Protocol of the Session on January 22, 2009

In Gänze werden wir aber die Errichtung der Qualitätsagentur trotz der aufgetretenen Probleme nicht aufhalten, sondern wir wünschen, dass die Qualitätsagentur trotz dieser vorherigen Unwägbarkeiten einen guten Start haben wird und ihre Arbeit ordnungsgemäß aufnehmen kann.

(Zustimmung bei der CDU)

Danke sehr, Frau Feußner. - Damit ist die Debatte beendet.

Wir treten ein in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 5/1709. Ich frage, ob irgendjemand an der einen oder anderen Stelle eine Abstimmung der selbständigen Bestimmung verlangt? - Das ist nicht der Fall. Dann können wir darüber in der Gesamtheit abstimmen.

Wer der Beschlussempfehlung zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Das sind die FDP-Fraktion und Teile der Fraktion DIE LINKE. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist der andere Teil der Fraktion DIE LINKE. Damit ist der Gesetzentwurf mit großer Mehrheit beschlossen worden. Wir verlassen den Tagesordnungspunkt 3.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 4 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Ostdeutschen Sparkassenverband

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/1641

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Finanzen - Drs. 5/1702

Die erste Beratung fand in der 49. Sitzung des Landtages am 11. Dezember 2008 statt. Berichterstatterin ist die Abgeordnete Frau Dr. Klein. Bitte sehr, Sie haben das Wort.

(Unruhe)

- Es ist schwierig, wenn man stimmlich dagegenhalten muss. Ich bitte eindringlich darum, dass der Lärmpegel gesenkt wird.

Frau Vorsitzende! Meine Damen und Herren! Bereits vor der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Landtag hatte der Finanzausschuss in der 58. Sitzung am 15. Oktober 2008 die Möglichkeit zur Stellungnahme. Der Finanzausschuss nahm die Informationen zum geplanten Gesetzentwurf zur Kenntnis und verständigte sich darauf, keine Stellungnahme abzugeben.

Der Landtag hat den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 5/1641 in der 49. Sitzung am 11. Dezember 2008 an den Ausschuss für Finanzen zur Beratung überwiesen. Einen mitberatenden Ausschuss bestimmte der Landtag nicht.

Der Finanzausschuss beriet in der 60. Sitzung am 17. Dezember 2008 über den Gesetzentwurf in seiner ursprünglichen Fassung. Änderungsanträge der Fraktionen lagen nicht vor. Ebenfalls gab es keine Änderungsvorschläge durch den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst.

Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses liegt Ihnen vor. Der Ausschuss für Finanzen empfiehlt Ihnen, dem Entwurf der Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Ostdeutschen Sparkassenverband in unveränderter Fassung zuzustimmen. - Danke schön.

(Beifall im ganzen Hause)

Danke für die Berichterstattung, Frau Dr. Klein. - Es ist vereinbart worden, hierüber keine Debatte zu führen. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall.

Dann treten wir ein in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 5/1702. Wer mit dem Gesetzentwurf einverstanden ist, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind offensichtlich alle Fraktionen. Damit ist das Gesetz so beschlossen. Wir verlassen den Tagesordnungspunkt 4.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 5 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Nordwestdeutsche Klassenlotterie

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/1565

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Finanzen - Drs. 5/1703

Die erste Beratung fand in der 47. Sitzung des Landtages am 13. November 2008 statt. Berichterstatter ist der Abgeordnete Herr Tullner. Zuvor haben wir aber die Freude, Damen und Herren der sozialen Stadt- und Landesentwicklungsgesellschaft Magdeburg bei uns begrüßen zu dürfen. Seien Sie herzlich willkommen!

(Beifall im ganzen Hause)

Herr Tullner, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Finanzausschuss hat mich beauftragt, Ihnen zu dem vorliegenden Gesetzentwurf die Beschlussempfehlung des Ausschusses vorzutragen. Sie beruht auf dem Gesetzentwurf der Landesregierung in Drs. 5/1565, der in der 48. Sitzung des Landtags am 14. November 2008 an den Finanzausschuss überwiesen wurde.

Der Finanzausschuss hat sich in der 62. Sitzung am 17. Dezember 2008 intensiv mit dem Gesetzentwurf beschäftigt und hat letztlich die Beschlussempfehlung erarbeitet, die Ihnen heute vorliegt. Dazu lag dem Finanzausschuss ein Papier des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vom 8. Dezember 2008 vor, in dem ausschließlich rechtsförmliche Änderungen vorgeschlagen wurden, die vom Ausschuss übernommen und in den Gesetzentwurf eingearbeitet worden sind.

Der Staatsvertrag wurde wie folgt begründet: Für die NKL - Nordwestdeutsche Klassenlotterie - soll mit dem vorliegenden Staatsvertrag zum 1. April 2009 eine für alle zehn Vertragsländer einheitliche gesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen werden. Durch diesen Staatsvertrag errichten die Vertragsländer in gemeinsamer Trägerschaft eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die bisher als gemeinschaftlicher Eigenbetrieb der zehn Trägerländer verfasste NKL wird somit zum 1. April 2009 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diese Anstalt überführt. Diese Rechtsform bietet die Gewähr dafür, dass die NKL ihre ordnungsrechtliche Aufgabe nach den Vorgaben des berühmten Glücksspielstaatsvertrages bestmöglich umsetzen kann.

Wichtig dabei ist noch, dass abweichend von der im Ausschuss beschlossenen Fassung des Gesetzentwurfes die Hinweise des GBD, aus rechtsförmlichen Gründen die Überschriften der Artikel wegzulassen, in den Gesetzentwurf eingearbeitet werden sollen. In der dem

Landtag vorliegenden Beschlussempfehlung sind diese Änderungen bereits berücksichtigt worden.

Der Ausschuss für Finanzen empfiehlt dem Hohen Hause einstimmig, den vorliegenden Gesetzentwurf zu beschließen. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei allen Fraktionen und von der Landesregierung)

Danke sehr, Herr Tullner, für die Berichterstattung.

Eine Debatte war nicht vorgesehen. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall.

Damit treten wir in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 5/1703 ein. Ich gehe davon aus, dass wir über den Gesetzentwurf in seiner Gesamtheit abstimmen können. Wer dem Gesetzentwurf zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen. Damit ist das Gesetz angenommen worden und der Tagesordnungspunkt 5 beendet.

Meine Damen und Herren! Ich rufe Tagesordnungspunkt 6 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/1710

Ich bitte den Minister des Innern Herrn Holger Hövelmann, die Einbringung vorzunehmen. Bitte schön.

Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wollen wir nun bereits zum zweiten Mal auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts landesrechtliche Regelungen in Angriff nehmen. Ich will an das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung eines besonderen Altersteilzeitzuschlags für Polizeivollzugsbeamte und zur Änderung anderer beamtenrechtlicher und landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Regelungen im vergangenen Jahr erinnern. Wir machen hierbei von den neuen Möglichkeiten nach der Föderalismusreform Gebrauch.

Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfes ist die umfassende Umgestaltung des Laufbahnrechts für Sachsen-Anhalt. Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern wurden durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 grundlegend neu geordnet. Auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts entfiel sowohl die konkurrierende Gesetzgebung für Besoldung und Versorgung als auch die Rahmenkompetenz des Bundes zur Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten.

Mit der Föderalismusreform I wurde dem Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Regelung der Statusrechte und Statuspflichten der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, der Besoldung und der Versorgung übertragen.

Mit dem Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 hat der Bund nunmehr von seiner neuen Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht und mit diesem Gesetz die beamtenrechtlichen Grundstrukturen für die Bundesrepublik Deutschland festgelegt. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 2009 tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz außer Kraft.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Mittelpunkt des Ihnen vorliegenden Gesetzentwurfes steht in Artikel 1 § 1 der Erlass eines neuen Landesbeamtengesetzes, das das bis dato geltende Beamtengesetz Sachsen-Anhalt ablösen soll. Der Entwurf des Landesbeamtengesetzes beinhaltet eigenständige Regelungen an den Stellen, an denen der Bund keine Gesetzgebungskompetenz mehr besitzt, also im Laufbahnrecht, aber auch an den Stellen, an denen er auf Regelungen vollständig verzichtet hat oder aber nur zum Teil von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Hierbei will ich das Nebentätigkeitsrecht, das Arbeitszeitrecht, das Urlaubsrecht und die Frage der Festlegung der Alterseintrittsgrenze nennen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Abgeordnete! Der heutigen Einbringung ist eine sehr intensive Vorbereitung vorausgegangen. Um im Dienstrecht infolge der Föderalisierung einen Flickenteppich zu vermeiden, hatte sich unser Land, hatte sich Sachsen-Anhalt von Beginn an um eine Abstimmung und Harmonisierung der neuen Gesetzgebung im materiellen Dienstrecht mit und unter den neuen Ländern auch in der Innenministerkonferenz bemüht. Bekanntermaßen waren ich und zumindest die meisten hier im Hause nie ein Freund der Dezentralisierung des Beamtenrechts. Es hilft aber nichts.

Initiativen in enger Zusammenarbeit mit den Ländern Sachsen und Thüringen, ein in diesem Sinne abgestimmtes Beamtenrecht hinzukriegen, sind leider früh gescheitert. Sachsen hatte schnell zu erkennen gegeben, dass es lediglich eine rein gesetzestechnische Umsetzung des Beamtenstatusgesetzes vorzunehmen beabsichtige, also keinerlei eigenständige materielle Änderungen vornehmen wolle. Thüringen hatte ausdrücklich erklärt, dass an einer Zusammenarbeit kein Interesse bestehe.

Vor diesem Hintergrund war es nur konsequent, sich intensiv in die Beratungen der so genannten Nordschiene, also der norddeutschen Küstenländer Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Bremen einzubringen. Diese hatten nämlich verabredet, ein gemeinsames Beamtenrecht zu schaffen.