Die wesentlichen Punkte des Entwurfs betreffen erstens die Rechtsform. In diesem Zusammenhang war die Frage - letztlich musste ein Weg gefunden werden - nach den Optionen Privatisierung, GmbH, Anstalt des öffentlichen Rechts und Landesbetrieb, also Aufrechterhaltung des Status quo, zu erörtern.
Wir in der Landesregierung haben uns nach sehr sorgfältiger Abwägung und sehr eingehenden Debatten auch mit den Beteiligten darauf verständigt, mit dem Gesetzentwurf die Grundlage für eine Anstalt des öffentlichen Rechts zu schaffen. Eine solche hat nämlich den Vorzug, dass die Vorteile eines privaten Unternehmens in Bezug auf Handlungsspielräume und Wirtschaftsautonomie verbunden werden können mit einer Vermeidung der Nachteile einer Privatisierung, die sich insbesondere im Sektor Forschung und Lehre niederschlagen würden. Denn kein Privater kann diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung mit seinen Mitteln eingehen. Darüber sollte man sich auch keine Illusionen machen.
- Ich bedanke mich für den Applaus, Frau Dr. Kuppe. - Diejenigen Privaten, die wir hierzu konsultiert haben, haben uns - das war übrigens fair, finde ich - nicht im Zweifel darüber gelassen, dass sie diese Aufgabe schon aus Gründen der Rechnungslegung nicht leisten können. Das ist - nebenbei bemerkt - auch nicht ihre Aufgabe.
Vor diesem Hintergrund war also eine Symbiose zwischen einem Höchstmaß an wirtschaftlicher Selbständigkeit und Eigengestaltungsmöglichkeit auf der einen Seite und einer klaren Aussage zur Verbindlichkeit der Verpflichtung auf Forschung, Lehre und Nachwuchsgewinnung auf der anderen Seite zu finden.
Für die Universitätsklinika des Landes wird mit der öffentlich-rechtlichen Anstalt eine Rechtsform gewählt, die den Klinika unter Ausschöpfung des rechtlichen Rah
mens einen möglichst weitgehenden Spielraum für die eigenständige Gestaltung ihrer Angelegenheiten einräumt.
Der zweite Punkt, den ich hier exemplarisch aufrufen will, sind die Gremien und die Entscheidungsstrukturen der Klinika, wobei das Gesetz auch darauf hinausläuft, schlankere, effizientere, entscheidungsfreudige Strukturen zu schaffen. Diese Fragestellung kumuliert vor allem in der Frage der Anzahl der Mitglieder und der Zusammensetzung des Aufsichtsrates, wobei zum Ersten insbesondere externer Sachverstand sowohl im medizinisch-wissenschaftlichen als auch im krankenhausökonomischen, im wirtschaftlichen Bereich gefragt ist.
Zum Zweiten geht es um die Einflussmöglichkeiten des Landes, das immerhin die öffentlichen Mittel bereitstellt und das auch in die Gewährleistung eintritt, wenn etwas schief geht. Wir haben uns hierbei allerdings von dem Grundsatz leiten lassen, dass die Autonomie des Klinikums nicht durch eine Mehrheit von Landesvertretern im Aufsichtsrat gelenkt werden kann, sondern dass sie eigentlich nur dadurch gewährleistet werden kann, dass bestimmte Entscheidungen, die unmittelbar mit dem Wirtschaftsplan zusammenhängen, nicht gegen das Votum des zuständigen Ressortministers getroffen werden können.
Das ist also eine Absicherung, die allerdings, wenn man es genau nimmt, vor dem Hintergrund gelingender Zielvereinbarungen fast schon gar nicht mehr nötig wäre; denn das System soll künftig ohnehin über mittelfristige Zielvereinbarungen gesteuert werden, in denen beide Seiten ihre Erwartungen aushandeln, vertraglich fixieren und damit ein Maß an Verbindlichkeit herstellen, das hinreichend ist, hierbei auch die Interessen des Landes zu beachten.
Auch die Aufgaben und die Zusammensetzung der übrigen Gremien und die Entscheidungsstrukturen etwa im Fakultätsvorstand und im Klinikumsvorstand in Zusammenarbeit mit dem Fakultätsrat bei akademischen Belangen spielen in den Regelungen eine wichtige Rolle. Das gilt ebenso für die Einbeziehung des kaufmännischen Direktors respektive der kaufmännischen Direktorin und der Pflegedienstleitungen, die jeweils in diesem Gremien nicht nur Sitz, sondern auch Stimme haben.
Der dritte Punkt, auf den ich exemplarisch eingehen möchte, ist das Personal; das sind also die Frage der Zuordnung zwischen Fakultät und Klinikum, die Fragen der Vergütung und der Arbeitszeit, die Tarifregelungen - sie sind natürlich nicht im Gesetz enthalten, aber die Voraussetzungen dafür werden gesetzlich fixiert - und auch die Übergangszeiträume. Besonderes Augenmerk legt der Gesetzentwurf auf das Personal und seinen Übergang in die rechtsfähige Anstalt.
Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind in den §§ 6 und 20 des Gesetzentwurfes formuliert. Danach wird die weitaus überwiegende Mehrzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter künftig bei der Anstalt beschäftigt sein.
Grundsätzlich ist vorgesehen, dass die Fakultäten auf der Basis der formulierten Ausbildungsziele und -kapazitäten sowie ihrer aufeinander abgestimmten Forschungsschwerpunkte ihren Personalbedarf in Zielvereinbarungen und Stellendispositiven definieren, während die Universitätsklinika wiederum ihren Personalbedarf nach den Bedingungen des Fallpauschalengesetzes, aber auch neuer Departmentstrukturen oder klinisch-wissenschaftlicher Zentren bestimmen.
Um diesen wichtigen Prozess mit Sorgfalt begleiten zu können, ist im Gesetzentwurf vorgesehen, zunächst neun Monate nach der Gründung der Anstalt im Falle von Neueinstellungen an den derzeit gültigen tariflichen Rahmenbedingungen festzuhalten. Danach allerdings müssen diese Rahmenbedingungen durch einen Nachfolgetarifvertrag bzw. durch einen Haustarifvertrag für die Beschäftigten im Universitätsklinikum so gestaltet werden, dass die notwendige Flexibilität bei der Bewirtschaftung der Personalmittel eintritt.
Ich will dafür ein Beispiel nennen: Wenn die Klinika heute junge Menschen als Pflegepersonal einstellen, etwa Krankenschwestern, dann werden sie so schlecht bezahlt, dass die Gefahr, dass sie von privaten Krankenhäusern abgeworben werden, immens hoch ist. An dieser Stelle brauchen die Klinika geradezu einem Spielraum. Dazu müssen sie aber das bisherige Konzept verlassen können, nach dem die Gehälter mit den Dienstaltersstufen langsam, sukzessive und völlig unabhängig von den jeweiligen Leistungen aufwachsen, während die jungen Leute so knapp bezahlt werden, dass sie möglicherweise zu anderen Häusern abwandern.
Ohne diese Flexibilität kann man das aber nicht vermeiden. Da gibt es ein Generationenproblem und jede Menge Erweiterungen in dem Management eines so komplexen Gebildes, wie es ein Universitätsklinikum in Verbindung mit der Fakultät nun einmal ist.
Auf der Basis der Ergebnisse der Evaluierung der Hochschulmedizin im Jahr 2000 - das ist das so genannte Theis-Gutachten - sowie der Empfehlungen der von mir eingesetzten Arbeitsgruppe Hochschulmedizin regelt der Gesetzentwurf auch die Grundlagen für ein Modell der komplementären Kooperation zwischen den beiden Klinika.
Dazu gehört selbstverständlich die übereinstimmende Grundversorgung in den klinischen Basisfächern, aber auch eine differenzierte Spezialisierung der beiden Standorte mit unterschiedlichen Schwerpunktbildungen und mit unterschiedlichem Forschungsfragestellungen, die dann allerdings auch konzeptionell auf die Kooperation der beiden Klinika zwingend angewiesen sind. Das betrifft die Abstimmung der Entwicklungspläne und der Zielvereinbarungen, den Aufbau von neuen, leistungsfähigen und insbesondere größeren Organisationsstrukturen.
Ich denke dabei etwa an die medizinisch-wissenschaftlichen Zentren. In Halle ist kürzlich eines gegründet worden. Ich denke aber auch an das Konzept der leistungsorientierten Mittelzuweisung, auf das sich die beiden Klinika selbst verständigt haben. Insgesamt muss ich sagen, dass die Kooperation zwischen den beiden Klinika ganz vorbildlich ist.
In den Gesetzentwurf sind auch zahlreiche Vorschläge der Klinika eingeflossen, die sich von sich aus vorgenommen haben, zum Beispiel nach einem kurzen Umbauprozess 30 % der Mittel jeweils leistungsbezogen zu vergeben. Auch das Kriterium, die Schwundquote bei den Studenten zu senken, ist ein von den Kliniken formuliertes Vergabekriterium für diesen Teil der leistungsbezogen Mittel. Ich kann nur sagen: Das ist ein vorbildlicher Modernisierungsansatz. Das betrifft übrigens auch den Umbau der Leitungsstrukturen.
Es geht natürlich auch um die Transparenz der Finanzkreisläufe in den Bereichen Forschung und Lehre einerseits und Krankenversorgung andererseits. Die Anstalts
gründung hat notgedrungen zur Folge, dass wir zu einer klaren Trennungsrechnung kommen. Dabei müssen wir aber aufpassen, dass nicht jede Spritze, die gesetzt wird, zu der Überlegung führt, ob sie der Forschung und Lehre dient oder ob sie im Rahmen des Krankenhausbetriebes notwendig ist.
Das bedeutet, dass man im Rahmen von pauschalierten Verträgen Leistung und Gegenleistung wechselseitig festhalten muss. Das kann man gar nicht anders machen als über Pauschalierungen. Aber die Trennungsrechnung verlangt, dass die Leistungen, die wechselseitig erbracht werden, auch wechselseitig abrechenbar sind, sonst würden die Krankenkassen das gar nicht mitmachen können.
Solche Reform- und Modernisierungsschritte im Entwurf des Hochschulmedizingesetzes nehmen übergreifende Entwicklungen in Deutschland auf und berücksichtigen gleichzeitig die besonderen Bedingungen des Landes Sachsen-Anhalt. Das vorgeschlagene komplementäre Kooperationsmodell ist ein ganz besonderer Ansatz in unserem Land. Darüber wird inzwischen auch mit großer Aufgeschlossenheit in anderen Bundesländern diskutiert. Es soll dazu beitragen, dass der Qualitätsanspruch von Forschung und Lehre besser mit dem Anspruch der wirtschaftlichen Effizienz und der Wettbewerbsfähigkeit verbunden werden kann. Auch zur Vermeidung von Kostenunterdeckungen in der Krankenversorgung ist das unverzichtbar.
Nur auf diese Weise gelingt es, das Votum der Landesregierung, die Koexistenz, die Kooperation und in gewisser Weise auch die Konkurrenz der beiden Klinika, zur Grundlage unseres Gesetzentwurfes zu machen; denn unter dieser Voraussetzung können wir diese beiden Klinika auf einem guten Niveau nebeneinander bestehen lassen. Das setzt aber voraus, dass sie sich miteinander in eine solche Kooperation begeben und dass ihre Strukturen und ihre Arbeitsweisen durchaus radikal modernisiert werden.
Die Analyse der Arbeitsgruppe Hochschulmedizin hat gezeigt, dass es unter dieser Voraussetzung tatsächlich möglich und sinnvoll ist, zwei leistungsfähige medizinische Fakultäten in einer verabredeten und natürlich auch in einer begrenzten Größenordnung auf hohem wissenschaftlichem Niveau und mit dem medizinisch modernsten Standard in Sachsen-Anhalt zu betreiben.
Vor dem Hintergrund sinkender öffentlicher Mittel und eines stärker werdenden nationalen und internationalen Wettbewerbs zwischen den Hochschulen soll dieser Gesetzentwurf für den besonderen Bereich der Hochschulmedizin die Freiräume und rechtlichen Voraussetzungen schaffen, um auf diese veränderten Anforderungen angemessen und professionell reagieren zu können.
Meine Damen und Herren! Zur Rechtsformänderung sollten wir schnellstmöglich kommen, um die Rahmenbedingungen für einen geordneten Umstellungsprozess zu schaffen, der dann durchaus das nächste Jahr in Anspruch nehmen kann. Es muss aber gewährleistet sein, dass dieser Umstellungsprozess spätestens zum 1. Januar 2006 beendet ist. Das heißt, wir haben nicht viel Zeit.
Es hat sich erwiesen, dass die Materie außerordentlich komplex und differenziert ist, sodass wir eine Menge Zeit für die Erarbeitung dieses Gesetzentwurfes gebraucht haben. Das räume ich gerne ein. Es liegt aber in der Natur der Sache. Wenn wir nun zügig zur Umsetzung der
öffentlich-rechtlichen Anstalt kommen, dann kann man sich auch hinreichend Zeit für den Umbau und den Umstellungsprozess nehmen. Dafür kann das nächste Jahr die Plattform bilden. Der 1. Januar 2006 ist für mich aber - ohne dass ich Ihnen zu nahe treten will, lieber Herr Tullner - als Termin unumgänglich.
Ich lege dem Landtag diesen Entwurf eines Hochschulmedizingesetzes vor in der Gewissheit, dass der Landtag zu der Verabschiedung eines Gesetzes kommen wird, das Ausgangspunkt für einen modernen, zukunftsweisenden und konkurrenzfähigen Medizinsektor an den Hochschulen des Landes sein wird. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Danke, Herr Minister, für die Einbringung. - Es ist eine Fünfminutendebatte vorgesehen. Als erste Debattenrednerin wird die Abgeordnete Frau Dr. Kuppe für die SPDFraktion sprechen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Herren und Damen Abgeordneten! Die Zeit der Irrungen und Wirrungen um die Neuordnung der Hochschulmedizin scheint im Kultusministerium zunächst überstanden zu sein. Nach schier unzähligen Fassungen im letzten Dreivierteljahr legt die Landesregierung jetzt eine Beratungsgrundlage vor.
Ich teile Ihre Meinung, Herr Tullner, dass wir uns im Landtag und speziell im Bildungsausschuss ausreichend Zeit für diese Beratung lassen sollten. Ich habe die Erwartung, dass wir dann ähnlich wie im Jahr 1997 bei dem Gesetz zur Entwicklung der medizinischen Fachbereiche zu einem breiten Konsens mit den Universitäten, mit ihren Fakultäten, mit den Medizinischen Fakultäten und den Klinika kommen.
Sie haben soeben Ihre Hoffnung zum Ausdruck gebracht, Herr Minister, dass Ihr Hochschulmedizingesetz den Universitätsklinika den Rahmen für mehr Autonomie, für mehr Wirtschaftlichkeit, für Wettbewerbsfähigkeit und für Profilierung bietet. Das sind hehre Worte. Das Ziel unterstütze ich nachdrücklich. Aber der Weg, den Sie vorschlagen, ist noch nicht überzeugend.
Wir haben in Sachsen-Anhalt im Jahr 1997 mit dem schon erwähnten Gesetz zur Entwicklung der medizinischen Fachbereiche deutschlandweit Maßstäbe gesetzt. An diesem Niveau werden wir auch bei der aktuellen Arbeit gemessen werden.
Zusätzlich sehe ich die Absolventenumfrage durch das CHE, im „Focus“ Nr. 27 in diesem Jahr veröffentlicht, als Verpflichtung an. Unter 33 getesteten Universitäten gehörten Halle und Magdeburg neben Hannover, Jena, Leipzig und Lübeck zur Spitzengruppe bei der Medizinerausbildung in Deutschland. Wie in der Lehre haben wir in Sachsen-Anhalt auch in der medizinischen Forschung einen sehr guten Ruf zu verteidigen.
Für mich heißt das vor allem, erstens genau zu analysieren, wo die Stärken und Schwächen der jetzigen Rechtslage mit den Universitätsklinika als Landesbetriebe de luxe mit weitgehenden Freiheiten liegen. Das Theis-Gutachten aus dem Jahr 2000 gibt erste Anhaltspunkte. Die Erfahrungen bis zum Jahr 2004 müssen noch ausgewertet werden.
Zweitens haben wir uns weiterhin mit den Erfahrungen anderer Bundesländer und ihrer Hochschulklinika nach Rechtsformänderungen zu befassen und Schlussfolgerungen daraus zu ziehen. Das heißt: Es muss eine Evaluation der gesamten Landschaft stattfinden.
Drittens sollten wir der Schnittstelle zwischen medizinischer Fakultät und Klinikum, also dem Zusammenspiel von Forschung, Lehre und medizinischer Versorgung, ein besonderes Augenmerk widmen.
Meine Damen und Herren! Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass wir wegen der komplexen Materie den Sach- und Fachverstand aus der juristischen Fakultät nutzen. Wir sollten uns im Ausschuss darüber verständigen.
Ich kann mir auch vorstellen, dass wir die Reihe von übergreifenden Diskussionsforen zur Zukunft der Hochschulmedizin, wie sie in den 90er-Jahren in Wittenberg und in den Frankeschen Stiftungen in Halle erfolgreich stattfanden, fortsetzen. Vielleicht nimmt sich das Institut für Hochschulforschung dieser Materie an; denn es müssen noch viele Fragen, die der Gesetzentwurf aufwirft, beantwortet werden.
Ich bin überhaupt nicht grundsätzlich gegen eine Überführung der Universitätsklinika von derzeitigen Landesbetrieben in Anstalten des öffentlichen Rechts. Aber es muss eine deutliche Qualitätsverbesserung im Vergleich zum Istzustand zu erwarten sein, die auf einem anderen Weg nicht erreicht werden kann. Ich bin froh darüber, dass Sie die Privatisierung ausgeschlossen haben und das heute noch einmal deutlich unterstrichen haben, Herr Minister; denn dabei klappt das genau nicht.
Ein zentraler Punkt ist der Umgang mit dem Personal. Vor allem bleibt die Zuordnung von ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sowohl in Lehre und Forschung als auch in der medizinischen Versorgung tätig sind, zu einem dieser beiden Bereiche unklar.
Auch ist es mit der Autonomie der Universitätsklinika nicht weit her, wenn die vom Klinikumsvorstand erarbeitete Satzung nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat, in dem immerhin drei Ministerien vertreten sind, noch zusätzlich der Genehmigung durch das Kultusministerium bedarf. Herr Olbertz, hier haben Sie einfach einen doppelten Boden eingezogen. Das ist ein echter Rückschritt.
Für Sie als Hochschulminister ist auch noch der Vorsitz im Aufsichtsrat reserviert, ganz im Gegensatz zum Beispiel zum sächsischen Hochschulmedizingesetz, das ganz klar die Wahrnehmung des Vorsitzes durch ein Mitglied der Staatsregierung ausschließt. So bleiben die Hochschulklinika bei uns nach Ihrem Vorschlag am Gängelband des Ministeriums. Es hat den Anschein, es sollte ihnen zwar das Etikett von Freiheit und Autonomie formal angeheftet werden, aber sie werden am Ende dann vielleicht doch wie eine Behörde geführt.
Auf keinen Fall, meine Damen und Herren, darf der Aspekt vernachlässigt werden, dass Hochschulklinika auch Krankenhäuser der Maximalversorgung sind und damit einen hohen Stellenwert für die Versorgung der Patientinnen und Patienten haben. Diese Aufgabe fehlt im Katalog des § 8.
Meine Damen und Herren! Zum Schluss will ich noch einmal betonen: Sachsen-Anhalt hatte im Jahr 1997 mit seiner Gesetzgebung für die Hochschulmedizin Neuland betreten. Wir haben damals eine innovative Regelung
für Sachsen-Anhalt gefunden. Unser Anspruch an unsere gegenwärtige Beratung sollte genauso hoch sein. Nicht einfach anderen Ländern hinterher tippeln, sondern eine zeitgemäße eigene Lösung finden - ich denke, das ist unser Anspruch. Dabei haben Sie, Herr Minister Olbertz, Herr Tullner und Herr Volk, die SPD-Fraktion mit im Boot. Für ein einfaches Durchstimmen der Paragrafen sind wir nicht zu haben. Aber ich habe die Diskussion bisher so verstanden, dass das auch nicht stattfinden wird.