Protocol of the Session on October 9, 2008

Wir kommen dann zur Frage 4. Der Abgeordnete Siegfried Borgwardt von der Fraktion der CDU stellt eine Frage zu dem Thema: Am 29. Juni 2008 sollen in Holzdorf mehrere Täter nach einem Abiturball einen jungen Mann schwer misshandelt und verletzt haben. Die Antwort wird Frau Ministerin Professor Kolb geben. Bitte schön, Herr Borgwardt.

Herr Präsident, da Sie das Entrée bereits gemacht haben, stelle ich jetzt die konkreten Fragen.

1. Gegen wie viele Täter wird derzeit wegen welches Vorwurfs in dieser Sache ermittelt?

2. Kann davon ausgegangen werden, selbst wenn nicht jede Tatortspur gesichert wurde, dass zum Beispiel durch Zeugenaussagen zumindest die wegen der Tat in Untersuchungshaft befindlichen Verdächtigen mit einer Anklage rechnen müssen?

Vielen Dank für die Frage. - Frau Ministerin, jetzt können Sie antworten. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Namens der Landesregierung beantworte ich die Fragen wie folgt.

Zu Frage 1: Bei der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau werden derzeit Ermittlungen gegen fünf Heranwachsende wegen des Verdachts des versuchten gemeinschaftlichen Mordes geführt. Zwei der Beschuldigten befinden sich aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichtes Wittenberg vom 16. Juli 2008 wegen des dringenden Verdachts des versuchten gemeinschaftlichen Mordes zum Zwecke der Verdeckung einer anderen Straftat sowie wegen des gemeinschaftlichen Raubes in Untersuchungshaft.

Zu Frage 2: Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft hat unverzügliche Anklageerhebung für den Fall angekündigt, dass nach Abschluss der Ermittlungen die hierfür erforderlichen hinreichenden Tatverdachte zu bejahen sind.

Schon mit Blick auf die geltende Unschuldsvermutung verbietet es sich, die erbetene Prognose zu beantworten. Hier müssen zunächst einmal die Grundlagen einer sicheren Tatsachenermittlung abgeschlossen werden. Allerdings kann man dem Umstand, dass bereits zwei Haftbefehle ausgestellt worden sind, entnehmen, dass die zuständigen Ermittlungsrichter den hierfür erforderlichen dringenden Tatverdacht bejaht haben.

Vielen Dank. - Weitere Fragen liegen nicht vor. Damit sind wir am Ende der Fragestunde angelangt, meine Damen und Herren.

Die Vorsitzende des Stasi-Untersuchungsausschusses hatte mich gebeten bekanntzugeben, dass sich das Gremium in der Mittagspause im Raum B1 09 treffen wird. Wir treten dann in die Mittagspause ein. Meine Damen und Herren! Ich schlage vor, dass wir um 14.15 Uhr wieder hier zusammentreffen. Guten Appetit!

Unterbrechung: 13.19 Uhr.

Wiederbeginn: 14.15 Uhr.

Meine Damen und Herren! Es ist 14.15 Uhr. Wir setzen wie vereinbart unsere Beratung fort. Ich rufe den Tagesordnungspunkt 4 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/1254

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Drs. 5/1513

Ich bitte Herrn Krause als Berichterstatter aus dem Ausschuss, das Wort zu nehmen. Bitte schön.

Herr Präsident! Sehr verehrte Damen und Herren, die jetzt anwesend sind! Ich denke, wir können das Thema auch so behandeln. Es ist zwar keine Debatte vorgesehen, dennoch ist es nicht schön bei so vielen leeren Stühlen.

Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung ist in der 39. Sitzung des Landtages am 29. Mai 2008 an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überwiesen worden. Die Beratung im Ausschuss fand in der 30. Sitzung am 24. September 2008 statt.

Das Änderungsgesetz sieht vor, im Gesetz über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 15. Juli 2002 den Begriff „Vieh“ durch die Wörter „Haustieren und Fischen und der Registrierung beauftragter und bevollmächtigter Tierärzte“ zu ersetzen und damit den Geltungsbereich zu erweitern.

Die geänderte Fischseuchenverordnung und die geänderte Bienenseuchenverordnung machen die Änderung des bestehenden Gesetzes erforderlich.

Da aufgrund der Änderung der vorgenannten Verordnungen auch Fisch- und Bienenhaltungen registrierbar geworden sind und die Registrierung mit einer Registriernummer analog der Viehverkehrsordnung erfolgt, sollen die Aufgaben, die bisher dem Landeskontrollverband für Leistungs- und Qualitätsprüfung Sachsen-Anhalt bezüglich der Registriernummern- und Stammdatenverwaltung obliegen, auf die genannten Tierhaltungen erweitert werden.

Zusätzlich machen Erweiterungen des Herkunftssicherungs- und Identifikationssystems für Tiere die Teilnahme weiterer Personen an diesem System erforderlich. Weitere Personen sind niedergelassene Tierärzte, die

von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung amtlicher Aufgaben beauftragt sind. Um diesem Personenkreis den Zugang zum System zu ermöglichen, müssen diese mit einer Registriernummer ausgestattet werden.

Die Verwaltung der bereits vergebenen und noch verfügbaren Registriernummern und die Stammdatenpflege für vergebene Registriernummern soll für alle Tierhaltungen und den eng begrenzten Personenkreis an zentraler Stelle beim Landeskontrollverband erfolgen.

Zur Beratung im Ausschuss lag neben dem Gesetzentwurf eine Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor, die sich insbesondere auf die beauftragten Tierärzte bezog. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst wies in seiner Stellungnahme auch darauf hin, dass bislang in keinem anderen Bundesland eine dem Gesetzentwurf entsprechende Regelung existiere.

In der Diskussion vertrat die Fraktion DIE LINKE die Auffassung, dass die Regelung nicht unbedingt anwender- und kundenfreundlich sei und aus praktischer Sicht Skepsis hervorrufe. Der Vertreter der LINKEN begründete seine Skepsis damit, dass nicht nur der Tierhalter und der LKV die Daten verändern könnten, sondern auch Dritte, in diesem Fall die beauftragten Tierärzte. Für entstandene Fehler bei der Eingabe sei jedoch der Tierhalter allein haftbar.

Die Fraktionen der CDU und der SPD sowie der FDP schlossen sich den Ausführungen des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt an.

Im Ergebnis der Beratung sprach sich der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mehrheitlich für den Gesetzentwurf der Landesregierung in unveränderter Fassung aus. Ich bitte das Hohe Haus, sich dieser Beschlussempfehlung anzuschließen.

(Zustimmung bei der SPD und bei der CDU)

Vielen Dank, Herr Krause. - Eine Debatte zu diesem Thema ist nicht vorgesehen. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall.

Dann können wir abstimmen, zunächst über die selbständigen Bestimmungen. Wer stimmt diesen zu? - Offensichtlich alle. Es ist so beschlossen.

Dann stimmen wir über die Gesetzesüberschrift und das Gesetz in seiner Gesamtheit ab. Das fasse ich jetzt zusammen. Wer stimmt diesen zu? - Das ist etwas dürftig. Dann muss ich anfangen zu zählen. Wer stimmt dagegen? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Dann ist die Sache klar. Die Linksfraktion enthält sich der Stimme, alle anderen Anwesenden haben zugestimmt. Dann ist das Gesetz so beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt 4 ist beendet.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 5 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Sachsen-Anhalt (PStG- AG LSA)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/1411

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres - Drs. 5/1524

Ich bitte Herrn Madl als Berichterstatter das Wort zu nehmen. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 5/1411 hat der Landtag in der 43. Sitzung am 11. September 2008 zur Beratung an den Ausschuss für Inneres überwiesen.

Infolge des vom Bundestag beschlossenen Personenstandsrechtsreformgesetzes vom 19. Februar 2007 ist eine Bestimmung der zuständigen Behörde, des Standesamtes, durch Landesrecht notwendig, da nach dem Inkrafttreten der Föderalismusreform am 1. September 2006 eine bundesgesetzliche Aufgabenzuweisung an die Kommunen nicht mehr zulässig ist.

Der Ausschuss für Inneres nahm den Gesetzentwurf auf die Tagesordnung der 42. Sitzung am 25. September 2008. Dann passierte etwas Kurioses: Im Verlauf der Beratung äußerte ein Vertreter des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 4 des Gesetzentwurfs, weil es eine Kompetenz des Landes zur Abweichung vom Bundesrecht in diesem Fall nicht gebe.

Konkret war Folgendes gemeint: § 43 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes bestimmt, dass für die Beglaubigung oder Beurkundung von Erklärungen über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Landesrechtes erhoben werden. Dieses wurde vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst als verfassungsrechtlich bedenklich beurteilt.

Eine Anregung aus den Reihen der Fraktion der FDP, in Anbetracht der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Problematik die Beratung des Gesetzentwurfs zu verschieben, fand nicht die erforderliche Mehrheit.

Die Mehrheit der Ausschussmitglieder sprach sich dafür aus, die Beratung über den Gesetzentwurf abzuschließen und für den Fall, dass sich bei einer Überprüfung der vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben sollte, dass an der einen oder anderen Stelle Änderungen erforderlich sein sollten, die Möglichkeit einzuräumen, bis zum Beginn der Plenarsitzung am heutigen Tag Änderungsanträge vorzulegen. Allerdings, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist kein Änderungsantrag vorgelegt worden.

Aber es gab gestern in den Postfächern der Abgeordneten ein Schreiben des GBD, in dem noch einmal dieser schon in der Ausschusssitzung am 25. September 2008 behandelte Tatbestand erläutert wurde, und zwar mit einem Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Ich lese es kurz vor:

„Die Länder sind nicht berechtigt, Gesetzgebungsbefugnisse dort in Anspruch zu nehmen, wo sie im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eine abschließende Bundesregelung für unzulänglich und darum reformbedürftig erachten.“

Der kleine, vielleicht nur juristische Unterschied ist, dass dann, wenn abweichend von § 43 des Bundesgesetzes in das Landesgesetz eine Gebührenregelung für die Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und

Vornamen nach Artikel 47 aufgenommen wird, der Bürger lediglich das Recht habe, gegen dieses Landesgesetz zu klagen. Wenn diese Abweichung nicht aufgenommen würde, dann müsste er beim Verfassungsgericht gegen diese Regelung vorgehen.