2. Wer entscheidet endgültig über die künftige Gestaltung der Arbeitszeit, wenn sich die kommunale Fachbereichsleitung für einen Zwölfstundendienst ausspricht, der örtliche Personalrat und die Feuerwehr
Vielen Dank, Frau Tiedge. - Die Antwort der Landesregierung wird durch den Minister des Innern Herrn Holger Hövelmann gegeben. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Frage der Abgeordneten Frau Tiedge namens der Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: Die neue Arbeitszeitverordnung Feuerwehr sieht ab dem 1. Januar 2008 die Möglichkeit einer flexiblen Dienstgestaltung vor. Das heißt konkret, Dienstzeiten sowohl von zwölf als auch von 24 Stunden sind rechtlich möglich. Die Landesregierung favorisiert kein Dienstmodell. Die Kommunen entscheiden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung und unter Berücksichtigung der konkreten Anforderungen vor Ort in eigener Zuständigkeit über die Dienstgestaltung.
Zu Frage 2: Soweit gesetzliche oder tarifliche Regelungen nicht bestehen, entscheidet der Personalrat in den wesentlichen Angelegenheiten der Arbeitszeit mit. Dies ist hier der Fall. Die entsprechenden Mitbestimmungstatbestände nach dem PersVG sind erfüllt. Der Umfang und die Durchführung der Mitbestimmung sowie das Verfahren bei Nichteinigung richten sich nach dem Personalvertretungsgesetz des Landes.
Einigen sich die oberste Dienstbehörde und der Personalrat nicht über die künftige Arbeitszeitgestaltung, so können sie gemäß § 62 Abs. 4 des Personalvertretungsgesetzes die Einigungsstelle anrufen. Die Entscheidung der Einigungsstelle tritt gemäß § 62 Abs. 5 PersVG an die Stelle der Entschließung der Personalvertretung und bindet die beteiligten Behörden. Das heißt, abschließend entscheidet die angerufene Einigungsstelle.
Vielen Dank, Herr Minister. - Bevor ich die dritte Fragestellerin aufrufe, habe ich die Freude, Damen vom Landwirtschaftlichen Unternehmerinnenstammtisch SachsenAnhalt auf der Tribüne begrüßen zu können.
Nun kommen wir zur Frage 3. Sie wird von der Abgeordneten Barbara Knöfler, Fraktion DIE LINKE, gestellt. Es geht um die Wirksamkeit freiwilliger gemeindlicher Zusammenschlüsse. Bitte schön.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine Damen und Herren! Entsprechend dem am 9. August 2007 vorgestellten Leitbild der Landesregierung zur Gemeindegebietsreform in Sachsen-Anhalt sind freiwillige Zusammenschlüsse durch den Abschluss von freiwilligen Vereinbarungen, die den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, bis zum 30. Juni 2009 vorzubereiten.
1. Entfalten diese Verträge ihre Wirksamkeit zum 1. Juli 2009 oder erst zum Abschluss der gesetzlichen Phase am 1. Januar 2011?
2. Wenn diese Verträge erst zum 1. Januar 2011 ihre Wirksamkeit entfalten, wie ist dann mit den allgemeinen Kommunalwahlen zu den Vertretungen im Juni 2009 umzugehen, da eine Neuwahl in den neuen Strukturen nicht möglich ist?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Fragen der Abgeordneten Knöfler - ich darf beide Fragen zusammen beantworten - namens der Landesregierung wie folgt.
Letztmöglicher Termin zur Vorlage der genehmigungsfähigen Vereinbarung ist der 30. Juni 2009, der zugleich das Ende der freiwilligen Phase bedeutet. Die Vereinbarungen bedürfen für ihr Inkrafttreten der Genehmigung der jeweils zuständigen Kommunalaufsichtbehörde und ihrer Veröffentlichung mit der Genehmigung und den Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde im Amtsblatt des Landkreises. Ein Inkrafttreten kann mithin erst nach der Veröffentlichung erfolgen. Letztmöglicher Termin für ein Inkrafttreten ist der 1. Januar 2010.
Wir kommen zur Frage 4. Sie wird von Herrn Gerald Grünert, Fraktion DIE LINKE, gestellt. Es geht um die Eingemeindung von Städten in eine neue Struktur. Bitte schön.
Danke, Herr Präsident. - Meine Damen und Herren! Entsprechend § 13 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt geht der Name einer Stadt bei der Bildung von Einheitsgemeinden nicht unter. Demnach geht das Recht, den Namen „Stadt“ zu tragen, auf die neue Einheitsgemeinde über.
1. Welche Regelungen hat die Landesregierung in Bezug auf den Fall getroffen, dass zwei Städte in eine neue Einheitsgemeinde eintreten wollen oder eine Gemeinde ohne Stadtrecht zwei Städte aufnehmen will?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Frage des Abgeordneten Grünert namens der Landesregierung wie folgt.
Zu 1: Die Bezeichnung „Stadt“ im Sinne von § 13 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist angesichts ihres höchstpersönlichen Charakters stets an eine konkrete Gemeinde und deren Existenz gebunden. Das Recht einer Gemeinde, die Bezeichnung „Stadt“ zu
führen, ist demnach bestandsabhängig. Verliert die Gemeinde durch Auflösung und Neubildung bzw. Eingemeindung ihre Eigenständigkeit, so geht als zwangsläufige Folge des Untergangs der Gemeinde als Rechtssubjekt auch die Bezeichnung „Stadt“ mit unter.
Die übernehmende oder neu zu bildende Gemeinde kann jedoch von der Möglichkeit des § 13 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt Gebrauch machen und die Bezeichnung „Stadt“ als eigene Bezeichnung weiterführen. Unabhängig davon kann der Landkreis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung auf Antrag die Bezeichnung „Stadt“ einer solchen Gemeinde verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge trägt.
Zu 2: Wie bereits ausgeführt, geht bei Auflösung einer Gemeinde auch die Bezeichnung „Stadt“ mit unter, es sei denn, die übernehmende bzw. neu gebildete Gemeinde macht von der Möglichkeit des § 13 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung Gebrauch. § 13 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung ermächtigt insoweit ausdrücklich nur die übernehmende oder neu gebildete Gemeinde zur Weiterführung der Bezeichnung „Stadt“. Insoweit wird mit § 13 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung deutlich, dass bei einer Neubildung den bisherigen Gemeinden, die zu Gemeindeteilen bzw. Ortsteilen bzw. Ortschaften werden, keine rechtlich begründete Befugnis zusteht, isoliert die Weiterführung der Bezeichnung „Stadt“ zu beanspruchen.
Man kann das am Beispiel der Stadt Bitterfeld-Wolfen oder der Stadt Dessau-Roßlau nachvollziehen. Roßlau ist Stadtteil von Dessau-Roßlau, aber nicht Stadt Roßlau. Genauso ist das bei den anderen betroffenen Städten.
§ 12 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Gemeindeordnung ermöglicht Gemeinden, Ortsteilen bzw. Ortschaften lediglich eine Weiterführung ihres bisherigen Namens.
Wir kommen zur Frage 5. Es fragt der Abgeordnete Guido Henke von der Fraktion DIE LINKE. Es geht um die Umwandlung von Verwaltungsgemeinschaften in Einheits- bzw. Verbandsgemeinden. Bitte schön.
Danke, Herr Präsident. - Meine Damen und Herren! Entsprechend dem am 9. August 2007 vorgestellten Leitbild der Landesregierung zur Gemeindegebietsreform in Sachsen-Anhalt sollen durch freiwillige Zusammenschlüsse aller Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft Einheits- bzw. Verbandsgemeinden gebildet werden.
1. Wie soll mit einzelnen Mitgliedsgemeinden, die sich einem freiwilligen Zusammenschluss widersetzen, in Bezug auf den oben genannten Grundsatz umgegangen werden und wäre unter diesem Aspekt eine Genehmigung des Modells möglich?
2. In welchem Umfang ergibt sich aus der genannten Möglichkeit die Konsequenz, dass die übrigen Mitgliedsgemeinden, die sich auf einen leitbildgerechten
Zusammenschluss vereinbart haben, die zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel nicht in Anspruch nehmen können?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Frage des Abgeordneten Henke namens der Landesregierung wie folgt.
Erstens. Die Genehmigung der freiwilligen Bildung von Einheits- oder Verbandsgemeinden steht unter dem Vorbehalt, dass mit der Bildung keine so genannten weißen Flecken im Land Sachsen-Anhalt entstehen. Wir beabsichtigen, in der freiwilligen Phase auch den Zusammenschluss noch nicht leitbildgerechter Strukturen zu befördern, sofern eine spätere zwangsweise Zuordnung von weiteren Gemeinden dem Gesamtleitbild entspricht.
Zweitens. Der Runderlass „Zuweisungen für den freiwilligen Zusammenschluss von Gemeinden“ vom 1. August 2007, abgedruckt im Ministerialblatt 32/2007, sieht Zuweisungen für leitbildgerechte Strukturen nur in der freiwilligen Phase bei einer genehmigungsfähigen Vereinbarung vor. insofern ist die in der Frage formulierte Vermutung, dass die Zahlungen dann nicht geleistet werden können, zutreffend.
Die Frage 6 kann nicht persönlich gestellt werden, weil Frau Rente erkrankt ist. Die Antwort muss daher schriftlich gegeben werden. Frage und Antwort werden zu Protokoll genommen.∗
Ich rufe nun Frage 7 auf. Es fragt der Abgeordnete Guido Kosmehl von der FDP-Fraktion zum Zensusvorbereitungsgesetz 2011.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach der letzten Volkszählung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1987 und in der DDR im Jahr 1981 wird nun aufgrund einer EU-Verordnung im Jahr 2011 eine EUweite Volks- und Wohnungszählung durchgeführt. Hierbei wird es sich um eine weitgehend registergestützte Befragung handeln, um die Belastungen durch die Befragung und die Kosten möglichst gering zu halten. Die Gesamtkosten in Höhe von 176,276 Millionen € werden nach dem Entwurf des Zensusvorbereitungsgesetzes - Bundestagsdrucksache 16/5525 - in Höhe von 137 Millionen € von den Ländern getragen.
Im Doppelhaushalt 2008/2009 sind beim Statistischen Landesamt bei Kapitel 03 43 Titelgruppe 64 bereits insgesamt 1 189 000 € für die Jahre 2008 und 2009 - 645 900 € für 2008 und 543 100 € für 2009 - für die Durchführung des Zensus eingestellt worden.
1. Wie hoch sind die Gesamtkosten für die registergestützte Befragung 2011 für das Land Sachsen-Anhalt und welcher Anteil entfällt dabei auf die Kommunen?
2. Wird sich die Landesregierung im Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat für eine stärkere Beteiligung des Bundes an den Kosten für den Zensus 2011 einsetzen und wird sie eine abweichungsfeste Ausgestaltung der Verwaltungsverfahren für die Länder fordern?