Sie hat wohl auch noch die geistige Kraft, sich die notwendige Sachkunde anzueignen. Bei der Zuverlässigkeit dürfte es keinen Zweifel mehr geben, nachdem der Schreibfehler nun korrigiert worden ist. Ansonsten hätte sie noch kriminell werden müssen.
Sie dürfte auch trotz ihres Alters noch in der Lage sein, einen Hund an der Leine zu halten, soweit er nicht größer als ein Dackel ist. Und bezüglich der sicheren Räumlichkeiten wird sie mit ihrem Vermieter wohl eine Vereinbarung treffen können. Dann muss sie eine Haftpflichtversicherung von ihrer kargen Rente abschließen und einen fälschungssicheren Chip einsetzen lassen, der übrigens von der zuständigen Behörde kontrolliert wird und von einer weiteren zuständigen Behörde zentral erfasst wird.
All das hat sie nun getan, aber das hilft ihr nicht. Sie kann den Hund nur behalten, wenn ein besonderes privates oder öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse wird man bei unserer Großmutter wohl verneinen müssen. Ein besonderes privates Interesse besteht, wenn der Dackel unablässig damit zu tun hat, ihr Besitztum zu bewachen. Das wird man einem Dackel wohl nicht zutrauen können. Im Ergebnis heißt das: Sie kann den Dackel nicht behalten.
Ich will die Polemik weglassen, die ich aufgeschrieben habe. Aber es ist die letzte Sitzung vor dem Wahlkampf. Haben Sie sich schon einmal überlegt, wie viele Tierheime Sie bauen müssten, um all diese Hunde unterbringen? Denn töten dürfen Sie sie nach dem Tierschutzgesetz nicht.
Meine Damen und Herren! Die FDP ist sicherlich nicht gegen die Abwehr von Gefahren. Aber wir haben eine ausreichende Regelung und dieses Gesetz ist überflüssig. - Danke.
Meine Damen und Herren! Ich werde mich kurz fassen. - Herr Kollege Wolpert, ich weiß nicht, ob Sie Ihre humoristische Art der Sachbehandlung auch ernsthaft den
Ich möchte nur auf eines reagieren. Der Kollege Kolze hat die Frage von Schutzhunden und Diensthunden angesprochen. In der Tat ist in § 3 Abs. 3 unter Nr. 2 erwähnt: der Hund, mit dem eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist.
Aber lesen Sie bitte auch - das geht auch an die Adresse von Herrn Laaß - § 16 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich -, in dem es heißt:
„Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde. Für Blindenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde gelten die nach dem Gesetz bestimmten Anleinpflichten im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes nicht.“
„Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.“
Herr Kollege Rothe, Sie sprachen eben von den Opfern von Beißvorfällen und stellten die Frage, ob wir das diesen auch sagen würden. Lassen Sie mich kurz ausführen.
Beißvorfälle sind immer tragisch, egal wer Opfer eines Beißvorfalls ist. Aber ich habe eine Frage an Sie: Können Sie ausschließen, dass nach der Verabschiedung dieses Gesetzentwurfs solche Beißvorfälle stattfinden?
Herr Kollege Kosmehl, das kann ich nicht. Aber von Ihnen als Jurist hätte ich diese Frage eigentlich nicht erwartet.
Herr Rothe - das wurde vorhin bereits vom Kollegen Wolpert angesprochen -, ist Ihnen die Situation der kom
munalen Tierheime bekannt, die von ehrenamtlichen Tierschutzvereinen mitgetragen werden, seit viele Gemeinden so genannte Kampfhundesteuern erhoben haben? Ist Ihnen auch bekannt, wie der Zugang nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung von Herrn Dr. Püchel explodiert ist, und kennen Sie die Probleme, die damit verbunden sind?
Herr Kollege Kehl, ich habe kürzlich eine Nachricht aus Leverkusen gelesen. Danach sind nach dem In-KraftTreten des nordrhein-westfälischen Gesetzes in den Tierheimen plötzlich 90 gefährliche Tiere registriert worden. Jemand, der auch aus den zurückliegenden Jahren dort Erfahrung hat, hat gesagt: Wir hatten vor 15 Jahren nur ein solches Tier in der Stadt.
Das zeigt doch gerade, dass wir ein Problem haben, bei uns, Gott sei Dank, nicht in demselben Maße wie in großstädtischen Ballungsräumen in Westdeutschland. Aber wir müssen uns doch einem solchen Sicherheitsproblem ernsthaft widmen.
Ich werbe darum, dass Sie einer Überweisung an den Innenausschuss zustimmen. Zu welchem Ergebnis wir dann im Ausschuss kommen, ist offen.
Es ist sicherlich auch sachgerecht, sich mit der Beratung im Ausschuss Zeit zu lassen und die Ergebnisse der im Juli 2004 stattfindenden Innenministerkonferenz einzubeziehen.
Herr Minister, wenn Ihre Fachbeamten eine Unstimmigkeit in § 9 im Verhältnis zu § 3 entdeckt haben, dann ist dies selbstverständlich ernst zu nehmen. Aber das sind dann Detailarbeiten. Ich denke, wir sollten uns im Grundsatz darüber einig sein, dass es nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Herbst 2002 und des Bundesverfassungsgerichts im März dieses Jahres einer gesetzlichen Regelung bedarf. Lassen Sie uns über die Ausgestaltung im Einzelnen im Ausschuss beraten. Ich werbe dafür, dass wir uns dieser Aufgabe stellen.
Lassen Sie mich den Magdeburger Oberbürgermeister hinsichtlich der Notwendigkeit eines Gesetzes zitieren. Herr Trümper sagte im Februar des letzten Jahres:
Die Kommunen erwarten, dass wir dieser originär staatlichen Aufgabe der Gefahrenabwehr gerecht werden. Lassen Sie uns das gemeinsam tun. - Danke schön.
Um noch einmal auf das einzugehen, was Herr Rothe bezüglich meiner Bemerkung gesagt hat, mache ich diese Kurzintervention. In der vergangenen Woche ist in Jessen in Sachsen-Anhalt die 10. Weltmeisterschaft der Fährtenhunde zu Ende gegangen. Die Deutsche Meis
Diese Hundeführer, die Hunde im privaten Besitz haben, stellen ihre Hunde auch der Polizei und anderen Organisationen zur Verfügung, die dem Schutz und dem Wohl der Gesellschaft dienen. Diese Hunde sollen gefährlich sein, wenn sie Verbrecher aufspüren oder beispielsweise in Katastrophengebieten als Rettungshunde eingesetzt werden? Das kann nicht sein.