Der guten Ordnung halber möchte ich noch Gäste auf der Tribüne begrüßen, nämlich Seniorinnen des Landfrauenvereins Oberröblingen und aus Wernigerode. Herzlich willkommen! Schön, dass Sie da sind.
Meine Damen und Herren! Wir sind damit am Ende der Debatte. Beschlüsse in der Sache werden nicht gefasst. Damit können wir den ersten Tagesordnungspunkt beenden.
Wir treten jetzt in die Mittagspause ein. Ich schlage vor - da wir gut in der Zeit liegen -, dass wir die Sitzung um 14 Uhr fortsetzen. Ich bitte die Fraktionsvorsitzenden jetzt zu dem vereinbarten Gespräch.
Für die Fragestunde liegen insgesamt sieben kleine Anfragen vor. Im Einvernehmen mit den Betroffenen tauschen wir die Reihenfolge der Behandlung der Frage 1 und der Frage 4.
Deswegen rufe ich zunächst die Frage 4 auf, die die Abgeordnete Frau Dr. Angelika Klein von der Fraktion DIE LINKE stellen will. Es geht um den Mehrwertsteuersatz. Bitte schön, fragen Sie.
Danke, Herr Präsident. - Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 ab 1. Januar 2009 die Möglichkeiten von Schulen, Kindereinrichtungen, Krankenhäusern, aber auch Pflegeheimen und anderen, Essen zu einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu beziehen, erheblich verschärft. Die Catering-Unternehmen, die außer der reinen Essenanlieferung auch noch die Essenausgabe oder die Bereitstellung von Geschirr und dessen Reinigung übernehmen, müssen den vollen Mehrwertsteuersatz verlangen. Ich frage die Landesregierung:
1. Hat die Landesregierung einen Überblick, wie viele Einrichtungen mit wie vielen Personen ab sofort den vollen Mehrwertsteuersatz für das Essen zahlen müssen?
2. Gab und gibt es Anstrengungen vonseiten der Landesregierung, dass das Bundesministerium der Finanzen diese Verfügung angesichts der Milliardenhilfen für Banken und Unternehmen aussetzt?
Vielen Dank. - Für die Landesregierung antwortet der Minister der Finanzen Jens Bullerjahn. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich vorneweg Dank sagen. Mir ist übermittelt worden, dass ich im Dezember Genesungswünsche vom Hohen Haus bekommen habe. Das hat mich sehr gefreut. Sie sehen, ich habe ein bisschen an mir gespart, bin aber sonst wieder topfit, und die Fraktionen sorgen auch dafür, dass ich heute gleich wieder ran kann mit den Highlights Mehrwertsteuer, Nachtragshaushalt und Personal. Ich hoffe, dass ich Ihnen dazu Rede und Antwort stehen kann.
Der Anfrage liegt offensichtlich die Annahme zugrunde, Frau Dr. Klein, dass dem BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2008 eine rechtliche Verschärfung zugrunde liegen würde. Das stimmt nicht. Fälle, bei denen es um die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Abgabe verzehrfertiger Speisen geht, sind immer Gegenstand von Rechtstreitigkeiten und bieten der Öffentlichkeit, auch angeregt durch teilweise überspitzte Darstellungen in den Medien, ausreichend Gesprächsstoff.
Geschuldet ist dies den in diesem Bereich bestehenden Abgrenzungsproblemen. Hierzu muss man wissen, dass nur die Lieferung von Lebensmitteln dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen werden kann. Sonstige Leistungen sind von der Begünstigung ausgeschlossen, selbst wenn ein Teil der Leistung in der Abgabe von Lebensmitteln besteht, zum Beispiel bei der Abgabe eines Essens in einem typischen Restaurant.
Für jeden Umsatz muss also festgestellt werden, ob es sich um eine Lieferung oder um eine sonstige Leistung handelt. Es gibt Diskussionen von Ketten - vielleicht kennen Sie die auch -, die sozusagen innerhalb des Restaurants ausliefern und vielleicht noch Autofahrer beliefern. Selbst dabei gibt es rechtliche Diskussionen über die Umsatzsteuer.
Bei der Vielzahl der in der Praxis auftretenden Sachverhalte können Sie sich selbst vorstellen, dass man für die Fälle, die ein Außenstehender für vergleichbar hält, durchaus zu unterschiedlichen Beurteilungen kommen kann. Das ist keine politische Entscheidung, sondern eine juristische. Das hängt im Wesentlichen von der Gestaltung der Leistungsbeziehungen der Beteiligten ab.
Die Sachverhalte, die in Bezug auf die Essensversorgung von Schulen, Kindereinrichtungen usw. anzutreffen sind, sind vielfältig. Die Rechtsprechung sowohl des Bundesfinanzhofs als auch des Europäischen Gerichtshofes hat in den letzten Jahren Abgrenzungskriterien herausgestellt, die Grundlage der Diskussion in den letzten Wochen im Bund sind.
Sonstige Leistungen liegen dann vor, wenn neben der Abgabe von Lebensmitteln Dienstleistungen erbracht werden, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbunden sind, und diese Dienstleistungselemente das Lieferantenelement qualitativ überwiegen.
Ein Beispiel: Der BFH beurteilt in seinem Urteil vom 10. August 2006 die Abgabe von warmem Mittagessen an Schüler als eine dem Regelsteuersatz zu unterwerfende Leistung, weil der Unternehmer die Speisen nicht nur im körperlichen Sinne liefert, sondern sich aus den in ein organisatorisches Umfeld eingebetteten verschiedenen Tätigkeiten - Portionierung vor Ort auf schulträgereigenem Geschirr, Reinigung von Geschirr, Besteck und Tischen - eine typische Bewirtungssituation ergab, bei der sich die Bewirteten um das Umfeld zur Einnahme der Mahlzeiten sowie das Abräumen und Reinigen von Tischen und Geschirr nicht zu kümmern brauchten.
Es ist ein bisschen verwirrend und Sie wissen, ich lese das hier auch vor. Das sind keine Spitzfindigkeiten von mir gegenüber Ihnen. So ist die Debatte, die der politischen Entscheidung zugrunde lag.
Dagegen liegt nach der Auffassung des BFH keine sonstige Leistung, sondern eine Lieferung vor, wenn zu der reinen Speiselieferung nur solche Tätigkeiten treten, die mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind, zum Beispiel die Bereitstellung von Papierservietten, die Abgabe von Ketchup, Senf usw., das Portionieren und die Abgabe über die Verkaufstheke, das Verpacken, die Beigabe von Einwegbesteck oder die Bereitstellung von Abfalleimern - solches sind die Feinheiten.
Durch die Rechtsprechung wurde auch herausgestellt, dass die in der Vergangenheit für Restaurationsumsätze geltende Regelung in § 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes nicht in vollem Umfang gemeinschaftsrechtskonform war, durch die bei der Abgabe von Speisen und Getränken bereits dann eine sonstige Leistung angenommen wurde, wenn diese zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben wurden. Diese Regelung wurde mit Wirkung vom 29. Dezember 2007 aufgehoben.
Die Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken richtet sich nunmehr nach den für alle gemischten Leistungen geltenden Grundsätzen. Um eine bundeseinheitliche Beurteilung der Fälle zu erreichen, haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Rechtsprechung zum Anlass genommen, die Regelungen zu dieser Thematik zu bearbeiten, ohne jedoch grundsätzliche Neuregelungen zu schaffen. Hierbei haben sie sich an verschiedenen Einzelfällen orientiert.
Ich kann nicht ausschließen, dass es in dem einen oder anderen Fall dazu kommt, dass Unternehmer statt des bisherigen ermäßigten Steuersatzes nunmehr den Regelsteuersatz anwenden müssen. Dies kann gleichwohl darauf zurückzuführen sein, dass die Sachverhalte bisher falsch beurteilt worden sind, was in dieser doch schwierigen Materie durchaus möglich sein kann.
Eine Verschärfung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes allein durch die überarbeitete Verwaltungsanweisung war und ist jedenfalls nicht gewollt. Vor diesem Hintergrund ganz kurze Antworten auf die Fragen:
Zu 1: Hat die Landesregierung einen Überblick? - Ausgehend von den bisherigen Ausführungen ist diese Frage mit Nein zu beantworten.
Zu 2: Gab und gibt es Anstrengungen? - Diese Frage ist ebenfalls mit Nein zu beantworten; denn die in Rede stehende Verwaltungsanweisung gibt die derzeit durch Gemeinschaftsrecht und Umsatzsteuergesetz der Verwaltung vorgegebene rechtliche Situation unter Beachtung der Rechtsprechung wieder und sorgt nicht für eine
Rechtsverschärfung, sondern lediglich für die bundesweit einheitliche Behandlung vergleichbarer Fälle. - Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort dienen. Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister. Zusatzfragen gibt es dazu nicht. Damit ist die Frage 4, die heute als erste behandelt worden ist, beantwortet.
Es geht weiter mit der Frage 2. Die Frage stellt der Abgeordnete Lutz Franke von der FDP-Fraktion. Es geht um die Forderung des Staatssekretärs Erben nach einem sofortigen NPD-Verbotsverfahren. Bitte schön, Herr Franke.
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Laut bundesweiten Presseveröffentlichungen hat Staatssekretär Erben im Rahmen einer Aktion gegen Rechtsextremismus am 27. Dezember 2008 in Salzwedel in einer öffentlichen Sitzung des Stadtrates ein sofortiges Verbotsverfahren gegen die NPD gefordert. Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung hinsichtlich der sofortigen Einleitung eines NPD-Verbotsverfahrens?
2. Verfügt die Landesregierung über neue Anhaltspunkte, die zu einer neuen Einschätzung hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines solchen Verbotsverfahrens führen?
Vielen Dank, Herr Franke. - Für die Landesregierung antwortet der Minister des Innern Holger Hövelmann. Bitte schön.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Fragen des Abgeordneten Franke namens der Landesregierung wie folgt.
Zu 1: Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass ein gegen die NPD gerichtetes Verbotsverfahren durch die zuständigen Verfassungsorgane einzuleiten ist, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen und wenn dieses Aussicht auf Erfolg hat. Was ich damit meine, das sage ich gleich noch.
Zu 2: Die NPD erfüllt den Verbotstatbestand des Artikels 21 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die NPD will in aktiver, kämpferischer Weise die freiheitlich-demokratische Grundordnung beeinträchtigen und beseitigen. An dieser Einschätzung hat sich seit dem im Jahr 2001 gemeinsam von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat angestrengten NPD-Verbotsverfahren nichts geändert; im Gegenteil: Durch ihre zunehmende Nähe zu den freien Kameradschaften ist die NPD noch verfassungsfeindlicher geworden.
Mit Beschluss vom 18. März 2003 stellte das Bundesverfassungsgericht das im Jahr 2001 angestrengte Verfahren allein aus formalen Gründen ein. Eine ausreichend qualifizierte Minderheit von drei Richtern im Senat ging vom Vorliegen eines nicht behebbaren Verfahrenshin
dernisses aus, welches darin bestanden haben soll, dass im Parteiverbotsverfahren das Gebot strikter Staatsfreiheit verfehlt worden sei, indem die NPD durch V-Leute staatlicher Behörden, die als Mitglied des Bundesvorstandes oder aber eines Landesvorstandes fungierten, unmittelbar vor und während der Durchführung des Parteiverbotsverfahrens beobachtet worden sei.
Voraussetzung für die Durchführung eines erfolgreichen NPD-Verbotsverfahrens ist also, dass die Verfassungsschutzbehörden insgesamt ihre Quellen in der NPD abschalten. Die Innenminister und -senatoren der Länder Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Berlin und Bremen haben sich bereits im Oktober 2007 hierzu bereit erklärt.