Kreis wichtiger bildungspolitischer Initiativen. - Man könnte auch sagen: Was lange währt, wird endlich gut. Das haben, glaube ich, alle Redner vor mir gesagt. Man könnte es dabei bewenden lassen und gar nicht über die Gründe sinnen, warum das Gesetz so spät eingebracht worden ist, was uns nun wirklich ein bisschen in Schwierigkeiten bringt.
Ich möchte aber eine Sentenz sagen, die sich ausdrücklich an diejenigen richtet, die jetzt nicht anwesend sind: Ich glaube, dass die Möglichkeit, kulturelle Jugendbildung, die - darin habe ich keine Differenz zum Kultusminister - einen hohen Stellenwert für uns hat und haben sollte, über ein solches Gesetz - es geht nur über ein Fördergesetz, wenn man nicht in die Belange der Kommunen eingreifen will - zu fördern, in der Öffentlichkeit noch immer nicht den Stellenwert hat, den wir Kulturpolitikerinnen und Akteure in diesem Bereich ihr zumessen.
Nach Pisa bezweifelt niemand, dass es in der Schulbildung einer hohen Professionalität bedarf, weshalb auch nicht jede und jeder in der Schule unterrichten darf. Auch würde niemand ernsthaft in Erwägung ziehen, einem Klempner - und sei er in seinem Handwerk noch so gut - den Bau des ganzen Eigenheims zu übertragen
Aber dass im Bereich der Kultur, auch der Breitenkultur Professionalität vonnöten ist, erschließt sich manchem und mancher gar nicht. Darum ist es ein richtiger Weg, wenigstens über dieses Instrument der Förderung solcher Angebote gesetzlich fixierte Qualitätsparameter zu formulieren. Das ist dann weder ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung noch in die Freiheit der Angebote.
Das Gesetz leistet eine solche qualitative Orientierung durchaus. Ich bin insbesondere froh darüber, dass das, was im Gesetzentwurf der Landesregierung als Landesinteresse formuliert ist, was bei uns in dieser Weise fehlt, so formuliert ist, wie es formuliert ist, denn es ist breiter als die Begründung. Im Gesetzestext wird die Grundversorgung als ein Bestandteil des Landesinteresses verstanden. Das finde ich richtig und dabei sollten wir auch bleiben.
Ich muss allerdings noch auf ein Problem eingehen; das mache ich nicht, um herumzukritteln. Man könnte das alles auch im Ausschuss machen, wenn wir mehr Zeit hätten. Da ich aber möchte, dass Sie bitte darüber nachdenken, muss ich es hier tun. Ich finde eben nicht, dass das Gesetz der Landesregierung systematisch besser ist als das der Linkspartei.PDS.
- Nein, nein. - Die Landesregierung bleibt an einigen Stellen, und zwar an einer entscheidenden Stelle, weit hinter dem Gesetzentwurf der Linkspartei.PDS zurück. Es geht um den § 5, die Fördervoraussetzungen. In § 85 des Schulgesetzes war nur geregelt, dass das Land die Arbeit der Musikschulen fördert und dass das Land die fachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für diese Förderung durch Verordnung regeln darf. Das hat sie auch getan. Das ging mit diesem einen
Paragrafen im Gesetz nicht anders. In einem Vollgesetz allerdings sollten Fördervoraussetzungen benannt werden.
Herr Schomburg hat erklärt, dass er qualitative und inhaltliche Voraussetzungen der Förderung im Gesetz benannt sieht. Ich sehe hier Fehlstellen, und zwar gravierende.
Die Landesregierung verweist in der Begründung zu § 5 auf die Übernahme der Regelungen aus der Verordnung vom 1. Juli 2004. Aber genau diese Verordnung, diese Inhalte sind nicht übernommen worden. In diesem § 5 wird lediglich auf unterschiedliche Leistungsniveaus abgehoben, auf die Breite der Stilrichtungen, auf die Methodenvielfalt und den erforderlichen Unterrichtsrahmen.
Etwas anderes dürfte die Landesregierung dann aber auch nicht regeln. Sie tut es aber in der Verordnung. Bisher war diese durch das Gesetz gedeckt, nach diesem Gesetz wäre sie es nicht mehr.
Das Gleiche gilt im Übrigen für den Anspruch der Gemeinnützigkeit. Dieser fehlt im Gesetz vollständig, ist aber Fördervoraussetzung in der Richtlinie.
Diese Verfahrensweise ist mehr als unsystematisch. Sie ist im Übrigen auch unprofessionell und ich halte sie für hochproblematisch. Gerade wenn es um Landesgelder geht, müssen Fördervoraussetzungen und die Verordnungsbezüge sehr sauber benannt werden; man darf nicht das eine benennen und das andere weglassen.
Beispielsweise macht die Landesregierung das sehr wohl im Schulgesetz - übrigens nicht erst diese, sondern alle vor ihr auch. Dort ist sie bei den Schulen in freier Trägerschaft wesentlich stringenter. Dort ist die Bedingung zum Beispiel, dass eine Sonderung von Schülerinnen und Schülern nach den Besitzverhältnissen nicht gefördert wird. Das fehlt im Musikschulgesetz vollständig.
Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte soll genügend gesichert sein. Auch dazu kein Wort in § 5. Die ist aber im Schulgesetz zum Beispiel für die Schulen in freier Trägerschaft Genehmigungsvoraussetzung. Außerdem wird die Gemeinnützigkeit angemahnt, um entsprechende Fördergelder zu erreichen. Ich denke, dass das auch richtig ist. Nur, warum gilt das dann bitte nicht für das Musikschulgesetz und für den Entwurf der Landesregierung?
Ich bitte Sie sehr, im Vorfeld unserer Debatten darüber nachzudenken, weil wir in der Debatte vielleicht nicht genügend Zeit haben werden, zu einer Lösung zu kommen. Ich denke, man kann zu einer Lösung kommen. Diese kann minimal sein, sie kann aber auch optimal sein - optimal wäre mir freilich lieber -, aber sie muss so sein, dass der Landesregierung nicht durch das Gesetz im Hinblick darauf die Hände gebunden werden zu entscheiden, was sie durch die Verordnung fördern und regeln will. Das zumindest muss geschafft werden. Da wir uns in einem erheblichen Zeitdruck befinden, würde ich mich freuen, wenn es dazu vielleicht vorab eine Verständigung geben könnte. - Danke schön.
Vielen Dank, Frau Dr. Hein. - Nun hat für die FDPFraktion Herr Dr. Volk das letzte Wort. Bitte sehr, Herr Dr. Volk.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf zur Förderung und Anerkennung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt bekommt die Diskussion um ein Musikschulgesetz im Landtag Kontur. Frau Dr. Hein, gerade das, was Sie angesprochen haben - wir werden sicherlich im Ausschuss noch intensiv darüber beraten -, ist gegenüber Ihrem Gesetzentwurf mehr Freiheit, die wir mit dem Gesetz und auch in der Verordnung zulassen.
Denn im Gesetz sind einige Verordnungsermächtigungen vorgesehen. Das bedeutet, dass neue Verordnungen zu erlassen sind und nicht nur die alten Verordnungen fortgeschrieben werden können.
Das Interesse des Landes an der Entwicklung der Musikschullandschaft, das wir hier behandeln, wurde in der Verordnung zur Förderung der Musikschulen vom 1. Juli 2004 neu justiert und auf Spitzenförderung bei Wahrung musikalischer Breite ausgerichtet. Eine Veränderung, die bei den etablierten Musikschulen positiv aufgenommen wurde, da sie den qualitativen Anspruch, dem sich unsere Musikschulen verpflichtet fühlen, letztlich fördert.
Letztlich könnte man am Status quo festhalten, wäre da nicht das Verfallsdatum 31. Dezember 2006 in § 85 des Schulgesetzes eingearbeitet. Der Zeitdruck, der hier aufgemacht wird, resultiert eigentlich nur aus dem Ende dieser Legislaturperiode. Die Verordnungsermächtigung erlischt am 31. Dezember 2006. Dann entfällt die gesetzliche Grundlage der Musikschulverordnung.
Die Befristung wurde mit dem Auftrag verbunden, die Einordnung der Musikschulen neu zu regeln. Aus diesem Auftrag heraus hat die Diskussion in den letzten Wochen gezeigt, dass es im Land einen breiten gesellschaftlichen und politischen Konsens gibt, ein Musikschulgesetz für Sachsen-Anhalt zu schaffen. Das war wohl ein Stück weit die Diskussion, die wir vor zwei Monaten geführt haben. Das Gesetz wird aber in seiner Konsequenz ein Leistungsgesetz sein. Es steht zwar unter dem Vorbehalt der Haushaltsgesetzgebung, aber letztlich wird eine materielle Verantwortung des Landes für einen Bereich der musikalischen Ausbildung im Land gesetzlich fixiert.
Wir als FDP stellen uns dieser Aufgabe und werden die Anhörung im Ausschuss für Kultur und Medien durchführen. Das ist schon vereinbart worden. Wir werden auch das Gesetzgebungsverfahren vorantreiben, sodass wir noch in dieser Legislaturperiode ein Musikschulgesetz verabschieden können.
In diesem Sinne stimme ich der Ausschussüberweisung zu. Ich hoffe, dass wir einen breiten Konsens zwischen allen Parteien erreichen können. - Besten Dank.
Vielen Dank, Herr Dr. Volk. - Meine Damen und Herren! Damit können wir in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 4/2471 eintreten. Übereinstimmend wurde signalisiert, dass man einer Ausschussüberweisung zustimmen wolle. Vorgeschlagen wurde eine Überweisung zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Kultur und Medien sowie zur Mitberatung in die Ausschüsse für Finanzen und für Inneres. - Herr Schomburg, das hat sich damit erledigt.
Können wir diese drei Schritte in einem Abstimmungsschritt zusammenfassen? - Dagegen gibt es keinen Widerspruch. Wer also einer Überweisung dieses Gesetzentwurfs in die Ausschüsse für Kultur und Medien, für Finanzen und für Inneres - federführend berät der Ausschuss für Kultur und Medien - zustimmt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Ich stelle Einstimmigkeit fest, mache aber trotzdem die Gegenprobe. Gegenstimmen? - Keine. Enthaltungen? - Keine. Damit ist dieser Gesetzentwurf einstimmig in die Ausschüsse überwiesen worden und wir können den Tagesordnungspunkt 13 abschließen.
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei einschließlich Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPolG) als Bestandteil des Abkommens
Einbringer des Gesetzentwurfes ist der Minister des Innern Herr Jeziorsky. Bitte sehr, Herr Minister, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll dem Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei einschließlich des Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei - ein Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - als Bestandteil des Abkommens zugestimmt werden.
Dieses Abkommen zielt auf die Weiterentwicklung der Polizei-Führungsakademie zur Deutschen Hochschule der Polizei auf der Grundlage eines Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und der Innensenatoren der Länder vom 6. Juni 1997 ab. Der Beschluss sieht vor, dass der künftig angebotene Studiengang praxisbezogen ist, die bisherigen Einwirkungsmöglichkeiten von Bund und Ländern erhalten bleiben und die Veränderung kostenneutral erfolgt. Er beruht auf der Erkenntnis, dass aufgrund der sich wandelnden Anforderungen an polizeiliche Führungskräfte in der Praxis das derzeitige Bildungssystem der Polizei methodisch und organisatorisch reformiert werden muss.
Die Polizei-Führungsakademie als Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen ist die einzige zentrale Aus- und Weiterbildungseinrichtung für die Polizeibeamten des höheren Dienstes des Bundes und der Länder. Würde das Land Sachsen-Anhalt dieses Abkommen nicht ratifizieren, so entfiele die Möglichkeit der Nutzung der künftigen Hochschule der Polizei als Ausbildungsstätte.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesregierung stimmte dem Entwurf des Abkommens einschließlich des Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei als Bestandteil des Abkommens in der Kabinettssitzung am 21. Juni 2005 zu. Entsprechend der Landtagsinformationsvereinbarung wurde der Landtag vorher beteiligt. Nachdem jetzt die Unterzeichung des Abkommens durch die Bundesländer und den Bund bis auf die noch ausstehende Unterzeichnung durch den Freistaat Bayern erfolgt ist, lege ich heute den Entwurf des Zustimmungsgesetzes vor.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Durch das neue Abkommen zur Weiterentwicklung der Polizei-Führungsakademie zur Deutschen Hochschule der Polizei soll die Ausbildung des höheren Polizeivollzugsdienstes praxisorientierter ausgestaltet werden. Betonen möchte ich, dass dabei keine für das Land verbindlichen Rechtsvorschriften geschaffen werden sollen. Regelungen, die den Rechtskreis von Beamten betreffen, sind vielmehr im Beamtengesetz und in der Laufbahnverordnung enthalten.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Kuratorium der Polizei-Führungsakademie bat die Länder, das Ratifizierungsverfahren bis Ende Januar 2006 abzuschließen, da das In-Kraft-Treten des Abkommens über die Deutsche Hochschule der Polizei einschließlich des Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei am 1. März 2006 notwendig ist. Die Gründe dafür sind, dem Kuratorium der Polizei-Führungsakademie die Berufung des Gründungssenats ermöglichen, die Gründungsphase der Deutschen Hochschule der Polizei einleiten und mit dem Berufungsverfahren der Professoren beginnen zu können.
Das Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei einschließlich des Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei bedarf als Staatsvertrag nach Artikel 69 Abs. 2 der Verfassung unseres Landes Ihrer Zustimmung. Dazu liegt Ihnen ein entsprechender Gesetzentwurf vor.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und bitte um eine zügige Beratung im Innenausschuss. - Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister, für die Einbringung. - Meine Damen und Herren! Zu diesem Thema ist eine Debatte mit einer Redezeit von fünf Minuten je Fraktion vorgesehen. Die Debatte wird durch die Fraktion der Linkspartei.PDS eröffnet. Ich erteile dazu dem Abgeordneten Herrn Gärtner das Wort. Bitte sehr, Herr Gärtner.