1. Wie viele Kinder im Alter von null bis drei Jahren sowie von drei bis sechs Jahren hätten in dem Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Mai 2004 einen Rechtsanspruch auf Halbtags- - fünf Stunden - bzw. auf Ganztagsbetreuung - zehn Stunden - gehabt?
2. Wie viele Kinder im Alter von null bis drei Jahren sowie von drei bis sechs Jahren sind in Tageseinrichtungen in dem Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Mai 2004 tatsächlich halbtags - fünf Stunden - bzw. ganztags - zehn Stunden - betreut worden?
Vielen Dank, Frau Grimm-Benne. - In Vertretung von Herrn Minister Kley antwortet für die Landesregierung Herr Minister Olbertz. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich beantworte die beiden Teilfragen der Abgeordneten Frau GrimmBenne für den Kollegen Kley namens der Landesregierung wie folgt.
Die Erhebungen nach § 15 KiFöG erfolgen grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres. Überjährliche Erhebungen, wie zum Beispiel von Ihnen von Mai 2003 bis Mai 2004 gewünscht, werden nicht durchgeführt. Ein Vergleich zwischen beiden Kindergartenjahren ist erst möglich, wenn die Daten für das Jahr 2004 im Jahr 2005 vorliegen. Zusätzliche Erhebungen bei den Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreisen und kreisfreien Städten können diesen wegen des erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwands und auch der damit verbundenen Kosten nicht zugemutet werden.
Da die vorliegenden Daten auf das gesamte Kalenderjahr 2003 bezogen sind und im vergangenen Jahr noch teilweise das Kinderbetreuungsgesetz galt, das alte KiBeG, ist eine scharfe Unterscheidung zwischen halbtags und ganztags betreuten Kindern noch nicht möglich.
Nach dem von den Gemeinden und Landkreisen erhobenen und vom Landesjugendamt ausgewerteten vorläufigen Datensatz haben 41,1 % der Krippenkinder, also der Kinder im Alter von null bis drei Jahren, und 39,2 % der Kindergartenkinder, also der Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt, im Jahr 2003 einen Halbtagsplatz tatsächlich in Anspruch genommen.
Dies lässt jedoch noch keinen Rückschluss auf den Rechtsanspruch zu. Eine derartige Statistik existiert nicht. Zu bedenken ist beispielsweise, dass bereits vor dem In-Kraft-Treten des KiFöG ca. 15 % der Krippenkinder und ca. 10 % der Kindergartenkinder auf Wunsch der Eltern nur halbtags die Kindertageseinrichtungen besuchten, obwohl die Kinder einen Ganztagsanspruch hatten.
Wir kommen zu der Frage 7. Sie wird von der Abgeordneten Frau Ute Fischer gestellt. Es geht um die Ausbildung zur Fachkraft für Altenpflege. Bitte schön.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger wurde bisher maßgeblich über das Arbeitsamt als Umschulungsangebot finanziert. Seit dem 1. August 2003 gibt es das Altenpflegegesetz des Bundes mit Vorgaben für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie den Voraussetzungen für die Anerkennung als staatlich geprüfte Altenpflegerin bzw. geprüfter Altenpfleger.
2. Werden in Sachsen-Anhalt derzeit Altenpflegerinnen und Altenpfleger ausgebildet und wird die Ausbildungsvergütung auf die Bewohner der Altenheime bzw. auf die Pflegesätze umgelegt oder gibt es ein Umlagesystem aller Pflegeeinrichtungen?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich beantworte die Frage der Abgeordneten Frau Fischer namens der Landesregierung wie folgt.
Zu 1: Die Altenpflegeausbildung wird nach dem In-KraftTreten des Altenpflegegesetzes ab dem 1. August 2003 an dreijährigen Berufsfachschulen durchgeführt. Neben den bundesrechtlichen Regelungen, also insbesondere dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege, dem Altenpflegegesetz vom 17. November 2000 in der Neufassung vom 25. August 2003 und der Altenpflegeausbildungs- und Prüfungsverordnung vom November 2002, sind insbesondere das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und die Verordnung über berufsbildende Schulen anzuwenden.
Gegenwärtig werden Rahmenrichtlinien gemäß § 10 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erarbeitet. Sie sollen bis zum Erde des Jahres in Kraft treten.
Die von der Rahmenrichtlinienkommission erarbeitete Unterrichtsplanungshilfe für die Berufsfachschule Altenpflege stellt zurzeit die ordnungsgemäße Durchführung der Altenpflegeausbildung sicher. Für die in den Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit und Soziales fallenden Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpflegerin oder Altenpfleger gibt es weder Ausführungsbestimmungen noch sind solche vorgesehen. Die Vorschriften im Altenpflegegesetz sind eindeutig, sodass es keiner gesonderten Ausführungsbestimmungen des Landes bedarf.
Zu 2: Nach den am 1. August 2003 für die Altenpflegeausbildung geltenden Vorschriften wird an vier öffentlichen Schulen und zehn Schulen in freier Trägerschaft ausgebildet. Die Ausbildungsvergütungen der Schülerinnen und Schüler, die nach dem Altenpflegegesetz ausgebildet werden, werden auf die Pflegesätze der ausbildenden Einrichtungen umgelegt.
Eine Umlagefinanzierung mit Einbeziehung aller Pflegeeinrichtungen gibt es in Sachsen-Anhalt nicht. Für diese
Art der Finanzierung liegen die gesetzlichen Voraussetzungen, also eine bestehende oder zu erwartende Notlage in der Ausbildung, nicht vor. - Vielen Dank.
Herr Minister Olbertz, es ist zwar nicht direkt Ihr Ressort, aber ich frage dennoch: Sind Ihnen Gespräche mit Pflegekassen bekannt, dass man die Kosten für die Ausbildungsvergütung mit in die Pflegesätze einrechnen könnte?
Frau Grimm-Benne, ich bin gern bereit, Ihnen eine Antwort auf diese Frage schriftlich zu übermitteln, ehe ich jetzt Dinge sage, die sich dann möglicherweise als nicht zutreffend erweisen.
Wir kommen zur Frage 8. Sie wird gestellt von Frau Mittendorf von der SPD-Fraktion. Es geht um das Raumordnungsordnungsverfahren „BAB A 14 - Magdeburg - Wittenberge - Schwerin“.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Raumordnungsverfahren „BAB A 14 - Magdeburg - Wittenberge - Schwerin“ ist mit Verfügung vom 26. April 2004 des Ministeriums für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt als der obersten Landesplanungsbehörde zum 30. April 2004 eingeleitet worden. Als „Träger der Maßnahme“ hat das Landesamt für Straßenbau Sachsen-Anhalt mit Schreiben vom 2. April 2004 die Durchführung des Raumordnungsverfahrens beantragt.
Im Raumordnungsverfahren „BAB A 14 - Magdeburg - Wittenberge - Schwerin“ sind die Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden als Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme bis zum 30. Juni 2004 aufgefordert. Die Abgabe von Stellungnahmen durch Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden bedarf der Beschlussfassung in den jeweiligen Vertretungen.
Die Vertretungen der Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden werden mit der Kommunalwahl am 13. Juni 2004 neu gebildet. Die konstituierenden Sitzungen der Vertretungen werden spätestens einen Monat nach erfolgter Wahl durchgeführt.
Die von den Vertretungen gebildeten Ausschüsse können frühestens zu diesem Zeitpunkt neu besetzt werden. Erfahrungsgemäß nimmt die umfassende Herstellung der Arbeitsfähigkeit von Fraktionen, Ausschüssen und Vertretungen mindestens drei Monate in Anspruch. Im bisherigen Verlauf des Raumordnungsverfahrens ist es zu verstärkten Bürgerprotesten gekommen.
1. Hat die oberste Raumordnungsbehörde bei der Bestimmung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 30. Juni 2004 bedacht, dass die Vertretungen der Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden frühestens Mitte September 2004 in vollem Umfang arbeitsfähig sind, und welche zwingenden Gründe sind für die Bestimmung der Frist auf den 30. Juni 2004 maßgebend gewesen oder hätte die Frist auch auf einen späteren Zeitpunkt, zum Beispiel den 30. September 2004, festgelegt werden können?
2. Hält es der Planungsträger angesichts der wachsenden Bürgerproteste für möglich, das Raumordnungsverfahren einzustellen bzw. vorerst abzubrechen oder erneut andere Planungsvarianten, zum Beispiel die Variante Magdeburg - Haldensleben - Gardelegen, in Betracht zu ziehen, auch vor dem Hintergrund, dass das Großflughafenprojekt Stendal-Buchholz als gescheitert eingeschätzt werden kann?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Frage der Abgeordneten Mittendorf im Namen der Landesregierung wie folgt. - Bevor ich aber zu der Beantwortung komme, sehr geehrte Frau Kollegin, darf ich eines vorweg schicken: Werfen Sie bitte mal einen Blick in den Landesentwicklungsplan, den Sie selber beschlossen haben, und schauen sich die Trassenführung an. Dieser Trassenführung haben Sie selber im Jahr 1999 zugestimmt.
Zu 1: Das Raumordnungsverfahren wurde mit Schreiben vom 26. April 2004 eingeleitet. Es ist vorgesehen, das Verfahren innerhalb von sechs Monaten abzuschließen. Damit wird die aufgrund der Rahmengesetzgebung des Bundes im Raumordnungsgesetz festgelegte maximale Frist von nur sechs Monaten ausgeschöpft.
Da in diesem Verfahren zudem eine Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich einer Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird, werden die im Verwaltungsverfahrensgesetz hierfür festgelegten Fristen auch für die kommunalen Stellungnahmen berücksichtigt. Somit wurde für die beteiligten öffentlichen Stellen eine Frist bis zum 1. Juni 2004 und für die kommunalen Gebietskörperschaften eine Frist bis zum 30. Juni 2004 festgelegt, sodass für diese Stellungnahme eine Frist von zwei Monaten zur Verfügung steht.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass Stellungnahmen der Kommunen - als Träger öffentlicher Belange bzw. hinsichtlich der Planungshoheit - im Rahmen von Raumordnungsverfahren zu den Aufgaben der laufenden Verwaltung zählen,
sodass es keiner Beschlussfassung der Gemeinderäte und Kreistage bedarf. Dennoch begrüße ich die Auseinandersetzung der Gemeinderäte und der Kreistage mit der Planung.
Sofern Kommunen jedoch ein Votum ihrer Gemeinderäte oder Kreistage für ihre Stellungnahmen heranziehen möchten, was gesetzlich nicht zwingend notwendig ist, hätten aufgrund der Bedeutung dieser Autobahn kurzfristig Sondersitzungen einberufen werden können, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Frist von zwei Monaten für eine kommunale Stellungnahme als angemessen anzusehen wäre. Die bisherigen Räte sind zudem noch in vollem Umfang zuständig und arbeitsfähig.