Protocol of the Session on February 28, 2008

2. Hat es in diesem Zeitraum Fälle gegeben, in denen diese Frist nicht eingehalten wurde, und, falls ja, wie viele Fälle waren dies?

Bitte, Frau Ministerin.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Herren und Damen Abgeordneten! Ich beantworte die Frage des Abgeordneten Herrn Markus Kurze für die Landesregierung wie folgt.

Zunächst stelle ich Folgendes voran: Zu dem von Ihnen, Herr Kurze gewünschten Zeitraum 2003 bis 2006 kann ich für die Jahre 2003, 2004 und 2005 heute keine Angaben dazu machen, ob die gesetzlich vorgeschriebene Hilfsfrist laut Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt gewährleistet wurde. In der für die Vorbereitung der Antwort auf die Kleine Anfrage verbliebenen Zeit waren die Zahlen von den Landkreisen und kreisfreien Städten nicht zu erhalten.

Die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen die Aufgaben des bodengebundenen Rettungsdienstes im eigenen Wirkungskreis. Das ist also von Anfang an eine kommunalisierte Aufgabe gewesen. Aufgrund dessen übt das Land über den Selbstverwaltungsbereich der Kommunen eine Rechtsaufsicht aus; das heißt, es prüft,

dass die Selbstverwaltungsbehörden nicht gegen Recht und Gesetz verstoßen.

Wenn das Ministerium durch Beschwerden, Hinweise oder auch durch Berichte in den Medien erfährt, dass die Versorgungsplanung der Gebietskörperschaften nicht stimmt oder mangelhaft ist, werden die Kommunen aufgefordert zu berichten. In der Auswertung wird beurteilt, ob der Kommune eine Änderung der Versorgungsplanung aufgegeben werden muss.

So wurde im Jahr 2004 im Landkreis Stendal wegen der Probleme mit der notärztlichen Versorgung vom Standort Tangerhütte aus eine Überprüfung veranlasst. Diese ergab jedoch nicht, dass der Landkreis die gesetzlichen Vorgaben für die Hilfsfrist missachtete.

Im Jahr 2006 wurde die notärztliche Versorgung im Landkreis Salzwedel überprüft. Dies führte dazu, dass der Landkreis die Einrichtung eines weiteren Notarztstützpunktes veranlasste.

Aufgrund einer kürzlich eingegangenen Petition eines Bürgers an den Landtag sind die Verhältnisse in einer Region des Salzlandkreises überprüft worden. Hierbei ergaben sich keine Defizite in der Versorgungsplanung des Landkreises.

Zu Frage 1: Die im Gesetz festgeschriebene Hilfsfrist als planerische Größe beträgt für Rettungswagen zwölf Minuten, für Notärztinnen und Notärzte 20 Minuten. Die Standorte der Rettungsfahrzeuge sind so zu planen, dass unter gewöhnlichen Bedingungen diese Hilfsfrist in 95 von 100 Fällen eingehalten werden kann.

Für das Jahr 2006 sind Zahlen zur Gewährleistung der Hilfsfrist in Sachsen-Anhalt abgefordert worden. Diese ergeben, dass die Hilfsfrist für Rettungswagen zu rund 84 % und die Hilfsfrist für Notarzteinsatzfahrzeuge zu rund 87 % erfüllt worden ist.

Dennoch beträgt die durch das Landesverwaltungsamt für 2006 ermittelte durchschnittliche Hilfsfrist, also der statistische Mittelwert, für Rettungswagen 9,5 Minuten und für Notarzteinsatzfahrzeuge zwölf Minuten. Damit ist nach dieser Berechnungsweise die vorgeschriebene Hilfsfrist von zwölf Minuten für Rettungswagen und von 20 Minuten für Notarzteinsatzfahrzeuge jeweils deutlich unterschritten worden. Man muss also beide Berechnungen zugrunde legen.

Zu Frage 2: Wie den von mir genannten Prozentzahlen zu entnehmen ist, wurde im Jahr 2006 die gesetzliche 95%-Grenze unterschritten, beim Einsatz der Rettungswagen um elf Prozentpunkte und beim Einsatz geeigneter Ärztinnen und Ärzte um acht Prozentpunkte. Bei diesen Angaben handelt es sich um Durchschnittwerte, da die Verhältnisse in den Landkreisen und kreisfreien Städten sehr unterschiedlich sind.

Die Gründe für die Nichteinhaltung der 95%-Untergrenze sind vielfältig. Dies kann beispielsweise wochenlang bestehenden Straßenbaustellen geschuldet sein, oder es kann daran liegen, dass wegen einer Häufung von Notfällen der erbetene Rettungswagen schon im Einsatz ist und ein Rettungswagen von einer benachbarten Rettungswache angefordert werden muss.

Im Zuge der Kreisgebietsreform sind die Versorgungsziele von den Rettungsdienstträgern neu festgelegt worden, teilweise allerdings erst Ende 2007. Daher können sich für das Jahr 2007 die Verhältnisse im Vergleich zum Jahr 2006 geändert haben. Seitens meines Ministeriums ist beabsichtigt, auf jeden Fall Anfang 2009, also in ei

nem Jahr, die Einhaltung der Hilfsfristen zu überprüfen. Dann liegen in den Kommunen über ein volles Jahr hinweg die Erfahrungen mit den neuen Versorgungszielen nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes vor.

Vielen Dank für die Beantwortung.

Wir kommen zur Frage 4. Sie betrifft öffentliche Gebäude auf Wahlplakaten und wird vom Abgeordneten Hendrik Lange gestellt. Die Antwort wird der Minister des Innern Herr Hövelmann geben. Bitte schön, Herr Lange.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich frage die Landesregierung:

1. Hält es die Landesregierung für rechtlich unbedenklich, wenn auf Wahlwerbeplakaten von Parteien oder Einzelbewerberinnen bzw. -bewerbern im Detail erkennbar öffentliche Gebäude wie zum Beispiel Schulen oder Kasernen als Motive verwendet werden?

2. Wenn nein, welche rechtlichen Bedenken sprechen aus Ihrer Sicht dagegen?

Vielen Dank. - Herr Minister, Sie haben das Wort. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit Blick auf die Beantwortung der vorvergangenen Frage will ich in meiner Antwort ohne Fremdwörter auskommen. Ich darf die Frage des Abgeordneten Lange im Namen der Landesregierung wie folgt beantworten.

Zu Frage 1: Ja. Das für die Wahlwerbung eingesetzte Mittel, hier die Darstellung von öffentlichen Gebäuden, erscheint objektiv nicht geeignet, den Wahlberechtigten zu dem angesonnenen Verhalten zu zwingen. Damit liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wahlfreiheit und damit ein Wahlfehler von vornherein nicht vor.

Zu Frage 2: Eine Beantwortung erübrigt sich aufgrund der bejahenden Antwort zu Frage 1.

Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.

Wir kommen jetzt zur Frage 5. Die Abgeordnete Frau Dr. Klein fragt zur Vergabe von Zuwendungen und Verwendungsnachweisprüfungen in der Förderung des Landessportbundes. Die Antwort wird Frau Dr. Kuppe geben.

Zuvor aber begrüße ich Schülerinnen und Schüler der Seeland-Sekundarschule Nachterstedt. Herzlich willkommen!

(Beifall im ganzen Hause)

Frau Dr. Klein, Sie haben das Wort.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie und in welchen zeitlichen Abständen erfolgt der Nachweis über die zweckentsprechende Verwen

dung von Zuwendungen im Rahmen der Förderung des Landessportbundes?

2. Trifft es zu, dass im Falle des Landessportbundes eine erneute bzw. anschließende Vergabe von Fördermitteln ohne vorherige Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgte?

Vielen Dank. - Frau Dr. Kuppe, Sie beantworten jetzt die Frage für die Landesregierung. Bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Herren und Damen Abgeordnete! Ich beantworte die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Klein für die Landesregierung wie folgt.

Zu 1: Zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und Soziales, und dem Landessportbund Sachsen-Anhalt besteht ein Vertrag über die Förderung und Beleihung des Landessportbundes. Der Vertrag gilt für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008. Die budgetierte Förderung des Landessportbundes ist ein Modellprojekt des Landes zur Umsetzung neuer Steuerungsmodelle. Dabei steht die Orientierung an Erfolgskennziffern im Vordergrund. Die klassische Verwendungsnachweisprüfung sollte zurückgeführt werden.

Aufgrund dieses Vertrages hat der Landessportbund bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres einen zahlenmäßigen Nachweis vorzulegen, welcher das finanzielle Jahresergebnis, gegliedert nach Einnahmen und Ausgaben, letztere wiederum getrennt nach Personal- und Sachkosten, ausweist. Belege sind dem Nachweis nach konkreter Aufforderung beizufügen.

Die zahlenmäßigen Nachweise bestehen aus der Darstellung der Verwendung der Mittel auf der Grundlage des Haushaltplanes des Landessportbundes und der Ansätze der Einzelprojekte sowie dem Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung. Tätigkeits-, Lage-, Abschluss- und Prüfungsberichte sind beizufügen. Der Landessportbund hat dabei zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren und zweckentsprechend eingesetzt wurden, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.

Den jährlichen Erfüllungsstand der Erfolgskennziffern aus der auf dem Vertrag beruhenden Zielvereinbarung hat der Landessportbund dem Ministerium für Gesundheit und Soziales bereits zum 15. Juli des Folgejahres vorzulegen.

Zu 2: Die Förderung des Landessportbundes und damit auch die Prüfung der Verwendungsnachweise obliegt seit dem 1. Januar 2004 dem Landesverwaltungsamt und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Zutreffend ist, dass die Prüfung der Verwendungsnachweise aufgrund fehlender personeller Ressourcen dort zeitweise in Verzug geraten ist. Maßnahmen zur Sicherstellung einer zeitnahen Verwendungsnachweisprüfung sind zwischenzeitlich ergriffen worden.

Laut Zuwendungsvertrag, also dem vierjährigen Budgetierungsvertrag, erfolgen die Zahlungen ab Januar eines jeden Jahres. Die Verwendungsnachweise für das Vor

jahr sind - wie bereits darstellt - bis zum 30. September des Folgejahres vorzulegen und werden im Anschluss daran geprüft. Sollten sich aus der Prüfung der Verwendungsnachweise Rückforderungen ergeben, werden diese mit den vertraglich anfallenden Zahlungen verrechnet.

Vielen Dank.

Die Frage 6 stellt der Abgeordnete Herr Harry Czeke von der Fraktion DIE LINKE bezüglich der Bundesratsabstimmung zum Lissabon-Vertrag. Die Antwort wird Herr Staatsminister Robra geben. Bitte schön, Herr Czeke.

Am 15. Februar 2008 hat der Bundesrat eine Stellungnahme zum Vertrag von Lissabon ziffernweise abgestimmt. Zuvor hatte im November 2007 die Europaministerkonferenz eine im Interesse der Bundesregierung schnelle Ratifizierung des Vertrages an die Bedingung geknüpft, zunächst die innerstaatliche Mitsprache in EUAngelegenheiten von Bundestag und Bundesrat zu klären. Dies ist offenbar noch nicht geschehen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie hat das Land Sachsen-Anhalt am 15. Februar 2008 im Bundesrat abgestimmt (bei Abweichun- gen bitte ziffernweise angeben, also: Allgemeine Be- wertung, Gottesbezug im Vertrag, Militärpolitik usw.)?

2. Im Vertrag von Lissabon wurde Artikel 87 Abs. 2 Buchstabe c geändert, der die staatlichen Beihilfen für die neuen Bundesländer in fünf Jahren durch Kommissionsbeschluss aufheben kann. Wie steht die Landesregierung zu diesem Passus?

Vielen Dank. - Herr Staatsminister Robra, Sie beantworten die Frage. Bitte schön.