Anfang der 70er-Jahre wurden auf der Grundlage der Gewerbeordnung durch die Bundesländer Rechtsverordnungen erlassen, die die Vorschriften für den Betrieb von Alten- und Pflegeheimen regulierten. Diese länderspezifischen Regelungen bezogen sich auf Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Personal. Zu diesem Zeitpunkt, also vor mehr als 30 Jahren, setzte sich die Erkenntnis durch, dass eine bundeseinheitliche Regelung sinnvoller wäre.
Ausgehend von einer Gesetzesinitiative Hessens wurde ein entsprechender Gesetzentwurf im Jahr 1972 eingebracht, im Jahr 1974 verabschiedet und im Jahr 1975 in Kraft gesetzt. Die Gründe dafür waren - ich zitiere - „rechtliche, praktische und sozialpolitische Gründe für eine einheitliche bundesweite Gesetzgebung“.
Im Jahr 1976 folgte dann die Heimmitwirkungsverordnung, im Jahr 1978 die Heimmindestbauverordnung und erst im Jahr 1993 die Verordnung über die personellen Anforderungen in den Heimen.
Nunmehr, nach diesem lang andauernden und mühsamen Prozess der Erarbeitung einer einheitlichen Bundesgesetzgebung und einigen Jahren Anwendung bekommen wir, wie es aussieht, das Paket zurück. Das haben wir zumindest nach dem ersten Anschein bisher geglaubt.
Auf der bereits zitierten Hauptkonferenz der Arbeits- und Sozialminister wurde jedoch auch klar, dass es Schwierigkeiten bezüglich der Klärung der Kompetenzen gibt; das ist schon mehrfach erwähnt worden. Es ist also noch unklar, welchen Spielraum der Bund den Ländern bei der Gestaltung des Heimrechts einräumen wird. Dies ist der Punkt 1 unseres Änderungsantrages.
Dass eine länderspezifische Regelung, die hoffentlich abgestimmt erfolgen wird, auch innovative Chancen bietet, ist ebenfalls mehrfach gesagt worden. Darauf bezieht sich der Punkt 2 unseres Änderungsantrages. Wir erwarten die Beibehaltung der bisherigen Mindeststandards auch für Sachsen-Anhalt.
Wir erwarten den umgehenden Abschluss eines Rahmenvertrages für die stationäre Eingliederungshilfe mit allen notwendigen Anlagen.
Und wir erwarten eine konstruktive und kreative Diskussion mit den Trägern der Heimlandschaft über den Ausbau des ambulanten Bereiches. Wir möchten, dass der Zweck des Heimgesetzes, verankert in § 2 des derzeit geltenden Heimgesetzes des Bundes, gewahrt bleibt. Die Würde sowie die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes sind zu schützen und eine dem allgemeinen Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung ist zu sichern. Diesem Anspruch muss auch eine Heimgesetzgebung auf Landesebene genügen. Wir bitten Sie um Zustimmung zu unserem Änderungsantrag.
Vielen Dank, Frau Späthe, für Ihre Rede. Sie sind sogar genau in der Zeit geblieben. Danke schön. - Nun hören wir noch einmal Herrn Dr. Eckert, sofern er es denn möchte. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch wenn schon sehr viel gesagt worden ist, möchte ich dennoch betonen, dass der Ansatz vor 30 Jahren nicht nur der war, einheitliche Standards zu setzen, sondern es gab noch ein anderes Motiv, Frau Dr. Späthe. Das Motiv war das folgende: Man hat gesagt, es gäbe in der Pflege zu wenig Geld, somit eine zu geringe Professionalität und es gäbe erhebliche Pflege- und Betreuungsmängel. Auch das war damals eine Motivation dafür, ein einheitliches Bundesgesetz zu schaffen. Das war das Erste, was ich ergänzend sagen wollte.
Zweitens. Es wurde gesagt, wir sollten uns Zeit lassen. Das stimmt so nicht. Wir benötigen keine Empfehlung für Januar; das ist richtig. Aber die Pflegeversicherung soll im Jahr 2007 novelliert werden, und dann sind wir alle gefragt, wie wir mit den Ergebnissen umgehen, insbesondere dann, wenn die Absicht besteht, die Pflegesätze für die Pflegestufen I und II in der stationären Pflege abzusenken und in der ambulanten Pflege entsprechend heraufzusetzen.
Dieses Heraufsetzen in der ambulanten Pflege würde ich unterstützen. Aber das Herabsetzen in der stationären Pflege hat für die Träger eine erhebliche Bedeutung. Deshalb werden dann alle Träger bei uns auf der Matte stehen, um darüber mit uns zu diskutieren. Deshalb geht es uns alle an, wo entsprechende Heime, wo entsprechende Einrichtungen und wo entsprechende Dienste existieren.
Deshalb können wir uns nicht Zeit lassen, sondern wir müssen uns über den Rahmen austauschen und wir müssen eine gesellschaftliche Diskussion darüber anstoßen, wie viel Pflege, wie viel Betreuung und wie viel Hilfe wir uns leisten wollen und können, damit die Menschenwürde gewahrt bleibt, damit die Menschen tatsächlich die Hilfe erhalten, die ihnen zusteht und die sie benötigen, um entsprechend am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.
Dazu benötigen wir tatsächlich eine sehr vielfältige und sehr umfangreiche Diskussion. Deshalb können wir sagen, wir haben mit unserem Antrag zumindest den Versuch unternommen, diese Diskussion anzustoßen. - Danke schön.
Vielen Dank, Herr Dr. Eckert. - Damit ist die Debatte abgeschlossen. Wir stimmen zunächst über den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD in der Drs. 5/430 ab. Wer stimmt diesem zu? - Offensichtlich alle. Stimmt jemand dagegen? - Niemand. Stimmenthaltungen? - Gibt es auch nicht. Damit ist der Antrag so geändert worden.
Wir stimmen nun über den Antrag in der geänderten Fassung ab. Wer stimmt diesem zu? - Offensichtlich alle. Alles andere wäre auch sehr verwunderlich gewesen.
Damit ist der Antrag in der geänderten Fassung beschlossen worden. Der Tagesordnungspunkt 12 ist beendet.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich stehe heute als Vorsitzender des Unterausschusses Rechnungsprüfung hier, um die Beschlussempfehlung zur Entlastung der Landesregierung für das Jahr 2004 einzubringen. Dieser Empfehlung liegt die Haushaltsrechnung für das Jahr 2004 in Verbindung mit dem Jahresbericht 2005 des Landesrechnungshofes zugrunde. Letzteren haben wir im Unterausschuss in zahlreichen Sitzungen behandelt.
Ich danke dem Landesrechnungshof und insbesondere den Mitgliedern des Unterausschusses für die konstruktive Zusammenarbeit. Wir haben dort übrigens fast alle Beschlüsse einstimmig gefasst. Auch die Mitwirkung der Landesregierung war in der Regel von Konstruktivität und dem Willen zur Zusammenarbeit geprägt. Auch dafür möchte ich mich bedanken.
Die Themen ließen auch bei den Beratungen zum Jahr 2004 keine Langeweile aufkommen, aber über entsprechende Einzelheiten kann und will ich mich hier nicht äußern. Sie können die Themen dem Anhang zur Drucksache entnehmen.
Auf ein Thema möchte ich allerdings etwas näher eingehen. In jedem Jahr findet auch die Finanzsituation der Kommunen Niederschlag im Bericht des Landesrechnungshofes. Dabei steht naturgemäß jeweils die Verschuldungssituation im Vordergrund, die leider inzwischen in allzu vielen Kommunen besorgniserregende Höhen erreicht hat.
Dieses Thema habe ich bereits im vergangenen Jahr bei der Einbringung des Entlastungsbeschlusses für das Jahr 2003 angesprochen. Inzwischen haben wir darüber auch im Unterausschuss intensiver diskutiert. Dabei gab es durchaus unterschiedliche Auffassungen im Detail, einerseits unter uns Abgeordneten, andererseits zwischen den Abgeordneten und dem Landesrechnungshof, obwohl wir die entsprechenden Passagen der Berichte des Landesrechnungshofes fast immer zustimmend zur Kenntnis genommen haben.
Ein Thema, über das wir diskutiert haben, ist mir erst gestern wieder im Stadtrat von Halle als Problem deut
„Gemäß § 90 Abs. 3 GO LSA haben die Kommunen für jedes Jahr einen in den Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushalt aufzustellen. Entspricht die Haushaltsplanung einer Kommune nicht dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs, ist gemäß § 92 Abs. 3 GO LSA i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 7 GemHVO ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen.
Das Haushaltskonsolidierungskonzept dient dem Ziel, die künftige dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Dabei ist der Haushaltsausgleich zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen, spätestens jedoch im fünften auf das Finanzplanungsjahr folgende Jahr, wie es das Gesetz zur Erleichterung der Haushaltsführung der Kommunen vom 23. März 2004 vorsieht.“
Haushaltsausgleich - das ist die hohe Maxime, die hierbei deutlich wird. Dabei bezieht sich der Landesrechnungshof auf § 90 Abs. 3 der Gemeindeordnung. - Ich bitte um etwas mehr Ruhe. Die Kommunalpolitiker sollten einmal hinhören; es ist möglicherweise wirklich interessant, was ich hier zu sagen habe.
Auf diesen Absatz bezieht sich auch die Kommunalaufsicht, wenn sie den Haushalt einer Kommune zu beurteilen hat, und zwar ausschließlich auf diesen Absatz. Das heißt, der Haushaltsausgleich ist scheinbar das einzige Kriterium der Bewertung.
Das Konsolidierungsziel der Stadt Halle beispielsweise lautete zuletzt, im Jahr 2012 den Haushalt ausgeglichen zu haben. Wie sieht aber ein Haushaltsausgleich im Jahr 2012 aus, wenn die Kommunen die Doppik eingeführt haben werden, wozu sie ab dem Jahr 2011 verpflichtet sind? Das ist bis heute bei uns gar nicht geklärt, aber doch arbeiten wir alle darauf hin. Worauf also eigentlich? - Wir wissen es gar nicht, aber wir schreiten auf unserem Konsolidierungskurs stramm voran.
Mitarbeiter der Kommunalaufsicht beim Landesverwaltungsamt sagen beispielsweise auf meine Fragen: Na klar, Einnahmen und Ausgaben müssen im Einklang sein. Aber das ist mir zu einfach. Denn es drängt sich mir die Frage auf: Was ist mit dem Eigentum? Momentan findet Eigentum in unseren kommunalen Haushalten praktisch gar nicht statt, dann aber schon. Und es ist durchaus möglich, dass heute vernünftig aussehende Maßnahmen unter den Aspekten der Doppik eher unsinnig wirken, der Verkauf einer rentablen Beteiligung beispielsweise. Diesbezüglich ist unbedingt Klarheit zu schaffen, und zwar durch uns hier im Landtag. Diese Probleme können wir unmöglich allein den Mitarbeitern der Kommunalaufsicht überlassen. Wir sind es, die den Übergang organisieren müssen.
- Danke, Sie haben es verstanden. - Das Themenfeld haben wir im Rechnungsprüfungsausschuss schon angerissen, aber damit sind wir noch längst nicht fertig. Wir werden es wohl in den Finanzausschuss transferieren müssen, genauso wie das Thema der Beachtung des Absatzes 2 dieses § 90. Dieser Absatz gebietet nämlich das wirtschaftlich vernünftige Handeln, aus meiner Sicht
Manche heute durch die Kommunalaufsicht von den Kommunen verlangten haushaltsrelevanten Handlungen stehen mitunter in direktem Widerspruch zu diesem Wirtschaftlichkeitsgebot. Aber das wird kaum zur Kenntnis genommen, obwohl es ebenfalls ein Gesetzesbestandteil ist und in der Reihenfolge sogar vor dem Haushaltsausgleich angesiedelt ist.
Meiner persönlichen Meinung nach sollten wir sogar den gesamten Absatz 3 des § 90 streichen. In Sachsen hat man ein „soll“ eingefügt. Aber diese Diskussion möchte ich heute hier gar nicht weiter aufmachen, denn sie hat mit der Entlastung der Landesregierung für das Jahr 2004 nur sehr mittelbar zu tun. Wir werden das - das ist vorbesprochen - im Finanz- und im Innenausschuss zu besprechen haben, wie übrigens auch die Rolle der Kommunalaufsicht insgesamt.