Protocol of the Session on April 17, 2008

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Die Koordinierungsstelle, die eingerichtet werden soll, wird aus jeweils einem Vertreter der Länder Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern sowie des Bundes bestehen; die Länder Sachsen-Anhalt und Brandenburg werden je zwei Vertreter in dieser Koordinierungsstelle stellen. Damit ist sichergestellt, dass die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt als betroffene Bundesländer in dieser Koordinierungsstelle nicht überstimmt werden können. Auch bei der Festlegung der Folgekosten stimmen sich Sachsen-Anhalt und Brandenburg als betroffene Länder untereinander ab.

Ich will jetzt auf die möglichen Schäden gar nicht näher eingehen, will aber noch einmal Nr. 6 in den Artikel 4 Abs. 3 - Sonstige Billigkeitszahlungen - ansprechen.

Herr Czeke, natürlich wäre es für die Landwirte schöner gewesen, wenn man im Wortlaut auch Folgeschäden der Landwirtschaft aufgeführt hätte. Aber im Rahmen der Verhandlungen mit den anderen Bundesländern war es nicht möglich, solche konkreten Forderungen aufzunehmen. Allein gegen die Formulierung, die nunmehr darin steht, haben sie sich mit Händen und Füßen gewehrt. Wir können eigentlich froh darüber sein, dass wir es geschafft haben, dass die Formulierung, dass Billigkeitszahlungen an Dritte geleistet werden können, überhaupt hineingekommen ist. Daher ist dies nicht zu kritisieren, sondern ausdrücklich zu begrüßen.

Ich möchte zum Schluss meiner Rede auf ein Problem hinweisen, das sicherlich im Zuge der Vereinbarung noch zu lösen ist, allerdings nicht kurzfristig, sondern langfristig. Das ganze System der Polderflutung Havelberg geht davon aus, dass das Wasser bis auf eine Höhe von 26,40 m über dem Meeresspiegel aufgestaut wird. Bei 26,40 m ist die südliche Vorstadt der Stadt Havelberg überschwemmt. Teile der Stadtinsel der Stadt Havelberg stehen unter Wasser. Es gibt ein großes Abwasserproblem für die Stadt Havelberg, wenn dieser Wasserstand von 26,40 m eintritt. Es müssen noch technische Anlagen eingerichtet werden, um Schäden an den Häusern zu verhindern. Auch die Polderdeiche, die in der Regel die Ortsteile der Stadt Havelberg schützen, sind an mehreren Stellen zu niedrig. Hierfür müssen gemeinsam - ich denke, dabei können wir die Stadt Havelberg nicht allein lassen - mit dem Land auch in Zukunft die technischen Voraussetzungen aufgebessert werden, damit bei einer vollen Aufstauung auf 26,40 m nicht zu große Schäden entstehen.

Die CDU-Fraktion stimmt einer Überweisung in den Umweltausschuss zu. Ich öffne mich der Frage von Herrn Czeke, sofern ich darf, Herr Präsident.

Sie dürfen. - Herr Czeke, fragen Sie bitte.

Ich stelle mich der Frage.

Ich wollte keine Frage stellen, sondern eine Kurzintervention machen. Herr Kollege, wenn Sie sagen, Sie standen zu der Zeit an der Havel in Havelberg, dann sage ich, ich durfte als Betriebsleiter an einem Nebenabfluss der Havel stehen. Wenn Sie eben die sprachliche Wendung nehmen: Für die Landwirte wäre es schöner gewesen - - Nein, das, was im Jahr 2002 trotz Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern herausgekommen ist, ist Existenzbedrohung.

Wir als Agrargenossenschaft sind als Opfer stehen geblieben, weil wir nicht direkt durch Elbewasser geschädigt wurden, obwohl das Wasser auch auf unseren Flächen bis zu einen Meter hoch stand, sondern nur durch den Rückstau der Havel. Wenn es nur eine Kannbestimmung ist, dass man unter den Möglichkeiten, an Dritte zu zahlen, die Landwirtschaft sieht, dann hat das nichts mit „schöner“ zu tun, sondern es ist ein Anspruch, den die Landwirtschaft erhebt.

Ich habe es vorhin nicht gesagt: Die Landwirte waren schon in der Region, als es die Polder noch nicht gab. Uns ist in der Ausschussberatung erklärt worden, jeder, der dort wirtschaftet, weiß darum. Nein, die Polder hat man im Nachhinein geschaffen, um Retentionsflächen zu haben. Darunter darf nach meiner Überzeugung die Landwirtschaft nicht leiden.

Herr Czeke, ich möchte die Gegenfrage stellen: Wäre der Schaden für die Landwirtschaft nicht viel größer, wenn dieser Billigkeitsanspruch gar nicht hineingekommen wäre? Es ist die Frage, ob das Glas halb voll oder halb leer ist. Von daher ist es für mich halb voll. Die Kritik erübrigt sich an dieser Stelle. - Danke schön.

(Zustimmung bei der CDU und von Ministerin Frau Wernicke)

Vielen Dank, Herr Schulz. - Wir stimmen nun über den Antrag ab, den Gesetzentwurf in den Umweltausschuss zu überweisen. Wer stimmt dem zu? - Das sind offensichtlich alle. Damit ist das so beschlossen. Der Tagesordnungspunkt 4 ist beendet. - Herr Czeke, bitte.

Herr Präsident, ist hatte angekündigt, dass wir uns der Stimme enthalten.

Bei einer Überweisung ist das nun wirklich nicht erforderlich. Dafür genügt ein Viertel der Stimmen des Hauses und damit ist die Sache klar.

Sie haben aber fälschlicherweise gesagt, es stimmen alle zu.

Ich habe gesagt, offensichtlich alle.

(Heiterkeit bei der CDU, bei der SPD und bei der FDP)

Wenn Sie auf diese Stimmenthaltung beim Überweisungsantrag Wert legen, dann können wir das natürlich - was gerade geschieht - in das Protokoll aufnehmen.

Weiß jemand darüber Bescheid, ob Minister Herr Haseloff in der Nähe ist und den nächsten Gesetzentwurf einbringen könnte?

(Heiterkeit bei der FDP)

Wenn das nicht der Fall ist, dann überspringen wir zunächst den Tagesordnungspunkt 5.

(Minister Herr Prof. Dr. Olbertz: Er kommt!)

- Wunderbar. - Ich begrüße zunächst Damen und Herren des Mehrgenerationenhauses aus Merseburg auf der Südtribüne.

(Beifall im ganzen Hause)

Damit können wir nun den Tagesordnungspunkt 5 beginnen:

Erste Beratung

Entwurf eines Zweiten Medienrechtsänderungsgesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/1201

Ich bitte Herrn Minister Dr. Reiner Haseloff, den Gesetzentwurf einzubringen. Bitte schön.

Herzlichen Dank, Herr Präsident. Ich bitte um Entschuldigung, aber ich bin gerade noch zum richtigen Zeitpunkt erschienen.

Sehr geehrte Damen und Herren! Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 8. April 2008 den Entwurf eines Zweiten Medienrechtsänderungsgesetzes beschlossen, dessen Anlass der von den Ministerpräsidenten der Länder am 19. Dezember 2007 unterzeichnete und bis zum 1. September 2008 in Landesrecht umzusetzende Zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist.

Der Entwurf des anliegenden Zweiten Medienrechtsänderungsgesetzes gliedert sich in fünf Teile. Artikel 1 beinhaltet das Zustimmungsgesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Artikel 2 des Gesetzentwurfes regelt Änderungen des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit Schwerpunkten bei der redaktionellen Einarbeitung der Regelungen des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, der Umsetzung landesrechtlicher Regelungsvorbehalte und der Anpassung des geltenden Medienrechts an die Fortentwicklung der Digitalisierung der Medien.

Bei der Anpassung des Mediengesetzes an den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag stehen folgende Regelungsbereiche im Vordergrund: die Bildung von Entscheidungskommissionen für bundesweite Angelegenheiten zur Steigerung der Effizienz, die Ermöglichung bundesweiter Zuweisungen von Übertragungskapazitäten für Rundfunk und Telemedien sowie die Regelung neuartiger Plattformen, die Rundfunk und die an die Allgemeinheit gerichtete Telemedien verbreiten.

Der Organisationsteil des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages beinhaltet die rechtlichen Voraussetzungen zur Sicherstellung bundesweit einheitlicher Entscheidungen für bundesweite medienrechtliche Sachverhalte, zum Beispiel die Zulassung von Rundfunkveranstaltern, die Zuweisung von Übertragungskapazitäten und die Behandlung von Plattformanbietern.

Vergleichbar mit den bekannten bundesweit handelnden Kommissionen wie KJM, also der Kommission für Jugendmedienschutz, und KEK, der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich, wird eine ausschließlich aus den Direktoren der Landesmedienanstalten gebildete Kommission für Zulassung und Aufsicht hinzukommen. Für alle Kommissionen werden die Landesmedienanstalten vorbehaltlich einer Übergangslösung für KJM und KEK eine gemeinsame Geschäftsstelle einrichten.

Der materiellrechtliche Teil des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages setzt seine Schwerpunkte in den Bereichen Übertragungskapazitäten und Plattformen. Zu den drahtlosen Übertragungskapazitäten werden materiellrechtliche Kriterien für ihre Zuordnung im Verhältnis von öffentlich-rechtlichem Rundfunk zu privaten Anbie

tern, für welche die Landesmedienanstalten verfahrensrechtlich handeln, bzw. ihre Zuweisung, also die Entscheidung der zuständigen Landesmedienanstalt an private Anbieter, festgelegt.

Daneben werden erstmals der Begriff „Plattform“ im Rundfunkänderungsstaatsvertrag definiert und Regelungen zum Plattformbetrieb getroffen. Anbieter solcher Plattformen unterliegen für ihre Aktivitäten einer Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt und haben bestimmte Regelungen einzuhalten. Dazu gehören unter anderem die Beachtung eines diskriminierungsfreien Zugangs, die Pflicht zur Mithilfe gegen rechtlich bedenklich Angebote sowie Belegungsregelungen zur Schaffung eines vielfältigen Angebotes.

Folgende spezifische landesrechtliche Regelungsgegenstände sind besonders herauszuheben: Künftig werden die privaten Rundfunkveranstalter bei der digitalen Verbreitung ihrer Programme nicht mehr auf eine Anzahl von zwei Hörfunkprogrammen sowie ein Fernsehvollprogramm und ein Fernsehspartenprogramm beschränkt sein. Dies ist erforderlich, da sich eine zukunftsorientierte Rundfunkpolitik auf bundesweit sendende Rundfunkveranstalter einstellen und dafür sorgen muss, dass die Anbieter im Land nicht unter gesetzlich bedingten Wettbewerbsnachteilen gegenüber Konkurrenten aus anderen Ländern leiden.

Widerstand gegen die Neuregelung könnte zwar von den Zeitungsverlegern vorgetragen werden. Allerdings muss man auch insofern darauf hinweisen, dass die Verleger selbst in den bisherigen Rundfunkmarkt vordringen, einerseits durch gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an Fernsehveranstaltern, zum Beispiel TV Halle, andererseits durch Internetangebote mit bewegten Bildern.

Hinsichtlich der Internetangebote stellen sich die Zeitungsverleger auf den ebenfalls anfechtbaren Standpunkt, dass sie dafür keine Rundfunkzulassung bräuchten. Die Regelung des § 32 Abs. 2 des Mediengesetzes schließt aus, dass Presseunternehmen, die in einem Verbreitungsgebiet eine marktbeherrschende Stellung im Zeitungs- oder Zeitschriftenmarkt haben, auf Rundfunkveranstalter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben. Diese Regelung soll einer Konzentration im Medienbereich entgegenwirken. Von diesem Regelungsbereich ist der Fall nicht erfasst, dass ein Presseunternehmen selbst als Rundfunkveranstalter tätig werden will.

Die eben schon skizzierte vorgesehene Aufhebung der Programmzahlbeschränkung für private Rundfunkveranstalter im digitalen Bereich wird zu neuen Geschäftsfeldern für private Rundfunkwirtschaftsvertreter führen. Da Rundfunk und Presse aufgrund des Internets zunehmend zu einem Medienbereich zu verschmelzen scheinen, die Abgrenzungen also insbesondere bei den Telemedien immer schwieriger werden, ist es sachgemäß, den Interessen der Presseunternehmen durch eine Änderung der Regelung des § 32 Abs. 2 des Mediengesetzes entgegenzukommen.

Die vorgesehene Änderung dient dazu, diesen Paragrafen so anzupassen, dass die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Presseunternehmen mit der Maßgabe erweitert wird, dass die Meinungsvielfalt gewährleistet bleibt, indem im Falle des beherrschenden Einflusses eines Presseunternehmens auch andere die Meinungsvielfalt sichernde Maßnahmen als die Bildung eines Programmbeirats zugelassen werden können.

Die Aufhebung des geltenden § 34 Abs. 1 Satz 1 des Mediengesetzes, der den spätesten Umstellungszeitpunkt auf die digitale Übertragungstechnik vorgab, ist notwendig, da im Hörfunkbereich wie in ganz Deutschland so auch in Sachsen-Anhalt der in Sachsen-Anhalt gesetzlich vorgegebene Umstellungszeitpunkt 1. Januar 2010 nicht realisierbar ist. Sachsen-Anhalt wird gleichwohl an seinem Digitalisierungskurs festhalten.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in Sachsen-Anhalt im Bereich des terrestrischen Fernsehempfangs durch DVB-T bereits eine fast vollständige Digitalisierung erfolgt ist. Nimmt man die weitgehende Digitalisierung der Kabelanlagen und der Satellitenverbreitung hinzu, lässt sich gut vertreten, dass das gesetzgeberische Ziel des Jahres 2000 in sehr hohem Maße erreicht worden ist.

Als unrealistisch hat sich lediglich die Abschaltung des UKW-Radios erwiesen. Die Akzeptanz des technologisch landesweit verfügbaren Digitalradios DAB hat sich bisher als ungenügend herausgestellt. Aus gegenwärtiger Sicht kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Situation bis zum 1. Januar 2010 wesentlich verändern wird. Gleichwohl wird die Landesregierung an ihrem Digitalisierungskurs auch im Hörfunkbereich festhalten.

Die Aufteilung der Aufgaben zwischen den Organen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt und die Vertretungsbefugnisse werden modifiziert. Die Notwendigkeit hierfür ergibt sich aus der Institutionalisierung der Kommission für Zulassung und Aufsicht, ZAK, der Gremienvorsitzendenkonferenz der Landesmedienanstalten, GVK, der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich, KEK, und der Kommission für Jugendmedienschutz, KJM, zu Organen der einzelnen Landesmedienanstalten.

Die Verteilung der Aufgaben zwischen den Organen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt wird unter Einbeziehung der Regelungen des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vorgenommen. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht daher auch eine Fortschreibung der Aufgabenkataloge des Mediengesetzes für die Organe der Medienanstalt Sachsen-Anhalt vor und stellt diesen einen globalen Aufgabenkatalog der Medienanstalt Sachsen-Anhalt voran, der die Aufgabenbereiche der Medienanstalt Sachsen-Anhalt skizziert. Dies dient der Transparenz der Zuständigkeiten der Medienanstalt SachsenAnhalt.

Die genaue Darstellung der Aufgaben ergibt sich nach wie vor aus den Aufgaben, welche den einzelnen Organen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zugeordnet sind. Die Frage der Vertretungsberechtigung stellt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass - ebenso wie in vielen anderen Ländern - auch für Sachsen-Anhalt vonseiten der hiesigen Landesmedienanstalt gefordert wird, den Direktor der MSA als gesetzlichen Vertreter der MSA in der ZAK, in der KEK und in der KJN zu legitimieren.