Im vierten Abschnitt finden sich Regelungen zu den Kosten. Dabei muss gesagt werden, dass diese kaum prognostiziert werden können; denn die Kosten hängen natürlich von dem Maß der Inanspruchnahme des Gesetzes ab. Die Personal- und Sachkosten sind durch die Vereinnahmung von Gebühren zu decken. Das ist im Gesetz geregelt.
Wir haben ferner geregelt, dass der Datenschutzbeauftragte des Landes angerufen werden kann, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller der Ansicht ist, dass ein Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt wurde. Aus diesem Grund mussten wir § 22 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger ergänzen, da diese Aufgabe dem Landesdatenschutzbeauftragten bisher zwangläufig noch nicht oblag.
Wir gehen davon aus, dass der vorliegende Gesetzentwurf das gesamte Verfahren des Informationszuganges bürgernah und bürgerfreundlich gestaltet. Durch zahlreiche Regelungen wird verhindert, dass die Verwaltung das Informationsrecht durch eine verzögerte Bearbeitung, durch eine missbräuchliche Berufung auf Ausnahmetatbestände oder durch die Versagung der erforderlichen sachlichen und technischen Voraussetzungen einschränkt.
Die Verwaltungen sollen Dienstleister für die Bürgerinnen und Bürger sein. Zeigen Sie den Bürgerinnen und Bürgern von Sachsen-Anhalt, dass Sie keine Angst vor gut informierten Bürgern haben und dass Sie die von allen geforderte gläserne Verwaltung verwirklichen wollen. Überweisen Sie mit uns den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Recht und Verfassung und zur Mitberatung in den Innenausschuss.
Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, sorgen Sie mit dafür, dass für die Bürgerinnen und Bürger in diesem Land aus dem Tropfen wenigstens ein See wird. - Danke.
Vielen Dank, Frau Tiedge. - Für die Landesregierung erteile ich nun Herrn Minister Hövelmann das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich den vorliegenden Gesetzentwurf aus der Sicht der Landesregierung einer ersten Bewertung unterziehen. Ich will deutlich sagen, dass eine ganze Reihe offener Fragen bezüglich des Gesetzentwurfes im Raum steht, die geklärt werden müssen, weil sie nicht so leicht zu beantworten sind. Ich will sie benennen.
Der Verwaltungsaufwand wird von der einbringenden Fraktion nicht näher beschrieben. In besonderem Maße davon betroffen sind voraussichtlich die Kommunen unseres Bundeslandes. Ein besonderer Verwaltungsaufwand könnte bei der Ermittlung des jeweils einschlägigen Rechts, bei der Aufbereitung von Akten, insbesondere solcher Akten, die vor dem In-Kraft-Treten eines Informationszugangsgesetzes angelegt worden sind, bei Güterabwägungen in Einzelfällen, die der Gesetzentwurf
reichlich vorsieht, wegen unnötiger Verfahrensvorgaben und auch wegen der Pflicht zur Durchführung von Widerspruchsverfahren entstehen.
Nach einer ersten Einschätzung ist der vorgesehene Anwendungsbereich sehr weit angelegt, insbesondere wegen der Erstreckung auf Hochschulen, Forschungs- und Prüfungseinrichtungen sowie auf öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen sowie wegen der Erstreckung auf privatrechtliches und vor allem rein fiskalisches Handeln.
Die Kostenregelung ist problematisch. Es sind, zumindest in dem vorliegenden Gesetzentwurf, keine kostendeckenden Gebühren vorgesehen.
Es gibt keine rechtliche Verpflichtung zur Schaffung eines solchen Gesetzes aufgrund von Richtlinien oder Empfehlungen der EU, des Europarates oder aufgrund internationaler Vereinbarungen.
Eine andere Situation lag beim Umweltinformationsgesetz vor, welches das Hohe Haus am 14. Februar 2006 beschlossen hat. Dieses musste zur Umsetzung einer EG-Richtlinie und zur Ausfüllung des Auftrages aus Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung erlassen werden, nachdem der Bund den Geltungsbereich seines Gesetzes aus Kompetenzgründen auf die Bundesbehörden beschränkt hatte.
Es gibt aber auch eine ganze Reihe von Gründen, die für ein solches Gesetz sprechen. Es ermöglicht die Erhöhung der Transparenz des Verwaltungshandelns. In unserer Informationsgesellschaft ist dies natürlich ein bedeutsames politisches Argument.
In mehreren anderen Staaten gibt es Informationsfreiheitsgesetze. Frau Tiedge hat einige genannt. Deutschland folgt diesem Trend zunehmend. Neben dem Bundesgesetz existieren in den Ländern Brandenburg, Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein solche Gesetze. Mecklenburg-Vorpommern dürfte in Kürze folgen. Wir erwarten weitere gesetzliche Regelungen in Bremen und im Saarland. Auf lange Sicht dürften daher die meisten deutschen Länder ein solches Gesetz erlassen. Insofern ist es vernünftig, den Gesetzentwurf in die Ausschüsse zu überweisen.
Gestatten Sie mir, aus der Sicht der Landesregierung einige Hinweise zu möglichen Regelungsinhalten zu geben. Der Inhalt des Gesetzes sollte sich weitgehend am IFG des Bundes orientieren. An dieser Stelle ist auf das Gebot der Rechtseinheitlichkeit hinzuweisen. Hamburg hat beispielsweise sogar ein Verweisungsgesetz erlassen. Der Gesetzentwurf der Fraktion der Linkspartei.PDS weicht erheblich vom Bundesgesetz ab und würde zu einer weiteren Rechtszersplitterung führen.
Auch sollten die Möglichkeiten der Verfahrensvereinfachung genutzt werden, zum Beispiel der Verzicht auf das Widerspruchsverfahren, die Reduzierung von Abwägungsklauseln auf das zulässige Minimum, etwa durch die Regelung des Zugangs zu personenbezogen Daten durch andere Personen als den Sachbearbeiter usw., durch die Verweisung auf das Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und auf bereichsspezifische Vorschriften zum Datenschutz. Diese Regelungen sind sachnäher.
Des Weiteren empfiehlt sich eine Konzeption als Artikelgesetz. Eine Vielzahl bestehender Landesgesetze, die den Zugang zu amtlichen Informationen regeln, ist bei Bedarf an ein IFG anzupassen. Darüber hinaus bedarf es einer Klärung des Verhältnisses zu den Vorschriften, die die Weiterverwendung von amtlichen Informationen zu kommerziellen Zwecken zulassen. Der Bund bereitet in Umsetzung der Richtlinie 2003/98 EG ein Informationsweiterverwendungsgesetz vor.
Die Kostenregelung des IFG des Bundes ist insoweit im Moment unzureichend. Auch der Gesetzentwurf der Fraktion der Linkspartei.PDS sieht zu dieser Problematik keine Regelung vor.
Insofern begrüßt die Landesregierung den Vorschlag, den Gesetzentwurf in die zuständigen Ausschüsse zu überweisen.
Herr Hövelmann, ich wollte im Grunde genommen eher intervenieren. Ich bin der Meinung, dass die Gesetzgebungskompetenz des Landtages nichts anderes ist als die permanent drohende Zersplitterung des Rechtes in der Bundesrepublik. Dafür haben wir jetzt eine Föderalismuskommission. Ich glaube, das ist nicht wirklich ein Argument dafür, keine Gesetze mehr zu verabschieden.
Es geht nicht um die Ausgestaltung der Föderalismusreform, sondern es geht darum, dass wir uns, wenn wir Landesgesetze erlassen, zumindest bemühen, eine weitere Rechtszersplitterung in Deutschland an den Stellen zu verhindern, wo eine Verhinderung möglich ist. Deshalb besteht die Anregung, eine sehr enge Bezugnahme auf das IFG des Bundes zu verabreden, damit man einer weiteren Rechtszersplitterung entgegenwirken kann.
Entschuldigen Sie, Herr Innenminister, habe ich es richtig verstanden, dass Sie deshalb glauben, dass wir bei jeglicher Gesetzgebungskompetenz dieses Hauses darauf achten sollen, uns hinsichtlich der Rechtseinheitlichkeit auf den Bund zu konzentrieren?
Herr Abgeordneter Wolpert, meine letzten Sätze bezogen sich auf den vorliegenden Entwurf zu einem Informationszugangsgesetz der Linkspartei.PDS und auf keine weiteren Gesetzentwürfe.
Vielen Dank. - Meine Damen und Herren! Bevor wir in die Debatte einsteigen, haben wir die Freude, Schülerinnen und Schüler des Norbertus-Gymnasiums aus Magdeburg auf der Tribüne begrüßen zu können.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Die Forderung nach einem Informationszugangsgesetz ist in der Tat, wie Sie, Frau Kollegin Tiedge, es ausgeführt haben, nicht neu. Es ist der dritte Versuch. In der letzten Legislaturperiode haben wir das gemeinsam im Ausschuss für Recht und Verfassung diskutiert. Der Gesetzentwurf ist abgelehnt worden. Nun bringen Sie ihn erneut ein.
Zu den inhaltlichen Problemen. Hinsichtlich der Güterabwägungen kann ich mich eigentlich nur dem anschließen, was Sie, sehr geehrter Herr Innenminister, ausgeführt haben.
Wir haben auf der einen Seite die Frage, welchen Nutzen solch ein Gesetz für den Bürger tatsächlich hat. Aus meiner Sicht ist ein tatsächlicher Nutzen in Form einer Steigerung der Informationserlangung gar nicht gegeben, weil wir in der Bundesrepublik Deutschland in Einzelgesetzen ganz konkrete Ansprüche auf Behördeninformation und Akteneinsicht haben, sodass jeder heute schon, wenn er konkret betroffen ist - das ist die Grundvoraussetzung -, die erforderlichen Informationen, die er benötigt, erlangen kann.
Ihr Gesetzentwurf geht wesentlich weiter. Sie sagen, man hat jederzeit gegenüber einer Behörde einen Anspruch auf Informationserlangung, ohne dass Sie darlegen, unter welchen Voraussetzungen. Nach der jetzigen Situation Ihres Gesetzentwurfes bedarf es weder eines berechtigten Interesses noch eines konzentriert ausgestalteten Anspruches.
- Herr Gallert, das ist nicht Deregulierung. Das ist eine Änderung eines Rechtssystems in der Weise, dass jeder in diesem Land tun und lassen kann, was er will, ohne ein berechtigtes Interesse nachzuweisen.
Das passierte bereits in den Ländern, in denen diese Gesetze verabschiedet wurden. Sekten waren die ersten, die sich regelmäßig gemeldet haben. In einer Gemeinde gibt es einen regen Pensionär, der seine Altersteilzeit damit verbringt, die Gemeinde wöchentlich wegen Akteneinsicht zu nerven. Das sind Dinge, die man an dieser Stelle auch einmal erwähnen muss.