Ziele der FDP. Außerdem führt eine Anhebung der Mitgliederzahl dazu, dass stärker alle Teile der neuen großen Landkreise im Kreistag vertreten sind. Das wird das Zusammenwachsen der Kreise erleichtern.

Wir Liberale sprechen uns für möglichst bürgernahe Strukturen aus, wie ich schon in der bisherigen Diskussion gesagt habe. Ein Bürger kann erwarten, dass sein Kreistagsabgeordneter für ihn da ist. Deshalb ist die Vergrößerung auf 60 Mitglieder nachvollziehbar und zu begrüßen, auch wenn ich mir einen Kreistag mit 62 Mitgliedern für die neuen Landkreise hätte vorstellen können, die mehr als 200 000 Einwohner haben. Zumindest

für den Harzkreis, der fast 300 000 Einwohner haben wird, wäre das vorstellbar gewesen.

Meine Damen und Herren! Weiterhin gab es aus der Kommunalpolitik - ich selbst habe mich auch dafür eingesetzt - den Wunsch, für die neuen Gemeindestrukturen, die am Wahltag noch nicht bestehen, eine praktische Erleichterung dahin gehend zu schaffen, dass Oberbürgermeister oder -meisterinnen und ebenso die Landräte gemeinsam bei den am 22. April 2007 stattfindenden Kreistags- und Landratswahlen gewählt werden können. Im Fall der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau und bei kreisangehörigen Gemeinden wie BitterfeldWolfen musste zunächst klargestellt werden, wer den Wahltermin festlegt, um eine einheitliche Auslegung zu garantieren.

Außerdem ermöglichen es abweichende Regelungen zur Gemeinde- und Landkreisordnung nun, dass der Kreistag bzw. der Gemeinderat sich erst nach der Bildung der neuen Strukturen konstituieren muss. Die - wie ich aus eigener Anschauung weiß - ohnehin komplizierten Wandlungsprozesse werden somit für Wähler und Kommunalpolitiker in Dessau-Roßlau und in BitterfeldWolfen erleichtert. Dafür erst einmal einen herzlichen Dank an Sie.

Meine Damen und Herren! Als Elemente einer direkten Bürgerbeteiligung sind in der Gemeindeordnung unter anderem der Einwohnerantrag und das Bürgerbegehren geregelt. Durch die Vergrößerung der Landkreise muss nun auch in diesem Bereich eine Fortschreibung der Quoren bei den Landkreisen stattfinden. Diese Änderung ist eher unspektakulär.

Eine Änderung, die nicht unmittelbar mit der Änderung der Gebietsstruktur zusammenhängt, stellt die Erhöhung der Altersgrenze bei den kommunalen Wahlbeamten dar. Bisher musste ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrat mit der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand gehen. Dies ergibt sich aus einer Regelung im Landesbeamtengesetz, auf die sowohl in der Gemeindeordnung als auch in der Landkreisordnung verwiesen wurde. Mehrere aktuelle Fälle in SachsenAnhalt, etwa in Dessau oder in Halberstadt, haben gezeigt, dass bei der Altersgrenze für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte Reformbedarf besteht.

(Zuruf von Frau Weiß, CDU)

Es ist - ich weiß, ich weiß - den Wählern und Stadträten sowie Kreistagsmitgliedern in der Praxis kaum vermittelbar, warum es legitim ist, einen 70-jährigen Ministerpräsidenten zu haben und über die „Rente mit 67“ sogar bei Dachdeckern zu diskutieren,

(Frau Weiß, CDU: Das kann man doch überhaupt nicht vergleichen!)

und - ich bin ja noch nicht fertig; nicht immer gleich losmeckern, nur weil es jemand anderer sagt, erst einmal zuhören, Frau Weiß - auf der kommunalen Ebene soll trotzdem mit 65 Jahren Schluss sein. Eine angestiegene Lebenserwartung und eine größere Agilität auch bei einem Ministerpräsidenten im Alter von 70 Jahren zeigen, dass hier ein Umdenken stattfinden muss.

Die meist langjährige Erfahrung und Schaffung von Kontinuität in der Kommunalpolitik durch altgediente Bürgermeister und Landräte wurde bisher nicht ausreichend gewürdigt und muss künftig meiner Ansicht nach mehr im Vordergrund stehen. Deutschland muss seine ältere Bevölkerung - die ständig zunimmt, wie wir wissen - stär

ker wahrnehmen und ihr auch mehr Freiraum und Handlungsspielraum lassen. Hierauf reagiert die Landespolitik und setzt nun die Altersgrenze auf 72 Jahre hoch. In Zukunft ist ein Kandidat bis zum Alter von 65 Jahren wählbar und soll dann noch die volle Wahlperiode beenden können.

Diese Gesetzesänderung vermeidet die Notwendigkeit von zusätzlichen Wahlen beim Erreichen der Altersgrenze innerhalb der Wahlperiode. Auf Antrag des jeweiligen Kommunalbeamten kann dieser aber weiterhin mit 65 Jahren aufhören. Einer solchen flexiblen Regelung stimmen die Liberalen ausdrücklich zu. - Danke schön.

(Beifall bei der FDP)

Vielen Dank, Herr Wolpert. - Nun erteile ich Herrn Madl das Wort, um für die CDU-Fraktion zu sprechen. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In der letzten Wahlperiode haben wir gehört, dass die Gemeindeordnung 29-mal geändert worden ist. Mittlerweile steht die 30. Änderung, wenn ich das richtig sehe, Herr Rothe, zur Debatte. Ich denke, es ist aber eine vernünftige Änderung, die aus Anlass der Kreisgebietsreform zum 1. Juli 2007 auch notwendig ist. Die Vorredner haben bereits auf die wesentlichen vier Punkte der Gesetzesänderungen Bezug genommen, weshalb ich mich, denke ich, ganz kurz halten kann.

Ich möchte vielleicht mit dem anfangen, was Herr Wolpert zum Schluss gesagt hat. Das ist bei mir Punkt 1 gewesen - es geht um das Alter kommunaler Wahlbeamter -, weil ich im Vorfeld der Gesetzeseinbringung mitbekommen habe, dass über dieses Thema sehr kontrovers diskutiert worden ist und es sowohl Verfechter als auch Gegner der Anhebung der Altersgrenze gibt. Ich möchte vielleicht doch einmal für die CDU-Fraktion sagen, dass Leistungsfähigkeit nichts mit dem Alter zu tun hat, sondern mit dem Willen, etwas zu tun. Ich denke, dass es 70-Jährige oder 72-Jährige gibt, die möglicherweise leistungsfähiger sind als 40-Jährige, wenn sie das denn wollen.

(Beifall bei der CDU und bei der SPD)

Deshalb begrüßt die CDU-Fraktion diese Gesetzesänderung ausdrücklich.

Ebenfalls dem Wunsch der kommunalen Spitzenverbände und auch der einzelnen Kommunen Rechnung tragend, ist die Anzahl der Unterstützungsunterschriften für den Einwohnerantrag und für das Bürgerbegehren angepasst worden.

Ob - wie Herr Wolpert das hier ausgeführt hat - die Zahl 60 als statische Zahl im Raum stehen muss, ist fraglich. Darüber können wir dann im Ausschuss durchaus noch diskutieren und uns an eine andere Zahl heranarbeiten.

Das Argument, das der Innenminister gebracht hat, dass die Zahl von 930 ehrenamtlichen Kreistagsmandaten auf wohl 588 zurückgehen würde, ist, denke ich, nicht der Situation geschuldet, dass damit ein finanzieller Einspareffekt verfolgt werden soll. Ich meine, dass es - wie er es auch schon gesagt hat - wichtig ist, dass der Kreistagsabgeordnete und der Abgeordnete vor Ort in den

doch durchaus großen Gebilden noch wirksam werden kann. Ich denke dabei nicht nur an die vier Kreise, die der Innenminister genannt hat, sondern auch an die Kreise in der Altmark, die weiterhin existent bleiben.

Die Regelungen in Artikel 3, welche die rechtssichere Durchführung der im Zusammenhang mit der Kreisneugliederung stattfindenden Kommunalwahlen 2007 gewährleisten, sind vernünftig. Es ist, wie der Innenminister gesagt hat, wirtschaftlich geboten. Ich denke, aufgrund der Wahlträgheit und Wahlmüdigkeit ist es vernünftig, Wahlen wie Gemeinderatswahlen oder Kreistagswahlen zusammenzulegen.