Die erste Beratung fand in der 29. Sitzung des Landtages am 15. November 2007 statt. Ich bitte nun Frau Dr. Lydia Hüskens, als Berichterstatterin des Ausschusses das Wort zu nehmen. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren, auch diejenigen, die mir noch den Rücken zudrehen! Der Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 5/947 wurde vom Landtag in dessen 29. Sitzung am 15. November 2007 in erster Lesung behandelt und zur Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Soziales überwiesen. Weitere Ausschüsse waren an der Beratung nicht beteiligt.
Der vorliegende Gesetzentwurf besteht aus zwei Teilen: Artikel 1 beinhaltet die Zustimmung zum Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über das gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen.
Artikel 2 enthält eine Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Es handelt sich um die Änderung einer die Meldepflicht betreffenden Regelung, um sie dem Staatsvertrag anzupassen.
Der Ausschuss für Soziales hat sich in der 24. Sitzung am 9. Januar 2008 mit diesem Gesetzentwurf befasst. Dazu lag ihm eine Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vom 20. Dezember 2007 mit Empfehlungen zu redaktionellen Änderungen vor. Die Empfehlungen wurden vollständig vom Ausschuss aufgegriffen und in den Gesetzentwurf eingearbeitet. Der so geänderte Gesetzestext wurde vom Ausschuss mit einem einstimmigen Votum beschlossen und liegt dem Plenum heute zur Verabschiedung vor.
Vielen Dank, Frau Hüskens. - Es wurde vereinbart, dass eine Debatte darüber nicht stattfinden soll. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist offensichtlich nicht der Fall.
Wir stimmen ab. Wenn niemand widerspricht, stimmen wir über die Beschlussempfehlung des Ausschusses in ihrer Gesamtheit ab. Wer stimmt zu? - Das sind offensichtlich alle. Damit ist das Gesetz so beschlossen und der Tagesordnungspunkt 8 erledigt.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich darf Ihnen namens der Fraktionen der CDU, der SPD und der FDP den Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vorstellen.
Mir wäre es lieber gewesen, einen fraktionsübergreifenden Gesetzentwurf auch gemeinsam mit der Fraktion DIE LINKE einzubringen. Die Meinungsverschiedenheiten, die das leider verhindert haben, beschränken sich auf das Thema Listenvereinigungen. Es sind sich wohl alle vier Fraktionen einig bezüglich des Hinausschiebens des Zeitpunkts, zu dem die Landesregierung über die Bevölkerungsentwicklung in den Landtagswahlkreisen berichten soll, und auch bezüglich der Verordnungsermächtigung für den Fall vorgezogener Neuwahlen zum Landtag.
Lassen Sie mich zunächst die vorgesehenen Änderungen der Fristen erläutern. Dabei handelt es sich um Konsequenzen aus der in der letzten Legislaturperiode beschlossenen Verlängerung der Legislaturperioden künftig und jetzt schon auf fünf Jahre.
Bisher ist in § 10 Abs. 1 des Wahlgesetzes geregelt, dass die Landesregierung dem Landtag spätestens 24 Monate nach Beginn der Wahlperiode einen schriftlichen Bericht über die Veränderung der Einwohnerzahl in den Wahlkreisen erstattet. Nunmehr wird vorgeschlagen, diesen Zeitraum auf 36 Monate zu verlängern. Das bedeutet, dass in der gleichen Nähe zum Wahltag der nächstfolgenden Landtagswahl berichtet wird, wie das bisher schon der Fall war. Somit kann der Veränderung der Einwohnerzahl in den Wahlkreisen auch künftig zu einem angemessenen Zeitpunkt Rechnung getragen werden.
Im Kontext der Gemeindegebietsreform ist auch § 10 Abs. 2 des Wahlgesetzes von Interesse. Danach bewirkt die Änderung von Gemeindegrenzen, welche die Grenzen von Wahlkreisen berühren, unmittelbar auch die Änderung der Wahlkreisgrenzen.
Eine aus Gebietsteilen mehrerer Wahlkreise neu gebildete Gemeinde ist Bestandteil des Wahlkreises mit der geringeren Einwohnerzahl. Gebietsänderungen, die nach Ablauf des 32. Monats nach Beginn der Wahlperiode eintreten, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus. Diese Frist von 32 Monaten soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf entsprechend der Verlängerung der Wahlperiode auf 44 Monate verlängert werden. Die Änderung hat zur Folge, dass sich erst die im Jahr 2010 wirksam werdenden Änderungen von Gebieten von Gemeinden nicht mehr auf die Wahlkreisgrenzen für die Landtagswahl im Jahr 2011 auswirken.
Um ein Jahr hinausgeschoben wird nach dem Gesetzentwurf auch der frühestmögliche Zeitpunkt, von dem an
die Bewerber für die nächste Landtagswahl nominiert werden können. Die Wahlen dürfen nach der beabsichtigen Neufassung des § 19 Abs. 2a des Landeswahlgesetzes frühestens 44 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtages stattfinden, das heißt für die Landtagswahl im Jahr 2011 ab dem Jahresanfang 2010. Das ist genau der Zeitpunkt, zu dem die Wahlkreiseinteilung endgültig feststeht, weil auch Änderungen von Gebieten von Gemeinden sich nicht mehr darauf auswirken.
Meine Damen und Herren! Wie Sie wissen, kann der Landtag nach Artikel 60 unserer Landesverfassung durch Beschluss von zwei Dritteln seiner Mitglieder, der den Termin zur Neuwahl bestimmen muss, die Wahlperiode vorzeitig beenden. Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf schafft für diesen Fall der Neuwahl des Landtages eine Verordnungsermächtigung, die Fristen und Termine den Besonderheiten einer vorgezogenen Parlamentswahl entsprechend abzukürzen.
Hierzu stellt sich natürlich die Frage, ob der Landtag diese Fristen und Termine nicht selbst regeln sollte, anstatt das Innenministerium als oberste Wahlorganisationsbehörde zum Erlass einer Verordnung zu legitimieren. Eine Regelung im Landeswahlgesetz selbst scheidet jedoch deshalb aus, weil dem Landtag in Artikel 43 der Verfassung für die Bestimmung des vorgezogenen Wahltermins nur eine Höchstfrist von 60 Tagen nach dem Beschluss gesetzt wird, also keine Mindestfrist. Im Falle einer besonders kurzfristig angesetzten Wahl würden die Termine und Fristen nicht passen, die im Landeswahlgesetz für den Fall einer Ausschöpfung der 60-Tage-Frist vorzusehen wären. Die notwendige Flexibilität ist also nur im Rahmen einer Verordnungsermächtigung zu gewährleisten.
Der Landtag gibt mit einer solchen Verordnungsermächtigung nichts aus der Hand, was bisher gesetzlich geregelt war. Die Fristen und Termine für den Fall einer vorgezogenen Landtagswahl sind bisher nicht geregelt und gesetzlich auch nicht sinnvoll regelbar. Es ist klar, dass die oberste Wahlorganisationsbehörde, also das Innenministerium, nur im Rahmen der engen Vorgaben eines ordnungsgemäßen Wahlverfahrens handeln darf.
Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich nun zur Frage der Listenvereinigungen kommen. Nach Auffassung des Deutschen Bundestages und des Bundesinnenministeriums verstößt die Regelung in § 52c unseres Landeswahlgesetzes gegen höherrangiges Recht. Diese Rechtsauffassung halte ich für zutreffend.
§ 52c regelt die Gewährung von staatlichen Mitteln für Listenvereinigungen von Parteien als Träger von Wahlvorschlägen bei Landtagswahlen. Nach Artikel 21 Abs. 3 des Grundgesetzes regeln Bundesgesetze das Nähere in Bezug auf die politischen Parteien. Der Bund hat von dieser Kompetenz umfassend Gebrauch gemacht und eine Obergrenze für staatliche Mittel zur Finanzierung politischer Parteien festgelegt. Wir sind also gehalten, unser Landeswahlgesetz in diesem Punkt zu ändern.
Von der Finanzierungsregelung zu unterscheiden ist die Frage, ob auch der § 16 unseres Wahlgesetzes aufzuheben ist, welcher die Zulässigkeit von Listenvereinigungen an sich regelt. Die Vorschrift definiert Listenvereinigungen wie folgt:
„Soweit sich die Vorschriften dieses Gesetzes auf Wahlvorschläge von Parteien beziehen, gelten sie sinngemäß für Listenvereinigungen.“
Tatsächlich schränkt dies den Anwendungsbereich von § 35 Abs. 3 des Wahlgesetzes ein, wonach bei der Verteilung der Sitze auf die Landeswahlvorschläge nur Parteien berücksichtigt werden, die mindestens 5 % der im Lande abgegebenen gültigen Parteienstimmen erhalten haben.
Sicherlich kann man über die 5%-Klausel unter vernünftigen Leuten verschiedener Meinung sein. Diese Klausel kollidiert mit dem Demokratieprinzip, weil Wählerstimmen bei der Zusammensetzung des Parlaments unberücksichtigt bleiben. Die 5%-Klausel trägt andererseits - das war auch eine Lehre aus der Erfahrung der Weimarer Republik - zur Funktionsfähigkeit des Parlaments bei, weil diese Klausel Splittergruppen außen vor lässt. Deshalb hält das Bundesverfassungsgericht die 5%-Klausel für verfassungskonform.
Es hat nur für eine besondere historische Situation zu Recht eine Ausnahme gemacht. Mit Urteil vom 29. September 1990 hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die damals bevorstehende Bundestagswahl festgestellt, dass die unterschiedlichen Startbedingungen der im Gebiet der DDR antretenden Parteien allein durch die Regionalisierung der 5%-Klausel nicht ausgeglichen werden konnten. Als Ausgleich bot sich nach Einschätzung des Verfassungsgerichts die Zulassung von Listenvereinigungen für Parteien und politische Vereinigungen an, soweit sie im Gebiet der DDR ihren Sitz hatten.
Dementsprechend hat der Bundestag im Zehnten Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Oktober 1990 dessen § 53 Abs. 2 so gefasst, dass Parteien in Sachsen-Anhalt und in den anderen ostdeutschen Ländern gemeinsame Wahlvorschläge, also Listenvereinigungen, einreichen konnten. Diese Vorschrift ist mit dem 15. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2001 wieder aufgehoben worden.
Das Gesetz über die Wahlen zu Landtagen in der DDR vom 22. Juli 1990 sah in § 7 Abs. 6 die Berücksichtigung auch von Listenvereinigungen vor. Die Regelung in § 16 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wurzelt in dieser Zeit des demokratischen Aufbruchs und war in dieser Situation auch sinnvoll. Heute erscheint sie überholt und sollte, wie schon die entsprechende Reglung im Bund, aufgehoben werden.
Meine Damen und Herren! Ich bitte um die Überweisung des Gesetzentwurfes in den Innenausschuss und dort um eine Beratung schon am 14. Februar 2008. Ich freue mich darüber, dass der Ausschussvorsitzende Herr Madl wie auch die Frau Kollegin Tiedge dazu schon ihr Einverständnis signalisiert haben. - Herr Kosmehl, ich hatte noch nicht die Gelegenheit, Sie zu fragen.
Das Motiv für diesen Wunsch ist, dass wir das Gesetz möglichst schon in der Landtagssitzung am 28./29. Februar verabschieden sollten. Im März ist keine Landtagssitzung geplant und bis Ende April müsste die Landesregierung, wenn wir das Gesetz nicht rechtzeitig än
Vielen Dank, Herr Rothe. - Bevor wir die Beiträge der Fraktionen hören, darf ich zunächst Schülerinnen und Schüler der Diesterweg-Sekundarschule aus Burg sowie Damen und Herren aus der Klinik Bosse in Wittenberg auf der Südtribüne begrüßen.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Dieser Gesetzentwurf eignet sich exemplarisch dazu, zu überlegen, ob die angedachte Änderung der Geschäftsordnung des Landtages tatsächlich sinnvoll ist. Einen solchen Gesetzentwurf ohne vorbereiteten Redebeitrag zu kommentieren, ist sicher ausgesprochen schwierig. An einen „heißen Stuhl“ möchte ich an dieser Stelle gar nicht denken.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Gegenwärtig stehen alle politisch Interessierten auch in Deutschland unter dem Eindruck der Vorwahlen der demokratischen und der republikanischen Partei in den USA zu den Präsidentschaftswahlen in knapp 300 Tagen. Die hohe Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in Amerika an den Vorwahlen ist aus meiner Sicht durchaus beeindruckend.
Man mag nicht jeden Auswuchs in der zurzeit noch innerparteilichen Auseinandersetzung in den USA begrüßen und gut finden, aber es steht wohl doch außer Zweifel: In einem der Mutterländer der Demokratie wird demokratische Teilhabe gelebt, und daran hat nicht zuletzt das demokratische Wahlrecht in Amerika seinen Anteil.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Vergleich dazu wagen wir mit dieser sechsten Änderung des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nur einen vergleichsweise kleinen, aber nichtsdestotrotz wichtigen und notwendigen Schritt. Ich darf mich an dieser Stelle sehr herzlich bei den Fraktionen der CDU, der SPD und der FDP für die Einbringung dieses Gesetzentwurfes bedanken. Wer, wenn nicht das Parlament selbst, sollte eine so wichtige gesetzgeberische Grundlage und deren Veränderung auf den Weg bringen?