Befindet sich jemand im Raum, der seine Stimme noch nicht abgegeben hat? - Das ist nicht der Fall. Die Abstimmung ist damit beendet und ich werde das Ergebnis feststellen.
Meine Damen und Herren! Das Ergebnis ist ermittelt: Für den Änderungsantrag haben 45 Abgeordnete gestimmt, 60 Abgeordnete haben dagegen gestimmt, ein Abgeordneter hat sich der Stimme enthalten, neun Abgeordnete haben nicht an der Abstimmung teilgenommen. Damit ist der Änderungsantrag der SPD-Fraktion und gleichzeitig auch der Änderungsantrag der Linkspartei abgelehnt worden.
Meine Damen und Herren! Ich mache Ihnen jetzt den Vorschlag, dass wir in Anwendung des § 32 der Geschäftsordnung im Paket über die selbständigen Bestimmungen abstimmen. Wünscht dennoch jemand eine gesonderte Abstimmung über einzelne Paragrafen? - Das ist nicht der Fall. Wir stimmen damit im Paket ab.
Ich bitte diejenigen, die den selbständigen Bestimmungen zustimmen, um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Das sind die Oppositionsfraktionen. Wer enthält sich der Stimme? - Niemand. Ohne Enthaltung und bei Gegenstimmen der Oppositionsfraktionen sind die selbständigen Bestimmungen angenommen worden.
Wir stimmen jetzt über die Abschnittsüberschriften ab. Wer den Abschnittsüberschriften zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Die Oppositionsfraktionen. Damit sind die Abschnittsüberschriften angenommen worden.
Wir kommen zur Abstimmung über die Gesetzesüberschrift. Sie lautet: Gesetz zur Kreisneugliederung. Wer der Gesetzesüberschrift zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Die Oppositionsfraktionen. Damit ist die Gesetzesüberschrift angenommen worden.
Wir kommen jetzt zur Gesamtabstimmung über das Gesetz. Wer dem Gesetz zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Das sind die Oppositionsfraktionen. Da
Für das Protokoll möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir die Änderung in § 23 des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses, die der Abgeordnete Herr Schulz als Berichterstatter beantragt hat, mitbeschlossen haben.
Meine Damen und Herren! Der Vorsitzende der CDUFraktion möchte jetzt eine Erklärung abgeben. Bitte sehr, Herr Scharf.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte als Vorsitzender der CDU-Fraktion nach § 76 Abs. 2 unserer Geschäftsordnung im Namen der Fraktion die folgende Erklärung abgeben:
Erstens. Die CDU-Fraktion hat sich nach schwieriger Abwägung vieler Stellungnahmen und eigener raumordnerischer Ziele einen Standpunkt in der Fraktion mehrheitlich erarbeitet.
Zweitens. Alle Abgeordneten werten den Abschluss der Kreisgebietsreform als prioritär und mussten feststellen - das hat auch die Diskussion heute noch einmal gezeigt -, dass ein Kompromiss zwischen der CDU-FDPKoalition und der FDP offensichtlich nicht erreichbar gewesen ist. Auch die Endabstimmung hat das noch einmal klar zutage gebracht.
- Also, es ging darum, dass ein Kompromiss zwischen der CDU-FDP-Koalition und der SPD offensichtlich nicht erreichbar gewesen ist. Dies ist auch bei der Endabstimmung noch einmal deutlich geworden.
(Beifall bei der CDU und bei der FDP - Wider- spruch bei der SPD - Herr Dr. Polte, SPD: Das ist nicht fair!)
Angesichts dieser Ausgangslage haben auch Abgeordnete der CDU-Fraktion, die lokal eine andere Kreisneugliederung favorisiert haben, ihre Bedenken gegenüber der Notwendigkeit zurückgestellt, die Kreisgebietsreform im Interesse des Landes und seiner Kommunen jetzt abzuschließen. - Vielen Dank.
Danke, Herr Scharf. - Damit ist der Tagesordnungspunkt 5 beendet. Ich rufe den Tagesordnungspunkt 6 auf:
Die erste Beratung fand in der 47. Sitzung des Landtages am 14. Oktober 2004 statt. Der Berichterstatter, der es jetzt nicht einfach haben wird, ist Herr Wolpert. Ich werde Sie unterstützen. Bitte sehr.
Vielen Dank für Ihr Hilfsangebot, Frau Präsidentin. - Meine Damen und Herren Kollegen! Ich habe ein gewisses Verständnis dafür, dass dies nicht zum spannendsten Teil des Tages gehört. Der Landtag hat den Entwurf eines Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes der Landesregierung in seiner 47. Sitzung am 14. Oktober 2004 beraten und zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Recht und Verfassung sowie zur Mitberatung in alle ständigen Ausschüsse bis auf den Petitionsausschuss und den Ältestenrat überwiesen.
Wesentliches Ziel des Gesetzentwurfes soll die Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sein. Der vorgelegte Gesetzentwurf soll im Ergebnis dazu führen, dass von den im Landesrecht bestehenden etwa 540 Gesetzen und Verordnungen 56 Rechtsvorschriften aufgehoben und 90 Rechtsvorschriften mit dem Ziel der Vereinfachung geändert werden.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat den Gesetzentwurf erstmals in seiner Sitzung am 1. Dezember 2004 beraten und sich zum Verfahren verständigt. Es wurde einvernehmlich beschlossen, den Gesetzentwurf in unveränderter Fassung als vorläufige Beschlussempfehlung an die zehn mitberatenden Ausschüsse zu überweisen. Den mitberatenden Ausschüssen wurde empfohlen, die Artikel des Gesetzentwurfes, für die sie sachlich zuständig sind, zu beraten und dem federführenden Ausschuss für Recht und Verfassung das Ergebnis ihrer Beratung mitzuteilen.
Der mitberatende Ausschuss für Inneres hat dem federführenden Ausschuss empfohlen, Artikel 27, der die Änderung des Beamtengesetzes des Landes SachsenAnhalt beinhaltete, aus dem Entwurf herauszulösen und vorab als Viertes Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt weiter zu beraten. Dieser Empfehlung folgte der Ausschuss für Recht und Verfassung in seiner 39. Sitzung am 18. Mai 2005 und verabschiedete die Beschlussempfehlung an den Landtag. Mit Beschluss des Landtages vom 27. Mai 2005 wurde Artikel 27 aus dem Entwurf des Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes herausgelöst und als Viertes Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt beschlossen.
Eine weitere Beratung zum Entwurf eines Erstes Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes erfolgte in der 37. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verfassung am 23. März 2005. Gegenstand dieser Beratung war eine Reihe von Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit dem umfangreichen Gesetzentwurf auftraten.
So war zu klären, welche Rechtsfolgen die Änderungen von Rechtsverordnungen über formelles Landesgesetz bewirken. Dabei war insbesondere zu prüfen, ob die Änderung von Rechtsverordnungen, die die Landesregierung auf der Grundlage von Ermächtigungen nach Arti
kel 79 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt erlassen hat, im Hinblick auf das rechtstaatliche Gebot der Rechtssicherheit und der grundrechtlichen Garantie eines effektiven Rechtsschutzes problematisch ist. Das betrifft insbesondere die Fragen der Klarheit des Ranges der Rechtsnormen und der Klarheit des Rechtsschutzes bzw. des Rechtsweges.
Mit dem Gesetzentwurf sollen 17 so genannte Mantelgesetze aufgehoben und infolgedessen Vorschriften zum In-Kraft-Treten sowie Entsteinerungsklauseln und Übergangsbestimmungen in das Stammgesetz eingefügt werden. Es war grundsätzlich die Frage zu klären, ob es erforderlich ist, Mantelgesetze nach ihrem In-KraftTreten überhaupt aufzuheben, wenn keine so genannten Regelungsreste vorhanden sind. Die gleichen Fragen stellten sich bei der Aufhebung von so genannten Einzelnovellen.
Es gab weiterhin Klärungsbedarf, ob die im Gesetzentwurf der Landesregierung beabsichtigte Heilung von Verkündungsmängeln in der im Gesetzentwurf vorgesehenen Weise erfolgen kann.
Aufgrund des darüber hinausgehenden umfangreichen Erörterungsbedarfes und der Komplexität des Gesetzentwurfes kam der Ausschuss überein, die rechtspolitischen Sprecher der Fraktionen zu beauftragen, gemeinsam mit Vertretern des Ministeriums der Justiz und dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages noch offene Rechtsfragen zu erörtern. Das gemeinsame Gespräch fand am 12. Mai 2005 statt. Im Ergebnis haben sich die rechtspolitischen Sprecher der Fraktionen dahin gehend verständigt, Verordnungen, die auf bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Ermächtigung beruhen und aufgehoben bzw. lediglich redaktionell geändert werden, trotz eventueller rechtlicher Unklarheiten in dem Gesetzentwurf zu belassen.
Verordnungen, die materielle Regelungen zum Inhalt haben, werden wegen der damit verbundenen rechtlichen Probleme aus dem Gesetzentwurf herausgenommen. Das Gleiche trifft für die Zusammenlegung von Verordnungen zu. Es wurde weiterhin vereinbart, Mantelgesetze sowie Einzelnovellen, die keine so genannten Regelungsreste enthalten, welche einem Stammgesetz bzw. einer Stammverordnung zugeordnet werden können, aus dem Gesetzentwurf zu streichen. Dementsprechend sind die aus der Aufnahme der Mantelgesetze sowie Einzelnovellen resultierenden Folgeänderungen ebenfalls zu streichen.
Die rechtspolitischen Sprecher der Fraktionen verständigten sich außerdem darauf, die so genannte Heilungsvorschrift für bisher nicht ordnungsgemäß erfolgte Ersatzverkündungen, die in Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzentwurfes enthalten ist, zu streichen. Außerdem sprachen sie sich generell gegen die in Artikel 7 Nr. 1 - das betrifft § 4 des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen - formulierte allgemeine Entsteinerungsklausel aus.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nach Vorlage der Beschlussempfehlungen der mitberatenden Ausschüsse hat der Ausschuss für Recht und Verfassung den Gesetzentwurf in der Drs. 4/1838 in seiner 42. Sitzung am 28. September 2005 erneut beraten und eine Empfehlung an den Landtag erarbeitet. Der Ausschuss hat sich die bereits dargestellten Positionen der rechtspolitischen Sprecher ausdrücklich zu Eigen gemacht.
Zur Beratung lagen außerdem ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP sowie ein Änderungs
antrag der Fraktion der SPD vor. Der Änderungsantrag der Fraktion der SPD, der sich auf die Artikel 12 und 13 des Gesetzentwurfes bezog, wurde mehrheitlich abgelehnt. Ziel dieses Antrages war die Erhaltung des eigenständigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt.