Das Land hat mit dem Sanierungs- und Teilentschuldungsprogramm dafür gesorgt, dass die schlimmsten Fehler ausgeglichen und die technischen und wirtschaftlichen Konzepte überarbeitet wurden. Vorhandene Anlagen wurden, soweit es sinnvoll und möglich war, ausgelastet. Ich möchte beispielhaft dafür die Kläranlagen in Karsdorf und Rollsdorf nennen.
Bereits damals haben die Sonderstäbe Abwasser dafür gesorgt, dass nicht mehr jeder Ort zentral angeschlossen wird. Ein Beispiel dafür ist der Wasserverband Stendal-Osterburg, dessen Gebiet ursprünglich fast vollständig zentral erschlossen werden sollte.
Nachdem ich im Jahr 2002 das Amt der Umweltministerin übernommen habe, habe ich mich konkret für ein pragmatischeres Vorgehen bei dem Thema dezentrale oder zentrale Abwasserbeseitigung eingesetzt, was letztlich zur Änderung des § 151 des Landeswassergesetzes geführt hat.
Die Position der kommunalen Aufgabenträger wurde dadurch gestärkt. Danach entscheidet letztlich die Gemeinde oder der Abwasserzweckverband über die Art der Abwasserbeseitigung, wenn dem nicht die Gewässersituation entgegensteht. Daneben haben wir zwei Pilotprojekte zur dezentralen Abwasserbeseitigung durchgeführt, deren Ergebnisse zurzeit ausgewertet werden.
Die Abwasserbeseitigung mit dezentralen Anlagen ist meiner Auffassung nach immer dann sinnvoll, wenn sie unter Berücksichtigung der Gesamtkosten - damit meine ich die Investitionskosten und die Betriebskosten - kostengünstiger als der Anschluss an öffentliche Abwasseranlagen ist und die gesonderte Beseitigung des Abwassers wasserrechtlich und technisch möglich ist.
Diese Entscheidung kann aber nicht am grünen Tisch, sondern nur für den Einzelfall getroffen werden. Ich erinnere an die Wasserrahmenrichtlinie und die konkreten Qualitätsziele, die diese Richtlinie für die Gewässer festschreibt, und an die Fristen, die sie für deren Einhaltung setzt.
Durch die schon erwähnte Änderung des Landeswassergesetzes werden die Gemeinden und Abwasserzweckverbände verpflichtet, Abwasserbeseitigungskonzepte aufzustellen - wenn sie es nicht schon getan haben - bzw. diese zu überarbeiten. Die Diskussion über dezentrale und/oder zentrale Lösungen ist damit neu in Gang gekommen. Damit habe ich ein wesentliches Ziel erreicht.
In den Abwasserbeseitigungskonzepten sollten die bisher vorgesehenen Lösungen, also Lösungen, die vom Anfang der 90er-Jahren stammen, vor allem unter Kosten- und Umweltgesichtspunkten, aber auch im Hinblick auf die demografische Entwicklung überprüft werden. Umfangreiches Informationsmaterial dazu ist auf die Homepage meines Ministeriums gestellt worden.
Das heißt aber nicht, dass überall eine dezentrale Abwasserbeseitigung sinnvoll ist. Sie kann dort nicht zugelassen werden, wo dies zu einer hohen Belastung der aufnehmenden Gewässer oder zu höheren Kosten für die Bürgerinnen und Bürger führen würde.
Ich bin mir sicher, dass es im Zuge der Genehmigungsverfahren für die Abwasserbeseitigungskonzepte noch viele Diskussionen über den Sinn oder den Unsinn einer zentralen oder dezentralen Abwasserbeseitigung geben wird. Diese Diskussionen müssen ausgiebig geführt werden - das ist auch das Ziel dieser Gesetzesnovelle -, aber immer am konkreten Fall und immer erst einmal vor Ort. - Vielen Dank.
Herzlichen Dank für die Beantwortung. - Gibt es Nachfragen? - Das ist nicht der Fall. Dann ist die Fragestunde beendet.
Die erste Beratung fand in der 10. Sitzung des Landtages am 16. November 2006 statt. Berichterstatter ist der Abgeordnete Herr Gerry Kley. Es ist vereinbart worden, zu diesem Tagesordnungspunkt keine Debatte zu führen. Herr Kley, ich gebe Ihnen das Wort. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Entwurf eines Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Wasserverbandsgesetz ist in der 10. Sitzung des Landtages am 16. November 2006 in den Ausschuss für Umwelt überwiesen worden.
Mit dem vorgesehenen Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sollen die erforderlichen landesrechtlichen Regelungen über die Aufsichtsbehörden, über Haushalt, Rechnungslegung und deren Prüfung sowie über die Kostenerstattung gegenüber den Aufsichtsbehörden getroffen werden. Die weitergehenden Möglichkeiten des Wasserverbandsgesetzes des Bundes, landestypische Regelungen bezüglich Ausführung und Zuständigkeiten zu treffen, wurden nicht genutzt.
Die Beratungen zum Gesetzentwurf fanden im Ausschuss in der 8. Sitzung am 6. Dezember 2006 und in der 9. Sitzung am 31. Januar 2007 statt.
Während der ersten Beratung erfolgte eine Einführung in den Gesetzentwurf durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt. Daran schloss sich eine allgemeine Aussprache an. Da der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst in dieser Sitzung keine inhaltlichen Ausführungen zum Gesetzentwurf machen konnte, kam der Ausschuss überein, die Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes abzuwarten und die abschließende Beratung in der Sitzung am 31. Januar 2007 vorzunehmen.
Die Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes lag mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 vor. Der GBD nahm insbesondere Stellung zur Zuständigkeitsregelung in § 1 sowie unter dem Gesichtspunkt der Rechtsförmlichkeit zu den §§ 2, 5, 7 und 8. Weiter wurde die Einführung eines neuen § 8a vorgeschlagen.
Neben der Stellungnahme des GBD lag dem Ausschuss ein Schreiben des Landkreises Wernigerode vor. Der Landkreis bewertete die angegebenen Kosten der Aufsicht über die Wasser- und Bodenverbände als zu gering.
Zur zweiten Beratung des Gesetzentwurfes am 31. Januar 2007 lag ein Änderungsantrag der Fraktion der FDP vor. Dieser Änderungsantrag bezog sich auf § 1 Abs. 3 und 4. Die Fraktion der FDP hatte darin eine Anregung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes aufgegriffen, die Frage der Zuständigkeiten klarer zu regeln.
Die Landesregierung vertrat dazu eine andere Auffassung und gab an, dass sie es für erforderlich halte, die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden, wie im Gesetz vorgesehen, offener zu lassen. Eine Rechtsverordnung für die Bestimmung der Zuständigkeiten, wie vorgeschlagen, würde - so die Meinung der Landesregierung - zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen.
Die Koalitionsfraktionen nahmen die Vorschläge des GBD zur Rechtsförmlichkeit zu den §§ 2, 5, 7 und 8 in Form eines Antrags auf. Diesen Änderungen stimmte der Ausschuss bei den §§ 2, 5 und 8 einstimmig zu. Der Änderung in § 7 stimmte der Ausschuss mit 7 : 0 : 2 Stimmen zu.
An dieser Stelle möchte ich einfügen, dass es notwendig ist, dass sich die Landesregierung in Zukunft strikter an die einheitlichen Richtlinien für die Rechtsförmlichkeit hält - zumal auch noch eine Überprüfung im Justizministerium erfolgt -, damit im Landtag nicht eine Nacharbeit bezüglich der Formalia vonnöten ist.
Der Vorschlag des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, einen neuen § 8a einzufügen, der eine so genannte Entsteinerungsklausel enthält, wurde von der Landesregierung befürwortet. Der Ausschuss folgte diesem Vorschlag einstimmig.
Der Ausschuss für Umwelt stimmte dem Entwurf eines Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Wasserverbandsgesetz in der Ihnen vorliegenden Fassung mit 6 : 0 : 3 Stimmen zu. Ich bitte das Hohe Haus, sich dieser Beschlussempfehlung anzuschließen.
Herzlichen Dank für die Berichterstattung. - Es ist verabredet worden, hierzu keine Debatte zu führen.
Ich komme zum Abstimmungsverfahren zur Drs. 5/510 und lasse über die selbständigen Bestimmungen abstimmen. Ich schlage Ihnen vor, entsprechend § 32 unserer Geschäftsordnung über alle selbständigen Bestimmungen zusammen abzustimmen. Sind Sie damit einverstanden? - Ich sehe keinen Widerspruch.
Ich lasse also über die selbständigen Bestimmungen in der Fassung der Beschlussempfehlung abstimmen. Wer stimmt zu? - Ich sehe Zustimmung bei den Koalitionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Enthaltungen bei der Linkspartei.PDS und bei der FDP. Damit ist das so beschlossen.
Ich komme zur Abstimmung über die Gesetzesüberschrift. Sie lautet: Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Wasserverbandsgesetz (WVG AG LSA). Wer zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Zustimmung bei den Koalitionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Keine Gegenstimmen. Wer enthält sich der Stimme? - Linkspartei.PDS und FDP. Es ist so beschlossen.
Ich komme zur Abstimmung über das Gesetz in seiner Gesamtheit. Wer dem Gesetz zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Zustimmung bei den Koalitionsfraktionen. Wer stimmt dagegen? - Keine Gegenstimmen. Wer enthält sich der Stimme? - Linkspartei.PDS und FDP. Damit ist das Gesetz so beschlossen und der Tagesordnungspunkt 2 ist beendet.
Die erste Beratung fand in der 8. Sitzung des Landtages am 19. Oktober 2006 bzw. in der 12. Sitzung des Landtages am 14. Dezember 2006 statt. Berichterstatter ist der Abgeordnete Herr Jens Kolze. Bitte, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der 8. Sitzung am 19. Oktober 2006 hat der Landtag den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, einen Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 5/285, zur federführenden Beratung in den Innenausschuss überwiesen. Mitberatend wurde der Ausschuss für Finanzen beteiligt.
Die Landesregierung verfolgt mit dem Gesetzentwurf das Ziel, zwei Urteilen des Landesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2006 Rechnung zu tragen. Das Landesverfassungsgericht hatte in den Verfahren unter den Aktenzeichen LVG 7/05 und LVG 21/05 festgestellt, dass § 19a des Finanzausgleichsgesetzes, also die Regelung über die Abführung einer Finanzausgleichsumlage durch bestimmte Gemeinden, mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung unvereinbar sei.
Diesem Ziel entsprechend enthält der Gesetzentwurf einen Vorschlag zur Anpassung von § 19a FAG an die landesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung und eine sich hieraus ergebende Folgeänderung des § 9 FAG.
Der Innenausschuss befasste sich erstmals in der 7. Sitzung am 8. November 2006 mit dem Gesetzentwurf und verständigte sich über das Verfahren. Im Ergebnis dieser Beratung wurde beschlossen, gemeinsam mit dem mitberatenden Ausschuss für Finanzen eine Anhörung durchzuführen. Diese Anhörung fand am Vormittag des 22. November 2006 in öffentlicher Sitzung statt. Zu der Anhörung wurden die kommunalen Spitzenverbände und der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt eingeladen.
Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Innenausschusses am Nachmittag des 22. November 2006 erfolgte eine weitere Beratung über den Gesetzentwurf. Ein von den Fraktionen der CDU und der SPD vorgelegter Änderungsantrag wurde mehrheitlich beschlossen, zum Gegenstand der vorläufigen Beschlussempfehlung gemacht und zur Mitberatung in den Finanzausschuss überwiesen.
Gegenstand des Änderungsantrages waren § 11 FAG und § 15a FAG. Ziel der Änderung des § 11 FAG war die Einführung einer Zweckbindung für einen bestimmten Teil der Kreisstraßenbaulastzuweisungen.
Mit der Änderung des § 15a FAG sollte einem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 14. September 2005 Rechnung getragen werden. Mit diesem Urteil - es trägt das Aktenzeichen LVG 7/03 - hat das Landesverfassungsgericht einen Artikel des ersten Investitionserleichterungsgesetzes aufgehoben, weil bestimmte Aufgaben ohne eine adäquate Kostenregelung von den Landkreisen auf andere kommunale Träger übertragen wurden. Wegen der fehlenden Kostendeckungsregelung war nach Auffassung des Verfassungsgerichts Artikel 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verletzt worden.