Wer damit einverstanden ist, dass der oben genannte Antrag in den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen wird, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen und die FDP. Wer ist dagegen? - Das ist die Fraktion der Linkspartei.PDS. Damit ist die Überweisung beschlossen worden und wir haben den Tagesordnungspunkt 19 erledigt.
Meine Damen und Herren! Bevor ich den Tagesordnungspunkt 12 aufrufe, habe ich die Freude, Schülerinnen und Schüler des Raabe-Gymnasiums aus Magdeburg begrüßen zu dürfen.
Ich bitte zunächst Herrn Dr. Eckert, der sich schon hier eingefunden hat, als Einbringer das Wort zu ergreifen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Meine Fraktion fordert mit ihrem Antrag die Landesregierung zur Berichterstattung auf. Der Hintergrund dieses Anliegens ist die Föderalismusreform. Konkret: Im Rahmen des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 7 des Grundgesetzes ist die Regelungskompetenz für das Heimrecht vom Bund in die Zuständigkeit der Länder übergegangen; so wurde es zumindest in allen Ausschüssen beraten, diskutiert und auch verstanden.
Das betrifft vor allem den Bereich der sozialen Daseinsvorsorge für pflegebedürftige und behinderte Menschen, die einen sehr hohen Hilfebedarf und keine Angehörigen haben bzw. deren Angehörige eine umfassende Betreuung und Pflege nicht bzw. nicht mehr erbringen können. In Deutschland ist für diese Menschen bisher generell die Aufnahme in ein Heim vorgesehen.
Wie ein solches Heim baulich und personell ausgestattet sein soll, das regelt unter anderem das Heimgesetz. Zur Ausführung gibt es eine Heimmindestbauverordnung, eine Heimpersonalverordnung, die Heimmitwirkungsverordnung und noch einige weitere Verordnungen und Regelungen, die dafür sorgen sollen, dass gleichartige, den Qualitätsansprüchen einer fachlich anerkannten Versorgung gerecht werdende und würdige Bedingungen in den Heimen gewährleistet sind.
Meine Damen und Herren! Wir sprechen hierbei über einen Bereich von wachsender wirtschaftlicher Bedeutung,
einem Bereich, der auch infolge der demografischen Entwicklung neben der von mir schon beschriebenen zunehmenden sozialen Bedeutung eine arbeitsmarktpolitische Dimension hat. So stieg die Zahl der Heime im Pflegebereich bundesweit im Zeitraum von 1999 bis 2003, also in nur vier Jahren, um 10 % auf 9 743, in Sachsen-Anhalt sogar um 24,2 %. Am 31. Dezember 2003 gab es in Sachsen-Anhalt 323 Heime mit 21 831 Plätzen.
Bundesweit sind mehr als 500 000 Menschen in Pflegeheimen beschäftigt. In Sachsen-Anhalt sind in diesem Bereich mehr als 12 000 Menschen, darunter mehr als 56 % Fachkräfte, angestellt. Die Zahl der Beschäftigten stieg in dem Zeitraum von 1999 bis 2003 um mehr als 25 %. Wir sehen also, dass es ein expandierender Bereich ist und ein Bereich der sozialen Arbeit, in dem Arbeitsplätze geschaffen werden.
Im Bereich der Behindertenhilfe leben bundesweit 178 924 Menschen in 5 118 stationären Einrichtungen. Sachsen-Anhalt verfügt über 316 Heime mit 8 323 Plätzen.
Die wirtschaftliche Bedeutung dieses Bereiches spiegelt sich auch in den hier getätigten Investitionen wider. Seit 1996 wurden im Rahmen des Sozialgesetzbuches XI Artikel 52 und vieler weiterer Förderprogramme mehrere Hundert Millionen Euro in die Schaffung neuer Einrichtungen investiert.
Diese Daten stammen aus dem ersten Heimbericht des Bundesministeriums und geben den Stand des Jahres 2003 wieder. Der Bericht ist nach den Vorschriften des § 22 des Heimgesetzes erarbeitet worden und hätte eigentlich dem Bundestag vorgelegt werden sollen; doch die Föderalismusreform setzte diese Vorschrift aus. Nun kann man den Bericht auf den Internetseiten nachlesen.
Die Zahl der Heime dürfte sich seit dem Jahr 2003 weiter erhöht haben; denn die Träger investieren in diesen Bereich auch ohne öffentliche Mittel.
Dieser weiträumige und sehr wichtige Bereich soll also künftig in der Landeszuständigkeit gesetzlich geregelt werden. Wird es demnach in jedem Bundesland künftig andere Vorschriften über die Personalausstattung von Pflegeheimen oder die Zimmergröße in Wohnheimen geben?
Wie wir hörten, wollen sich die Länder zu grundsätzlichen Parametern miteinander abstimmen. Das ist vernünftig. Aber wir dürfen die Augen nicht davor verschließen, dass es in anderen Bundesländern durchaus Bestrebungen gab und auch gibt, Standards abzusenken. Das kann jedoch nicht im Interesse einer hohen Pflege- und Betreuungsqualität sein.
Frau Dr. Kuppe hat als Ministerin noch im Sommer auf die Fragen nach einem Landesgesetz vielfach darauf verwiesen, dass wir in Sachsen-Anhalt die bisherigen Standards nicht absenken und eigentlich das Heimgesetz, so wie es ist, beibehalten wollten, dass es also keinen Regelungsbedarf gebe. Diese Auffassung scheint so nicht mehr zuzutreffen. Deshalb sollte die Landesregierung im Sozialausschuss zu ihren aktuellen Vorstellungen Bericht erstatten. Das ist das Anliegen unseres Antrages.
Die Frage ist zum Beispiel, ob die Weiterführung der bisherigen gesetzlichen Regelung wirklich so ohne Weiteres sinnvoll wäre. Wir halten es angesichts der bundesweit immer wieder diskutierten Mängel im stationären
Bereich für erforderlich, auch in Sachsen-Anhalt eine öffentliche Debatte über die Gestaltung der Betreuungslandschaft zu führen. Das ist für uns ein weiterer Grund für unseren Antrag. Ob am Ende dieser Debatte tatsächlich eine neue gesetzliche Regelung stehen muss, wird sich zeigen.
Für viele pflegebedürftige Menschen steht nämlich der Wechsel in ein Heim am Ende jeglicher Wunschlisten. Das heißt, sie gehen nur mangels Alternativen in eine Heimbetreuung.
Wie sieht aber eine ideale Pflege- und Betreuungslandschaft aus? Welche Alternativen sind möglich? Inwieweit werden sie vom Heimgesetz tangiert bzw. geregelt? Werden Alternativen vielleicht von dem gegenwärtigen Heimgesetz verhindert? Müssen betreute Wohnformen überhaupt gesetzlich geregelt werden? - Das alles sind Fragen, die unseres Erachtens auf die Agenda einer öffentlichen gesellschaftlichen Debatte gehören.
Ein weiterer Grund für unseren Antrag ist die Tatsache, dass die vielen Tausend Heimbewohnerinnen und Heimbewohner unter optimalen Bedingungen leben sollen, das sie ihren Lebensabend in Würde und Selbstbestimmung verbringen können und dass sie eine qualifizierte Betreuung und gegebenenfalls Pflege erfahren.
Die Rahmenbedingungen dafür sollten bundesweit möglichst einheitlich gewährleistet sein. Die Ansprüche der hilfebedürftigen Menschen müssen geschützt und umgesetzt werden. Das umso mehr, als dieser boomende Wirtschaftszweig auch Fonds anlockt, die nicht in erster Linie das Wohl der Menschen, sondern vor allem das Wohl ihrer Konten im Blick haben. Das heißt, Qualitätsmaßstäbe und deren Kontrolle sind ein wichtiges Mittel, das Heimrecht als Schutzrecht auszugestalten.
Wie kann das auf Landeebene erfolgen? Wie sollte es erfolgen? - Die im Heimbericht enthaltenen Daten über die Entwicklung zum Beispiel des Fachpersonals sollten uns zu denken geben: Seit 1999 sind in allen neuen Bundesländern - außer in Sachsen - die Quoten der Fachkräfte gesunken, obwohl sie nach wie vor über den geforderten 50 % liegen. Diesen sich im Osten entwickelnden Trend, nämlich die Angleichung an das niedrigere Niveau bei der Quote der Fachkräfte an die alten Länder, müssen wir beobachten und dürften ihm auf keinen Fall folgen.
Die größten Klagen über Pflegemängel werden dort laut, wo die Personalsituation quantitativ und qualitativ unzureichend ist. Dabei gibt es bei uns gerade im Pflegebereich in ausreichender Zahl gut qualifizierte Kräfte. Allerdings ist für sie auch ein Arbeitsumfeld zu sichern, das ihnen eine langjährige Arbeit in diesem sehr anspruchvollen Beruf ermöglicht und sie nicht schon nach wenigen Jahren ausgebrannt in die Arbeitslosigkeit oder in andere Berufe entlässt.
Ein viel beklagter Mangel im Zusammenhang mit Heimen und Pflege ist die mit den gesetzlichen Regelungen meist verbundene Bürokratie. An dieser Stelle stellt sich die Frage: Sind die Dokumentationspflichten als Qualitätsnachweis oder als Hindernis für eine angemessene Betreuung und Pflege zu werten? Wo ist die Grenze zwischen notwendig und überbordend? Wie wäre es, wenn man Dokumentationsfachleute einsetzte, damit die
Pflegerinnen und Pfleger pflegen können? Auch für diesen Bereich ließen sich noch sehr viele Fragen formulieren.
Eine gesellschaftliche Debatte zu Fragen des Heimrechts und allen damit zusammenhängenden Problemen ist aus meiner Sicht vor allem auch deshalb notwendig, weil die Wünsche der gegenwärtigen und der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner eine Stärkung der Potenziale neuer Wohn- und Betreuungsformen erfordern. Wohn- und Betreuungsangebote in familienähnlichen Strukturen mit überschaubaren persönlichen Kontakten entwickeln sich.
Bisher wurden manche dieser Formen wegen mancher Parameter in den Wirkungsbereich des Heimgesetzes gedrückt und damit zugleich wieder erstickt, weil die eine oder andere gesetzliche Forderung nicht 100-prozentig erfüllt worden war. Das Gesetz sollte auf solche Entwicklungen hin überprüft werden, damit die Rahmenbedingungen für moderne Wohn- und Betreuungsformen förderlich und nicht hemmend sind.
Ein wichtiger Aspekt bei der Änderung gesetzlicher Bestimmungen sind die Folgeänderungen in Verordnungen, wie zum Beispiel der Heimmitwirkungsverordnung. Diese Verordnung regelt die Mitspracherechte der Pflegebedürftigen, der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner. Ihre Beibehaltung bzw. eventuelle Modifizierung bezüglich der Anwendung auf moderne Wohn- und Betreuungsformen, auf alternative Wohnangebote muss Gegenstand gründlicher Erörterung sein. Denn schließlich sollen die Hilfebedürftigen weitestgehend aktiv ihre Lebensbedingungen gestalten können.
Dazu bedarf es, so meine ich, einer umfassenden Evaluation der Auswirkungen der Novellierung der Heimmitwirkungsverordnung aus dem Jahr 2002. Insbesondere ist zu klären, ob und in welcher Weise die Motivation der Bewohnerinnen zur Mitarbeit gestärkt werden kann, welche Auswirkungen die Einbeziehung Dritter in den Heimbeirat längerfristig hat und wie der Informationsfluss zwischen Heimleitung und Bewohnerinnen funktioniert, um nur einige Fragen aufzuwerfen.
Viele weitere Fragen und Probleme, die in einem solchen Zusammenhang zu diskutieren wären, ließen sich nennen, beispielsweise die Situation demenziell erkrankter Menschen, Fragen der Qualitätssicherung, der Umgang mit Pflegemissständen und Gewalt.
Werte Abgeordnete! Wir wollen mit diesem Antrag nicht nur eine Information über das Vorhaben und das Handeln der Landesregierung im Prozess der Gesetzgebung. Wir wollen damit zugleich eine gesellschaftliche Debatte in Sachsen-Anhalt anstoßen, und zwar über die Zukunft der Heime, über die Entwicklung alternativer Wohn- und Betreuungsformen und über die Umsetzung des viel gepriesenen und auch viel beschworenen Paradigmenwechsels in der Pflege und in der Behindertenhilfe. Ambulant vor stationär - so lautet der Slogan. Ich bitte deshalb um Zustimmung zu unserem Antrag.
Zugleich habe ich heute den Änderungsantrag der die Regierung tragenden Koalitionsfraktionen auf dem Tisch gehabt. Inhaltlich sehe ich darin keine wesentlich anderen Aspekte oder Unterschiede zu unserem Antrag. Neu ist aber der Bezug auf die Beratung der betreffenden Referenten der Länder vom 30. November 2006 und die sich daraus ergebenden Differenzen bezüglich der Bewertung der gesetzlichen Änderungen. Das ist aus unserer Sicht ebenfalls zu beachten. Insofern würden wir
Vielen Dank, Herr Dr. Eckert. - Bevor wir Ministerin Frau Dr. Kuppe hören, haben wir die Freude, Damen und Herren vom Förderkreis zur Restaurierung und zum Erhalt der historischen Stadtbefestigungsanlage von Aschersleben auf der Südtribüne begrüßen zu können.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Herren und Damen Abgeordneten! Im Zuge der Föderalismusreform ist das Heimrecht auf die Bundesländer übergegangen. Herr Dr. Eckert, Sie haben dies bereits gesagt. Davon sind die Länder in der Tat ausgegangen.
In einer Bund-Länder-Besprechung der für das Heimrecht zuständigen Referentinnen und Referenten vor einigen Wochen wurde aber deutlich, dass die Bundesregierung nach den neuen verfassungsrechtlichen Regelungen die Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht nicht in Gänze bei den Ländern sieht. Der Bund vertritt die Auffassung, dass das Heimrecht lediglich aus der Bundeszuständigkeit nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 des Grundgesetzes herausgenommen worden sei, das heißt aus dem Bereich der öffentlichen Fürsorge.
Demnach wären lediglich jene Bereiche in die Länderkompetenz gewechselt, die dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen sind, vor allem gewerberechtliche Regelungen des Heimgesetzes. Der privatrechtliche Teil, insbesondere die Regelungen zum Heimvertrag, verblieben nach der Auffassung des Bundes in seiner Zuständigkeit.
Bund und Länder befinden sich hinsichtlich dieser Frage derzeit im Dialog. Ein auf der Ebene der Staats- und Senatskanzleien ins Leben gerufenes Ländergremium, bestehend aus den vier Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Bayern, Berlin und Bremen, führt seit September 2006 mit dem Bund Gespräche, um für die gemeinsame Auslegung der neuen verfassungsrechtlichen Regelungen der Föderalismusreform Sorge zu tragen. Dieses Gremium wird sich auch mit der Frage der Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich des Heimrechtes im Sinne einer gemeinsamen Auslegung von Bund und Ländern befassen.