Protocol of the Session on September 11, 2008

Jetzt weiß ich nicht, ob ich Ihren Teil, Herr Kolze, mit vortragen soll.

(Zuruf von Herrn Kolze, CDU)

Machen Sie das doch gleich mit, Herr Stahlknecht.

Es ist ein weiteres Verfahren zum Nichtraucherschutzgesetz anhängig. In diesem rügen die Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass in dem Bereich der Einraumkneipen und Diskotheken keine Gleichbehandlung gegenüber den anderen Gaststätten stattgefunden habe. Im Übrigen sei das Gesetz unverhältnismäßig. Auch hierzu haben wir uns in guter geübter Praxis im Ausschuss einstimmig entschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.

Ich bitte Sie, der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung zu folgen. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit bei dieser etwas trockenen Berichterstattung.

(Beifall bei der CDU)

Herzlichen Dank. - Freundlicherweise hat Herr Rothe die Berichterstattung übernommen. Herr Rothe, Sie werden das schon meistern. Die Berichterstattung erfolgt zu den Punkten b bis f und anschließend zu Punkt a. Sie haben das Wort. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Manchmal stoße ich als Oberregierungsrat im Fraktionsdienst an meine Grenzen.

(Heiterkeit im ganzen Hause)

Ich darf Ihnen die Beschlussempfehlungen und die Begründungen zu den Drs. 5/1491 bis 5/1495 vortragen. In dem Verfahren in der Drs. 5/1491 geht es um eine Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betreffend das Bayerische Polizeiaufgabengesetz mit dem Aktenzeichen 1 BvR 661/06.

Die Beschwerdeführer sind in verschiedenen Berufen und Gremien tätig und begründen ihre Betroffenheit mit politischem und sonstigem Engagement und der darin begründeten Befassung mit zum Teil auch heiklen Angelegenheiten und brisanten politischen Themen, wobei Telefonkontakte und E-Mail-Verkehr eine wichtige Rolle spielen.

Bei den mit den Mandanten, beispielsweise Politikern oder Verbandsrepräsentanten, geführten Telefongesprächen und Nachrichtenübersendungen müsse die absolute Vertraulichkeit garantiert werden können, da es

sich teilweise um hochsensible Informationen handele. Durch die Neuregelung des Artikels 34a des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes zur Telekommunikationsüberwachung sei diese Vertraulichkeit, beispielsweise gegenüber journalistisch tätigen Mandanten, gefährdet.

Die tägliche Berufsausübung sei beeinträchtigt, da der Informantenschutz ausgehebelt werde mit dem Ergebnis, dass Recherchen erschwert oder unmöglich gemacht würden. Ratsuchende hätten keine Garantie, dass ihre Anliegen vertraulich blieben, da auch Abgeordnete nicht den vollen Schutz als Berufsgeheimnisträger erhalten hätten. Der Schutz von Berufsgeheimnissen diene dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen bestimmten Berufsangehörigen und denen, die Hilfe und Sachkunde in Anspruch nehmen möchten. Dieser Schutz gelte nicht nur für die Erhebung personenbezogener Daten, sondern auch für deren Verwendung.

Der Ausschuss für Recht und Verfassung empfiehlt dem Landtag, zu dem genannten Verfahren keine Stellungnahme abzugeben.

Herr Präsident, soll ich weiter vortragen oder möchten Sie das erste Verfahren zur Abstimmung stellen?

Ich würde Ihnen vorschlagen, dass wir über die acht Verfahren im Block abstimmen. Wenn Sie damit einverstanden sind, dann können wir das so machen. - Ich sehe keinen Widerspruch. Dann können Sie jetzt vortragen.

Ich komme zu der Beschlussempfehlung in der Drs. 5/1492 betreffend die Beeinträchtigung der freien Ausübung des Abgeordnetenmandats aufgrund der Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Beim Bundesverfassungsgericht wird hierzu unter dem Aktenzeichnen 2 BvE 4/07 ein Verfahren geführt.

Die Vertreter der Bundestagsfraktion DIE LINKE beklagen mit der genannten Verfassungsbeschwerde die Beobachtung und Erfassung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Mit Kleinen Anfragen an die Bundesregierung sei angestrebt worden, Näheres bzw. genaue Auskunft zu den Beobachtungen auf Landes- und Bundesebene zu erfahren.

Die Beobachtung wurde durch den Bundesminister eingeräumt und die Existenz einer Sachakte, die auch die parlamentarische Tätigkeit der Fraktion und ihrer Mitglieder sach- und personenbezogen erfasse, bestätigt.

Die Beschwerdeführer beantragten beim Bundestag, die Überwachung von Abgeordneten zu beenden. Die nachrichtendienstliche Überwachung und Erfassung beeinträchtige die Abgeordneten nachhaltig in der Erfüllung ihres Amtes. Es sei unter Umständen eine Stigmatisierung Unbeteiligter durch die Beobachtungen des Verfassungsschutzes möglich, die Chancengleichheit gegenüber anderen Bundestagsabgeordneten sei nicht gewahrt und die Freiheit zur Willensbildung werde durch die nicht ungehinderte Ausübung des Mandats beeinträchtigt. Die Beschwerdeführer betonen, es gehe um die Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte, um den Schutz vor Übergriffen der Exekutive.

Der Ausschuss für Recht und Verfassung empfiehlt dem Landtag, zu dem genannten Verfahren keine Stellungnahme abzugeben.

Meine Damen und Herren! Ich komme zu der Beschlussempfehlung in der Drs. 5/1493. Hierbei geht es um ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betreffend das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dieses wird beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1443/08 geführt.

Mit der genannten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die seiner Auffassung nach verfassungswidrige Ermächtigung zum automatischen Abgleich des Kfz-Kennzeichens mit polizeilichen Dateien. Da er Handwerker im Reisegewerbe und daher viel im Umfeld seines Wohnortes unterwegs sei, bestünden Befürchtungen, dass er in derartige Kontrollen geraten könnte. Aufträge im stehenden Gewerbe dürfe er nicht annehmen und so könnten die Bewegungsdaten gegen ihn verwendet werden, zum Beispiel als Verdachtsmomente für Verstöße gegen den Meisterzwang. Die Informationserhebungen könnten heimlich erfolgen, da die verdeckte Datenerhebung erlaubt sei, wenn die offene Erhebung den Zweck der Maßnahme gefährde.

Die Ermächtigung zum automatisierten Abgleich der KfzKennzeichen mit Fahndungsdaten sei per Urteil des Bundesverfassungsgerichts für Gesetze der Länder Hessen und Schleswig-Holstein bereits für nichtig erklärt worden. § 32 Abs. 5 des niedersächsischen Gesetzes sehe in einer engen Fassung den Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme vor. Es bestehe aber gesetzlicher Klarstellungsbedarf im Hinblick auf die Datentypen, zu deren Erhebung dieser Paragraf ermächtigen solle. Der automatisierte Abgleich des Kfz-Kennzeichens greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein.

Der Ausschuss für Recht und Verfassung empfiehlt dem Landtag, zu dem genannten Verfahren keine Stellungnahme abzugeben.

Ich komme zu der Beschlussempfehlung, die Ihnen in der Drs. 5/1494 vorliegt. Hierbei geht es um ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betreffend Nichteinholung der Zustimmung des Deutschen Bundestages zur Veräußerung von Anteilen der Aurelis Real Estate GmbH & Co. KG und der Aurelis Management GmbH - Aktenzeichen 2 BvE 3/08.

Die Fraktion DIE LINKE des Deutschen Bundestages als Beschwerdeführer beantragt festzustellen, dass sie durch ein Unterlassen der Bundesregierung ihre durch das Grundgesetz übertragenen Rechte und Pflichten nicht wahrnehmen könne.

Gestritten wird um die Zustimmungspflicht des Bundestages zum Verkauf sämtlicher Anteile der Deutschen Bahn AG an die Immobilientochter Aurelis Real Estate GmbH & Co. KG und der Aurelis Management GmbH. Das Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz regelt, dass die nicht bahnnotwendigen Liegenschaften beim Bundeseisenbahnvermögen verbleiben. Ungeachtet dieser Regelung wurde in einer Rahmenvereinbarung der Bundesregierung mit der Deutschen Bahn AG festgelegt, dass die beim Bundeseisenbahnvermögen verbleibenden Liegenschaften mit wenigen Ausnahmen der Deutschen Bahn AG zugeordnet werden.

Die Deutsche Bahn AG entschloss sich zur Ausgliederung nicht betriebsnotwendiger Immobilien und der

Gründung von mit der Veräußerung betrauten Tochtergesellschaften, deren Namen ich Ihnen genannt habe.

Die Beschwerdeführer sehen das sich aus Artikel 110 des Grundgesetzes ergebende Budgetrecht verletzt, da die Zustimmungspflicht des Bundestages zur haushaltsrelevanten Veräußerung von Staatseigentum nicht eingehalten worden sei. Die sich aus dem Eisenbahnverfassungsrecht ergebende Gewährleistungspflicht des Bundes für Eisenbahnunternehmen erstreckt sich nach Auffassung der Beschwerdeführer auch auf den Zustimmungsvorbehalt bei haushaltsrelevanten Veräußerungen von Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG.

Der Ausschuss für Recht und Verfassung empfiehlt dem Landtag, zu dem genannten Verfahren keine Stellungnahme abzugeben.

Meine Damen und Herren! Ich komme zu der Beschlussempfehlung in der Drs. 5/1495. Hierbei geht es um das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betreffend das Zustimmungsgesetz zum Lissabonner Vertrag. Es sind mehrere Verfahren. Sie haben die Aktenzeichen 2 BvE 5/08 und 2 BvR 1259/08.

Mit der erstgenannten Verfassungsbeschwerde klagen die der Fraktion DIE LINKE angehörenden Mitglieder des Deutschen Bundestages gegen das genannte Gesetz und begehren mit der zweitgenannten Beschwerde den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die dem Bundespräsidenten die Gegenzeichnung und Ausfertigung des Lissabonner Vertrages untersagt.

Die Beschwerdeführer fühlen sich in ihren Rechten auf demokratische Teilhabe, soweit sie durch Artikel 38 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützt sind, verletzt.

Die Abgeordneten des Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Die demokratische Legitimation muss bei wesentlichen Entscheidungen durch das Parlament hergestellt werden; sie kann nicht durch die Exekutive in abgeleiteter Form erfolgen. Dieser so genannte Parlamentsvorbehalt hat sich aus dem Gedanken der Gewaltenteilung entwickelt.

Mit dem Zustimmungsgesetz wurde nach der Auffassung der Beschwerdeführer zwar kein Wahlrechtsgrundsatz verletzt, aber in die Substanz der demokratischen Wahl eingegriffen, weil der inhaltlich entleerte Wahlakt zu einem reinen formalen Akt ohne reale Konsequenzen für politische Entscheidungen wird.

Die Hoheitsgewalt der Europäischen Union werde, so die Beschwerdeführer, nicht auf einem ausreichenden Niveau durch die nationalen Parlamente legitimiert. Die Rechtsetzungsbefugnis der Europäischen Union gehe mit dem Lissabonner Vertrag weit über die Kompetenzübertragung im Bereich einer weit verstandenen Wirtschaftspolitik hinaus und erfasse fast alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, die in unterschiedlicher Intensität und Konstellation auch für die Grundrechtsverwirklichung relevant seien. Im selben Maße würden aber die Befugnisse des Bundestages eingeschränkt.

Der Ausschuss für Recht und Verfassung empfiehlt dem Landtag, zu den genannten Verfahren keine Stellungnahme abzugeben.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Beschlussempfehlung in der Drs. 5/1387, zu der der Kolle

ge Dr. Brachmann als Berichterstatter vorgesehen war, befasst sich ebenfalls mit Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betreffend das Zustimmungsgesetz zum EU-Reformvertrag vom 13. Dezember 2007 - also dem Lissabonner Vertrag -, verabschiedet vom Bundestag am 21. April 2008. Es geht auch um die Begleitgesetze. Diese Verfahren haben die Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht 2 BvE 2/08, 2 BvR 1010/08 und 2 BvR 1022/08.

Da es hierbei inhaltlich wiederum um den Lissabonner Vertrag geht und ähnliche Gründe vorgebracht werden, halte ich es für entbehrlich, die Inhalte noch einmal näher darzustellen. Ich habe das ja bei dem erstgenannten Verfahren zum Lissabonner Vertrag getan.

Ich würde Sie bitten, Herr Präsident, nunmehr die Entscheidung des Plenums herbeizuführen.

(Beifall bei der SPD - Zustimmung bei der CDU)

Vielen Dank, Herr Rothe. Sie haben es in Vertretung trefflich vorgetragen.

Ich komme zum Abstimmungsverfahren. Ich würde Ihnen noch einmal die Drucksachennummern vortragen und dann darüber, wie wir es vereinbart haben, im Block abstimmen lassen: a) Drs. 5/1387, b) Drs. 5/1491, c) Drs. 5/1492, d) Drs. 5/1493, e) Drs. 5/1494, f) Drs. 5/1495, g) Drs. 5/1496 und h) Drs. 5/1497.

Der Ausschuss für Recht und Verfassung empfiehlt, zu allen eben genannten Verfahren keine Stellungnahme abzugeben. Ich bitte um Ihre Zustimmung durch das Kartenzeichen. - Ich sehe Zustimmung im gesamten Hause. Ich erspare mir deshalb die Gegenprobe und die Stimmenthaltungen. Damit ist die Zustimmung erteilt, zu den genannten Verfahren keine Stellungnahme abzugeben. Wir können den Tagesordnungspunkt verlassen.

Ich rufe den letzten Tagesordnungspunkt, den Tagesordnungspunkt 11 auf:

Zweite Beratung

Innovationspolitik für Sachsen-Anhalt