Protocol of the Session on June 14, 2007

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD - Drs. 5/698

Der Gesetzentwurf wird von dem Abgeordneten Herrn Daldrup eingebracht. Bitte sehr.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das ist ein Gesetz mit einem langen Namen. Die beabsichtigte Gesetzesänderung erfordert hingegen nur zwei kurze Begründungen.

Der erste Punkt ist, dass die Koalitionsfraktionen die Tierseuchenkasse als sachverständiges Gremium in die Entscheidungsfindung bei der Zustimmung des Landesverwaltungsamtes einbeziehen möchten, insbesondere was die Preislisten und die Geschäftsbedingungen angeht. Das halten wir für notwendig.

Der zweite Punkt ist, dass eine Ausschreibung der Entsorgung bislang nicht möglich war, weil das Gesetz das ausgeschlossen hat. Die Landesregierung möchte eine Ausschreibung tätigen und hat Vorbereitungen dazu getroffen, was auch richtig ist. Das Gesetz muss aber geändert werden, damit ausgeschrieben werden kann und die Ausschreibung im Zeitablauf vernünftig vorbereitet und durchgeführt werden kann.

Da wir die Änderung in dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vor der Sommerpause nicht mehr schaffen, haben wir beschlossen, dass wir heute diesen Gesetzentwurf einbringen. Ich bitte darum, dass wir diesen Gesetzentwurf zur Beratung in den Ausschuss für Landwirtschaft überweisen, und bitte um Zustimmung.

(Beifall bei der SPD)

Vielen Dank für die Einbringung. - Es ist keine Debatte vereinbart worden. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall.

Dann kommen wir zum Abstimmungsverfahren zur Drs. 5/698. Es ist eine Überweisung in den Ausschuss für Landwirtschaft vorgeschlagen worden. Wer dieser Überweisung zustimmen möchte, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen. Gibt es dennoch Gegenstimmen oder Stimmenthaltungen? - Das ist nicht der Fall. Damit ist es so beschlossen worden und wir können den Tagesordnungspunkt 10 abschließen.

Meine Damen und Herren! Ich rufe den Tagesordnungspunkt 11 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD - Drs. 5/699

Änderungsantrag der Fraktion der Linkspartei.PDS - Drs. 5/709

Einbringer des Gesetzentwurfs ist Herr Abgeordneter Gürth, CDU. Wir treten dann in der folgenden Reihenfolge in die Debatte ein: FDP, SPD, Linkspartei.PDS und noch einmal CDU. Bitte schön, Herr Gürth, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes regelt eine Reihe von Anpassungen an veränderte Rechtsnormen, die Abgeordnetenentschädigung und einige andere Details. Die sich daraus ergebenden Veränderungen für den Gesamthaushalt liegen im Promillebereich.

Die Handlungsspielräume und das Verfahren geben die Verfassung und auch geltende Rechtsprechung vor. Die Entscheidungsgrundlage ist die Empfehlung einer unabhängigen Kommission.

Dennoch gibt es einen Punkt in diesem Gesetzentwurf, der immer einer besonderen öffentlichen und kritischen Betrachtung unterworfen wird: Das ist die so genannte Abgeordnetenentschädigung, die gemeinhin auch als Diätenanpassung diskutiert wird.

Zeitgleich - daran möchte ich Sie erinnern - haben wir heute den Gesetzentwurf zur Änderung des Beamtenbesoldungsgesetzes eingebracht, welcher die Tarifentwicklung für die Angestellten im öffentlichen Dienst auf die Beamten überträgt. Das betrifft ca. 30 000 Beamte im Land, welche eine Anpassung der Besoldung an 100 % Westniveau spätestens ab dem Jahr 2010 bekommen sollen. Für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 soll die Anpassung an das Westniveau - das ist ein komisches Wort, aber es ist so üblich; was ist schon Westniveau? In diesem Fall ist ein bestimmter Betrag damit verbunden - bereits ab Januar nächsten Jahres erfolgen.

Dennoch wird der Fokus der öffentlichen Wahrnehmung und die Diskussion vermutlich auf die so genannte Diätenanpassung gerichtet werden, die Teil des Gesetzentwurfs ist. Wir sind gehalten, das Thema mit großer Sorgfalt und Sachlichkeit zu behandeln und uns der öffentlichen Diskussion zu stellen.

Die in den letzten Wochen erschienenen Veröffentlichungen veranlassen mich, Ihre Aufmerksamkeit auf folgende Fragen zu lenken - Sie beinhalten unabhängig von ihrer Berechtigung oder Sachlichkeit die wesentlichen Punkte der veröffentlichten kritischen Meinungsäußerungen -: Das ist erstens das Verfahren, aufgrund dessen man den Abgeordneten - zusammengefasst - Selbstbedienungsmentalität vorwirft, zweitens die Höhe der Entschädigung als solche, drittens die Höhe der Anpassung der Entschädigung und viertens der Zeitpunkt der Entscheidung darüber.

Kommen wir zur Kritik am Verfahren. Die Kritik, dass die Abgeordneten selbst über materielle Fragen entscheiden, die sie betreffen, ist nur allzu verständlich. Diesen Umstand sieht die übergroße Mehrheit des Parlaments - da bin ich mir ganz sicher - ebenso kritisch.

Es wäre auch aus meiner ganz persönlichen Sicht ein viel besseres Verfahren, wenn die unabhängige Kommission eine Abgeordnetenentschädigung und Amtsausstattung festlegen würde, die dem Rang und der Verantwortung eines Abgeordneten im Verfassungsgefüge sowie dem damit verbundenen Aufwand entspräche und die sich entsprechend der Tarifentwicklung automatisch anpassen würde. Gibt es keine Lohnsteigerungen, so gehen auch Abgeordnete leer aus. Gibt es positive Tarifentwicklungen, bekommt ein Polizist, ein Lehrer, ein Richter mehr Gehalt, so passt sich die Abgeordnetenentschädigung ebenfalls an.

Dieses zugegebenermaßen bequeme Verfahren würde sowohl beim Parlament als auch bei den Bürgerinnen und Bürgern eine größere Akzeptanz genießen. Es bleibt jedoch sowohl den Abgeordneten als auch den Bürgerinnen und Bürgern unseres Landes verwehrt, weil es höchstrichterlich untersagt wurde. Die Verfassungsrichter verlangen vom Parlament, dass es selbst offen und transparent die Amtsausstattung für das Verfassungsorgan Landtag und damit die Entschädigung diskutiert und vor den Augen der Öffentlichkeit beschließt.

Damit geht die Absicht einher, dass sich hierbei jeder Abgeordnete jedes Mal der öffentlichen Rechtfertigung für alle Festlegungen unterziehen soll.

Wie es in der Praxis aussieht, wissen wir: Egal, was beschlossen wird, selbst die vielen Nullrunden, die das Parlament von Sachsen-Anhalt in den zurückliegenden Jahren aus Gründen der Sparsamkeit beschlossen hat, wurden kaum beachtet oder gewürdigt.

Nach meiner persönlichen Überzeugung sollte dieses Verfahren ernsthaft überprüft werden. Ich halte es durchaus für legitim, darüber nachzudenken, ob nicht gegebenenfalls eine Verfassungsänderung einmal ernsthaft diskutiert werden sollte.

(Beifall bei der SPD)

Kommen wir zur Höhe der Anpassung der Entschädigung. Die unabhängige Kommission hatte sich in der vierten Wahlperiode entschieden, die Höhe der Abgeordnetenentschädigung an der Besoldungsgruppe R 1 zu orientieren. Dies ist die unterste Besoldungsgruppe für Richter. Zirka 75 % der Richterinnen und Richter sind in dieser Besoldungsgruppe. Im Übrigen entspricht die Höhe dieser Besoldung ungefähr dem, was der Bürgermeister einer Kleinstadt von 10 000 bis 15 000 Einwohnern, ein Verwaltungsgemeinschaftsleiter oder ein Referent im Ministerium bekommt, immer je nach Dienstalter.

Ich halte diese Vergleiche - das sage ich ganz deutlich - für nicht unproblematisch, weil sie insbesondere der Stellung des Abgeordneten im Verfassungsgefüge in keiner Weise gerecht werden. Sie dienen aber dazu, deutlich zu machen, dass von Habgier oder Unverhältnismäßigkeit in Bezug auf die Höhe der Entschädigung keine Rede sein kann.

Für die Höhe der Abgeordnetenentschädigung setzt auch hier die Rechtsprechung die Maßstäbe. Von der Verfassung und der Rechtsprechung ist das Verbot der Unter- oder Überschreitung der Angemessenheit festgelegt worden. Werden die für eine ausreichende Existenzgrundlage des Abgeordneten und seiner Familie sowie die für die Mandatsausübung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung gestellt, wird dieses Verbot in gleicher Weise verletzt wie in dem Fall, dass das Parlament seinen Mitgliedern eine Entschädigung zuspricht, die sowohl über die Verantwortung und die Belastung durch das Amt als auch über die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Abgeordneten bedeutend hinausgeht oder die zu den Einkommen anderer mit vergleichbarer Belastung und Bedeutung in nicht nachvollziehbarer Weise außer Verhältnis steht.

Es scheint notwendig zu sein, nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass den Abgeordneten völlig zu Recht eine umfangreiche Tätigkeit auch außerhalb des Parlaments in der Öffentlichkeit und vor allem im Wahlkreis abverlangt wird. Sie dient der Verbindung zur politischen Öffentlichkeit und damit der Legitimation der parlamentarischen Demokratie, welche schlechthin als Kernfunktion des Abgeordneten zu gelten hat.

Der Abgeordnete hat als Gesetzgeber zu wirken, wesentliche Entscheidungen zu treffen und die Administration zu kontrollieren. Die Abgeordneten von SachsenAnhalt entscheiden über einen Haushalt mit einem jährlichen Volumen von 10 Milliarden €.

In seinem Diätenurteil im Jahr 1975 ging das Bundesverfassungsgericht bei Bundestagsabgeordneten von 80 und mehr Stunden wöchentlicher Arbeitszeit aus. Aus

dem Bericht der Diätenkommission in Sachsen, der in diesem Jahr vorgelegt wurde, geht hervor, dass der jüngsten Untersuchung zufolge die Abgeordneten im Osten deutlich stärker im Wahlkreis gefordert sind als ihre westdeutschen Kollegen. Die Vereinbarkeit - so wurde festgestellt - von Berufs- und Privatleben wird zunehmend kritisch gesehen.

Ich glaube, dass die Orientierung der unabhängigen Kommission an der untersten Besoldungsgruppe der Richter, der Besoldungsgruppe R 1, angemessen ist. Während sich Tarife jährlich fortentwickeln, muss eine so genannte Diätenanpassung immer über viele Jahre hinweg gelten. Dies hat im konkreten Fall zur Folge, dass wir bei der Abgeordnetenentschädigung trotz der Festlegungen in der letzten Wahlperiode bezüglich der Orientierung an der Besoldungsgruppe R 1 bereits wieder deutlich unter der Orientierungsgröße R 1 liegen. Der Landtagspräsident schlägt deswegen eine Anpassung zum 1. Januar 2008 vor.

Die vorgesehene Erhöhung der Beamtenbesoldung um 2,9 % ab dem 1. Mai 2008, die wir heute mit dem Gesetzentwurf vorschlagen, werden wir bei der Abgeordnetenentschädigung nicht mitmachen. Stattdessen soll die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung an die Tarifentwicklung erst mit einem Jahr Verspätung im Mai 2009 erfolgen.

Die beschlossene Anhebung der Besoldung der Beamten des Landes Sachsen-Anhalt auf das Westniveau wird nicht auf die Abgeordnetenentschädigung übernommen. Hierauf soll nach dem vorliegenden Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD in dieser Legislaturperiode verzichtet werden.

Die Beamtinnen und Beamten des Landes werden spätestens im Jahr 2010 an das Westniveau angepasst, die unteren Einkommensgruppen zwischen A 2 und A 9 bereits ab dem Jahr 2008. Für die Abgeordneten ist höchstwahrscheinlich erst im Jahr 2013 wieder eine Anpassung der Abgeordnetenentschädigung möglich.

Das heißt, die jetzigen Festlegungen, wenn sie denn beschlossen werden, gelten, wenn man vom Zeitpunkt der letzten Anpassung bis zum Zeitpunkt der nächsten wahrscheinlichen Anpassung rechnet, für einen Zeitraum von sieben Jahren. Dies macht eine durchschnittliche Erhöhung im Jahr von ca. 1,2 % aus.

Kommen wir zum nächsten Kritikpunkt, dem Zeitpunkt der Anhebung. Die allgemeine wirtschaftliche Lage wird veröffentlicht. Das konnte jeder nachlesen. Trotz einer in den zurückliegenden Jahren doch sehr angespannten gesamtwirtschaftlichen Lage, die sowohl Unternehmen als auch öffentliche Haushalte belastete, hat es eine positive Einkommensentwicklung gegeben. Sie ist aber im Zusammenhang mit den gestiegenen Lebenshaltungskosten zu betrachten.

Ich möchte aber an dieser Stelle ausdrücklich an Folgendes erinnern: Die Entwicklung der Entschädigung der Abgeordneten des Landtages von Sachsen-Anhalt ist der Einkommensentwicklung immer mit erheblicher Verspätung gefolgt. Im Jahr 1992 wurde das Abgeordnetengesetz geändert. Damit wurde eine Reihe von Leistungen gestrichen bzw. hat sich verschlechtert. Die empfohlene Anhebung der Diäten wurde jedoch nicht vollzogen.

In den Jahren 1996 und 1997 sind wir der empfohlenen Anhebung ebenfalls nicht gefolgt. Es wurde kein Ge

setzentwurf vorgelegt. Im Jahr 2003 sind wir zum wiederholten Mal unter der vorgeschlagenen Erhöhung geblieben. Dazwischen liegen jeweils viele Jahre, in denen Nullrunden beschlossen worden sind. Dies veranlasst mich, durchaus von einer angemessenen und verantwortungsbewussten Entscheidung hier im Parlament zu sprechen.

Seit einigen Jahren zieht die Tarifentwicklung wieder an. Die Tarifentwicklung liegt nach Angaben der HansBöckler-Stiftung in den Jahren 2005 bis 2007 bei durchschnittlich 2,7 % und 3,8 % jährlich. Dies macht deutlich, dass auch die vorgesehenen Anhebungen der Abgeordnetenentschädigung für die kommenden Jahre wiederholt deutlich hinter der allgemeinen Tarifentwicklung zurückbleiben werden.

Aus meiner ganz persönlichen Sicht ist dies kritisch zu betrachten, wenn man die entsprechenden Urteile und die Rolle des Abgeordneten in einer parlamentarischen Demokratie im Verfassungsgefüge betrachtet.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird folgender Sachverhalt geregelt. Es erfolgen redaktionelle Anpassungen an veränderte andere gesetzliche Bestimmungen wie zum Beispiel an das Reisekostenrecht. Es erfolgen redaktionelle Anpassungen an die in der Verfassung bereits geänderte Dauer der Wahlperiode von vier auf fünf Jahre. Die damit zusammenhängenden Fristen werden entsprechend angepasst.

Ein weiterer Punkt, über den in der Öffentlichkeit noch nicht diskutiert wurde und der völlig berechtigt ist, ist die Altersentschädigung, die hinsichtlich des Eintrittsalters mit der gesetzlichen Rente verbunden wird; das Eintrittsalter wird auf 67 Jahre angehoben.

Das Abgeordnetengesetz lehnt sich erstmals an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes an. Dies ist neu. Sowohl Leistungen als auch Leistungsbegrenzungen oder Leistungsausschlüsse, zum Beispiel für Ehegatten eines Abgeordneten, werden sinngemäß auch bei Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes in gleicher Weise angewandt.

Der neue Tarifvertrag der Länder soll auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Abgeordnetenbüros übernommen werden, die sich ab dem 1. Januar 2008 über eine Vergütung auf dem westdeutschen Niveau freuen können.