Protocol of the Session on May 29, 2008

Wir stimmen zunächst über den Ihnen vorliegenden Änderungsantrag in der Drs. 5/1288 ab. Wer stimmt diesem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD zu? - Das sind die Antragsteller. Wer stimmt dagegen? - Das sind die übrigen Fraktionen. Damit ist dieser Änderungsantrag mehrheitlich angenommen worden.

Nunmehr stimmen wir über den so geänderten Antrag ab. Wer stimmt zu? - Wer stimmt dagegen? - Gleiches Abstimmungsverhalten. Damit ist dieser Antrag in der geänderten Fassung angenommen worden und der Tagesordnungspunkt 16 ist beendet.

Wie angekündigt, rufe ich nunmehr den Tagesordnungspunkt 27 auf:

Beratung

a) Stellungnahme zu den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betreffend Berliner Ladenöffnungsgesetz - 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung - Drs. 5/1290

b) Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betreffend das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG - 2 BvE 1/08

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung - Drs. 5/1291

c) Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht betreffend Sonderabgabe nach dem Finanzausgleichsgesetz (Finanzaus- gleichsumlage) - LVG 9/08

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung - Drs. 5/1292

d) Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht betreffend das Landesjagdgesetz - LVG 10/08

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung - Drs. 5/1293

Ich bitte nunmehr Frau von Angern, als Berichterstatterin zu den Tagesordnungspunkten 27 a und 27 b das Wort zu nehmen. Bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Sämtliche genannten Verfassungsbeschwerden vom Bundesverfassungsgericht sind durch den Landtagspräsidenten dem Ausschuss für Recht und Verfassung auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung des Landtages zur Beratung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag überwiesen worden.

Zum Sachverhalt der Bundesverfassungsgerichtsverfahren unter den Aktenzeichen 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07: Die evangelische Kirche Berlin-BrandenburgSchlesische Oberlausitz und das Erzbistum Berlin als Beschwerdeführer klagen gegen das Berliner Ladenöffnungsgesetz.

Durch dieses Gesetz werde die Öffnung von Verkaufsstellen an allen Adventssonntagen, an vier weiteren Sonn- und Feiertagen nach Maßgabe einer Allgemeinverfügung der zuständigen Senatsverwaltung und an zwei weiteren Sonn- und Feiertagen je Verkaufsstelle aus Anlass besonderer Ereignisse ermöglicht. Nur wenige im Gesetz benannte Feiertage seien von der Regelung ausgenommen.

Die Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer ergebe sich aus dem Schutz der glaubensbezogenen Tätigkeit der Kirche und der entsprechenden Religionsausübung an Sonn- und Feiertagen. Durch die Vorschriften in dem genannten Gesetz würden die Rahmenbedingungen freier Religionsausübung beschränkt. Es werde nicht die Abschaffung des staatlichen Schutzes eines einzelnen Feiertages wie beispielsweise beim Buß- und Bettag gerügt, sondern der Eingriff in den geschützten Kernbereich der institutionellen Garantie des Sonntags. Damit werde die Möglichkeit, im Rahmen der Religionsausübung die Gläubigen durch religiöse Veranstaltungen zu erreichen, beeinträchtigt.

Der Schutz des Sonntags und der staatlich anerkannten Feiertage sei auf das Engste mit der Religionsfreiheit verbunden. Durch die Bestimmungen des Berliner Ladenöffnungsgesetzes werde beispielsweise die gesamte Vorweihnachtszeit ihres verfassungsrechtlichen Schutzes in Bezug auf die traditionelle Ausgestaltung der betreffenden Sonntage weitgehend beraubt und in die Religionsfreiheit der Beschwerdeführer eingegriffen. Andere Bundesländer hätten hinsichtlich der Freigabe von Ladenöffnungszeiten im Hinblick auf die Adventszeit deutlich zurückhaltender reagiert.

Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in der 26. Sitzung am 28. Mai 2008 mit den genannten Verfassungsbeschwerden befasst und empfiehlt dem Landtag, keine Stellungnahme abzugeben. - Ich bitte um Ihre Zustimmung.

Nun zum Sachverhalt der Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvE 1/08.

Auch diese ist auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung des Landtags dem Ausschuss überwiesen worden. Als Beschwerdeführer klagen mehrere Mitglieder des Deutschen Bundestages gegen das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen. Sie seien in vielfältiger Weise auf die Nutzung von Telekommunikationsdiensten angewiesen. Insbesondere müssten sie sich über politisch brisante Fragen informieren und seien auf die Bereitschaft von Informanten, mit ihnen telefonisch oder über das Internet Kontakt aufzunehmen, angewiesen.

Durch die neuen Regelungen zur so genannten Vorratsdatenspeicherung von Verkehrsdaten werde die tatsächliche Ausübung des freien Mandats gefährdet und der repräsentative Status sowie die Unabhängigkeit der Abgeordneten beeinträchtigt.

Die Repräsentationsmöglichkeiten würden leiden, wenn die Vertraulichkeit des Informations- und Meinungsaus

tausches durch staatliche Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen sowie Vorratsdatenspeicherung gefährdet seien.

Das freie Mandat schütze vor zwangsweisen Einflussnahmen auf die Art der Mandatsausübung. Wegen der hohen Bedeutung autonomer Informationsbeschaffung für die freie Meinungsbildung zur parlamentarischen Entscheidungsvorbereitung und bei der Kontrolle der Regierung müsse das Mandat unter den Bedingungen der Informationsgesellschaft die Informations- und Kommunikationsbeziehungen vor allen Überwachungsformen schützen.

Die effektive Wahrnehmung des freien Mandats sei nur durch einen umfassenden, aber nicht schrankenlosen Schutz der Kommunikationsbeziehungen vor staatlicher Überwachung durch Speicherung, Auswertung, Nutzung und Übermittlung von Kommunikationsdaten möglich.

Es gehe nicht um besondere Privilegien, sondern um den rechtlichen Schutz offener und vertrauensvoller Kommunikationsbeziehungen und autonomer Informationsmöglichkeiten im Interesse einer unabhängigen Mandatsausübung.

Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich auch mit diesem Verfahren in seiner 26. Sitzung am 28. Mai 2008 befasst und empfiehlt dem Landtag wiederum, keine Stellungnahme abzugeben. Ich bitte auch hierbei um Ihre Zustimmung. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der LINKEN und bei der FDP)

Vielen Dank, Frau von Angern. - Die Beratungsgegenstände unter den Tagesordnungspunkten 27 c und 27 d werden jetzt von Frau Reinecke eingebracht. Bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht betreffend die Sonderabgabe nach dem Finanzausgleichsgesetz wurde mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 15. April 2008 dem Ausschuss für Recht und Verfassung auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung des Landtages zur Beratung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag übermittelt.

Zum Sachverhalt ist Folgendes vorzutragen:

Mit der Verfassungsstreitsache LVG 9/08 wird durch die Beschwerdeführerin, die Gemeinde Sössen, Klage gegen die Sonderabgabe nach dem Finanzausgleichsgesetz erhoben. § 19a des FAG in der Fassung des Gesetzes vom 20. März 2007 sei mit der in der Landesverfassung garantierten kommunalen Selbstverwaltung unvereinbar. Erstmalig sei mit dem Gesetz vom 21. Dezember 2004 mit § 19a FAG eine Finanzausgleichsumlage in den kommunalen Finanzausgleich eingeführt worden. Das Landesverfassungsgericht habe bereits auf Antrag der Beschwerdeführerin im Verfahren LVG 7/05 die Regelung als unvereinbar mit der Selbstverwaltungsgarantie der Landesverfassung und der darin enthaltenen Garantie der Finanzhoheit erkannt. Im Wesentlichen sei die fehlende Folgenabschätzung gerügt worden.

Mit dem Gesetz vom 20. März 2007 habe das Land in § 19a erneut das Finanzausgleichsgesetz geändert und wiederum eine Finanzausgleichsumlage mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2005 eingeführt. Der Eingriff in die Finanzhoheit als Bestandteil der Selbstverwaltungsgarantie beginne bereits mit der Hereinname der Beschwerdeführerin in den Kreis der ausgleichspflichtigen Gemeinden und nicht erst mit der Zustellung eines Zahlungsbescheides, weil die Einnahmen bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für planmäßiges Handeln zur Verfügung stünden.

Durch die Finanzausgleichsumlage verbleibe der Beschwerdeführerin ein zu niedriger Anteil der Steuereinnahmen zur eigenverantwortlichen Gestaltung und Finanzierung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Die Gegenfinanzierung über die Kreisumlage entfalte Schattenwirkungen, die ihrerseits verfassungsrechtlich unhaltbar seien.

Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in seiner 25. Sitzung am 16. April 2008 mit der genannten Verfassungsbeschwerde befasst. Die einstimmig beschlossene Empfehlung an den Landtag lautet, keine Stellungnahme abzugeben. Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung dazu.

(Beifall bei der SPD)

Vielen Dank, Frau Reinecke.

Die nächste Stellungnahme. Hierbei geht es um das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht betreffend das Landesjagdgesetz. Die Verfassungsbeschwerde LVG 10/08 ist mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 26. Mai dieses Jahres dem Ausschuss für Recht und Verfassung wiederum auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung zur Beratung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag übermittelt worden. Der Sachverhalt lautet wie folgt:

Mit der Verfassungsstreitsache LVG 10/08 richtet sich der Beschwerdeführer gegen das Unterlassen des Landesgesetzgebers, die Regelungen des Landesjagdgesetzes bezüglich der jagdlichen Befriedung an dem zwingenden Erfordernis auszurichten. Er sei Eigentümer mehrerer Grundstücke und kraft Gesetzes Mitglied der örtlichen Jagdgenossenschaft eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes. Die landwirtschaftliche Verpachtung und Bewirtschaftung der Flächen sei seit dem Jahr 2005 eingestellt. Auf den entstandenen Brachflächen seien durch ihn Renaturierungsmaßnahmen durchgeführt worden, um frei lebenden Tieren Rückzugsgebiete zu ermöglichen.

Bei der unteren Jagdbehörde habe er beantragt, die Flächen für jagdrechtlich befriedet zu erklären und darauf auch keine beschränkte Ausübung der Jagd zu gestatten. Dieser Antrag, der Widerspruch und die Klage seien erfolglos geblieben, da, so die Begründung, einfachrechtliche Voraussetzungen für eine Befriedeterklärung und somit auch ein Ausscheiden als Pflichtmitglied aus der Jagdgenossenschaft nicht vorlägen.

Das Bundesjagdgesetz sehe die Möglichkeit vor, dass einzelne jagdablehnende Eigentümer sich der Jagdduldungspflicht entziehen könnten. Allerdings mache es

ihm als aus ethischen Gründen die Jagd ablehnenden Eigentümer das Landesgesetz durch die enge Definition der befriedeten Bezirke praktisch unmöglich, die Jagd auf seinen Grundstücken zu verbieten. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei dies eine unverhältnismäßige Belastung und damit eine Verletzung des Eigentumsschutzes, wenn die die Jagd ablehnenden Eigentümer kleinerer Grundstücke das Jagdrecht auf den Verband übertragen müssten, damit Dritte davon Gebrauch machen könnten.

Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in seiner Sitzung am 28. Mai dieses Jahres mit der genannten Verfassungsbeschwerde befasst. Die einstimmig beschlossene Empfehlung an den Landtag lautet, keine Stellungnahme abzugeben. Ich bitte hierzu ebenfalls um Ihre Zustimmung.

(Zustimmung bei der SPD)

Herzlichen Dank. - Möchte hierzu jemand das Wort nehmen? - Das ist nicht der Fall. Dann stimmen wir ab.

Wenn niemand widerspricht, dann fassen wir die Beschlussempfehlungen in den Drucksachen 5/1290 bis 5/1293 für die Abstimmung zusammen. Wer stimmt den Beschlussempfehlungen des Ausschusses zu? - Das sind offensichtlich alle. Damit ist das so beschlossen worden. Der Tagesordnungspunkt 27 ist beendet.

Ich rufe nun als letzten Tagesordnungspunkt für den heutigen Tag den Tagesordnungspunkt 26 auf:

Beratung

Zukunft des Brand- und Katastrophenschutzes

Antrag der Fraktion der FDP - Drs. 5/1274